Glossar — Energetische Sanierung für Kommunen
Kurzdefinitionen relevanter Norm-, Förder- und Verfahrensbegriffe für die kommunale Sanierungspraxis. Jeder Eintrag ist direkt verlinkbar (Anker `#term-slug`) und mit den passenden Förderquellen verknüpft.
Stand: 24. Mai 2026 · Quellen: BAFA, KfW, L-Bank, UM BW, BMUKN, ZUG. Werte ohne Beleg in Primärquelle stehen hier nicht.
- DIN V 18599 #
-
Vornorm zur energetischen Bewertung von Gebäuden in Deutschland. Die Fassung 2018-09 ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) referenziert und damit Grundlage für Energieausweise, Sanierungsfahrpläne und Effizienzgebäude-Zertifizierungen nach BEG/KfW 464.
Konkret schreibt die Norm vor: Bilanzierungs-Methodik für Endenergie / Primärenergie / CO₂; Bauteilkatalog für Wärmeleistungs-Berechnungen (U-Werte, Wärmebrücken); Anlagen-Effizienz (Erzeugung, Verteilung, Übergabe, Speicherung, Hilfsenergie); Nutzungsprofile für Schule, Verwaltung, Sporthalle.
- DIN TS 18599 #
-
Technische Spezifikation von 10/2025, parallele Normungsfortentwicklung der DIN V 18599. Im GEG noch nicht referenziert, wird aber in Beratungspraxis und KfW-Antragsprüfung bereits berücksichtigt; wir arbeiten mit beiden Ständen.
- DIN EN 50001 #
-
Norm für Energiemanagementsysteme. Relevant für kommunale Energiemanager mit größerem Liegenschaftsbestand, sobald systematische Verbrauchsüberwachung und Maßnahmenpriorisierung gefordert werden.
- GEG — Gebäudeenergiegesetz #
-
Aktuell geltende gesetzliche Grundlage für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Referenziert DIN V 18599:2018-09 für die energetische Bewertung; Ablösung durch das GModG-E (Regierungsentwurf vom 13.05.2026, noch nicht verabschiedet) geplant — Inkrafttreten laut Entwurf sechs Monate nach Verkündung (Art. 2), kein festes Datum.
- GModG-E — GebäudeModernisierungsGesetz (Entwurf) #
-
Das GebäudeModernisierungsGesetz (GModG) ist der geplante Nachfolger des GEG: Es soll das Heizungsrecht technologieoffener und flexibler regeln und die EU-Gebäuderichtlinie umsetzen. Es liegt als Regierungsentwurf vom 13.05.2026 (Kabinettsbeschluss) vor und ist noch nicht verabschiedet — solange schreiben wir GModG-E. Das Inkrafttreten ist im Entwurf an „sechs Monate nach Verkündung" (Art. 2) gekoppelt, nicht an ein festes Datum; einzelne Pflichten greifen gestaffelt 2027 bis 2033.
Was das GModG für Kommunen bedeutet:
- Die bisherige 65-%-EE-Pflicht und das Kessel-Betriebsverbot (§§ 71, 72 GEG) entfallen. Über das Wärmeplanungsgesetz kommt die 65-%-Vorgabe in ausgewiesenen Netzgebieten aber lokal zurück — eine juristische Grauzone, die vor jeder Heizungs-Entscheidung mit der kommunalen Wärmeplanung abzugleichen ist.
- Neu für Nichtwohngebäude: Renovierungsanforderungen (§ 40) — der Jahres-Primärenergiebedarf darf ab 2030 das 3,50-fache, ab 2033 das 2,95-fache eines Referenzgebäudes nicht überschreiten (energetisch schlechteste ~16 % / ~26 %, kommunale Liegenschaften eingeschlossen).
- Der Bezug zur kommunalen Wärmeplanung wird damit zur zentralen Stellgröße jeder Anlagen- und Hülle-Entscheidung.
Zeitplan und Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern — wir verfolgen den Stand aktiv und passen Sanierungsfahrpläne entsprechend an. Kurzform „GModG"; die Schreibweise „GMG" verwenden wir nicht.
- BEG — Bundesförderung für effiziente Gebäude #
-
Förderschirm des Bundes für energetische Sanierung und Effizienzgebäude. Umgesetzt durch BAFA (Einzelmaßnahmen Hülle) und KfW (Heizung 422, Komplettsanierung 464).
- BEG EM — BEG Einzelmaßnahmen #
-
Einzelmaßnahmen-Variante der BEG. Hülle-Maßnahmen (Dach, Fenster, Fassade, Lüftung) laufen über BAFA mit 15 % Grundförderung; Heizungstausch für Kommunen läuft über KfW 422 mit 30 % (+5 % Effizienzbonus).
Kumulierungs-Regel: für DIESELBE Maßnahme nur ein Antrag — entweder bei BAFA oder bei KfW. Doppelte Antragstellung schließt Förderung aus.
Quelle: bafa.de — BEG Einzelmaßnahmen - BAFA #
-
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Trägt unter anderem BEG Einzelmaßnahmen Hülle und die Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN).
Wichtig: Für kommunalen Heizungstausch ist NICHT die BAFA, sondern die KfW (Programm 422) zuständig — häufige Fehlannahme in der kommunalen Förderpraxis.
- BAFA-EBN — Energieberatung Nichtwohngebäude #
-
BAFA-Programm mit 50 % Förderquote auf qualifizierte Energieberatung. Modul 2 „Energieberatung DIN V 18599" gestaffelt nach Geschossfläche: 850 € (< 200 m²), 2.500 € (200–500 m²), 4.000 € (> 500 m²) pro Antrag je Gebäude. Bauantrag ≥ 10 Jahre alt.
Achtung Vorhabenbeginn-Logik seit 01.01.2025: strikt kein Vorhabenbeginn vor Bewilligung; Verträge nur unter aufschiebender Bedingung — auflösende Bedingung wird (anders als bei KfW 464) NICHT mehr akzeptiert.
- KfW #
-
Kreditanstalt für Wiederaufbau. Förderbank des Bundes. Für kommunale Sanierung sind primär die Programme 422 (Heizungstausch) und 464 (Komplettsanierung zum Effizienzgebäude) relevant.
- KfW 422 — Heizungstausch Kommunen #
-
Förderung für Heizungstausch in kommunalen Nichtwohngebäuden: 30 % Grundförderung, plus 5 % Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen (gesamt bis 35 %).
Wichtig: läuft NICHT über BAFA, sondern über die KfW. Antrag im Kundenportal „Meine KfW" vor Vorhabenbeginn. Verträge unter aufschiebender ODER auflösender Bedingung möglich.
- KfW 464 — Komplettsanierung Effizienzgebäude #
-
Zuschussförderung der KfW für die Komplettsanierung kommunaler Liegenschaften zum Effizienzgebäude (EG 70 / 55 / 40). Bis 50 % NWG / 60 % WG inklusive WPB-Bonus, EE/NH- und Serieller-Sanierung-Boni.
Plus: Fachplanung und Baubegleitung 50 % gefördert (max. 20.000 € Zuschuss). Bewilligungszeitraum 24 Monate, verlängerbar auf 48; gBnD spätestens 6 Monate nach Ablauf.
Quelle: kfw.de — Kommunen-Zuschuss 464 - BEW — Bundesförderung effiziente Wärmenetze #
-
Bundesförderung für Machbarkeit, Transformation und Bau klimaneutraler Wärmenetze. Förderquote bis 40 %. Greift ab einem Schwellenwert von >16 Gebäuden oder >100 Wohneinheiten im Versorgungsgebiet — unterhalb dieser Schwelle ist BEG EM auf Einzelgebäudeebene der zuständige Förderpfad.
Vier Module: Modul 1 (Machbarkeitsstudie/Transformationsplan, bis 50 %); Modul 2 (systemische Investition, bis 40 %); Modul 3 (Einzelmaßnahmen am bestehenden Netz); Modul 4 (10-Jahres-Betriebskostenförderung Solarthermie/Wärmepumpe).
- Modul-2-Antrag (BEW) #
-
Förderantrag für die Transformation bestehender Wärmenetze zu klimaneutralen Wärmenetzen — systemische Investitionsförderung für Wärmenetz-Bau bzw. -Transformation mit bis zu 40 % Förderquote.
- Klimaschutz-Plus Teil 1 (Baden-Württemberg) #
-
Landesprogramm BW. Rucksackförderung für Einzelmaßnahmen an der thermischen Hülle: +25 % Bonus auf BEG EM Hülle (gesamt 40 %) für eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude.
Anlagentechnik (Heizung, Lüftung) ist NICHT förderfähig. Bei Schulen zusätzlich Stack mit VwV Schulbauförderung: 5 % bei EG 70, 15 % bei EG 55 — gemeinsam nicht über 90 %.
Antragsschluss 31.12.2026.
Quelle: um.baden-wuerttemberg.de — Klimaschutz-Plus - Klimaschutz-Plus Teil 2 (Baden-Württemberg) #
-
Landesprogramm BW. Konzeptförderung — macht kostenneutrale Gebäudesteckbriefe ohne Vor-Ort-Aufnahme möglich.
Beginn erst nach Genehmigung; vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich. L-Bank empfiehlt Antragstaktung kurz nach BAFA-/SchulBau-Bescheid.
- VwV Schulbauförderung (Baden-Württemberg) #
-
Schulsanierungs-Förderung des Landes BW. Dreiteilige Berechnung: Basisblock 33 % + Schüler-Anteil-Block ((P−10) %) + Effizienzgebäude-Block (5–15 %).
Beispiel Gymnasium mit 40 % auswärtigen Schülern und EG 55: 33 + 30 + 15 = 78 %. Antragsstelle Regierungspräsidium — frühzeitige Abstimmung Pflicht. Sanierungs-Abschluss innerhalb 4 Kalenderjahren nach Bewilligung; Verlängerung max. 2 Jahre.
- NKI / Kommunalrichtlinie — Nationale Klimaschutzinitiative #
-
Bundesförderung für strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen — Machbarkeitsstudien, Klimaschutzmanagement, Beleuchtung, Mobilität. 50 % Standardquote, 70 % für finanzschwache Kommunen.
Antragsstelle ZUG (Zukunft – Umwelt – Gesellschaft) im Auftrag des BMUKN. Geltung 11/2024–12/2027, Einreichungen ab 02/2025. Eigenanteil mindestens 15 % (finanzschwach 10 %), NICHT durch Drittmittel ersetzbar.
Wichtig: KEIN Topf für die thermische Hülle — Förderschwerpunkte sind abschließend definiert; für klassische Sanierung sind BEG EM (BAFA) und KfW 422 die richtigen Wege.
- KWP — Kommunale Wärmeplanung #
-
Strategisches Planungsinstrument für die Wärmeversorgung einer Kommune. In Baden-Württemberg seit 2023 für größere Kommunen verpflichtend; bundesweit nach Wärmeplanungsgesetz für Kommunen < 100.000 Einwohner Pflicht bis 30.06.2028.
- KIP-S Bayern — Kommunales Investitionsprogramm Schule #
-
Bayerisches Förderprogramm für Schulbau und -sanierung. In Schluss-Abwicklung; Neuanträge sind seit Längerem nicht mehr möglich.
Letzte Auszahlung 31.12.2026 — offene Bewilligungsbescheide müssen Verwendungsnachweis und Schluss-Auszahlung bis dahin abrufen. Verlängerung über den 31.12.2026 hinaus ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.
- WPB — Worst-Performing-Building #
-
Liegenschaft mit dem höchsten Sanierungsdruck (energetisch und/oder wirtschaftlich). Priorisierungsbegriff aus der EU-Gebäuderichtlinie EPBD.
In der kommunalen Sanierungspraxis sind WPBs die Sorgenkinder im Gebäudebestand, die im Portfolio-Schritt strukturiert identifiziert werden.
- WPB-Bonus (KfW 464) #
-
Bonus in KfW 464, der die Förderquote für Worst-Performing-Buildings um bis zu 10 Prozentpunkte anhebt (50 % NWG / 60 % WG).
Kein offizielles Auslaufdatum, aber politisch volatil — Regulatorik frisst Subvention. Wer Sorgenkinder im Bestand hat, sollte den Bonus mitnehmen, solange Programm und Förderkonditionen unverändert gelten.
- Sanierungsfahrplan (für kommunale Liegenschaften) #
-
Verwaltungs-Artefakt, das aus mehreren Liegenschaften eine priorisierte Umsetzungs-Roadmap macht: Bestandsaufnahme, Klassifizierung nach Dringlichkeit, Maßnahmenkatalog je Gebäude, Förderfahrplan, Zeit-/Investitionsplan bis 2040, Beschlussvorlage für den Gemeinderat.
Erstellt nach DIN V 18599 durch einen Energieeffizienz-Experten von der BAFA-Liste.
- Klimaschutzkonzept (KSK / iKSK) #
-
Strategischer Rahmen auf Gemeinde-Ebene: was bis wann CO₂ eingespart werden muss, welche Sektoren Priorität haben. Liefert kein liegenschaftsgenaues Operationalisieren — das tut der Sanierungsfahrplan.
Das KSK ist ohne Sanierungsfahrplan ein Papiertiger; der Sanierungsfahrplan ist ohne KSK fördertechnisch oft trotzdem möglich.
- Vorhabenbeginn #
-
Förderrechtlich kritischer Moment: der Tag, an dem ein Vertrag zur Leistung beauftragt wird. Antrag muss in der Regel VOR Vorhabenbeginn gestellt sein.
Die Regeln unterscheiden sich je Programm: BEG EM erlaubt Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko; KfW 422/464 akzeptieren aufschiebende ODER auflösende Bedingung; BAFA-EBN seit 01.01.2025 nur noch aufschiebende Bedingung.
- UVgO / VOB — Vergaberecht für kommunale Aufträge #
-
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen und Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) — die zwei Regelwerke, nach denen Kommunen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben.
Förderkonforme Vergabe ist Pflicht: der Antrag muss vor Beauftragung stehen, sonst keine Förderung.
- Gebäudebewertung nach DIN V 18599 #
-
Strukturierte energetische Bewertung einer kommunalen Liegenschaft nach DIN V 18599 (bzw. der parallelen DIN TS 18599 von 10/2025): Bauteil-Hülle, Anlagentechnik, Nutzungsprofil, Endenergie- / Primärenergie- / CO₂-Bilanz.
Output je Liegenschaft ist ein Gebäudesteckbrief mit Bauteilflächen, U-Werten, Hauptenergieverbräuchen und Sanierungsdringlichkeit. Vergleichbar gemacht für mehrere Gebäude ist die Gebäudebewertung die methodische Grundlage für den Sanierungsfahrplan — und ordnet zugleich die Förderfähigkeit nach BAFA-EBN, KfW 464 und Klimaschutz-Plus vor.
Förderung der Bewertung selbst: BAFA-EBN Modul 2 „Energieberatung DIN V 18599" mit 50 % auf das Honorar, gestaffelt nach Geschossfläche. In BW kostenneutrale Gebäudesteckbriefe über Klimaschutz-Plus Teil 2 bei reiner Konzeptförderung ohne Vor-Ort-Aufnahme.
- Gebäudesteckbrief #
-
Standardisiertes Datenblatt je kommunaler Liegenschaft — Bauteilflächen, U-Werte, Anlagentechnik, Hauptenergieverbräuche und Sanierungsdringlichkeit auf einen Blick. Der Gebäudesteckbrief ist das Ergebnis der Gebäudebewertung nach DIN V 18599 und macht mehrere Gebäude untereinander vergleichbar — die methodische Grundlage für Priorisierung und Förderentscheidung.
Im Förderprogramm Klimaschutz-Plus Teil 2 (Baden-Württemberg) ist der Gebäudesteckbrief die zentrale geforderte Leistung: Die Kommune lässt Steckbriefe für ihren Gebäudebestand erstellen, um daraus strategische Sanierungsmaßnahmen abzuleiten. Als reine Konzeptförderung sind die Steckbriefe darüber in BW kostenneutral möglich; mit Vor-Ort-Aufnahme nach DIN V 18599 greift alternativ die BAFA-EBN oder die NKI Kommunalrichtlinie.
Wir erstellen Gebäudesteckbriefe als Schritt 1 des Sanierungsfahrplans — im Projekt Allmersbach im Tal etwa für alle zehn Liegenschaften.
- Sanierungspflicht für kommunale Liegenschaften #
-
Gesetzlich verankerte Pflichten zur energetischen Modernisierung kommunaler Liegenschaften. Heute gilt das GEG:
- GEG § 72 — Betriebsverbot für Konstanttemperatur-Kessel älter 30 Jahre; gilt auch für kommunale Nichtwohngebäude.
- GEG § 47 — Nachrüstpflichten: Dämmung der obersten Geschossdecke (bzw. des Dachs) und der ungedämmten Heizungs- / Warmwasserleitungen in unbeheizten Bereichen.
- EnEfG — Energiemanagement-Pflichten für Kommunen ab bestimmten Verbrauchsschwellen, plus Berichts- und Umsetzungspflichten.
- WPG — sobald die kommunale Wärmeplanung ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Gebiet ausweist, gelten Anschluss- und Übergangsfristen für neue Heizungen, plus die 65-%-EE-Vorgabe.
Geplant (GModG-E, Regierungsentwurf vom 13.05.2026, noch nicht beschlossen): § 71 und § 72 entfallen, die 65-%-Pflicht und ihre Wärmeplanungs-Kopplung werden gestrichen. Neu für Nichtwohngebäude ist eine Renovierungsanforderung (§ 40, MEPS) für die energetisch schlechtesten Gebäude — 16 % bis 2030, 26 % bis 2033, kommunale Liegenschaften eingeschlossen. Hinzu kommen Solarpflicht und Nullemissionsstandard für öffentliche Nichtwohngebäude sowie der Begriff Gebäudenetz als eigene Versorgungs-Kategorie.
Aus Kommunen-Sicht zentral: die Sanierungspflicht ist Pflichtaufgabe (keine freiwillige Klima-Initiative) und damit haushaltsrechtlich anders zu behandeln — Stichwort kommunale Daseinsvorsorge, AfA-Glättung im Ergebnishaushalt.
- Renovierungsanforderungen (§ 40 GModG-E) #
-
Der amtliche Begriff des GModG-E für die geplanten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Nichtwohngebäude — nicht „Sanierungspflicht". § 40 verlangt, dass der Eigentümer mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, eingebaute Beleuchtung) eine Obergrenze nicht überschreitet: ab 1.1.2030 das 3,50-fache, ab 1.1.2033 das 2,95-fache eines Referenzgebäudes (Anlage 2, Primärenergiefaktor 0,7).
„Worst-First": Die Schwellen treffen die energetisch schlechtesten rund 16 % (2030) bzw. 26 % (2033) der Nichtwohngebäude — laut Begründung rund 1,84 Mio. Gebäude, öffentliche wie gewerbliche. Setzt Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie um. Als erfüllt gilt u. a. Baujahr ab 1996; Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder entgegenstehendem öffentlichen Recht. Nachweis über vorhandenen Energieausweis möglich, ohne neuen Ausstellungszwang. Stand: Regierungsentwurf 13.05.2026, noch nicht verabschiedet.
- Gebäudenetz #
-
Internes Wärmenetz, das wenige Gebäude eines Eigentümers auf einem Grundstück oder im selben Quartier versorgt — typischer kommunaler Anwendungsfall: Rathaus, Bauhof und Feuerwehr über einen zentralen Heizkessel oder eine Großwärmepumpe.
Im GModG-E und WPG ist das Gebäudenetz als Versorgungs-Kategorie unterhalb der BEW-Schwelle definiert: ≤ 16 Gebäude bzw. ≤ 100 Wohneinheiten. Oberhalb dieser Schwelle ist es ein Wärmenetz im Sinne der BEW und entsprechend förderfähig.
Förderpfade für Gebäudenetze: nicht BEW. Stattdessen BEG EM auf Einzelgebäudeebene, KfW 464 (Komplettsanierung zum Effizienzgebäude inkl. zentraler Heiztechnik) und in BW Klimaschutz-Plus Teil 1. Wenn die kommunale Wärmeplanung das Quartier perspektivisch in ein größeres öffentliches Wärmenetz integriert, lohnt sich der Bestandsschutz des Gebäudenetzes bis zum Anschlusszeitpunkt — der Übergang ist im GModG-E vorgesehen.
Konkreter Fall? Sprechen wir.
30 Minuten · kostenfrei · persönlich mit Daniel Schäfers (Key-Account-Manager Kommunen, Dipl.-Ing.).
Erstgespräch buchen →