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Wissensbereich · Glossar

Glossar — Energetische Sanierung für Kommunen

Der Wissensbereich für die kommunale Sanierungspraxis: Kurzdefinitionen relevanter Norm-, Förder- und Verfahrensbegriffe in drei Themenblöcken — Gesetz, Förderung und Inhalt, Technik & Gebäude. Innerhalb jedes Blocks sind die Begriffe alphabetisch sortiert.

Stand: 21. Juli 2026 · Quellen: BAFA, KfW, L-Bank, UM BW, BMUKN, ZUG, Bundestag/Bundesrat (GModG-Gesetzesbeschluss 10.07.2026), BEG-Förderrichtlinien EM/WG/NWG vom 17.07.2026 (in Kraft seit 21.07.2026).

Gesetz 21 Begriffe

Anschluss- und Benutzungszwang (§ 109 GModG) #

§ 109 GModG stellt klar, dass Gemeinden und Gemeindeverbände eine landesrechtliche Ermächtigung zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes nutzen dürfen.

Praktische Bedeutung: Die Anschlussquote ist die Größe, an der jede Wirtschaftlichkeitsrechnung eines kommunalen Wärmenetzes hängt. § 109 liefert dafür den bundesrechtlichen Klarstellungs-Baustein — die Ermächtigung selbst kommt aus dem Landesrecht (Gemeindeordnungen), und die Satzung ist ein eigener Rechtsakt mit Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Der Zusammenhang zur Wärmeplanung läuft über die Gebietsausweisung und deren Rechtswirkung (§§ 26, 27 WPG).

Siehe auch KWP, Wärmeversorgungsgebiet, Wärmeversorgung im Quartier.
Bestandspflichten für kommunale Liegenschaften #

Sammelbegriff für die gesetzlich verankerten Pflichten am bestehenden kommunalen Gebäudebestand außer der Renovierungsanforderung des § 40 — die läuft umgangssprachlich als „Sanierungspflicht" und hat einen eigenen Eintrag. Bis zum 28.07.2026 galt das GEG:

  • GEG § 72 — Betriebsverbot für Konstanttemperatur-Kessel älter 30 Jahre; galt auch für kommunale Nichtwohngebäude. Zum 29.07.2026 entfallen — in kommunalen Beschlussvorlagen aus der Zeit davor steht die Pflicht oft noch.
  • GEG § 47 (seit 29.07.2026: § 35 GModG) — Nachrüstpflichten: Dämmung der obersten Geschossdecke (bzw. des Dachs) und der ungedämmten Heizungs- / Warmwasserleitungen in unbeheizten Bereichen. Besteht unverändert fort, nur unter neuer Paragraphennummer.
  • WPG — wies die kommunale Wärmeplanung ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Gebiet aus, galten Anschluss- und Übergangsfristen für neue Heizungen, plus die 65-%-EE-Vorgabe. Diese Kopplung ist weg: Artikel 8 Abs. 10 GModG streicht § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 WPG und entfernt die Verweise auf § 71 GEG — die Wärmeplanung bleibt Planungs-, nicht Pflichtauslöser. Ein Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich weiterhin über Landesrecht begründen (§ 109 GModG als bundesrechtliche Klarstellung).

Nicht in diese Reihe gehört das EnEfG — es bindet Kommunen nicht unmittelbar. § 3 Nr. 22 EnEfG nimmt Kommunen ausdrücklich aus der Definition „öffentliche Stellen“ aus; die Einsparverpflichtung von 2 % pro Jahr ab 1 GWh (§ 6 Abs. 1) und die Energiemanagement-Pflicht ab 3 GWh (§ 6 Abs. 4, Frist 30.06.2026) treffen Bund und Länder. Das Gesetz reicht dafür über die Länder zur Kommune: § 6 Abs. 7 verpflichtet die Länder, den Gesamtendenergieverbrauch „aller öffentlichen Stellen und Kommunen“ zu ermitteln und jährlich zu melden, § 6 Abs. 8 ermächtigt sie, diese Umsetzung per Rechtsverordnung zu regeln. Der Pflicht-Anker für kommunale Liegenschaften ist deshalb Landesrecht, nicht das EnEfG selbst — und er ist je Bundesland zu prüfen: In Baden-Württemberg steht mit § 18 Abs. 1 KlimaG BW eine terminierte, rechtsaufsichtlich geprüfte Meldepflicht (jährlich bis 30. Juni des Folgejahres); in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen nennen die Landesklimagesetze Kommunen ausdrücklich, in Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt gibt es überhaupt kein allgemeines Landesklimaschutzgesetz. Details unter Öffentliche Stelle im Sinne des EnEfG.

Mit dem GModG (Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226): § 71 und § 72 entfallen zum 29.07.2026, die 65-%-Pflicht und ihre Wärmeplanungs-Kopplung werden gestrichen. Nicht entfallen sind die Bestandspflichten: Sie wurden auf die §§ 34–39 GModG umnummeriert und gelten unverändert weiter (im konsolidierten Wortlaut stehen die §§ 47–55 als „weggefallen“ — nicht § 46, der als „Einbau einer Stromdirektheizung“ fortbesteht; die frühere Sammelangabe „§§ 46–51“ war insoweit unpräzise) — die Nachrüstpflicht als § 35, die Bauteilanforderungen bei Änderung als § 36. Beide tragen mit bis zu 50.000 € die höchste Bußgeldkategorie des Gesetzes (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 und 3); zum Vergleich ist ein § 40-Verstoß mit bis zu 5.000 € bewehrt. Neu ist außerdem die Gebäudeautomations- und Energiemanagement-Pflicht (§ 56) für Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW Nennleistung — Ausrüstung bis 31.12.2029 (bisher 290 kW nach § 71a GEG). Hinzu kommen Solarpflicht und Nullemissionsstandard für öffentliche Nichtwohngebäude, ab 01.01.2027 die Energieausweis-Pflicht für behördlich genutzte Gebäude (§ 80 Abs. 6) und die GEIG-Ladeinfrastruktur-Pflichten sowie der Begriff Gebäudenetz als eigene Versorgungs-Kategorie.

Neben all diesen steht für Nichtwohngebäude die Renovierungsanforderung des § 40 („Sanierungspflicht", MEPS) — 16 % des Bestands bis 2030, 26 % bis 2033, kommunale Liegenschaften eingeschlossen. Für die Priorisierung im Haushalt zählt die Reihenfolge der Fristen, nicht die Reihenfolge der Paragraphen.

Vertiefend: Anker für 2026 — Pflichten und Förderfristen. Siehe auch Sanierungspflicht (§ 40), GEG, GModG, Öffentliche Stelle im Sinne des EnEfG, KWP.
EEG — Erneuerbare-Energien-Gesetz #

Regelt Förderung und Einspeisevorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, u. a. Grundlage für die Netzeinspeisung-Vergütung bei PV-Anlagen.

Energieausweis-Pflicht der öffentlichen Hand (§ 80 Abs. 6 GModG) #

Ab dem 1. Januar 2027 ist für jedes bestehende Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, das von einer Behörde genutzt wird, ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 GModG auszustellen — sofern nicht bereits ein gültiger Ausweis vorliegt. Anders als die bisherige Regelung knüpft die Pflicht weder an eine Nutzflächenschwelle noch an einen Anlass wie Verkauf oder Vermietung an; starker Publikumsverkehr ist nur Voraussetzung für den zusätzlichen Aushang, nicht für die Ausstellung.

Praktisch bedeutet das: Ein Verbrauchsausweis nach § 82 (auf Basis des erfassten Endenergieverbrauchs) erfüllt die Pflicht nicht; verlangt ist die Bedarfsrechnung — ab demselben Datum auf Basis DIN/TS 18599:2025-10. Der Ausweis ist digital in maschinenlesbarem Format auszustellen (§ 79 Abs. 2). Da die Rechnung denselben Verhältniswert zum Referenzgebäude liefert wie die § 40-Prüfung, lassen sich beide Pflichten in einem Arbeitsgang erledigen.

Vertiefend: Energieausweis für kommunale Gebäude (§ 80 Abs. 6 GModG). Siehe auch GModG, Renovierungsanforderungen, Gebäudesteckbrief.
EWärmeG — Erneuerbare-Wärme-Gesetz #

Baden-württembergisches Landesgesetz, das beim Heizungstausch im Bestand einen Mindestanteil erneuerbarer Energien vorschreibt; ergänzt die bundesrechtlichen Vorgaben aus GEG/GModG.

Gebäudeautomation (§ 56 GModG) #

Ausrüstungspflicht nach § 56 GModG: Ein bestehendes Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungs-, Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 kW Nennleistung muss bis zum 31.12.2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden. Das System muss u. a. die Verbräuche aller Hauptenergieträger kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren, mit anderen gebäudetechnischen Systemen kommunizieren, die Effizienz benchmarken und die Raumklimaqualität überwachen. Zur selben Frist verlangt § 56 Abs. 6 zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung (zoniert, mit Belegungserkennung). Ausnahme: technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar; wer in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 ein noch nicht konformes System eingebaut hat, darf zehn Jahre über den 31.12.2029 hinaus nachrüsten (§ 56 Abs. 4). Verstoß bußgeldbewehrt bis 5.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 7).

Der Hebel für Kommunen: Bisher galt die Pflicht erst oberhalb von 290 kW (§ 71a GEG) — die Absenkung auf 70 kW zieht erstmals typische kommunale Liegenschaften wie Schulen, Sporthallen und größere Verwaltungsgebäude in die Pflicht. Zu errichtende Nichtwohngebäude brauchen zusätzlich mindestens Automationsgrad B (> 290 kW) bzw. C (> 70 kW) nach DIN/TS 18599-11:2025-10 samt technischem Inbetriebnahme-Management. Ein systematisches Energie-Monitoring ist zugleich die Datenbasis, aus der ein Sanierungsfahrplan und ein kommunales Energiemanagement (EnEfG) gespeist werden — die Pflicht lässt sich also mit ohnehin anstehenden Schritten verbinden. In Kraft ab dem 29.07.2026 (Artikel 1; das GModG wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet).

Siehe auch GModG, Bestandspflichten, DIN TS 18599.
GEG — Gebäudeenergiegesetz #

Bis zum 28.07.2026 die geltende gesetzliche Grundlage für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Referenziert DIN V 18599:2018-09 für die energetische Bewertung. Die Ablösung durch das GModG ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.07.2026 vollzogen (Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226): Das Kern-Heizungsrecht tritt am 29.07.2026 in Kraft, die Renovierungsanforderungen (§ 40) und die Solarpflicht (§ 106) folgen zum 01.01.2027 (Artikel 2 GModG).

Siehe auch GModG.
GEIG — Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz #

Regelt Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung und Ladepunkte an Gebäuden mit Stellplätzen. Artikel 7 des GModG-Artikelgesetzes novelliert das GEIG zum 1. Januar 2027 und zieht damit erstmals auch den kommunalen Bestand in die Pflicht:

  • § 10 — bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen: ein Ladepunkt je zehntem Stellplatz oder 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Für behördlich genutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt abweichend eine Vorverkabelungs-Quote von 50 % ab dem 1. Januar 2033.
  • § 9 — bei größerer Renovierung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als fünf Stellplätzen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst: 50 % Vorverkabelung plus ein Ladepunkt je fünftem Stellplatz; bei überwiegender Nutzung für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben je zweitem Stellplatz.
  • § 2 Nr. 14aVorverkabelung ist legaldefiniert: verlangt ist ein anschlussfähiger Endpunkt je Stellplatz. Leerrohre oder eine reine Sammelinstallation genügen ausdrücklich nicht.

Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 15). Für Vorhaben mit Bauantrag bis zum 31.12.2026 gelten die §§ 6 bis 9 in der Altfassung fort (§ 16).

Vertiefend: Ladeinfrastruktur an kommunalen Gebäuden (GEIG). Siehe auch GModG, PV.
GModG — GebäudeModernisierungsGesetz #

Das GebäudeModernisierungsGesetz (GModG) ist der Nachfolger des GEG: Es regelt das Heizungsrecht technologieoffener und flexibler und setzt die EU-Gebäuderichtlinie um. Der Bundestag hat es am 10.07.2026 verabschiedet (BT-Drucksache 21/6278 in der Fassung der Beschlussempfehlung 21/7009); am 28.07.2026 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet — als Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, in Form eines Artikelgesetzes, eine konsolidierte Fließtextfassung wird zeitnah erwartet (etwa auf „Gesetze im Internet“). Das Inkrafttreten ist gestaffelt (Artikel 9): der Kern am 29.07.2026, die Renovierungsanforderungen (§ 40) und die Solarpflicht (§ 106) zum 01.01.2027 (Artikel 2, ebenso die Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes über Artikel 7); einzelne Pflichten-Stichtage greifen gestaffelt 2027 bis 2033.

Was das GModG für Kommunen bedeutet:

  • Die bisherige 65-%-EE-Pflicht und das Kessel-Betriebsverbot (§§ 71, 72 GEG) entfallen ersatzlos. Artikel 8 Abs. 10 löst zugleich die Kopplung an das Wärmeplanungsgesetz: § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 WPG werden gestrichen, die Verweise auf § 71 GEG aus dem WPG entfernt. Die kommunale Wärmeplanung bleibt damit planerisch maßgeblich für die Technikwahl, löst aber keine Heizungspflicht mehr aus.
  • Neu für Nichtwohngebäude: Renovierungsanforderungen (§ 40) — der Jahres-Primärenergiebedarf darf ab 2030 das 3,50-fache, ab 2033 das 2,95-fache eines Referenzgebäudes nicht überschreiten (energetisch schlechteste ~16 % / ~26 %, kommunale Liegenschaften eingeschlossen).
  • Gebäudeautomation (§ 56): bestehende Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen über 70 kW Nennleistung sind bis 31.12.2029 mit Energie-Monitoring und Gebäudesteuerung auszurüsten — bisher lag die Schwelle bei 290 kW; damit rutschen erstmals Schulen, Sporthallen und größere Verwaltungsgebäude in die Pflicht.
  • Der Bezug zur kommunalen Wärmeplanung wird damit zur zentralen Stellgröße jeder Anlagen- und Hülle-Entscheidung.

Mit der Verkündung vom 28.07.2026 laufen die Fristen — wir verfolgen den Stand aktiv und passen Sanierungsfahrpläne entsprechend an. Kurzform „GModG"; die Schreibweise „GMG" verwenden wir nicht.

Siehe auch: GEG, Sanierungspflicht (§ 40), Bestandspflichten, Kommunale Wärmeplanung.
Heizungsprüf- und Optimierungspflichten (§§ 60a–60c GModG) #

Drei eigenständige Betreiberpflichten, seit dem 01.10.2024 in Kraft (Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16.10.2023):

  • § 60a — Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen nach dem Einbau.
  • § 60b — Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen.
  • § 60c — hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung.

Sie sind bußgeldbewehrt (§ 108) und betreffen den kommunalen Bestand unabhängig von jeder Sanierungsentscheidung. In der Praxis der günstigste Einstieg in ein Gebäude: kleiner Umfang, klare Rechtsgrundlage, unmittelbarer Verbrauchseffekt.

Siehe auch Hydraulischer Abgleich, Gebäudeautomation.
Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (§ 88b GModG) #

Summe der gebäudebezogenen und betriebsbedingten Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus eines Gebäudes, angegeben in kg CO₂-Äquivalent je m² Bilanzbezugsfläche und Jahr. Nach § 88b GModG zu ermitteln ab dem 1. Januar 2028 für Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche und ab dem 1. Januar 2030 für alle Neubauten.

Grundlage ist eine Ökobilanzierung nach Anhang A der DIN SPEC 91606:2026-07 (§ 7 Abs. 5). Das Ergebnis wird als „Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus" ausgestellt und ist unselbständiger Teil des Energieausweises; ausstellungsberechtigt ist nur, wer eine Fortbildung in angewandter Ökobilanz für Gebäude abgeschlossen hat (§ 88c). Für kommunale Schul-, Kita- und Hallenneubauten ist die 1.000-m²-Schwelle regelmäßig überschritten — der Posten gehört ab sofort in die Planungsgrundlagen.

Siehe auch Nullemissionsgebäude, GModG.
MEPS — Minimum Energy Performance Standards #

EU-Begriff aus der Gebäuderichtlinie (EPBD) für verbindliche Mindestvorgaben an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude — auf Deutsch oft „Mindesteffizienzstandards". In Deutschland für Nichtwohngebäude umgesetzt durch die Renovierungsanforderungen des § 40 GModG: Jahres-Primärenergiebedarf ab 1.1.2030 höchstens das 3,50-fache, ab 1.1.2033 höchstens das 2,95-fache eines Referenzgebäudes — Worst-First, also zuerst die energetisch schlechtesten rund 16 % bzw. 26 % des Bestands.

Wichtig für die Recherche: Der deutsche Gesetzestext verwendet den Begriff MEPS nicht — wer nach „MEPS" oder „Sanierungspflicht" sucht, findet die Regelung im GModG unter „Renovierungsanforderungen". § 40 gilt ausschließlich für Nichtwohngebäude; jedes Gebäude muss die Schwelle einzeln einhalten.

Vertiefend: Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude (§ 40 GModG). Siehe auch WPB, GModG.
Nullemissionsgebäude #

Neuer Neubau-Standard des GModG (§ 3 Abs. 1 Nr. 25a): ein Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, das keine oder nur eine sehr geringe Energiemenge benötigt, am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht und keine oder sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgasemissionen erzeugt. Löst den bisherigen Standard „Niedrigstenergiegebäude" ab.

Gestaffelte Einführung: ab dem 1.1.2028 für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Behördennutzung (§ 10a, Artikel 3 GModG), ab dem 1.1.2030 für alle zu errichtenden Gebäude (§ 10 neu, Artikel 4). Für kommunale Neubau-Vorhaben, die ab 2028 errichtet werden, gehört der Standard damit heute in die Planungsgrundlagen. Der Anknüpfungspunkt ist im verkündeten Text offen: Weder Artikel 3 noch Artikel 4 enthalten eine Übergangsvorschrift, und § 111 wurde nicht geändert — bei Vorhaben nahe am Stichtag ist die Bauaufsicht zu fragen.

Vertiefend: GModG für Kommunen. Siehe auch GModG, Solarpflicht.
Öffentliche Stelle im Sinne des EnEfG (§ 3 Nr. 22) #

Legaldefinition mit einer Ausnahme, die für Kommunen alles entscheidet: Öffentliche Stellen sind „Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen“ (§ 3 Nr. 22 EnEfG).

Folge: Die Einsparverpflichtung von 2 % pro Jahr ab 1 GWh (§ 6 Abs. 1 EnEfG, bis 2045, Verfehlung in den zwei Folgejahren nachzuholen) und die Energiemanagement-Pflicht ab 3 GWh mit Frist 30.06.2026 (§ 6 Abs. 4) treffen Gemeinden, Städte und Landkreise nicht unmittelbar. Einbezogen sind allerdings juristische Personen, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes oder der Länder finanziert werden — bei kommunalen Beteiligungen also im Einzelfall zu prüfen.

Der Umweg über die Länder ist aber im Gesetz angelegt — und genau er macht Landesrecht zum operativen Anker: Nach § 6 Abs. 7 EnEfG stellen die Länder sicher, dass die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors (Kapitel 2 der EED) auf ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt werden, und sie „ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen“ und melden ihn bis zum 1. November jedes Jahres. § 6 Abs. 8 ermächtigt die Landesregierungen, „die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7“ per Rechtsverordnung zu regeln. Was bei der Kommune ankommt, kommt also als Landespflicht an — und die fällt je Bundesland unterschiedlich aus. Am Wortlaut belegt: Baden-Württemberg geht am weitesten. § 18 Abs. 1 KlimaG BW verpflichtet Gemeinden und Gemeindeverbände, für ihre Energieverbraucher jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres Angaben in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank zu machen — über acht Kategorien von der Straßenbeleuchtung bis zur Kläranlage, mit einer Bagatellgrenze von 500 € Energiekosten pro Jahr und einer Mindestabdeckung von 80 % des Endenergieverbrauchs je Kategorie (§ 18 Abs. 2 und 3). Das ist keine Vorbildklausel, sondern eine terminierte Meldepflicht: Nach § 31 Abs. 2 prüfen die Rechtsaufsichtsbehörden ihre Einhaltung. Wer bereits ein systematisches Energiemanagement betreibt, meldet nach § 18 Abs. 4 nur den Energiebericht und Summen je Kategorie statt jedes Objekt einzeln — die Landesnorm belohnt Energiemanagement also mit weniger Meldeaufwand. Rheinland-Pfalz nennt Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich in der Legaldefinition der „öffentlichen Hand“ (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 LKSG), Schleswig-Holstein ebenso (§ 5 Abs. 2 EWKG), und Thüringen weist Gemeinden und Landkreisen eine Vorbildfunktion „in eigener Verantwortung“ zu (§ 7 Abs. 4 ThürKlimaG). In Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt existiert dagegen gar kein allgemeines Landesklimaschutzgesetz — dort kann aus einem Klimaplan oder Programm keine kommunale Pflicht folgen. Umgekehrt trägt nicht jede Klausel eines Landesklimagesetzes eine Pflicht: § 12 KlimaG BW ist keine kommunale Verpflichtung, sondern die Zusage des Landes, die Gemeinden beim Ziel netto-treibhausgasneutraler Kommunalverwaltungen bis 2040 zu unterstützen — wer daraus eine Frist 2040 für die Kommune ableitet, zitiert eine Unterstützungszusage als Pflicht. Praktisch heißt das: Eine Beschlussvorlage, die eine Verbrauchserfassung mit „EnEfG § 6“ begründet, zitiert die falsche Norm; belastbar ist die Umsetzungsnorm des jeweiligen Landes — und in drei Ländern gibt es sie nicht.

Siehe auch Bestandspflichten für kommunale Liegenschaften, Klimaschutzkonzept.
Renovierungsanforderungen (§ 40 GModG) #

Der amtliche Begriff des GModG für die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Nichtwohngebäude. Umgangssprachlich heißt dieselbe Regelung Sanierungspflicht" — beide Begriffe bezeichnen denselben Sachverhalt; im Gesetzestext selbst kommt das Wort „Sanierungspflicht" nicht vor. § 40 verlangt, dass der Eigentümer mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, eingebaute Beleuchtung) eine Obergrenze nicht überschreitet: ab 1.1.2030 das 3,50-fache, ab 1.1.2033 das 2,95-fache eines Referenzgebäudes (Anlage 2, Primärenergiefaktor 0,7).

„Worst-First": Die Schwellen treffen die energetisch schlechtesten rund 16 % (2030) bzw. 26 % (2033) der Nichtwohngebäude — laut Begründung rund 1,84 Mio. Gebäude, öffentliche wie gewerbliche. Setzt Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie um. Als erfüllt gilt u. a. Baujahr ab 1996; Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder entgegenstehendem öffentlichen Recht. Nachweis über vorhandenen Energieausweis möglich, ohne neuen Ausstellungszwang. Stand: am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet — die Vorschrift tritt zum 01.01.2027 in Kraft (Artikel 2 und 9).

Vertiefend: Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude (§ 40 GModG). Siehe auch GModG, Sanierungspflicht, Gebäudesteckbrief.
Sanierungspflicht (= Renovierungsanforderung, § 40 GModG) #

Umgangssprachliche Bezeichnung für die Renovierungsanforderung nach § 40 GModG — beide Begriffe meinen denselben Sachverhalt, „Renovierungsanforderung" ist der amtliche. Inhalt: eine ergebnisbezogene Obergrenze für den Jahres-Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude — ab 1.1.2030 höchstens das 3,50-fache, ab 1.1.2033 höchstens das 2,95-fache eines Referenzgebäudes. „Worst-First": betroffen sind die energetisch schlechtesten rund 16 % (2030) bzw. 26 % (2033) des Bestands, kommunale Liegenschaften eingeschlossen. Verkündet am 28.07.2026 (Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft zum 01.01.2027; ein Verstoß ist mit bis zu 5.000 € bewehrt (§ 108).

Das Wort „Pflicht" führt dabei in zwei Richtungen in die Irre. Erstens verlangt § 40 keine Vollsanierung: Das Gesetz schreibt keine Maßnahme vor, der Eigentümer wählt die Mittel, entscheidend ist allein der erreichte Kennwert — Erfüllungsfiktionen (u. a. Baujahr ab 1996, Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärme), Ausnahmen und der Nachweisweg über den Energieausweis stehen unter Renovierungsanforderungen.

Zweitens ist „Sanierungspflicht" kein Sammelbegriff für alle Gebäude-Pflichten. Die übrigen haben eigene Normen, eigene Fristen und teils deutlich höhere Bußgelder — die fortbestehenden Nachrüst- und Bauteilpflichten (§§ 35, 36; bis 50.000 €), die Gebäudeautomations-Pflicht (§ 56), die Solarpflicht (§ 106), die Energieausweis-Pflicht (§ 80 Abs. 6), die GEIG-Ladeinfrastruktur und das Landesklimaschutzrecht. Sie stehen gesammelt unter Bestandspflichten für kommunale Liegenschaften — dort auch die zum 29.07.2026 entfallenen §§ 71, 72 GEG, die in älteren Beschlussvorlagen noch als Pflicht auftauchen.

Aus Kommunen-Sicht zentral: die Sanierungspflicht ist Pflichtaufgabe (keine freiwillige Klima-Initiative) und damit haushaltsrechtlich anders zu behandeln — Stichwort kommunale Daseinsvorsorge, AfA-Glättung im Ergebnishaushalt.

Vertiefend: Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude (§ 40 GModG), Anker für 2026 — Pflichten und Förderfristen. Siehe auch MEPS, Bestandspflichten, GModG.
Solarpflicht (§ 106 GModG, ab 01.01.2027) #

Erste bundesweite Pflicht zur Errichtung einer Solarenergieanlage („Solarenergie in Gebäuden", § 106 GModG) — laut Gesetzesbegründung erfüllbar mit Photovoltaik oder Solarthermie. Gestaffelt nach Gebäudeart und Nutzfläche: ab 1.1.2027 jeder Neubau öffentlicher Nichtwohngebäude (und neue NWG > 250 m²); im Bestand nur für die öffentliche Hand — ab 1.1.2028 > 2.000 m², ab 1.1.2029 > 750 m², ab 1.1.2031 > 250 m² Nutzfläche; ab 1.1.2030 neue Wohngebäude und angebaute überdachte Parkplätze.

Ausnahmen: technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar oder entgegenstehendes öffentliches Recht (z. B. Denkmalschutz). Besonderheit: Gebäude sind von der Solarpflicht ausgenommen, solange für sie Maßnahmen nach § 40 zu ergreifen sind (§ 106 Abs. 3) — die Renovierungsanforderung hat Vorrang, nach ihrer Erfüllung lebt die Solarpflicht wieder auf. Landesrecht darf weitergehen (Abs. 4). Die Vorschrift tritt zum 01.01.2027 in Kraft; Artikel 9 Abs. 2 nennt dieses Datum unmittelbar (Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226).

Vertiefend: Solarpflicht für öffentliche Gebäude (§ 106 GModG). Siehe auch GModG, Renovierungsanforderungen.
UVgO / VOB — Vergaberecht für kommunale Aufträge #

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen und Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) — die zwei Regelwerke, nach denen Kommunen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben.

Förderkonforme Vergabe ist Pflicht: der Antrag muss vor Beauftragung stehen, sonst keine Förderung.

Siehe auch Vorhabenbeginn.
Verkürzte Wärmeplanung und vereinfachtes Verfahren (§§ 14, 22 WPG) #

Das WPG kennt zwei Erleichterungen gegenüber dem vollen Verfahren: die Eignungsprüfung mit verkürzter Wärmeplanung (§ 14) und das vereinfachte Verfahren (§ 22). Für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern gelten dagegen die zusätzlichen Anforderungen des § 21.

Für Gemeinden von 2.500 bis 20.000 Einwohnern ist das die praktisch wichtigste Frage am Anfang jedes Wärmeplanungsprojekts — sie entscheidet über Aufwand, Zeitplan und Fördermitteleinsatz. Die Fristen selbst stehen in § 4 Abs. 2: 30.06.2026 für Gebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 01.01.2024), 30.06.2028 für alle übrigen.

Siehe auch KWP, Wärmeversorgungsgebiet.
Wärmeversorgung im Quartier (§ 107 GModG) #

Nach § 107 GModG können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung mit Wärme oder Kälte treffen, um die Anforderungen des § 10 Abs. 2 (Neubau) oder des § 38 Abs. 1 i. V. m. § 36 (Bestand bei Änderung) zu erfüllen. Gegenstand können insbesondere Errichtung und Betrieb gemeinsamer Anlagen zur Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung sein.

Für kommunale Portfolios ist das der Hebel, ein Cluster aus Schule, Sporthalle und Rathaus als ein Vorhaben zu rechnen statt als drei — mit entsprechend besserer Auslegung der Wärmeerzeugung. Die Parallelvorschrift für Ladeinfrastruktur ist § 12 GEIG.

Siehe auch Gebäudenetz, Anschluss- und Benutzungszwang, GEIG.
Wärmeversorgungsgebiet (§§ 18, 19, 26, 27 WPG) #

Die Wärmeplanung teilt das beplante Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein (§ 18 WPG) und stellt für das Zieljahr die jeweilige Versorgungsart dar (§ 19 WPG). Erst eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet (§ 26 WPG) entfaltet die in § 27 WPG geregelte Rechtswirkung.

Die Unterscheidung ist im Gemeinderat regelmäßig der Knackpunkt: Der Wärmeplan selbst begründet keine Anschlusspflicht. Mit dem GModG ist die frühere Kopplung an das Heizungsrecht zudem entfallen — Artikel 8 Abs. 10 streicht § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 WPG sowie alle Verweise auf § 71 GEG. Die Wärmeplanung bleibt Planungs-, nicht Pflichtauslöser.

Siehe auch KWP, Anschluss- und Benutzungszwang.

Förderung 21 Begriffe

BAFA #

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Trägt unter anderem BEG Einzelmaßnahmen Hülle und die Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN).

Wichtig: Für kommunalen Heizungstausch ist NICHT die BAFA, sondern die KfW (Programm 422) zuständig — häufige Fehlannahme in der kommunalen Förderpraxis.

BAFA-EBN — Energieberatung Nichtwohngebäude #

BAFA-Programm mit 50 % Förderquote auf qualifizierte Energieberatung. Modul 2 „Energieberatung DIN V 18599" gestaffelt nach Geschossfläche: 850 € (< 200 m²), 2.500 € (200–500 m²), 4.000 € (> 500 m²) pro Antrag je Gebäude. Bauantrag ≥ 10 Jahre alt.

Achtung Vorhabenbeginn-Logik seit 01.01.2025: strikt kein Vorhabenbeginn vor Bewilligung; Verträge nur unter aufschiebender Bedingung — auflösende Bedingung wird (anders als bei KfW 464) NICHT mehr akzeptiert.

Siehe auch Vorhabenbeginn.
BEG — Bundesförderung für effiziente Gebäude #

Förderschirm des Bundes für energetische Sanierung und Effizienzgebäude. Umgesetzt durch BAFA (Einzelmaßnahmen Hülle) und KfW (Heizung 422, Komplettsanierung 464).

Sub-Programme: BEG EM, KfW 422, KfW 464.
BEG EM — BEG Einzelmaßnahmen #

Einzelmaßnahmen-Variante der BEG. Hülle-Maßnahmen (Dach, Fenster, Fassade, Lüftung) laufen über BAFA mit 15 % Grundförderung; Heizungstausch für Kommunen läuft über KfW 422 mit 30 % (Stand: Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 — der frühere +5-%-Effizienzbonus ist entfallen).

Kumulierungs-Regel: für DIESELBE Maßnahme nur ein Antrag — entweder bei BAFA oder bei KfW. Doppelte Antragstellung schließt Förderung aus.

Quelle: bafa.de — BEG Einzelmaßnahmen
BEW — Bundesförderung effiziente Wärmenetze #

Bundesförderung für Machbarkeit, Transformation und Bau klimaneutraler Wärmenetze. Förderquote bis 40 %. Greift ab einem Schwellenwert von >16 Gebäuden oder >100 Wohneinheiten im Versorgungsgebiet — unterhalb dieser Schwelle ist BEG EM auf Einzelgebäudeebene der zuständige Förderpfad.

Vier Module: Modul 1 (Machbarkeitsstudie für ein neues Netz, bis 50 %); Modul 2 (systemische Investition, bis 40 %); Modul 3 (Einzelmaßnahmen am bestehenden Netz); Modul 4 (10-Jahres-Betriebskostenförderung Solarthermie/Wärmepumpe).

Die Förderung von Transformationsplänen für Bestandsnetze in Modul 1 ist zum 01.04.2026 eingestellt (Anträge mit Eingang bis 31.03.2026 werden noch beschieden; Ausnahme: industrielle Prozesswärmenetze). Begründung ist die Pflicht aus dem Wärmeplanungsgesetz (siehe KWP), bis 31.12.2026 Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne vorzulegen. Für einen Modul-2-Antrag bleibt der Plan erforderlich — Einordnung unter Kommunale Wärmenetze.

KfW #

Kreditanstalt für Wiederaufbau. Förderbank des Bundes. Für kommunale Sanierung sind primär die Programme 422 (Heizungstausch) und 464 (Komplettsanierung zum Effizienzgebäude) relevant.

KfW 422 — Heizungstausch Kommunen #

Förderung für Heizungstausch in kommunalen Nichtwohngebäuden: 30 % Grundförderung (Stand: Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026). Der frühere +5-%-Effizienzbonus für Wärmepumpen ist zum 21.07.2026 entfallen; die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben sinken ab dem 01.02.2027 halbjährlich.

Wichtig: läuft NICHT über BAFA, sondern über die KfW. Antrag im Kundenportal „Meine KfW" vor Vorhabenbeginn. Verträge unter aufschiebender ODER auflösender Bedingung möglich.

Siehe auch KfW, BEG EM, Tilgungszuschuss.
KfW 464 — Komplettsanierung Effizienzgebäude #

Zuschussförderung der KfW für die Komplettsanierung kommunaler Liegenschaften zum Effizienzgebäude. Grundsätze ab 21.07.2026: 15 / 20 / 25 % (EG 70 / 55 / 40 EE — 65 % EE-Anteil ist Grundvoraussetzung jeder Stufe), plus NH-Klasse +5, WPB-Bonus +10 und serielle Sanierung +15 Prozentpunkte (neu auch für NWG) — bis 40 % NWG, mit serieller Sanierung bis 55 %.

Plus: Fachplanung und Baubegleitung 50 % gefördert (max. 20.000 € Zuschuss). Bewilligungszeitraum 48 Monate; Verwendungsnachweis spätestens 6 Monate nach Ablauf. Für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die alte Fassung (Grundsätze 20–35 %, bis 50 % NWG / 60 % WG) fort.

Vertiefend: KfW 464 im Sanierungsfahrplan-Förderfahrplan. Quelle: kfw.de — Kommunen-Zuschuss 464
KIP-S (Bayern) — Kommunales Investitionsprogramm Schule #

Bayerisches Förderprogramm für Schulbau und -sanierung. In Schluss-Abwicklung; Neuanträge sind seit Längerem nicht mehr möglich.

Letzte Auszahlung 31.12.2026 — offene Bewilligungsbescheide müssen Verwendungsnachweis und Schluss-Auszahlung bis dahin abrufen. Verlängerung über den 31.12.2026 hinaus ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.

Siehe auch VwV Schulbauförderung (BW-Pendant).
Klimaschutz-Plus Teil 1 (Baden-Württemberg) #

Landesprogramm BW (VwV Teil 1 vom 15.07.2025, Antragsfenster bis 31.12.2026, Abwicklung bis 31.05.2032). Rucksackförderung für Einzelmaßnahmen an der thermischen Hülle: +25 % Bonus auf BEG EM Hülle (gesamt 40 % auf dieselbe BAFA-Bemessungsbasis) für eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude; Bagatellgrenze 5.000 € Zuschuss.

Anlagentechnik (Heizung, Lüftung) ist NICHT förderfähig. Bei Schulen zusätzlich kombinierbar mit der VwV SchulBau: 5 % bei EG 70 (max. 500.000 €), 15 % bei EG 55 (max. 1,5 Mio. €) — gemeinsam nicht über 90 %. Verfahren: T1-Antrag binnen zwei Wochen nach dem Basis-Bescheid bei der L-Bank (Soll-Regel), vor Abschluss des Vorhabens; Fördervoraussetzung ist zudem die Klimapakt-Erklärung der Kommune beim Umweltministerium.

Antragsschluss 31.12.2026.

Vertiefend: BW-Add-Ons im Sanierungsfahrplan. Quelle: um.baden-wuerttemberg.de — Klimaschutz-Plus
Klimaschutz-Plus Teil 2 (Baden-Württemberg) #

Landesprogramm BW (VwV Teil 2 vom 09.01.2026, Antragsfenster 01.02.–31.12.2026, vom UM verlängerbar). Förderung strategischer Maßnahmen — für die Sanierungspraxis zentral: Gebäudesteckbriefe zur kommunalen Sanierungsstrategie mit 300 € Pauschale je Steckbrief (min. 3.000 €, max. 50.000 € je Antrag), ab zehn Gebäuden über 250 m² Nutzfläche; Ziel: Steckbriefe für mindestens 60 % des Bestands.

Beginn erst nach Genehmigung; vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich. Der Antrag (L-Bank) muss einen geplanten Beginn binnen 12 Monaten ausweisen; Bearbeitung in Eingangsreihenfolge.

Siehe auch Gebäudebewertung nach DIN TS 18599, Gebäudesteckbrief.
Mehrkosten Energieeffizienz #

Investitionskosten minus Sowieso-Kosten minus Fördermittel — die tatsächlichen Zusatzkosten einer Effizienzmaßnahme gegenüber einer ohnehin fälligen Standardsanierung. Zentrale Kennzahl für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Sanierungsfahrplan.

Modul-2-Antrag (BEW) #

Förderantrag für die Transformation bestehender Wärmenetze zu klimaneutralen Wärmenetzen — systemische Investitionsförderung für Wärmenetz-Bau bzw. -Transformation mit bis zu 40 % Förderquote.

Siehe auch BEW.
NKI / Kommunalrichtlinie — Nationale Klimaschutzinitiative #

Bundesförderung für strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen — Machbarkeitsstudien, Klimaschutzmanagement, Beleuchtung, Mobilität. 50 % Standardquote, 70 % für finanzschwache Kommunen.

Antragsstelle ZUG (Zukunft – Umwelt – Gesellschaft) im Auftrag des BMUKN. Geltung 11/2024–12/2027, Einreichungen ab 02/2025. Eigenanteil mindestens 15 % (finanzschwach 10 %), NICHT durch Drittmittel ersetzbar.

Wichtig: KEIN Topf für die thermische Hülle — Förderschwerpunkte sind abschließend definiert; für klassische Sanierung sind BEG EM (BAFA) und KfW 422 die richtigen Wege.

SerSan-Bonus — Bonus für serielle Sanierung #

Bonus in der systemischen BEG-Sanierung für die serielle Sanierung mit vorgefertigten Fassaden- und Dachelementen: +15 Prozentpunkte bei Sanierung auf EG/EH 40 oder 55 EE, +5 Prozentpunkte bei 70 EE — seit den Förderrichtlinien vom 17.07.2026 (in Kraft seit 21.07.2026) erstmals auch für Nichtwohngebäude. Kumulierbar mit WPB-Bonus und NH-Klasse; die frühere +20-Punkte-Kappung ist entfallen.

Für Kommunen interessant bei Gebäuden mit großen, regelmäßigen Fassaden- und Dachflächen (Schulen, Sporthallen). Die Detailanforderungen an den Vorfertigungsgrad regelt das Infoblatt — vor Antragstellung prüfen.

Siehe auch KfW 464.
Sowieso-Kosten #

Kosten, die unabhängig von energetischen Verbesserungen ohnehin angefallen wären — etwa der reguläre Fassadenanstrich bei einer ohnehin fälligen Instandsetzung. Wird von den Investitionskosten abgezogen, um die Mehrkosten Energieeffizienz zu ermitteln.

Tilgungszuschuss #

Nicht rückzahlbarer Förderanteil bei Kreditprogrammen, der die Kreditsumme direkt reduziert — Mechanismus der KfW-Kreditvarianten (z. B. KfW 463 zu KfW 464). Seit dem 21.07.2026 ist der Tilgungszuschuss nicht mehr deckungsgleich mit der Kommunal-Zuschussquote (5–10 % statt 15–25 %; für EG 70 EE entfällt er) — der direkte Zuschuss ist für Kommunen in der Regel wirtschaftlicher.

Vorhabenbeginn #

Förderrechtlich kritischer Moment: der Tag, an dem ein Vertrag zur Leistung beauftragt wird. Antrag muss in der Regel VOR Vorhabenbeginn gestellt sein.

Die Regeln unterscheiden sich je Programm: BEG EM erlaubt Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko; KfW 422/464 akzeptieren aufschiebende ODER auflösende Bedingung; BAFA-EBN seit 01.01.2025 nur noch aufschiebende Bedingung.

Vertiefend: Vorhabenbeginn — die unterschätzte Falle.
VwV Schulbauförderung (Baden-Württemberg) #

Schulbau- und Schulsanierungs-Förderung des Landes BW (Neufassung vom 13.11.2025, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025). Zuwendung: Festbetrag 33 % des zuwendungsfähigen Bauaufwands + Zuschlag (P−10) % für auswärtige Schüler bei überörtlicher Bedeutung — zusammen max. 90 %. Einen Energie-Bonus kennt die VwV selbst nicht; der energetische Standard läuft über die ausdrücklich zugelassene Kumulierung mit Klimaschutz-Plus. Bundes-/KfW-Zuschüsse sind mit der VwV nicht kumulierbar (KfW-Kredite zulässig) — Landes-Stack und KfW-464-Pfad daher je Schule gegeneinander rechnen.

Beispiel Gymnasium mit 40 % auswärtigen Schülern und EG-55-Standard: VwV 33 + 30 = 63 % + Klimaschutz-Plus 15 % = 78 % im Landes-Stack. Neu in der Neufassung: eigener Förderabschnitt für schulisch genutzte Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken (Deckel 16.530 €/m² Wasserfläche, max. 8,264 Mio. €; auch Freibäder mit Schulschwimmen) sowie die Pflicht-Bestätigung „Nachhaltiges Bauen BW" bei Antragstellung. Antragsstelle Regierungspräsidium, Antragsschluss 1. Oktober fürs Folgejahr — frühzeitige Abstimmung Pflicht. Beginn binnen 1 Jahr nach Bewilligung, Abschluss und Abrechnung binnen 4 Kalenderjahren (sonst Vollwiderruf); Verlängerung max. 2 Jahre.

Vertiefend: BW-Add-Ons im Sanierungsfahrplan. Siehe auch Klimaschutz-Plus Teil 1, Effizienzgebäude.
Wertschöpfungs-Bonus (Wärmepumpen) #

Neuer Bonus der BEG EM ab Quartal 1 2027: +15 Prozentpunkte für Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der EU haben (Nr. 8.4.6, Förderrichtlinie vom 17.07.2026). Er kompensiert die gleichzeitige Absenkung des Wärmepumpen-Grundsatzes von 30 % auf 15 % — die vollen 30 % gibt es ab Q1 2027 also nur noch für EU-Wärmepumpen.

In der systemischen Sanierung (BEG NWG/WG) ist der EU-Ursprung ab Quartal 1 2027 sogar harte Fördervoraussetzung (Nr. 8.2 a), kein Bonus. Vergaberelevant: Leistungsverzeichnisse für 2027er-Vorhaben jetzt EU-Ursprungs-fähig formulieren; den Nachweisweg regelt das Infoblatt (noch ausstehend).

Siehe auch KfW 422.
WPB-Bonus (KfW 464) #

Bonus in KfW 464, der die Förderquote für Worst-Performing-Buildings um 10 Prozentpunkte anhebt (Sanierung auf EG 40/55/70 EE; zusammen mit NH- und Seriell-Bonus bis 40 %, mit serieller Sanierung bis 55 % NWG — Stand: Förderrichtlinien vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026).

Kein offizielles Auslaufdatum, aber politisch volatil — Ordnungsrecht frisst Subvention. Die Reform vom 21.07.2026 hat das bestätigt: Die Grundsätze sanken um 10 Punkte, der WPB-Bonus blieb. Wer Sorgenkinder im Bestand hat, nimmt den Bonus weiter mit, solange er gilt.

Vertiefend: Worst-Performing-Buildings priorisieren — Schritt 2 im Sanierungsfahrplan.

Inhalt, Technik & Gebäude 53 Begriffe

Anlagenaufwandszahl (eP) #

Kennwert für die Effizienz der Anlagentechnik: Verhältnis von eingesetzter Primärenergie zu abgegebener Nutzenergie. Je niedriger der Wert, desto effizienter arbeitet die Anlage.

Anlagentechnik #

Technische Systeme zur Energieversorgung eines Gebäudes: Heizung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung. Fließt in die Gebäudebewertung nach DIN TS 18599 als eigener Bilanzblock neben der Gebäudehülle ein.

Autarkiegrad #

Anteil des Strombedarfs eines Gebäudes, der durch selbst erzeugten Strom (z. B. aus PV) gedeckt wird — nicht zu verwechseln mit der Eigenverbrauchsquote, die den umgekehrten Blickwinkel misst.

CO₂-Emissionsfaktor #

Kennwert für den CO₂-Ausstoß pro verbrauchter Kilowattstunde eines Energieträgers. Grundlage für die CO₂-Bilanz in Klimaschutzkonzepten und Sanierungsfahrplänen.

COP — Coefficient of Performance #

Momentaner Wirkungsgrad einer Wärmepumpe unter definierten Prüfbedingungen (Norm-Betriebspunkt). Anders als die Jahresarbeitszahl (JAZ) bildet der COP keinen Jahresverlauf ab und eignet sich daher nur eingeschränkt zur Beurteilung des realen Betriebs.

DIN EN 50001 #

Norm für Energiemanagementsysteme. Relevant für kommunale Energiemanager mit größerem Liegenschaftsbestand, sobald systematische Verbrauchsüberwachung und Maßnahmenpriorisierung gefordert werden.

Siehe auch Bestandspflichten und Öffentliche Stelle im Sinne des EnEfG — die EnEfG-Energiemanagement-Pflicht trifft Kommunen nicht unmittelbar; für kommunale Liegenschaften ist ein EnMS nach dieser Norm meist Landesrecht- oder Förder-Anforderung, nicht EnEfG-Pflicht.
DIN TS 18599 #

Technische Spezifikation von 10/2025, Nachfolgerin der zurückgezogenen Vornorm DIN V 18599 und Grundlage der energetischen Gebäudebewertung. Das GModG stellt die Bezugsnorm in zwei Schritten auf DIN/TS 18599:2025-10 um: § 56 Abs. 3 (Automationsgrade im Neubau) verweist bereits seit dem 29.07.2026 auf DIN/TS 18599-11:2025-10, die Bilanzierung insgesamt folgt zum 01.01.2027 (Artikel 2). Bis dahin bleibt für den gesetzlichen Nachweis DIN V 18599:2018-09 maßgeblich. Unsere Gebäudebewertungen erstellen wir nach DIN TS 18599; Sanierungsfahrpläne laufen im BAFA-EBN-Kontext weiterhin nach DIN V 18599.

Vertiefend: DIN V/TS 18599 im Sanierungsfahrplan. Siehe auch DIN V 18599, GEG.
DIN V 18599 #

Vornorm zur energetischen Bewertung von Gebäuden in Deutschland — mit Erscheinen der DIN TS 18599 (10/2025) zurückgezogen. Die Fassung 2018-09 war im Gebäudeenergiegesetz (GEG) referenziert und bleibt Grundlage der BAFA-EBN-geförderten Sanierungsfahrpläne (Modul 2 „Energieberatung DIN V 18599“) sowie älterer Energieausweise und laufender Effizienzgebäude-Zertifizierungen nach BEG/KfW 464.

Konkret schreibt die Normenreihe vor: Bilanzierungs-Methodik für Endenergie / Primärenergie / CO₂; Bauteilkatalog für Wärmeleistungs-Berechnungen (U-Werte, Wärmebrücken); Anlagen-Effizienz (Erzeugung, Verteilung, Übergabe, Speicherung, Hilfsenergie); Nutzungsprofile für Schule, Verwaltung, Sporthalle — fortgeführt in der DIN TS 18599.

Vertiefend: DIN V/TS 18599 — was die Norm vorschreibt. Siehe auch DIN TS 18599, GEG.
EE — Erneuerbare Energien #

Sammelbegriff für Solar-, Wind-, Wasser-, Geothermie- und Biomasse-Energie. Bezugsgröße für die EE-Klasse bei Effizienzgebäuden.

EE-Klasse — Erneuerbare-Energien-Klasse #

Zusatzstatus für ein Effizienzgebäude, wenn ein Mindestanteil des Wärmebedarfs über erneuerbare Energien gedeckt wird (z. B. „Effizienzgebäude 55 EE"). Seit den BEG-Förderrichtlinien vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 ist die EE-Klasse kein Bonus mehr: Ein EE-Anteil von 65 % ist Grundvoraussetzung jeder Effizienzgebäude-Stufe; der Begriff bleibt für Alt-Zusagen (Anträge vor dem 21.07.2026) relevant.

Effizienzgebäude (EG) #

KfW-Förderstandard, der den Primärenergiebedarf eines Gebäudes in Prozent des Referenzgebäudes ausdrückt — z. B. Effizienzgebäude 55 EE: 55 % des Referenzwerts. Seit den Förderrichtlinien vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 ist ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energien Grundvoraussetzung jeder Stufe (die frühere EE-Klasse als Bonus entfällt). Zentraler Fördermaßstab in KfW 464.

EH — Effizienzhaus #

KfW-Förderstandard für Wohngebäude, analog zum Effizienzgebäude (EG) für Nichtwohngebäude. Für kommunale Liegenschaften (i. d. R. NWG) ist EG der maßgebliche Standard.

Eigenverbrauchsquote (PV) #

Anteil des selbst erzeugten PV-Stroms, der direkt im Gebäude verbraucht statt ins Netz eingespeist wird.

Siehe auch Autarkiegrad, Netzeinspeisung.
Endenergie #

Energie, die am Gebäudezähler gemessen und vom Nutzer bezahlt wird (Strom, Gas, Fernwärme). Wird über den Primärenergiefaktor in Primärenergie umgerechnet.

Energiebedarf #

Berechneter Energiekennwert auf Basis standardisierter Annahmen (Klima, Nutzungsprofil) — Ergebnis der Gebäudebewertung nach DIN TS 18599. Abzugrenzen vom real gemessenen Energieverbrauch.

Energieverbrauch #

Real gemessene Energiemenge laut Abrechnung oder Zählerstand — abhängig vom tatsächlichen Nutzerverhalten und damit oft höher oder niedriger als der berechnete Energiebedarf.

Gebäudebewertung nach DIN TS 18599 #

Strukturierte energetische Bewertung einer kommunalen Liegenschaft nach DIN TS 18599 (10/2025; Nachfolgerin der DIN V 18599): Bauteil-Hülle, Anlagentechnik, Nutzungsprofil, Endenergie- / Primärenergie- / CO₂-Bilanz.

Output je Liegenschaft ist ein Gebäudesteckbrief mit Bauteilflächen, U-Werten, Hauptenergieverbräuchen und Sanierungsdringlichkeit. Vergleichbar gemacht für mehrere Gebäude ist die Gebäudebewertung die methodische Grundlage für den Sanierungsfahrplan — und ordnet zugleich die Förderfähigkeit nach BAFA-EBN, KfW 464 und Klimaschutz-Plus vor.

Förderung der Bewertung selbst: BAFA-EBN Modul 2 „Energieberatung DIN V 18599" mit 50 % auf das Honorar, gestaffelt nach Geschossfläche. In BW kostenneutrale Gebäudesteckbriefe über Klimaschutz-Plus Teil 2 bei reiner Konzeptförderung ohne Vor-Ort-Aufnahme.

Vertiefend: Gebäudesteckbriefe — Schritt 1 im Sanierungsfahrplan. Siehe auch DIN TS 18599, BAFA-EBN, Sanierungsfahrplan.
Gebäudenetz #

Internes Wärmenetz, das wenige Gebäude eines Eigentümers auf einem Grundstück oder im selben Quartier versorgt — typischer kommunaler Anwendungsfall: Rathaus, Bauhof und Feuerwehr über einen zentralen Heizkessel oder eine Großwärmepumpe.

Im GModG und WPG ist das Gebäudenetz als Versorgungs-Kategorie unterhalb der BEW-Schwelle definiert: ≤ 16 Gebäude bzw. ≤ 100 Wohneinheiten. Oberhalb dieser Schwelle ist es ein Wärmenetz im Sinne der BEW und entsprechend förderfähig.

Förderpfade für Gebäudenetze: nicht BEW. Stattdessen BEG EM auf Einzelgebäudeebene, KfW 464 (Komplettsanierung zum Effizienzgebäude inkl. zentraler Heiztechnik) und in BW Klimaschutz-Plus Teil 1. Wenn die kommunale Wärmeplanung das Quartier perspektivisch in ein größeres öffentliches Wärmenetz integriert, lohnt sich der Bestandsschutz des Gebäudenetzes bis zum Anschlusszeitpunkt — der Übergang ist im GModG angelegt.

Vertiefend: Gebäudenetz vs. Wärmenetz in der Wärmeplanung. Siehe auch BEW, KWP, GModG.
Gebäudesteckbrief #

Standardisiertes Datenblatt je kommunaler Liegenschaft — Bauteilflächen, U-Werte, Anlagentechnik, Hauptenergieverbräuche und Sanierungsdringlichkeit auf einen Blick. Der Gebäudesteckbrief ist das Ergebnis der Gebäudebewertung nach DIN TS 18599 und macht mehrere Gebäude untereinander vergleichbar — die methodische Grundlage für Priorisierung und Förderentscheidung.

Im Förderprogramm Klimaschutz-Plus Teil 2 (Baden-Württemberg) ist der Gebäudesteckbrief die zentrale geforderte Leistung: Die Kommune lässt Steckbriefe für ihren Gebäudebestand erstellen, um daraus strategische Sanierungsmaßnahmen abzuleiten. Als reine Konzeptförderung sind die Steckbriefe darüber in BW kostenneutral möglich; mit Vor-Ort-Aufnahme nach DIN TS 18599 greift alternativ die BAFA-EBN oder die NKI Kommunalrichtlinie.

Wir erstellen Gebäudesteckbriefe als Schritt 1 des Sanierungsfahrplans — im Projekt Allmersbach im Tal etwa für alle zehn Liegenschaften.

Siehe auch: Gebäudebewertung nach DIN TS 18599, Klimaschutz-Plus Teil 2, Sanierungsfahrplan.
Hydraulischer Abgleich #

Einregulierung eines Heizsystems für eine gleichmäßige Wärmeverteilung auf alle Heizkörper bzw. Kreise. Häufig Fördervoraussetzung bei BEG EM und in der Kommunalpraxis oft der günstigste erste Effizienzhebel vor jeder Hülle-Maßnahme.

Seit dem 01.10.2024 zusätzlich gesetzliche Pflicht: § 60c GModG verlangt hydraulischen Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung; § 60b ordnet die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen an, § 60a die Prüfung eingebauter Wärmepumpen. Alle drei sind bußgeldbewehrt (§ 108) — aus dem freiwilligen Effizienzhebel ist damit eine Betreiberpflicht geworden.

Inverter-Technologie #

Stufenlose Leistungsregelung von Wärmepumpen-Verdichtern über variable Drehzahl statt Ein/Aus-Takten. Verbessert die Teillast-Effizienz und damit die Jahresarbeitszahl.

JAZ — Jahresarbeitszahl #

Effizienzkennwert einer Wärmepumpe: Verhältnis von im Jahresverlauf erzeugter Wärme zu eingesetztem Strom. Realistischerer Praxis-Kennwert als der punktuelle COP; methodisch verwandt mit dem international gebräuchlichen SPF.

Klimaschutzkonzept (KSK / iKSK) #

Strategischer Rahmen auf Gemeinde-Ebene: was bis wann CO₂ eingespart werden muss, welche Sektoren Priorität haben. Liefert kein liegenschaftsgenaues Operationalisieren — das tut der Sanierungsfahrplan.

Das KSK ist ohne Sanierungsfahrplan ein Papiertiger; der Sanierungsfahrplan ist ohne KSK fördertechnisch oft trotzdem möglich.

Vertiefend: Sanierungsfahrplan vs. Klimaschutzkonzept — wie sie zusammenwirken.
KWK — Kraft-Wärme-Kopplung #

Gleichzeitige Erzeugung von Strom und nutzbarer Wärme in einer Anlage (z. B. Blockheizkraftwerk). Relevant für die Anlagentechnik-Wahl in Gebäudenetzen und Wärmenetzen.

kWp — Kilowatt-Peak #

Einheit für die Nennleistung einer PV-Anlage unter genormten Testbedingungen — Bemessungsgröße für Anlagengröße, Fördersumme und erwarteten Ertrag.

Siehe auch PV.
KWP — Kommunale Wärmeplanung #

Strategisches Planungsinstrument für die Wärmeversorgung einer Kommune. In Baden-Württemberg seit 2023 für größere Kommunen verpflichtend; bundesweit nach Wärmeplanungsgesetz für Kommunen < 100.000 Einwohner Pflicht bis 30.06.2028.

Vertiefend: Kommunale Wärmeplanung — Pflicht, Frist & Förderung. Siehe auch Gebäudenetz, Bestandspflichten.
Lastprofil #

Zeitlicher Verlauf des Strom- oder Wärmebedarfs eines Gebäudes über Tag und Jahr. Grundlage für die Dimensionierung von Anlagentechnik und für die Spitzenlast-Betrachtung.

Lüftungswärmeverlust #

Wärmeverlust durch Luftaustausch — über Fensterlüftung oder mechanische Lüftungsanlagen. Neben dem Transmissionswärmeverlust die zweite Hauptgröße der Gebäudehüllenbilanz nach DIN TS 18599.

Mieterstrommodell #

Modell, bei dem vor Ort erzeugter PV-Strom direkt an Mieter oder Nutzer im selben Gebäude geliefert wird, ohne den Umweg über das öffentliche Netz. Für Kommunen relevant bei vermieteten oder mitgenutzten Liegenschaften.

Siehe auch PV.
Netzeinspeisung #

Strommenge, die nicht selbst genutzt, sondern ins öffentliche Netz eingespeist wird — Gegenstück zur Eigenverbrauchsquote.

NGF — Nettogrundfläche #

Nutzbare Grundfläche eines Gebäudes ohne Konstruktionsflächen (auch ANGF). Bezugsgröße u. a. für die Förderstaffelung der BAFA-EBN (850 €/2.500 €/4.000 € je nach Geschossfläche).

NH-Klasse — Nachhaltigkeitsklasse #

Zusatzstatus für ein Effizienzgebäude bei Nachweis besonders nachhaltiger Bauweise (Lebenszyklusbetrachtung, Ressourcenschonung) nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG).

NT-ready #

„Niedertemperatur-geeignet" (auch WP-ready, „Wärmepumpen-geeignet") — Gebäude bzw. Heizsystem ist für den effizienten Betrieb einer Wärmepumpe vorbereitet, insbesondere durch niedrige Systemtemperaturen.

Nutzenergie #

Energie in der Form, wie sie im Gebäude tatsächlich benötigt wird — Raumwärme, Warmwasser, Beleuchtung. Entsteht aus der Endenergie durch Umwandlung in der Anlagentechnik.

NWG — Nichtwohngebäude #

Im GEG/GModG die Gebäudekategorie, für die z. B. die Renovierungsanforderungen (§ 40) und die Gebäudeautomations-Pflicht (§ 56) gelten. Kommunale Verwaltungsgebäude, Schulen, Sporthallen und Feuerwehrhäuser zählen dazu.

OGD — Oberste Geschossdecke #

Die Decke zum unbeheizten Dachraum. Deren Dämmung ist eine der günstigsten Einzelmaßnahmen und im geltenden GEG (§ 47) unter bestimmten Voraussetzungen bereits nachrüstpflichtig.

Siehe auch Bestandspflichten (§ 35 GModG — Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke).
Primärenergie #

Energie aus natürlichen Ressourcen inklusive vorgelagerter Prozessketten — Förderung, Transport, Umwandlung. Wird über den Primärenergiefaktor aus der Endenergie berechnet und ist Bezugsgröße für das Referenzgebäude.

Primärenergiefaktor #

Bewertungsfaktor zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie, je Energieträger unterschiedlich (z. B. Fernwärme, Strom, Gas). Für das Referenzgebäude der Renovierungsanforderungen (§ 40) ist abweichend stets der Faktor 0,7 anzusetzen.

PV — Photovoltaik #

Stromerzeugung aus Sonnenlicht. Für kommunale Liegenschaften über Eigenverbrauch, Mieterstrommodell oder Volleinspeisung nutzbar; die Solarpflicht (§ 106 GModG) lässt sich alternativ auch mit Solarthermie erfüllen.

Siehe auch kWp, Autarkiegrad, Eigenverbrauchsquote.
Referenzgebäude #

Rechenmodell für energetische Anforderungen: ein gedachtes Gebäude gleicher Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das reale Gebäude, ausgeführt nach der technischen Referenzausführung der Anlage 1 (Wohngebäude) bzw. Anlage 2 (Nichtwohngebäude) des GModG. Der Primärenergiebedarf des realen Gebäudes wird als Vielfaches dieses Referenzwerts ausgedrückt.

Für die Renovierungsanforderungen (§ 40) ist das Referenzgebäude die Bezugsgröße der Obergrenzen (3,50-fach / 2,95-fach); für dessen Berechnung ist abweichend von Anlage 2 stets der Primärenergiefaktor 0,7 anzusetzen (§ 40 Abs. 2 Satz 2). Ob ein konkretes Gebäude die Schwelle reißt, zeigt die Gebäudebewertung nach DIN TS 18599.

Siehe auch Renovierungsanforderungen, MEPS, DIN TS 18599.
Sanierungsfahrplan (für kommunale Liegenschaften) #

Verwaltungs-Artefakt, das aus mehreren Liegenschaften eine priorisierte Umsetzungs-Roadmap macht: Bestandsaufnahme, Klassifizierung nach Dringlichkeit, Maßnahmenkatalog je Gebäude, Förderfahrplan, Zeit-/Investitionsplan bis 2040, Beschlussvorlage für den Gemeinderat.

Erstellt nach DIN V 18599 durch einen Energieeffizienz-Experten von der BAFA-Liste (BAFA-EBN Modul 2).

Vertiefend: Sanierungsfahrplan für kommunale Liegenschaften (Pillar).
SFP — Specific Fan Power #

Kennwert für die elektrische Effizienz von Lüftungsanlagen (Leistungsaufnahme je Luftvolumenstrom). Je niedriger, desto sparsamer die Lüftungstechnik.

Siehe auch Lüftungswärmeverlust.
SPF — Seasonal Performance Factor #

Internationale Bezeichnung für die Jahres-Effizienz einer Wärmepumpe, methodisch verwandt mit der deutschen Jahresarbeitszahl (JAZ).

Spitzenlast #

Höchste gleichzeitig auftretende Leistungsanforderung an Strom- oder Wärmeversorgung. Relevant für die Dimensionierung von Anlagentechnik und Netzanschluss.

Siehe auch Lastprofil.
Systemtemperatur #

Vor- und Rücklauftemperatur eines Heizsystems. Niedrige Systemtemperaturen sind Voraussetzung für effizienten Wärmepumpenbetrieb.

Siehe auch NT-ready, Vorlauftemperatur.
TAB — Technische Anschlussbedingungen #

Vorgaben des Netzbetreibers für den Anschluss von Anlagen (z. B. PV, Wärmepumpe, KWK) ans Strom- oder Wärmenetz. Frühzeitig zu klären, da sie Planung und Zeitplan einer Maßnahme beeinflussen können.

Siehe auch PV, KWK.
Transmissionswärmeverlust (HT') #

Wärmeverlust über die Gebäudehülle — Wände, Dach, Fenster, Boden. Zentrale Bilanzgröße der Gebäudebewertung nach DIN TS 18599, maßgeblich vom U-Wert der Bauteile bestimmt.

TWW — Trinkwarmwasser #

Die Erwärmung von Trinkwasser als eigener Bilanzposten neben Raumwärme in der Gebäudebewertung nach DIN TS 18599; relevant u. a. für Hygieneanforderungen beim Legionellenschutz.

U-Wert #

Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils (W/m²K) — je niedriger, desto besser die Dämmwirkung. Kernkennwert für Dach, Fassade und Fenster im Gebäudesteckbrief.

Verbrauchsfaktor #

Korrekturfaktor zur Anpassung des berechneten Energiebedarfs an das reale Nutzerverhalten — gleicht die Differenz zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis-Werten teilweise aus.

Vorlauftemperatur #

Temperatur des Heizwassers beim Eintritt in das Heizsystem — eine der beiden Größen der Systemtemperatur.

WDVS (Wärmedämmverbundsystem) #

Mehrschichtiger Fassadenaufbau (Dämmstoff, Armierung, Putz) zur Verbesserung der Wärmedämmung. Klassische Hülle-Maßnahme, förderfähig über BEG EM und in Baden-Württemberg über Klimaschutz-Plus Teil 1.

WPB — Worst-Performing-Building #

Liegenschaft mit dem höchsten Sanierungsdruck (energetisch und/oder wirtschaftlich). Priorisierungsbegriff aus der EU-Gebäuderichtlinie EPBD.

Die BEG-Förderrichtlinien vom 17.07.2026 (in Kraft seit 21.07.2026) definieren den Begriff abstrakt und delegieren die Kriterien an ein neues, eigenständiges WPB-Kriteriendokument — erstmals mit zwei klaren Nachweiswegen statt der früheren weichen „schlechteste 25 %"-Formel: (a) Ein Nichtwohngebäude ist WPB, wenn sein Jahres-Primärenergiebedarf mindestens das Vierfache des Referenzgebäudes beträgt (Energiebedarfsberechnung nach § 20/§ 21 GEG, bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt, Zustand unmittelbar vor der Sanierung); (b) alternativ — unabhängig vom Rechenergebnis — bei Baujahr 1957 oder früher und im Wesentlichen energetisch unsaniertem Zustand (Positivkatalog zulässiger Bagatellmaßnahmen; keine Anbauten nach 1984 mit mehr als 20 % Flächenzuwachs). Der Baujahr-Filter taugt als schneller Erst-Check im Portfolio; zugleich ist die neue Schwelle objektiv schärfer als die alte 25-%-Formel — nicht jedes bisher als „WPB" gehandelte Gebäude erfüllt sie. Im BEG-EM-Pfad (ab Quartal 1 2027) setzt der Bonus zusätzlich eine ab 2021 geförderte EBN-Energieberatung (Modul 2) voraus.

In der kommunalen Sanierungspraxis sind WPBs die Sorgenkinder im Gebäudebestand, die im Portfolio-Schritt strukturiert identifiziert werden.

Siehe auch WPB-Bonus.

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