Stand 08.08.2026: Alle Angaben dieser Seite sind gegen den verkündeten Gesetzestext geprüft — Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben am 28.07.2026. § 40 tritt zum 01.01.2027 in Kraft; Artikel 9 Absatz 2 nennt dieses Datum als festes Kalenderdatum (keine Sechs-Monats-Frist). § 56 gilt bereits seit dem 29.07.2026 (Artikel 1). Fundstellen im BGBl: § 40 auf S. 23, § 41 auf S. 24, § 56 auf S. 11, Artikel 9 auf S. 58.
Was sind Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude?
Renovierungsanforderungen sind die in § 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) verankerten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Nichtwohngebäude. Der Eigentümer muss „mit geeigneten Maßnahmen" dafür sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz seines Gebäudes eine festgelegte Obergrenze nicht überschreitet. Das Gesetz schreibt keine konkreten Bau- oder Sanierungsmaßnahmen vor — der Eigentümer bleibt in der Wahl der Mittel frei; entscheidend ist allein das Ergebnis.
§ 40 setzt Artikel 9 Absatz 1 der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um und folgt dem „Worst-First"-Prinzip: Zuerst werden die energetisch schwächsten Gebäude des Bestands in die Pflicht genommen, nicht alle Gebäude gleichmäßig.
Wichtig für die Einordnung: Amtlich heißt die Regelung Renovierungsanforderungen; umgangssprachlich — in Beschlussvorlagen, Presse und Fachdiskussion — wird sie „Sanierungspflicht" genannt. Beide Begriffe meinen dieselbe Norm. Was sie nicht meint: eine pauschale Pflicht zur Vollsanierung. § 40 setzt eine ergebnisbezogene Effizienz-Obergrenze, und er ist nicht der Sammelbegriff für alle Gebäude-Pflichten des GModG — Nachrüstpflichten (§ 35), Gebäudeautomation (§ 56) und Solarpflicht (§ 106) stehen daneben, mit eigenen Fristen.
Merksatz: § 40 setzt eine ergebnisbezogene Effizienz-Obergrenze für die energetisch schwächsten Nichtwohngebäude — keine pauschale Pflicht zur Vollsanierung.
§ 40 GModG im Detail: zwei Stufen, ein Referenzwert
Maßgeblich ist der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung — im Verhältnis zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung (technische Referenzausführung nach Anlage 2 GModG, Primärenergiefaktor 0,7).
| Stufe | Ab Stichtag | Obergrenze Jahres-Primärenergiebedarf | Betroffener Bestand |
|---|---|---|---|
| 1 | 1. Januar 2030 | höchstens das 3,50-fache des Referenzgebäudes | schlechteste ~16 % der NWG (Bezugsjahr 2020) |
| 2 | 1. Januar 2033 | höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes | schlechteste ~26 % der NWG |
Die Schwellenwerte wurden laut Gesetzesbegründung so bestimmt, dass zum Stichtag 1.1.2020 rund 16 % der Nichtwohngebäude in den schlechtesten Effizienzbereich (Klasse G) fielen — daher die Staffelung.
Effizienzklassen-Skala: Welche Klasse wann in die Pflicht kommt
Übersetzt in die Effizienzklassen-Systematik des GModG (§ 86) greifen die beiden § 40-Stufen exakt an den Klassengrenzen G und F: Ein Nichtwohngebäude der Klasse G (Jahres-Primärenergiebedarf über dem 3,5-fachen des Referenzgebäudes) muss bis zum 1. Januar 2030 unter die Obergrenze gebracht werden, Klasse F (über dem 2,95-fachen) folgt zum 1. Januar 2033. Klassen A bis E sind von § 40 nicht betroffen.
Effizienzklassen Nichtwohngebäude · GModG
Von A bis G: Die § 40-Fristen greifen an den Klassengrenzen G und F
Maßstab ist der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) als Vielfaches des Referenzgebäudes — „Ref." = vergleichbares Referenzgebäude nach Anlage 2 GModG.
QP ≤ 1,00 Ref.und keine lokalen fossilen Emissionen
QP > 1,00 Ref.
QP > 1,48 Ref.
QP > 1,97 Ref.
QP > 2,46 Ref.
Renovierungsanforderung § 40 GModG
umgangssprachlich „Sanierungspflicht"
QP > 2,95 Ref.
Frist01.01.2033
QP > 3,50 Ref.
Frist01.01.2030
Achtung:Die Klassengrenzen des GModG weichen von der Worst-Performing-Building-Definition der BEG-Förderrichtlinien (in Kraft seit 21.07.2026) ab — Förder-Einstufung und § 40-Betroffenheit sind getrennt zu prüfen.
Für die Förderplanung heißt das konkret: Ein Gebäude kann förderseitig als Worst Performing Building (BEG, WPB-Bonus) gelten, ohne unter § 40 zu fallen — und umgekehrt. Beide Einstufungen gehören deshalb als zwei getrennte Spalten in dieselbe kommunale Gebäude-Excel, damit Pflicht-Frist und Förderfenster je Liegenschaft gemeinsam geplant werden können — im Gebäudesteckbrief stehen sie später nebeneinander.
Wer ist betroffen — und warum nicht nur Kommunen?
Die Gesetzesbegründung adressiert rund 1,84 Millionen Nichtwohngebäude. Das betrifft zwei große Eigentümergruppen gleichermaßen:
- Öffentliche Hand — Rathäuser und Verwaltungsgebäude, Schulen und Kitas, Sport- und Mehrzweckhallen, Bauhöfe, Feuerwehrgerätehäuser. Für Kommunen ist § 40 als Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge haushaltsrelevant.
- Gewerbe und Betriebe — Büro- und Geschäftsgebäude, Handelsimmobilien, Produktions- und Logistikhallen. Hier ist die Renovierungsanforderung zugleich ein Werterhalt- und Stranded-Asset-Thema.
Ob ein konkretes Gebäude in die schlechtesten 16 % bzw. 26 % fällt, lässt sich nicht pauschal sagen — es hängt vom Jahres-Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude ab. Diese Einordnung liefert eine Gebäudebewertung nach DIN TS 18599.
Wann gilt die Anforderung als erfüllt? Ausnahmen
Vor jeder Sanierungsplanung lohnt der Blick auf § 40 Abs. 3 — er nimmt einen erheblichen Teil des kommunalen Bestands aus der Pflicht, ohne dass eine einzige Maßnahme nötig wäre. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude
- ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
- vor 1996 errichtet wurde und der Eigentümer nachweist, dass es später mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 gebracht worden ist (oder dass sein Jahres-Heizwärmebedarf deren Anforderungen einhält),
- eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder
- mit Fernwärme versorgt wird.
Die Nummern 3 und 4 sind für die kommunale Portfolio-Planung die wichtigsten: Eine Schule am Wärmenetz und ein Rathaus mit Wärmepumpe erfüllen § 40, unabhängig von Baujahr und Hüllenqualität. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, erledigt damit zugleich die Renovierungsanforderung — das verschiebt die Reihenfolge im Sanierungsfahrplan spürbar.
Gar nicht anzuwenden ist § 40 Abs. 1 nach Absatz 4 auf
- ein Nichtwohngebäude, bei dem zum Stichtag feststeht, dass es abgerissen wird, das Betriebsgelände aufgegeben wird, die Nutzung geändert wird oder es einer umfassenden Sanierung unterzogen wird,
- ein Baudenkmal oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach Bundes- oder Landesrecht,
- eine Industrieanlage, Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf,
- ein freistehendes kleines Gebäude (unter 50 m² Nutzfläche, § 3 Abs. 1 Nr. 17),
- Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.
Dazu kommt die allgemeine Grenze des Absatzes 1 Satz 2: Die Anforderung greift nicht, soweit ihre Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Jede Berufung darauf ist eine Einzelfall-Feststellung je Liegenschaft und gehört prüffest dokumentiert, bevor sie in einer Sitzungsvorlage steht.
Der Nachweis (§ 41 GModG) erfolgt auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde — über einen Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise, sofern die Gesamtenergieeffizienz darin ausgewiesen ist. § 40 begründet selbst keinen neuen Ausstellungsanlass. Eine Einschränkung ist allerdings zu beachten: Mit einem vor dem 1. Januar 2027 ausgestellten Energiebedarfsausweis trägt der Nachweis bis zum 31.12.2032 nur, wenn der ausgewiesene nicht-erneuerbare Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-fache des ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala erreicht — ab dem 01.01.2033 höchstens das 0,4-fache (§ 41 Satz 3). Bei genau den Gebäuden, die § 40 adressiert, reißt ein Alt-Ausweis diese Grenze regelmäßig; dann ist der Nachweis neu zu führen.
Merksatz: Vor der Maßnahmenplanung die Erfüllungsfiktionen prüfen — Fernwärme und Wärmepumpe erledigen § 40 ohne eine einzige Hüllen-Maßnahme.
„Renovierungsanforderungen" — Abgrenzung zur bisherigen Begriffswelt
Bis zum GModG wurden energetische Pflichten überwiegend über das GEG (§§ 71, 72 — 65-%-EE-Vorgabe, Kessel-Betriebsverbot) geregelt. Diese Heizungs-Vorgaben entfallen mit dem GModG. An ihre Stelle tritt für Nichtwohngebäude die ergebnisbezogene Renovierungsanforderung nach § 40. Wichtig für alle, die mit älteren Unterlagen arbeiten: Das GModG hat die Paragraphen des Bestandsgebäude-Teils umnummeriert — die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke steht jetzt in § 35 (früher § 47 GEG), die Bauteilanforderungen bei Änderung in § 36 (früher § 48). Beide bestehen unverändert fort. Die vollständige Zuordnungstabelle steht im Übergangsrecht-Erklärer. Wer nach „Sanierungspflicht Nichtwohngebäude" oder „MEPS" sucht, meint in aller Regel genau diese Renovierungsanforderung — der amtliche Begriff im Gesetz ist jedoch Renovierungsanforderung.
Den Begriff im breiteren Kontext erklärt unser Glossar-Eintrag Renovierungsanforderungen; die Einordnung des Gesamtgesetzes steht unter GModG.
Nicht nur § 40: die zweite Frist — Energiemanagement ab 70 kW (§ 56 GModG)
Das GModG enthält neben den Renovierungsanforderungen eine zweite Pflicht mit eigener Frist, die viele Nichtwohngebäude früher trifft: § 56 GModG — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, der Nachfolger des § 71a GEG, in Umsetzung von Artikel 13 der EU-Gebäuderichtlinie.
Ein bestehendes Nichtwohngebäude, dessen Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden — es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar (§ 56 Abs. 1). Bisher lag diese Schwelle bei 290 kW; die Absenkung auf 70 kW holt einen erheblichen Teil der kommunalen Liegenschaften in die Pflicht — Schulen, Hallen und größere Verwaltungsgebäude liegen mit ihrer Heizlast häufig darüber.
Der Sache nach verlangt § 56 ein technisches Monitoring mit Gebäude-Energiemanagement (so die Gesetzesbegründung). Das System muss nach § 56 Abs. 2 sechs Dinge können:
- Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren — und den Verbrauch anpassen,
- die Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen (firmen- und herstellerunabhängig auswertbar),
- Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen,
- Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen,
- den Betreiber über mögliche Effizienz-Verbesserungen informieren und
- die Raumklimaqualität überwachen.
Für Neubauten gilt zusätzlich ein Mindest-Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11:2025-10: Grad C bei Anlagen über 70 kW, Grad B über 290 kW, jeweils mit technischem Inbetriebnahme-Management (§ 56 Abs. 3).
Zur selben Frist kommt ein zweites Gewerk: § 56 Abs. 6 verlangt für dieselben Gebäude — Anlage über 70 kW — bis zum Ablauf des 31.12.2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung, angemessen zoniert und mit Belegungserkennung, ebenfalls unter dem Vorbehalt technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. In Schulen, Sporthallen und Verwaltungsfluren ist das ein eigenständiges Elektro-Gewerk mit eigenem Budgetansatz und gehört in dieselbe Vergabe wie die Gebäudeautomation.
Wer schon investiert hat, gewinnt Zeit: Wurde in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein Gebäudeautomations-System eingebaut, das die Anforderungen des Absatzes 2 noch nicht erfüllt, darf die Nachrüstung nach dem 31.12.2029 erfolgen — die Frist dafür beträgt zehn Jahre (§ 56 Abs. 4). Für Kommunen, die gerade erst eine Leittechnik erneuert haben, ist das die entscheidende Entlastung; sie ist aber an das Einbaudatum gebunden und deshalb zu belegen.
Frist-Logik und Praxis-Anreiz: § 56 steht in Artikel 1 des Gesetzes und gilt damit seit dem 29.07.2026; die Ausrüstungsfrist 31.12.2029 endet vor der ersten § 40-Stufe (01.01.2030). Ein Verstoß gegen die Ausrüstungspflicht ist bußgeldbewehrt — bis 5.000 € nach § 108 Abs. 1 Nr. 7. Und es gibt einen handfesten Nebeneffekt: Wer ein System nach § 56 Abs. 2 betreibt, ist von der wiederkehrenden energetischen Inspektionspflicht für Klima- und Lüftungsanlagen befreit (§ 74 Abs. 3), die sonst alle zehn — bei Anlagen über 70 kW alle fünf — Jahre fällig ist (§ 76). Diese Befreiung greift sauber ab dem 01.01.2027: In der Fassung des Artikels 1 verweist § 74 Abs. 3 noch auf § 56 Abs. 5, erst Artikel 2 setzt den Verweis auf Absatz 2. Für die Vorbereitung heißt das: Die Anlagen-Nennleistungen gehören in die kommunale Gebäude-Excel — eine Spalte „kW je Wärme-/Klima-/Lüftungsanlage", dann zeigt die Liste auf einen Blick, welche Liegenschaften bis Ende 2029 auszurüsten sind.
Ergebnis: Die § 56-Frist 31.12.2029 endet vor der ersten § 40-Stufe — die Anlagen-Nennleistungen gehören deshalb als erste Spalte in die kommunale Gebäude-Excel.
Die Frist, die noch früher greift: Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen (§§ 74–76)
Eine Pflicht mit kürzerer Vorlaufzeit als alles bisher Genannte, weil sie ab dem 01.01.2027 rückwärts auf den vorhandenen Anlagenbestand wirkt: Artikel 2 zieht die Lüftungsanlagen erstmals in die energetische Inspektion. § 74 Abs. 1 erfasst ab dem 01.01.2027 neben Klimaanlagen und kombinierten Klima-/Lüftungsanlagen über 12 kW Kältebedarf auch Lüftungsanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung.
Die Übergangsfristen des § 76 rechnen ab dem 01.01.2027 und richten sich nach dem Anlagenalter:
| Lüftungsanlage > 70 kW, am 01.01.2027 … | Erstinspektion innerhalb von | also bis spätestens |
|---|---|---|
| über 20 Jahre alt | 2 Jahren | 01.01.2029 |
| über 12 Jahre alt | 4 Jahren | 01.01.2031 |
| 4 bis 12 Jahre alt | 6 Jahren | 01.01.2033 |
Danach ist alle fünf Jahre wiederkehrend zu inspizieren (bei Klimaanlagen bis 70 kW: alle zehn Jahre). Für Klimaanlagen über 12 kW, die am 1. Oktober 2023 bereits älter als zehn Jahre waren, läuft die Erstinspektion bis zum 31.12.2028. Die Inspektion über 70 kW ist nach DIN SPEC 15240:2019-03 durchzuführen (§ 75 Abs. 3); bereits erfolgte Prüfungen nach der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 werden angerechnet (§ 75 Abs. 5).
Betroffen sind genau die Liegenschaften mit raumlufttechnischen Anlagen: Sporthallen, Schwimmbäder, Mensen, Aulen, Feuerwehrgerätehäuser mit Absaugung. Praktische Konsequenz: Die Gebäude-Excel braucht neben der Heizleistung eine Spalte Baujahr und Nennleistung der RLT-Anlage — daraus fällt die Frist unmittelbar heraus. Und hier schließt sich der Kreis zu § 56: Ein System nach § 56 Abs. 2 befreit von genau dieser Inspektionspflicht, was die Ausrüstung wirtschaftlich zusätzlich trägt.
Fristen-Radar: alle GModG-Stichtage für kommunale Nichtwohngebäude
Die Renovierungsanforderungen sind nur eine von mehreren Fristen, die das GModG für Nichtwohngebäude setzt. Die folgende Tabelle ist unser vollständiges Fristen-Radar zum Nachschlagen — was das Gesamtgesetz für kommunale Liegenschaften bedeutet und in welcher Reihenfolge die Verwaltung es abarbeitet, bündelt der Hub GModG für Kommunen. Alle Angaben aus der am 28.07.2026 verkündeten Fassung; die Stichtage sind feste Kalenderdaten:
| Stichtag | Pflicht | Norm |
|---|---|---|
| 29.07.2026 (Tag nach Verkündung) | 65-%-EE-Vorgabe und Altkessel-Betriebsverbote entfallen; Heizungswahl technologieoffen | §§ 42, 71/72 a. F. |
| 01.12.2026 | Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote vorzulegen (Umstellung der Wärme-Brennstoffe auf klimaneutral bis 2045) | § 42a |
| 01.01.2027 | Solarpflicht Neubau: öffentliche Nichtwohngebäude und neue NWG > 250 m² Nutzfläche | § 106 Abs. 2 Nr. 1 |
| 01.01.2027 | Energieausweis-Pflicht für jedes behördlich genutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand — auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung, ohne Flächenschwelle | § 80 Abs. 6 |
| 01.01.2027 | Ladeinfrastruktur im Bestand: NWG mit mehr als 20 Stellplätzen — ein Ladepunkt je 10. Stellplatz oder 50 % Leitungsinfrastruktur | GEIG § 10 |
| ab 01.01.2027 | Erstinspektion bestehender Lüftungsanlagen > 70 kW, gestaffelt nach Alter (2 / 4 / 6 Jahre) | §§ 74–76 |
| 31.12.2028 | Erstinspektion von Klimaanlagen > 12 kW, die am 01.10.2023 älter als zehn Jahre waren | § 76 Abs. 1 |
| 01.01.2028 | Nullemissionsgebäude-Standard für neue, behördlich genutzte öffentliche NWG · Solarpflicht Bestand: öffentliche NWG > 2.000 m² (und NWG > 500 m² bei größeren Änderungen) | § 10a · § 106 Abs. 2 Nr. 2 |
| 01.01.2028 | Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen zu ermitteln für Neubauten > 1.000 m² Nutzfläche | § 88b Abs. 1 Nr. 1 |
| 01.01.2029 | Brennstoff-Treppe Stufe 1: 10 % biogene Brennstoffe/Wasserstoff bei nach dem 29.07.2026 neu eingebauten Gas-/Öl-Heizungen · Solarpflicht Bestand: öffentliche NWG > 750 m² | § 43 · § 106 Abs. 2 Nr. 3 |
| 31.12.2029 | Gebäudeautomation/Energiemanagement und automatische Beleuchtungssteuerung ausgerüstet bei Anlagen > 70 kW Nennleistung | § 56 Abs. 1 · Abs. 6 |
| 01.01.2030 | Renovierungsanforderung Stufe 1: max. 3,50-faches des Referenzgebäudes (schlechteste ~16 %) · Brennstoff-Treppe 15 % | § 40 · § 43 |
| 01.01.2030 | Nullemissionsstandard für alle zu errichtenden Gebäude · Ökobilanz für alle Neubauten · Solarpflicht für neue Wohngebäude und angrenzende überdachte Parkplätze | § 10 n. F. · § 88b Abs. 1 Nr. 2 · § 106 Abs. 2 Nr. 4 |
| 01.01.2031 | Solarpflicht Bestand: öffentliche NWG > 250 m² | § 106 Abs. 2 Nr. 5 |
| 01.01.2033 | Renovierungsanforderung Stufe 2: max. 2,95-faches (schlechteste ~26 %) | § 40 |
| 01.01.2033 | Ladeinfrastruktur: 50 % der Stellplätze behördlich genutzter öffentlicher NWG mit Vorverkabelung | GEIG § 10 Abs. 1 |
| 2035 / 2040 | Brennstoff-Treppe 30 % / 60 % | § 43 |
Dazu kommt außerhalb des GModG die kommunale Wärmeplanung (WPG): Frist für Kommunen unter 100.000 Einwohnern ist der 30.06.2028 — Details zur Wärmeplanung.
Auffällig ist die Dichte des 01.01.2027: An diesem Tag greifen mit der Solarpflicht im Neubau, der Energieausweis-Pflicht für Verwaltungsgebäude und der Ladeinfrastruktur-Pflicht im Bestand drei Vorschriften gleichzeitig — zwei davon ohne jede Flächen- oder Anlass-Schwelle. Wer den Haushalt 2027 aufstellt, sollte alle drei in derselben Zeile führen.
Ebenfalls auffällig: Die Solarpflicht im Bestand arbeitet sich von 2028 bis 2031 durch praktisch jedes Portfolio (von > 2.000 m² bis > 250 m² Nutzfläche) — Schulen, Hallen und Rathäuser der 2.500–20.000-Einwohner-Kommunen liegen fast alle über der letzten Schwelle; Staffel, Ausnahmen und der Vorrang der § 40-Pflicht (§ 106 Abs. 3) stehen auf der eigenen Solarpflicht-Seite. Wer die Stichtage je Liegenschaft im Blick behalten will, braucht die Flächen- und Anlagendaten an einem Ort — Startpunkt ist die kommunale Gebäude-Excel mit einer Spalte je Schwelle: Nutzfläche, Anlagen-Nennleistung in kW, § 40-Klasse. Prüffest wird diese Zeile später im Gebäudesteckbrief, planbar im Sanierungsfahrplan, der Maßnahmen, Fristen und Förderfenster in eine Reihenfolge bringt.
Was Eigentümer jetzt tun sollten
Das Gesetz ist beschlossen, die Stichtage 2030 und 2033 stehen fest: Die „Worst-First"-Logik macht früh Klarheit über die eigene Position wertvoll — gerade weil 2030 für investive Entscheidungen kurz ist.
- Ist-Stand ermitteln — Gebäudebewertung nach DIN TS 18599, je Liegenschaft ein Gebäudesteckbrief. Erst er zeigt, ob ein Gebäude in Klasse G oder F — die betroffenen 16 % / 26 % — fällt.
- Priorisieren — über einen Sanierungsfahrplan die Reihenfolge nach Wirtschaftlichkeit, Förderfenster und Renovierungsanforderung festlegen.
- Förderung sichern — die passenden Förderprogramme stapeln, bevor die Pflicht greift; Ordnungsrecht frisst Subvention.
Für die fachliche Einordnung und Förderbegleitung sind wir auf die Energieberatung kommunaler und gewerblicher Nichtwohngebäude spezialisiert.
Häufige Fragen
Was sind Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG?
§ 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) verpflichtet den Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes eine Obergrenze nicht überschreitet. Maßgeblich ist der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung im Verhältnis zu einem Referenzgebäude. Konkrete Sanierungsmaßnahmen schreibt das Gesetz nicht vor — der Eigentümer bleibt in der Wahl der Mittel frei. Stand: am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; § 40 tritt zum 01.01.2027 in Kraft.
Ab wann gelten die Renovierungsanforderungen?
Gestaffelt in zwei Stufen: Ab dem 1. Januar 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 3,50-fache, ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-fache des Primärenergiebedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes (Anlage 2 GModG, Primärenergiefaktor 0,7) betragen. Die Schwellen sind so gesetzt, dass zum Stichtag die energetisch schlechtesten rund 16 % (2030) bzw. 26 % (2033) der Nichtwohngebäude betroffen sind — die Worst-First-Logik der EU-Gebäuderichtlinie. Die Vorschrift selbst tritt zum 01.01.2027 in Kraft — Artikel 9 Absatz 2 nennt dieses Datum als festes Kalenderdatum (verkündet am 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226).
Welche Nichtwohngebäude sind betroffen?
Adressiert sind laut Gesetzesbegründung rund 1,84 Millionen Nichtwohngebäude — also nicht nur kommunale Liegenschaften (Rathäuser, Schulen, Sporthallen), sondern ebenso gewerbliche und betriebliche Nichtwohngebäude (Büro, Handel, Produktion, Logistik). Betroffen sind in der ersten Stufe die energetisch schwächsten Gebäude (Effizienzklasse G-Bereich, Bezugsjahr 2020). Ob Ihr Gebäude in die schlechtesten 16 % bzw. 26 % fällt, zeigt eine Bewertung nach DIN TS 18599.
Welche Effizienzklasse löst die Renovierungsanforderung aus?
Die erste Stufe trifft Nichtwohngebäude der Effizienzklasse G (Jahres-Primärenergiebedarf über dem 3,5-fachen des Referenzgebäudes): Sie müssen bis zum 1. Januar 2030 unter die Obergrenze gebracht werden. Zum 1. Januar 2033 folgt Klasse F (über dem 2,95-fachen). Die Klassen A bis E sind von § 40 nicht betroffen. Grundlage ist die Effizienzklassen-Systematik des GModG (§ 86); die Einstufung des eigenen Gebäudes liefert eine Bewertung nach DIN TS 18599. Achtung: Die Klassengrenzen sind nicht deckungsgleich mit der Worst-Performing-Building-Definition der BEG-Förderrichtlinien — Förder-Einstufung und Pflicht-Betroffenheit sind getrennt zu prüfen.
Gibt es Ausnahmen von den Renovierungsanforderungen?
Ja, und für kommunale Bestände sind zwei davon oft entscheidend. Die Anforderung gilt nach § 40 Abs. 3 als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude (1) ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde, (2) vor 1996 errichtet und nachweislich später auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 gebracht wurde, (3) eine Heizungsanlage nutzt, die die Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder (4) mit Fernwärme versorgt wird. Wer im Wärmenetz hängt oder bereits auf Wärmepumpe umgestellt hat, ist damit aus der Pflicht. Daneben nimmt § 40 Abs. 4 unter anderem Baudenkmäler, freistehende kleine Gebäude und Gebäude vor Abriss, Nutzungsänderung oder umfassender Sanierung aus; und § 40 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, soweit die Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Betroffenheit ist je Liegenschaft festzustellen und zu dokumentieren.
Bis wann brauchen Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW ein Energiemanagement?
Bis zum 31. Dezember 2029. § 56 GModG verpflichtet Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Anlagen eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt haben, zur Ausrüstung mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung — der Sache nach ein technisches Monitoring mit Gebäude-Energiemanagement (bisher galt die Schwelle von 290 kW nach § 71a GEG). Zur selben Frist verlangt § 56 Abs. 6 zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung (zoniert, mit Belegungserkennung). Ausnahmen gelten, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; wer in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 ein noch nicht konformes System eingebaut hat, darf die Nachrüstung nach dem 31.12.2029 vornehmen und hat dafür zehn Jahre Zeit (§ 56 Abs. 4). Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (bis 5.000 €, § 108 Abs. 1 Nr. 7). Nebeneffekt ab dem 01.01.2027: Ein System nach § 56 Abs. 2 befreit von der wiederkehrenden energetischen Inspektionspflicht für Klima- und Lüftungsanlagen (§ 74 Abs. 3).
Welche Fristen gelten für kommunale Nichtwohngebäude nach dem GModG?
Gestaffelt von 2027 bis 2033. 01.01.2027 ist der dichteste Stichtag: Solarpflicht für neue öffentliche NWG (und neue NWG > 250 m²), Energieausweis-Pflicht für jedes behördlich genutzte öffentliche Nichtwohngebäude (§ 80 Abs. 6) und Ladeinfrastruktur-Pflicht für Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen (GEIG § 10). Weiter: 01.01.2028 Nullemissionsstandard für neue Behörden-Gebäude, Solarpflicht für Bestands-NWG der öffentlichen Hand > 2.000 m² und Ökobilanz-Pflicht für Neubauten > 1.000 m² (§ 88b); 01.01.2029 erste Stufe der Brennstoff-Treppe (10 %) und Solarpflicht > 750 m²; 31.12.2029 Gebäudeautomation, Energiemanagement und automatische Beleuchtungssteuerung bei Anlagen > 70 kW; 01.01.2030 erste Renovierungsanforderungs-Stufe (§ 40, 3,50-fach) und Nullemissionsstandard für alle Neubauten; 01.01.2031 Solarpflicht > 250 m²; 01.01.2033 zweite § 40-Stufe (2,95-fach). Dazu kommt die kommunale Wärmeplanung bis 30.06.2028 (WPG). Welche Liegenschaft wann betroffen ist, zeigt der Gebäudesteckbrief.
Brauche ich dafür einen neuen Energieausweis?
Für den § 40-Nachweis nicht zwingend — aber Vorsicht bei alten Ausweisen. § 41 GModG lässt den Nachweis über einen vorhandenen Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise zu, sofern die Gesamtenergieeffizienz darin ausgewiesen ist; § 40 begründet selbst keinen neuen Ausstellungsanlass. § 41 Satz 3 setzt jedoch eine Grenze: Mit einem vor dem 1. Januar 2027 ausgestellten Energiebedarfsausweis lässt sich der Nachweis bis zum 31.12.2032 nur führen, wenn der ausgewiesene nicht-erneuerbare Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-fache des Skalen-Endwerts erreicht, ab dem 01.01.2033 höchstens das 0,4-fache. Gerade bei den Gebäuden, um die es in § 40 geht, reißt ein Alt-Ausweis diese Grenze regelmäßig. Unabhängig davon gilt für kommunale Verwaltungsgebäude ab dem 01.01.2027 ohnehin die eigenständige Ausweispflicht des § 80 Abs. 6.