Stand 08.08.2026: Alle Angaben dieser Seite sind gegen den verkündeten Gesetzestext geprüft — Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben am 28.07.2026, Artikel 7 auf S. 51–55. Die GEIG-Änderungen treten zum 01.01.2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Einordnung des Gesamtgesetzes: GModG für Kommunen.
Warum das GEIG plötzlich ein Sanierungsthema ist
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz galt lange als Neubau-Thema mit überschaubarer Reichweite. Mit Artikel 7 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ändert sich das: Die Novelle fasst die §§ 5 bis 10 GEIG neu, verschärft die Bestandspflicht und — das ist der entscheidende Punkt für kommunale Portfolios — koppelt Ladepunkt-Quoten an ohnehin geplante Baumaßnahmen.
Damit wandert die Ladeinfrastruktur aus dem E-Mobilitätsressort in die Bauunterhaltung. Sie ist keine freiwillige Klimamaßnahme mehr, sondern eine Kostenposition, die bei bestimmten Sanierungen von Gesetzes wegen mitfällt — und deren Übersehen sich erst in der Ausführungsplanung zeigt, wenn der Nachtrag teuer ist.
Merksatz: Die Ladepunkt-Pflicht hängt nicht am E-Mobilitätsprojekt, sondern an der Bausanierung — sie gehört deshalb in die Kostenschätzung, nicht in ein Nebenthema.
Die zwei Pflichten, die kommunale Liegenschaften treffen
§ 10 — der Bestand ab 20 Stellplätzen
Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer ab dem 1. Januar 2027 dafür zu sorgen, dass
- ein Ladepunkt je zehntem Stellplatz errichtet wird oder
- mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Die Wahl zwischen beiden Wegen liegt beim Eigentümer. Für Rathäuser, Schulen mit Lehrerparkplatz, Bauhöfe, Sporthallen und Bäder ist die 20-Stellplatz-Schwelle in der Praxis schnell erreicht.
Abweichung für Behördengebäude: Für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von einer Behörde genutzt werden, gilt statt dessen eine spätere und mildere Regel — ab dem 1. Januar 2033 sind mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten. Die Abgrenzung ist also wörtlich zu nehmen: Das Rathaus fällt unter die 2033er-Regel, die Sporthalle ohne Behördennutzung unter die 2027er.
§ 9 — die Kopplung an die größere Renovierung
Die praktisch folgenreichere Vorschrift. Wird ein Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
- mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
- mindestens ein Ladepunkt je fünftem Stellplatz errichtet wird.
Und dann folgt der Satz, der kommunale Verwaltungsgebäude gesondert trifft: Wird ein Gebäude renoviert, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, ist abweichend ein Ladepunkt je zweitem Stellplatz zu errichten.
Ein Rathaus mit 24 Stellplätzen, dessen Sanierung die Elektroinstallation erneuert, landet damit bei zwölf Ladepunkten — nicht bei fünf. Für die Kostenschätzung ist das ein Unterschied in der Größenordnung eines eigenen Gewerks.
| Fall | Vorverkabelung | Ladepunkte |
|---|---|---|
| Bestand > 20 Stellplätze (§ 10, ab 2027) | — (alternativ 50 % Leitungsinfrastruktur) | je 10. Stellplatz |
| Bestand Behörden-NWG (§ 10, ab 2033) | 50 % der Stellplätze | — |
| Größere Renovierung > 5 Stellplätze (§ 9) | 50 %, Rest Leitungsinfrastruktur | je 5. Stellplatz |
| Größere Renovierung, Verwaltungsnutzung (§ 9) | 50 %, Rest Leitungsinfrastruktur | je 2. Stellplatz |
| Neubau NWG > 5 Stellplätze (§ 7) | 50 %, Rest Leitungsinfrastruktur | je 5. bzw. bei Verwaltungsnutzung je 2. Stellplatz |
Vorverkabelung: die Definition, an der Planungen scheitern
Der häufigste Planungsfehler lässt sich seit der Novelle direkt aus dem Gesetz widerlegen. § 2 Nummer 14a definiert Vorverkabelung als die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung — einschließlich Datenübertragung, Kabeln, Kabelwegen und, soweit erforderlich, Stromzählern.
Als umgesetzt gilt sie, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden ist — ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung —, an den die Verbindungsleitung zur Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann.
Nicht ausreichend ist ausdrücklich: eine reine Grund- oder Sammelinstallation wie eine Hauptzuleitung, eine Stromschiene oder ein zentraler Verteiler ohne individuelle Abzweigung — und das bloße Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen.
Wer im Leistungsverzeichnis „Leerrohre für spätere Ladeinfrastruktur" ausschreibt, erfüllt die Pflicht also nicht. Ergänzend verlangt § 4, dass Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung so zu dimensionieren sind, dass die vorgeschriebene Anzahl Ladepunkte gleichzeitig und effizient genutzt werden kann; bei nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen ist ein Lademanagementsystem zu berücksichtigen. Auch das gehört in die Ausschreibung — sonst ist die Anlage formal errichtet und praktisch nicht betreibbar.
Für ab dem 1. Januar 2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte kommt hinzu: Sie müssen intelligentes Laden über nichtproprietäre, diskriminierungsfreie Kommunikationsprotokolle und interoperabel ermöglichen (§ 5 Absatz 1). Das betrifft auch den Austausch vorhandener Wallboxen.
Ausnahmen — und wie man sie belastbar dokumentiert
Vier Entlastungslinien, alle mit Dokumentationsbedarf:
- Kostenausnahme (§ 14 Absatz 1): Die Schwelle steigt von 7 auf 10 Prozent der Renovierungskosten. Das ist die praktisch wichtigste Erleichterung bei § 9-Fällen — sie setzt aber eine nachvollziehbare Kostenermittlung voraus, nicht eine Schätzung im Vermerk.
- Vergleichbare EU-Anforderungen (§ 14 Absatz 2): Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2023/1804 unterliegen, sind von den §§ 6 bis 10 ausgenommen.
- Isoliertes Kleinstnetz (§ 14 Absatz 3): Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn die Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhinge und das zu erheblichen Problemen für den Netzbetrieb oder die Netzstabilität führen würde.
- Erfüllung über öffentlich zugängliche Ladepunkte (§§ 7, 9, 10): Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, kann die Pflicht auch durch Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte erfüllt werden, deren Ladeleistung insgesamt mindestens der Zahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze mal 2,2 kW entspricht (im Fall des § 10: 1,1 kW). Für Kommunen mit Parkraumbewirtschaftung ist das der interessanteste Weg — er verbindet die Pflicht mit einem öffentlichen Angebot.
Verstöße gegen die §§ 6 bis 10 sind Ordnungswidrigkeiten (§ 15 Absatz 1). Und für laufende Vorhaben gilt die Übergangsregel des § 16: Bei Bauantrag, Zustimmungsantrag oder Bauanzeige bis zum 31.12.2026 bleiben die §§ 6 bis 9 in der Altfassung anwendbar.
Was jetzt in die Verwaltung gehört
Die Vorbereitung ist überschaubar und schließt an Daten an, die für die übrigen GModG-Pflichten ohnehin erhoben werden:
- Stellplätze zählen — je Liegenschaft, getrennt nach „innerhalb des Gebäudes" und „angrenzend". Beide Varianten lösen dieselben Quoten aus, werden im Gesetz aber getrennt geregelt. Die Spalte gehört neben Nutzfläche und Anlagen-Nennleistung in dieselbe kommunale Gebäude-Excel, aus der später der Gebäudesteckbrief wird.
- Behördennutzung markieren. Sie entscheidet über die 2033er-Regel des § 10 — und zugleich über die verdoppelte Quote des § 9. Dieselbe Spalte brauchen Sie für die Energieausweis-Pflicht nach § 80 Abs. 6, die zum selben Stichtag greift.
- Geplante Maßnahmen gegen § 9 prüfen. Für jedes Vorhaben im Sanierungsfahrplan eine Ja/Nein-Frage: Berührt die Maßnahme den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur? Wenn ja, gehört die Ladeinfrastruktur mit in die Kostenschätzung nach DIN 276 — überwiegend Kostengruppe 400 — und in dieselbe Vergabe.
- Netzanschluss früh klären. Wie bei der Solarpflicht bestimmt die verfügbare Anschlusskapazität, was tatsächlich realisierbar ist. Das Anschlussbegehren beim Netzbetreiber gehört vor die Ausführungsplanung, nicht danach — und es lässt sich mit dem PV-Anschlussbegehren derselben Liegenschaft bündeln.
Ergebnis: Ladeinfrastruktur, PV-Belegung und Elektro-Sanierung treffen dieselben Dächer, dieselben Zähler und denselben Netzanschluss — sie in einem Maßnahmenpaket zu planen, spart einen kompletten Vergabelauf.
Einordnung im GModG-Fristen-Gefüge
Der 1. Januar 2027 trägt für kommunale Liegenschaften mehrere Pflichten gleichzeitig: die GEIG-Ladeinfrastruktur dieser Seite, die Energieausweis-Pflicht für behördlich genutzte Gebäude, die Solarpflicht im Neubau, die Umstellung der Bilanzierung auf DIN/TS 18599:2025-10 und den Beginn der Inspektionsfristen für Lüftungsanlagen. Das vollständige Fristen-Radar führt die § 40-Pillar, die Handlungsreihenfolge der Hub GModG für Kommunen.
Für die Bestandsaufnahme, die Maßnahmenplanung und die Kostengliederung sind wir auf die Energieberatung kommunaler Nichtwohngebäude spezialisiert — vom Gebäudesteckbrief über den Sanierungsfahrplan bis zur gremienfähigen Beschlussvorlage.
Häufige Fragen
Was ändert sich mit der GEIG-Novelle für Kommunen?
Artikel 7 des GModG-Artikelgesetzes fasst die §§ 5 bis 10 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes neu und setzt sie zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für kommunale Liegenschaften sind zwei Vorschriften maßgeblich: § 10 verpflichtet Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, ab dem 01.01.2027 entweder einen Ladepunkt je zehntem Stellplatz zu errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. § 9 löst bei einer größeren Renovierung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als fünf Stellplätzen eigene Quoten aus, sobald die Maßnahme den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst.
Löst eine Schulsanierung Ladepunkt-Pflichten aus?
Ja, wenn sie den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst und das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt. Dann verlangt § 9 GEIG, dass mindestens 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden — plus ein Ladepunkt je fünftem Stellplatz. Wird das Gebäude überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt, verdoppelt sich die Ladepunkt-Quote auf einen je zweitem Stellplatz. Das ist der Punkt, der in Kostenschätzungen am häufigsten fehlt: Die Pflicht hängt nicht am E-Mobilitätsprojekt, sondern an der Bausanierung.
Reicht ein Leerrohr als Vorverkabelung?
Nein. § 2 Nummer 14a GEIG definiert Vorverkabelung seit der Novelle ausdrücklich: verlangt ist die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwegen und — soweit erforderlich — Stromzählern. Als umgesetzt gilt sie, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden ist, etwa ein Anschlusskasten oder eine einzelne Zuleitung, an die eine Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Das Gesetz stellt zugleich klar, was nicht genügt: eine reine Grund- oder Sammelinstallation wie eine Hauptzuleitung, eine Stromschiene oder ein zentraler Verteiler ohne individuelle Abzweigung — und das bloße Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen.
Gilt für Verwaltungsgebäude etwas anderes?
In zwei Richtungen. Bei der Bestandspflicht des § 10 gilt für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von einer Behörde genutzt werden, eine abweichende und spätere Regel: Statt der Ladepunkt-Quote ab 2027 sind ab dem 1. Januar 2033 mindestens 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten. Bei der Renovierungspflicht des § 9 gilt dagegen das Gegenteil: Wird ein überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutztes Gebäude renoviert, steigt die Quote von einem Ladepunkt je fünftem auf einen je zweitem Stellplatz. Beide Regeln greifen nebeneinander — die Abgrenzung ist je Liegenschaft zu treffen.
Welche Ausnahmen und Erleichterungen gibt es?
Vier. Erstens die Kostenausnahme des § 14 Absatz 1, deren Schwelle die Novelle von 7 auf 10 Prozent der Renovierungskosten anhebt. Zweitens nimmt § 14 Absatz 2 öffentliche Gebäude aus, die bereits vergleichbaren Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2023/1804 unterliegen. Drittens entfallen die §§ 6 bis 10, wenn die Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhinge und dies den Netzbetrieb erheblich stören oder die Netzstabilität beeinträchtigen würde (§ 14 Absatz 3). Viertens erlauben die §§ 7, 9 und 10 bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen eine Erfüllung über öffentlich zugängliche Ladepunkte, deren Ladeleistung insgesamt der Stellplatzzahl multipliziert mit 2,2 kW (bzw. 1,1 kW im Fall des § 10) entspricht. Jede Berufung auf eine Ausnahme ist eine Einzelfall-Feststellung und gehört prüffest dokumentiert.
Was gilt für laufende Bauvorhaben?
§ 16 GEIG in der neuen Fassung regelt das ausdrücklich über die Bauantragstellung: Auf Vorhaben, für die der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben zählt der Beginn der Bauausführung, bei Kenntnisgabeverfahren der Eingang bei der Behörde. Wer ein Vorhaben ohnehin in der Planung hat, sollte den Antragszeitpunkt bewusst setzen — und die Entscheidung dokumentieren.
Wie kommt das in Haushalt und Sanierungsplanung?
Als eigene Kostenposition, nicht als Nachtrag. Weil § 9 an die Bausanierung anknüpft, gehört die Ladeinfrastruktur in dieselbe Kostenschätzung nach DIN 276 wie Dach, Fassade und Technik — vorwiegend in die Kostengruppe 400. Praktisch heißt das: Stellplatzzahl je Liegenschaft und die Frage, ob die geplante Maßnahme Parkplatz oder Elektroinstallation berührt, gehören als zwei Spalten in die kommunale Gebäude-Excel, aus der später der Gebäudesteckbrief wird. Wer die Quote erst in der Ausführungsplanung entdeckt, verhandelt sie als Nachtrag — zum schlechtesten Zeitpunkt.