Die Pflicht zuerst: GEG § 71, § 72 und die 65-%-EE-Vorgabe
Der häufigste Fehler beim kommunalen Heizungstausch ist, ihn wie eine reine Beschaffung zu behandeln. Er ist zuerst eine Pflichtentscheidung:
- 65-%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe (GEG § 71). Wird eine Heizung erneuert oder neu eingebaut, muss sie zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden — gestaffelt nach Stichtagen, die an die beschlossene kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind.
- Betriebsverbote für Altkessel (GEG § 72). Konstanttemperatur-Kessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen grundsätzlich nicht weiterbetrieben werden — mit Ausnahmen (Niedertemperatur-/Brennwerttechnik, bestimmte Bestandsfälle).
Wichtig für die Größenklasse: Diese Regeln gelten unabhängig von der Einwohnerzahl. Gerade kleinere Kommunen haben oft mehrere alte Anlagen gleichzeitig am Lebensende — die Pflicht trifft den ganzen Bestand, nicht nur die Großstadt.
Erst der Wärmeplan, dann der Kessel — Stranded Assets vermeiden
Die teuerste Fehlentscheidung ist eine neue, eigene Heizung in einer Liegenschaft, die in wenigen Jahren ans Wärmenetz geht. Wer 2026 eine Wärmepumpe in eine Schule einbaut, die laut Wärmeplanung 2029 ans Netz angeschlossen wird, hat ein Stranded Asset im Anlagevermögen.
Deshalb gilt die Reihenfolge:
- Wärmeplan-Bezug prüfen — liegt die Liegenschaft in einem voraussichtlichen Wärmenetz- oder Einzelversorgungsgebiet?
- Wenn Netz-Gebiet: Hülle sanieren, Bestandsanlage als Übergang laufen lassen oder minimal-invasiv überbrücken — Netzanschluss abwarten.
- Wenn Einzelversorgung: die zur Hülle passende EE-Technik wählen und förderoptimal beauftragen.
Welche Technik trägt? — die Entscheidung nach Hülle und Temperatur
Es gibt keine pauschal richtige Heizung. Die belastbare Wahl hängt an drei Größen: Vorlauftemperatur, Hüllenzustand und Wärmeplan-Perspektive.
| Option | Passt, wenn … | Achtung |
|---|---|---|
| Wärmepumpe (Luft/Sole) | Hülle saniert oder sanierbar, moderate Vorlauftemperatur | Lastgang und Schallschutz prüfen |
| Pellets / Holzhackschnitzel | hoher Wärmebedarf, Lager-/Logistikfläche vorhanden | Brennstofflogistik und Feinstaub |
| Anschluss Wärme-/Gebäudenetz | mehrere benachbarte Liegenschaften, Netz-Perspektive | Netz-/Zeitplan abstimmen |
| Hybrid / Spitzenlast-Ergänzung | sehr hohe Spitzenlast (z. B. Schwimmbad) | Auslegung und Förderfähigkeit prüfen |
Die saubere Auslegung kommt aus einer Anlagenbetrachtung im Rahmen der Energieberatung — nicht aus dem Produktkatalog eines einzelnen Gewerks.
Förderung — den Eigenanteil senken, in der richtigen Reihenfolge
Für die neue Anlage greift in der Regel die BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung (BAFA EM); für Kommunen zusätzlich KfW 464 (inklusive Worst-Performing-Building-Bonus, wenn die Liegenschaft ein energetisches Sorgenkind ist) sowie Landesprogramme wie Klimaschutz-Plus in Baden-Württemberg.
Entscheidend ist nicht die einzelne Förderquote, sondern der Eigenanteil nach Stapelung — und der Vorhabenbeginn: Wer den Lieferauftrag unterschreibt, bevor der Antrag steht, riskiert die Förderung. Wir bringen die Anträge in die richtige Reihenfolge, bevor die Vergabe nach UVgO/VOB läuft.
Wie wir den Heizungstausch begleiten
- Pflicht- und Wärmeplan-Check je Liegenschaft, bevor irgendetwas beauftragt wird.
- Technik- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung statt Bauchgefühl — als beschlussfähige Grundlage für den Gemeinderat.
- Förderfahrplan und Antrag über unser internes Förderteam.
- Vergabe-, Bau- und Nachweisbegleitung bis zur Inbetriebnahme und zum Auszahlungsbescheid.
Steht ohnehin eine größere Sanierung an, ist der Heizungstausch meist nur ein Baustein — dann lohnt der Blick auf den Sanierungsfahrplan für kommunale Liegenschaften, der alle Maßnahmen und Förderfenster über den Bestand priorisiert.
Müssen Kommunen ihre Heizungen tauschen?
Es gibt keine pauschale Austauschpflicht für funktionierende Anlagen. Greift wird die Pflicht beim Austausch oder Neueinbau: Wird eine kommunale Heizung erneuert, gilt die 65-%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe nach GEG § 71. Außerdem regelt GEG § 72 Betriebsverbote für sehr alte Konstanttemperatur-Kessel (Stichwort 30-Jahre-Regel) mit Ausnahmen. Vor jeder Beauftragung lohnt die Prüfung, welche Frist und welche Übergangsregel für Ihre konkrete Liegenschaft gilt.
Was hat der Heizungstausch mit der kommunalen Wärmeplanung zu tun?
Sehr viel. Liegt die Liegenschaft in einem künftigen Wärmenetz-Gebiet der kommunalen Wärmeplanung, wäre eine heute eingebaute eigene Wärmepumpe ein Stranded Asset, sobald der Netzanschluss kommt. Die 65-%-EE-Pflicht ist außerdem an die beschlossene Wärmeplanung gekoppelt: In ausgewiesenen Netz-Gebieten gelten andere Stichtage und Übergangsfristen. Deshalb gehört der Wärmeplan-Bezug vor jede Beauftragung.
Welche Heiztechnik passt für ein kommunales Gebäude?
Das hängt von Vorlauftemperatur, Hüllenzustand und Wärmeplan-Perspektive ab. Wärmepumpe (Luft/Sole) bei sanierter oder sanierbarer Hülle, Pellets/Holzhackschnitzel bei hohem Wärmebedarf und vorhandener Logistik, Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz bei mehreren benachbarten Liegenschaften. Die belastbare Antwort liefert eine Anlagenbetrachtung im Rahmen der Energieberatung — nicht der Heizungsbauer-Katalog.
Welche Förderung gibt es für den Heizungstausch in der Kommune?
Für die neue Anlage greift in der Regel die BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung (BAFA EM) auf Heizungstausch und Anlagentechnik; für Kommunen zusätzlich KfW 464 (inkl. Worst-Performing-Building-Bonus, wenn das Gebäude ein Sorgenkind ist) sowie Landesprogramme wie Klimaschutz-Plus in Baden-Württemberg. Welche Kombination den Eigenanteil minimiert und in welcher Reihenfolge die Anträge laufen, klären wir vor der Vergabe.
Wir haben weder Budget noch Personal für so eine Entscheidung.
Genau dafür ist die Förderbegleitung Teil des Pakets. Wir prüfen Pflicht, Wärmeplan-Bezug und Förderfähigkeit, bringen die Anträge in die richtige Reihenfolge und übernehmen Antrag und Verwendungsnachweis — Ihr Bauamt muss dafür keine zusätzliche Stelle schaffen. Der Eigenanteil sinkt über die Förderquote; die Pflichtaufgabe wird ohne neuen Stellenbedarf erfüllt.