Stand 08.08.2026: Alle Angaben dieser Seite sind gegen den verkündeten Gesetzestext geprüft — Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben am 28.07.2026, 59 Seiten (Artikel 9 auf S. 58). Verkündet als Artikelgesetz; eine konsolidierte Fließtextfassung wird zeitnah erwartet, etwa auf „Gesetze im Internet". Der Nullemissionsstandard folgt zum 01.01.2028 (neue Behördengebäude) bzw. 01.01.2030 (alle Neubauten).
Drei Zustände: beschlossen, verkündet, in Kraft
Die häufigste Fehleinordnung in der aktuellen Berichterstattung ist die Gleichsetzung von Beschluss und Geltung. Sauber getrennt:
- Beschlossen ist das GModG seit dem 10.07.2026 — Bundestag (namentliche Abstimmung 322:272) und Bundesrat am selben Tag. Rechtlich änderte der Beschluss allein noch nichts.
- Verkündet ist es seit dem 28.07.2026 — mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 226, in der Form eines Artikelgesetzes (eine besser lesbare Fließtextfassung wird zeitnah erwartet, etwa auf „Gesetze im Internet"). Ausgefertigt wurde das Gesetz am 23. Juli 2026; das ist das Datum, unter dem es zitiert wird.
- In Kraft treten die Regelungen gestaffelt — nicht alle am selben Tag (Artikel 9, siehe unten). Der Kern gilt ab dem 29.07.2026.
Bis einschließlich 28.07.2026 galt also das GEG unverändert: die 65-%-EE-Vorgabe beim Heizungstausch (§ 71), die Betriebsverbote für alte Kessel (§ 72), die Gebäudeautomations-Schwelle von 290 kW (§ 71a). Wer bis dahin beauftragt hat, hat im GEG-Rahmen beauftragt; ab dem 29.07.2026 gilt der GModG-Kern.
Zur Einordnung des Namens: Das GEG wird nicht ersatzlos aufgehoben. Artikel 1 benennt es um in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)" und baut es umfassend um. „GEG abgeschafft" ist deshalb nur als Kurzformel richtig — juristisch handelt es sich um dasselbe Gesetz mit neuem Namen, neuer Struktur und geänderten Pflichten.
Merksatz: Beschlossen heißt noch nicht in Kraft — maßgeblich ist die Inkrafttretens-Staffel des Artikels 9: Kern ab 29.07.2026, § 40/§ 106 zum 01.01.2027.
Die Inkrafttretens-Staffel des Artikels 9
| Stufe | Wann | Was wird wirksam |
|---|---|---|
| Artikel 1 | 29.07.2026 (Tag nach der Verkündung) | Umbenennung GEG → GModG · Streichung der §§ 71–73 (65-%-Regel, Altkessel-Betriebsverbote) · technologieoffenes Heizungsrecht (§§ 42–46) inkl. Brennstoff-Treppe § 43 · Gebäudeautomations-Pflicht § 56 (Frist 31.12.2029) · Entkopplung der Wärmeplanung von der Heizungspflicht |
| Artikel 2 (und 7) | 01.01.2027 (festes Datum in Artikel 9 Abs. 2) | Renovierungsanforderungen § 40/§ 41 · Solarpflicht § 106 · Energieausweis-Pflicht für behördlich genutzte öffentliche NWG § 80 Abs. 6 · Effizienzklassen für Nichtwohngebäude (§ 86, Anlage 10a) und digitaler Energieausweis (§ 79 Abs. 2) · Ökobilanz-Pflicht § 88b · Umstellung der Bilanzierung auf DIN/TS 18599:2025-10 · Inspektionspflicht für Lüftungsanlagen (§§ 74–76) · Artikel 7: Ladeinfrastruktur-Pflichten des GEIG |
| Artikel 3 | 01.01.2028 | Nullemissionsstandard § 10a für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand mit Behördennutzung |
| Artikel 4 | 01.01.2030 | Nullemissionsstandard § 10 (neu) für alle zu errichtenden Gebäude |
Wichtig: Nur Artikel 1 hängt an der Verkündung („am Tag nach der Verkündung"). Die Starttermine der Artikel 2 bis 4 stehen als feste Kalenderdaten im Gesetz — der 1. Januar 2027, 2028 und 2030 —, ebenso die Stichtage innerhalb der Normen (Solarpflicht-Staffel 2027–2031, § 40-Stufen 2030/2033, § 56-Frist 31.12.2029, Brennstoff-Treppe ab 2029). Eine gelegentlich zitierte „Sechs-Monats-Frist" nach der Verkündung gibt es nicht; sie stammt aus dem Gesetzentwurf und hat es nicht in die verkündete Fassung geschafft.
Der Übergang in Zahlen: Der Kern (65-%-Streichung, technologieoffenes Heizungsrecht) wird zum 29.07.2026 wirksam — der Beginn der „Zwischenwelt", in der die alte 65-%-Pflicht entfällt, die neuen gebäudebezogenen Pflichten aber noch nicht greifen. Die zweite Stufe (Renovierungsanforderungen § 40, Solarpflicht § 106) folgt zum 01.01.2027; die Zwischenwelt dauert damit gut fünf Monate. Die früheren Arbeitsannahmen („voraussichtlich ab August 2026" bzw. „Ende Januar / Anfang Februar 2027"), das Presse-Datum „01.11.2026" und die Entwurfs-Formel „sechs Monate nach der Verkündung" sind damit erledigt. Davon zu trennen ist die Förderkulisse: Die neuen BEG-Förderrichtlinien gelten seit dem 21.07.2026 — das ist ein eigener, fest datierter Vorgang und nicht an die GModG-Verkündung gekoppelt.
Gesetzlicher Übergang · GEG → GModG
Vom GEG zum GModG: Die Förderung wechselt zum festen Stichtag, das Ordnungsrecht gestaffelt
Was sich für kommunale Liegenschaften wann ändert — Recht, Rechenregeln und Förderung laufen auf zwei getrennten Uhren.
in Kraft seit 21.07.2026
Norm für Norm: Was gilt heute — was gilt danach?
| Thema | GEG (bis 28.07.2026) | GModG (ab 29.07.2026, gestaffelt) |
|---|---|---|
| Heizungstausch | 65-%-EE-Vorgabe (§ 71 GEG), gestaffelt nach Wärmeplanungs-Status | Technikwahl frei (§ 42); neue Gas-/Ölheizungen ab 01.01.2029 mit steigenden Anteilen biogener Brennstoffe/Wasserstoff: 10 % → 15 % (2030) → 30 % (2035) → 60 % (2040) (§ 43) — Details für Kommunen |
| Alte Heizkessel | Betriebsverbote nach § 72 GEG (u. a. 30-Jahre-Regel für Konstanttemperatur-Kessel) | entfallen ersatzlos (§§ 71–73 gestrichen) — das Ausfallrisiko alter Anlagen bleibt |
| Gebäudeautomation NWG | Pflicht ab 290 kW Nennleistung (§ 71a GEG) | Schwelle sinkt auf 70 kW, Ausrüstung bis 31.12.2029 (§ 56) — Details |
| Effizienz-Pflicht Bestand-NWG | keine gebäudescharfe Effizienz-Obergrenze | Renovierungsanforderungen § 40: max. 3,50-fach (2030) / 2,95-fach (2033) des Referenzgebäudes |
| Solarpflicht | keine bundesweite Pflicht (nur Landesrecht) | § 106: Neubau öffentlicher NWG ab 2027, Bestand der öffentlichen Hand gestaffelt 2028–2031; Landesrecht kann weitergehen (Abs. 4) |
| Neubau-Standard | Niedrigstenergiegebäude (§ 10 GEG) | ab 2028 Nullemissionsgebäude für neue Behörden-NWG (§ 10a), ab 2030 für alle Neubauten (§ 10 neu) |
| Wärmeplanung | Heizungspflicht an KWP-Beschluss gekoppelt | Wärmeplanung bleibt Pflicht, ist aber von der Heizungspflicht entkoppelt — Artikel 8 Abs. 10 streicht die Verweise auf § 71 GEG aus dem Wärmeplanungsgesetz |
| Energieausweis öffentliche Gebäude | Pflicht nur für behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr | ab 01.01.2027 für jedes behördlich genutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung — ohne Flächenschwelle (§ 80 Abs. 6); Aushang weiterhin nur bei starkem Publikumsverkehr |
| Effizienzklassen NWG | nur für Wohngebäude (Anlage 10) | ab 01.01.2027 auch für Nichtwohngebäude (§ 86 Abs. 3, Anlage 10a: A ≤ 1,0 bis G > 3,5 des Referenzgebäudes); Klasse A nur für Nullemissionsgebäude |
| Ökobilanz Neubau | keine gesetzliche Pflicht | Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ab 01.01.2028 für Neubauten > 1.000 m², ab 01.01.2030 für alle (§ 88b, DIN SPEC 91606:2026-07) |
| Inspektion RLT-Anlagen | nur Klimaanlagen > 12 kW | ab 01.01.2027 auch Lüftungsanlagen > 70 kW, Erstinspektion gestaffelt nach Alter (§§ 74–76) |
| Ladeinfrastruktur | GEIG-Fassung 2021 | ab 01.01.2027 verschärft: Bestands-NWG > 20 Stellplätze, Ladepunkt-Quoten bei größerer Renovierung (GEIG §§ 9, 10) |
| Rechenregeln | DIN V 18599:2018-09 | § 56 Abs. 3 schon seit 29.07.2026 auf DIN/TS 18599-11:2025-10; die Bilanzierung insgesamt ab 01.01.2027 auf DIN/TS 18599:2025-10 |
GEG → GModG: Welcher Paragraph heißt jetzt wie?
Der am häufigsten übersehene Teil des Umbaus: Artikel 1 hat den Bestandsgebäude-Teil nicht nur inhaltlich geändert, sondern umnummeriert. Wer mit Unterlagen, Leistungsverzeichnissen, Förderanträgen oder Beschlussvorlagen aus der Zeit vor dem 29.07.2026 arbeitet, findet dort GEG-Nummern, die im GModG etwas anderes bezeichnen — oder gar nicht mehr existieren.
| GEG (bis 28.07.2026) | GModG (seit 29.07.2026) | Inhalt | Status |
|---|---|---|---|
| §§ 34–45 | — | Erfüllungsoptionen der 65-%-EE-Vorgabe im Neubau | gestrichen |
| § 46 | § 34 | Aufrechterhaltung der energetischen Qualität | fortbestehend |
| § 47 | § 35 | Nachrüstung: Dämmung oberster Geschossdecke, Leitungsdämmung | fortbestehend |
| § 48 | § 36 | Anforderungen bei Änderung an bestehenden Gebäuden (Anlage 7) | fortbestehend |
| § 49 | § 37 | Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten | fortbestehend |
| § 50 | § 38 | Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes | fortbestehend |
| § 51 | § 39 | Anforderungen bei Erweiterung und Ausbau | fortbestehend |
| §§ 40, 41 | §§ 40, 41 | vormals Abwärme/KWK-Optionen — inhaltlich neu belegt mit Renovierungsanforderungen und Nachweis (ab 01.01.2027) | neu |
| §§ 71, 71a–71p | — bzw. § 56 | 65-%-EE-Vorgabe gestrichen; die Gebäudeautomation des § 71a lebt als § 56 mit abgesenkter Schwelle weiter | teils gestrichen |
| §§ 72, 73 | — | Betriebsverbote für Altkessel, Übergangsregeln dazu | gestrichen |
| §§ 42–46 | §§ 42–46 | vormals EE-Erfüllungsoptionen — inhaltlich neu belegt mit dem technologieoffenen Heizungsrecht | neu |
Die praktisch wichtigste Zeile ist § 47 → § 35. Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke ist nicht entfallen — sie steht nur woanders. Sie gehört mit § 36 (Bauteilanforderungen bei Änderung) zur höchsten Bußgeldkategorie des Gesetzes: bis zu 50.000 € nach § 108 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Zum Vergleich: Ein Verstoß gegen die Renovierungsanforderung des § 40 ist mit bis zu 5.000 € bewehrt. Wer aus dem Rechtswechsel ableitet, der Bestand sei jetzt weitgehend pflichtfrei, hat die Bußgeld-Landkarte genau falsch herum im Kopf.
Merksatz: Gestrichen wurde das Heizungsrecht, nicht das Bestandsrecht — §§ 34–39 GModG sind die alten §§ 46–51 GEG unter neuer Nummer.
Was heißt das für laufende Entscheidungen?
- Laufende Heizungs-Vergaben: Ab dem 29.07.2026 gilt das technologieoffene Heizungsrecht des GModG (§ 42); Beauftragungen bis einschließlich 28.07.2026 sind noch im GEG-Rahmen erfolgt. Für die weitere Vergabe-Zeitplanung zählt das neue Recht — kein Grund mehr, eine Entscheidung wegen des Rechtsstands aufzuschieben, und erst recht keiner, eine ausfallgefährdete Anlage weiterzubetreiben.
- Anstehende Sanierungsplanungen: Die § 40- und § 106-Stichtage stehen als Kalenderdaten fest. Wer 2030 unter der § 40-Schwelle liegen muss, braucht Planungs-, Beschluss- und Vergabelauf vor dem Stichtag — der Rechtsstand „noch nicht in Kraft" verschafft keine zusätzliche Zeit.
- Neubau-Projekte der öffentlichen Hand: Für Vorhaben, die ab 2028 errichtet werden, gehören der Nullemissionsstandard (§ 10a) und die Ökobilanz nach § 88b heute in die Planungsgrundlagen; die Solarpflicht für den Neubau greift schon ab 2027. Offen ist dabei der Anknüpfungspunkt: Weder Artikel 3 noch Artikel 4 enthalten eine eigene Übergangsvorschrift, und § 111 GModG wurde nicht geändert — ob der Bauantrag oder die Errichtung den Stichtag auslöst, ist dem verkündeten Text nicht zu entnehmen. Zum Vergleich: Die GEIG-Novelle regelt genau das ausdrücklich über die Bauantragstellung (§ 16 GEIG n. F.). Bei Vorhaben nahe am Stichtag ist die Bauaufsicht zu fragen, statt sich auf eine Lesart zu verlassen.
Was die einzelnen Pflichten für kommunale Liegenschaften konkret bedeuten und in welcher Reihenfolge die Verwaltung sie abarbeitet, bündelt die Übersicht GModG für Kommunen.
Nach der Verkündung auf dem Laufenden bleiben
Mit der Verkündung vom 28.07.2026 ist aus „Tag nach der Verkündung" ein festes Datum geworden — der 29.07.2026; der 01.01.2027 stand als Kalenderdatum ohnehin schon im Gesetzestext. Als Nächstes wird sich die Förderlandschaft auf das neue Recht einstellen. Unser Newsletter meldet Gesetzes- und Förder-Änderungen für Kommunen kuratiert, mit direkter Terminbuchungs-Möglichkeit im Mailing.
Häufige Fragen
Gilt das GEG noch?
Nur noch bis zum 28.07.2026. Das GModG wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; sein Kern tritt am Tag danach — dem 29.07.2026 — in Kraft (Artikel 9 Abs. 1). Damit entfallen die 65-%-EE-Vorgabe (§ 71 GEG) und die Betriebsverbote für alte Kessel (§ 72 GEG); das Gesetz trägt fortan den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz. Die gebäudebezogenen Pflichten — Renovierungsanforderungen § 40 und Solarpflicht § 106 — folgen zum 01.01.2027.
Wird das GEG abgeschafft?
Nicht ersatzlos. Artikel 1 des beschlossenen Gesetzes benennt das GEG um in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“ und strukturiert es neu. Das Gesetz bleibt also bestehen — mit neuem Namen, neuer Paragraphen-Ordnung und geänderten Pflichten: Die Heizungs-Vorgaben (65-%-Regel, Altkessel-Betriebsverbote, §§ 71–73) entfallen, dafür kommen gebäudebezogene Pflichten aus der EU-Gebäuderichtlinie hinzu (Renovierungsanforderungen § 40, Solarpflicht § 106, Gebäudeautomation § 56, Nullemissionsstandard § 10a).
Wann tritt das GModG in Kraft?
Gestaffelt nach Artikel 9 — mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.07.2026 stehen die Daten fest: Der Kern — Umbenennung, technologieoffenes Heizungsrecht, Streichung der §§ 71–73 GEG, Gebäudeautomations-Pflicht § 56 — tritt am 29.07.2026 in Kraft. Die Renovierungsanforderungen (§ 40/§ 41) und die Solarpflicht (§ 106) folgen über Artikel 2 zum 01.01.2027 — Artikel 9 Absatz 2 nennt dieses Datum unmittelbar, es ist keine Sechs-Monats-Frist. Zum selben Tag greifen die neuen Energieausweis-Vorschriften samt Effizienzklassen für Nichtwohngebäude und der eigenständigen Ausweispflicht für Verwaltungsgebäude (§ 80 Abs. 6), die Ökobilanz-Pflicht (§ 88b) und die über Artikel 7 geänderten Ladeinfrastruktur-Pflichten des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes. Der Nullemissionsstandard gilt für neue Behördengebäude ab dem 01.01.2028 (§ 10a, Artikel 3) und für alle Neubauten ab dem 01.01.2030 (§ 10 neu, Artikel 4). Das früher kursierende Presse-Datum „01.11.2026“ hat sich damit erledigt.
Ist die 65-Prozent-Regel abgeschafft?
Ja — mit Wirkung zum 29.07.2026. Die Vorgabe, dass neue Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 71 GEG), entfällt ersatzlos am Tag nach der Verkündung des GModG, also am 29.07.2026 (Verkündung im Bundesgesetzblatt: 28.07.2026). Danach ist die Technikwahl frei (§ 42 GModG); wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab dem 01.01.2029 steigende Anteile biogener Brennstoffe oder Wasserstoff(-Derivate) nachweisen: mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 %, ab 2040 60 % (§ 43 — die „Brennstoff-Treppe“).
Entfällt die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel?
Ja — die Betriebsverbote des § 72 GEG (unter anderem für Konstanttemperatur-Kessel über 30 Jahre) werden mit den §§ 71–73 gestrichen, wirksam zum 29.07.2026. Das ändert nichts an der technischen Realität: Ein 30 Jahre alter Kessel bleibt ein Ausfallrisiko mit hohen Verbräuchen, und bei einem ungeplanten Ausfall entscheidet sich die Technikfrage unter Zeitdruck zu den schlechtesten Konditionen. Für kommunale Bestände bleibt deshalb die Anlagen-Altersliste im Gebäudesteckbrief der richtige Steuerungshebel — die Pflicht fällt weg, das Risiko nicht.
Was heißt der Rechtswechsel für anstehende Heizungsentscheidungen?
Das ist eine Einzelfall-Abwägung, keine Rechtsfrage mit Pauschalantwort. Drei Prüfpunkte: Erstens der Anlagenzustand — bei akutem Ausfallrisiko ist Warten das teuerste Szenario. Zweitens der Wärmeplan-Bezug: Liegt die Liegenschaft in einem künftigen Wärmenetz-Gebiet, ist diese Frage wichtiger als der Rechtsstand des Heizungsrechts. Drittens die Förderkulisse zum Beauftragungszeitpunkt samt Vorhabenbeginn-Regeln. Mit dem Inkrafttreten des GModG-Kerns am 29.07.2026 ist die Technikwahl frei — die Phase der Rechtsunsicherheit ist beendet, und eine notwendige Erneuerung muss nicht mehr auf einen Rechtsstand warten.