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Pflichtaufgabe · Frist 30.06.2028

Kommunale Wärmeplanung — Pflicht bis 30.06.2028

Für Klima- und Energiemanagement, Bauamtsleitung und Verwaltungsspitze.

Vom Wärmeplanungsgesetz zur beschlossenen Wärmeplanung — und weiter zum betriebenen Wärmenetz. Wir begleiten Eignungsprüfung, BEW-Modul-1-Machbarkeit und BEW-Modul-2-Investitionsantrag bis in den Betrieb. Bundesweit, mit Schwerpunkt Baden-Württemberg und Bayern.

79 Mio. € KWP-Förderung Bayern bis 2028 · BW: seit 08/2025 Pflichtaufgabe für alle Gemeinden (KlimaG BW § 27a) · BEW Modul 1 bis 50 %, Modul 2 bis 40 % auf förderfähige Kosten

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Wer muss bis wann liefern — Frist nach Bundesland

Stand: Mai 2026. Quellen: Wärmeplanungsgesetz (WPG), KlimaG BW, StMWi Bayern, BMWK. Werte ohne Beleg in Primärquelle stehen hier nicht.

Bundesweit (Wärmeplanungsgesetz, WPG)

  • ≥ 100.000 Einwohner: Wärmeplanung bis 30.06.2026 — Frist abgelaufen.
  • < 100.000 Einwohner: Wärmeplanung bis 30.06.2028.
  • < 10.000 Einwohner: vereinfachtes Verfahren zulässig (reduzierte Bestandsanalyse, ohne flächendeckende Eignungsprüfung).

Baden-Württemberg ist Vorreiter: das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz BW verpflichtete seit 2023 zunächst alle Stadtkreise und Großen Kreisstädte (in der Regel > 20.000 EW). Mit dem Änderungsgesetz zum KlimaG BW (in Kraft seit 6. August 2025, § 27a ff.) ist die Wärmeplanung nun Pflichtaufgabe für alle Gemeinden in BW — flankiert von Konnexitätszahlungen des Landes nach § 34a KlimaG BW (jährliche Pauschale plus Pro-Kopf-Komponente, festgelegt für 2025–2030), einem vereinfachten Verfahren für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und der ausdrücklichen Konvoi-Option für die gemeinsame Planung mit Nachbargemeinden (Quelle: UM BW, FAQ zum Änderungsgesetz, Stand 07/2026). Beratung und Unterstützung laufen über das KEA-BW und das Umweltministerium BW.

Bayern wendet das WPG unmittelbar an: die acht bayerischen Großstädte (> 100.000 EW) mussten bis 30.06.2026 liefern (Frist abgelaufen), alle anderen bis 30.06.2028. Der Freistaat stellt rund 79 Mio. € bis 2028 für die Erstellung der Wärmepläne bereit (StMWi). Der Energie-Atlas Bayern liefert die kommunalen Datengrundlagen.

Pragmatisch: wer 2026 noch nicht startet, hat es eng. Eine vollumfängliche Wärmeplanung braucht 12–18 Monate, das vereinfachte Verfahren 6–9 Monate — plus mindestens 3 Monate Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, plus Gemeinderats-Beschluss.

Was die Wärmeplanung leistet — und was sie nicht ist

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument auf Gemeindegebietsebene. Sie weist aus, welche Quartiere künftig zentral (Wärmenetz) oder dezentral (Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie, Wasserstoff perspektivisch) versorgt werden — und mit welcher Strategie sich Bürger, Bauwillige und Investoren orientieren können.

Die Methodik gliedert sich nach WPG in vier Schritte:

  1. Bestandsanalyse — Wärmebedarf, Wärmequellen, Netzinfrastruktur, Sanierungszustand der Gebäude.
  2. Potenzialanalyse — verfügbare erneuerbare Wärmequellen (Geothermie, Solarthermie, Großwärmepumpen, Industrieabwärme), inkl. Abwärme aus Rechenzentren und Kläranlagen.
  3. Zielszenario 2040 / 2045 — räumliche Aufteilung in voraussichtliche Wärmenetz- und Einzelversorgungsgebiete.
  4. Umsetzungsstrategie — konkrete Maßnahmen mit Zuständigkeit, Zeitplan und Finanzierung; Beschlussvorlage für den Gemeinderat.

Was die Wärmeplanung explizit nicht ist: sie ist kein Bauleitplan, sie ersetzt kein Baurecht, sie verpflichtet keine Eigentümer zur Sanierung. Sie ist eine Orientierungs- und Beschlussgrundlage — verbindlich wird sie erst durch die Ausweisung eines Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Gebiets nach § 26 WPG, das die GEG-Anschluss- und Übergangsregeln in diesem Gebiet aktiviert.

Vom Plan zur Umsetzung — BEW als Förderbrücke

Eine Wärmeplanung, die in der Verwaltung liegen bleibt, ist Papiertiger. Der ökonomisch relevante Schritt ist die Umsetzung: Wärmenetze planen, finanzieren, bauen und betreiben. Hier setzt die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) an.

ModulGegenstandFörderquote
Modul 1Machbarkeitsstudie (Neubau) oder Transformationsplan (Bestand)bis 50 %
Modul 2Systemische Investition: Wärmenetz-Bau bzw. -Transformationbis 40 %
Modul 3Einzelmaßnahmen am bestehenden Wärmenetznach Maßgabe
Modul 410-Jahres-Betriebskostenförderung — Solarthermie 1 ct / kWh thermisch, Wärmepumpen bis 9,2 ct / kWh (SCOP-abhängig)10 Jahre laufend

BEW-Schwellenwert: die Förderung greift ab > 16 Gebäuden oder > 100 Wohneinheiten im Versorgungsgebiet. Unterhalb dieser Schwelle ist BEW nicht förderfähig — dann ist BEG EM auf Einzelgebäudeebene oder ein Gebäudenetz (internes Wärmenetz für wenige Eigentümer-Liegenschaften, z. B. Rathaus + Bauhof + Feuerwehr) der zuständige Förderpfad — Gebäudenetze sind im GModG als eigene Versorgungs-Kategorie geführt. Wirtschaftlich tragfähig sind öffentliche Wärmenetze typischerweise ab einer Wärmeliniendichte von rund 1,5 MWh / m·a; in dicht bebauten Ortskernen, um Großverbraucher (Schulen, Hallenbäder, Rathaus) und um Industrieabwärme-Quellen herum sind die Bedingungen meist erfüllt.

Konkret begleiten wir:

Verzahnung mit dem Sanierungsfahrplan

Wärmeplanung und Sanierungsfahrplan sind komplementär. Die Wärmeplanung ist gebietsbezogen (welches Quartier wird wie versorgt?), der Sanierungsfahrplan ist objektbezogen (welche Liegenschaft hat welche Sanierungspriorität?).

Die beiden Instrumente verzahnen sich an zwei kritischen Stellen:

1. Kommunale Liegenschaften in Wärmenetz-Gebieten. Hier ist die Heizungs-Investition fördertechnisch heikel — wer 2026 noch eine eigene Wärmepumpe in eine kommunale Schule einbaut, die 2029 ans Wärmenetz geht, hat ein Stranded-Asset im Anlagevermögen. Die BEG-Richtlinien vom 17.07.2026 (in Kraft seit 21.07.2026) haben diese Verzahnung förderrechtlich verschärft: In Gebieten mit kommunaler Anschlussentscheidung (Anschluss- und Benutzungszwang) oder einer rechtsverbindlichen Anschlusszusage eines Wärmeversorgers binnen drei Jahren fördert die BEG nur noch den Wärmenetzanschluss — keine Einzelheizung mehr (Technische Mindestanforderungen BEG EM/NWG). Der Stand der Wärmeplanung entscheidet damit unmittelbar über den Förderpfad jeder Heizungs-Investition. Lösung: Wärmeplan-Lage vor jedem Heizungs-Antrag prüfen, Hülle sanieren (BAFA EM + Klimaschutz-Plus T1 in BW), Heizung erhalten oder als Bestandsschutz bis Netzanschluss laufen lassen.

2. Kommunale Großverbraucher als Netz-Ankerlasten. Schulen, Hallenbäder, Rathaus, Bauhof — diese Großverbraucher entscheiden in der Wärmeplanung mit darüber, ob ein Quartiers-Netz wirtschaftlich wird oder nicht. Wer die Sanierung der Großverbraucher in den Sanierungsfahrplan nimmt, ohne die Wärmenetz-Perspektive zu spiegeln, riskiert die Wirtschaftlichkeit des Netzes für die ganze Kommune.

Pragmatisch: wir empfehlen, Wärmeplanung und Sanierungsfahrplan parallel zu führen — und die Schnittstellen in einer gemeinsamen Beschlussvorlage für den Gemeinderat zu spiegeln. Das ist die wirksamste Form, beide Instrumente operativ zu machen statt als Aktenzeichen.

Häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung

Bis wann muss unsere Kommune eine Wärmeplanung vorlegen?

Nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) gilt: Kommunen mit ≥ 100.000 Einwohnern mussten die Wärmeplanung bis zum 30.06.2026 vorlegen (Frist abgelaufen), Kommunen unter 100.000 Einwohnern müssen bis 30.06.2028 liefern.

In Baden-Württemberg galt für Stadtkreise und Große Kreisstädte (> 20.000 EW) bereits seit 2023 eine landesrechtliche Pflicht; seit dem Änderungsgesetz zum KlimaG BW (in Kraft seit 6. August 2025) ist die Wärmeplanung Pflichtaufgabe für alle Gemeinden in BW — mit Konnexitätszahlungen nach § 34a und Konvoi-Option. In Bayern ist die Pflicht seit 2024 nach Bundesrecht aktiv, mit vereinfachtem Verfahren für Kommunen < 10.000 EW.

Was passiert, wenn wir die Frist verpassen?

Das WPG sieht keinen direkten Bußgeldkatalog vor. Die Folgen sind operativ: Nach dem bis 28.07.2026 geltenden GEG griff ohne beschlossene Wärmeplanung im Gebiet die 65-%-EE-Vorgabe für neue Heizungen ab dem jeweiligen Stichtag — ohne die Übergangsfristen, die ein ausgewiesenes Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Gebiet bieten würde.

Hinweis: Mit dem GModG (am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet) sind diese 65-%-Pflicht und ihre Kopplung an die Wärmeplanung zum 29.07.2026 gestrichen. Die Wärmeplanung bleibt Planungs- und Informationsinstrument — ihr regulatorischer Hebel über die Heizungspflicht entfällt.

Bürger und Bauwillige fragen direkt im Bauamt nach — ohne Plan keine belastbare Auskunft. Politisch ist das Risiko der größere Teil: Wärmeplanung gehört in Bürgerversammlungen, Pressefragen und Gemeinderatsanträgen zum Standard-Repertoire.

Wie wird die Wärmeplanung und ihre Umsetzung gefördert?

Die Erstellung der Wärmeplanung selbst wird durch die Bundesländer gefördert: Bayern stellt rund 79 Mio. € bis 2028 bereit (StMWi), Baden-Württemberg fördert über das Klimaschutzgesetz.

Für die Umsetzung — Bau und Transformation von Wärmenetzen — greift die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW). Modul 1 fördert Machbarkeitsstudien bzw. Transformationspläne mit bis zu 50 %. Modul 2 ist die systemische Investitionsförderung für Wärmenetz-Bau bzw. -Transformation mit bis zu 40 %. Modul 4 sichert die Betriebskosten der grünen Erzeuger über 10 Jahre (Solarthermie 1 ct / kWh thermisch, Wärmepumpen bis 9,2 ct / kWh SCOP-abhängig).

Lohnt sich ein Wärmenetz für unsere Kommune überhaupt?

Die BEW-Förderung greift ab einem Schwellenwert von > 16 Gebäuden oder > 100 Wohneinheiten im Versorgungsgebiet. Unterhalb dieser Schwelle ist BEW nicht förderfähig — dann ist BEG EM auf Einzelgebäudeebene der zuständige Förderpfad.

Wirtschaftlich tragfähig sind Wärmenetze typischerweise bei einer Wärmeliniendichte ab rund 1,5 MWh / m·a; in dicht bebauten Ortskernen, Quartieren mit Großverbrauchern (Schulen, Hallenbäder, Rathäuser) und um Industrieabwärme-Quellen herum sind die Bedingungen meist erfüllt. Die Eignungsprüfung in Schritt 1 der Wärmeplanung beantwortet diese Frage konkret für Ihre Kommune.

Was ist das vereinfachte Verfahren — und passt es auf uns?

Kommunen unter 10.000 Einwohnern dürfen die Wärmeplanung im vereinfachten Verfahren erstellen — mit reduzierter Bestandsanalyse, ohne flächendeckende Eignungsprüfung aller Quartiere, und mit verkürzter Strategie. Der Aufwand sinkt um typischerweise 40–60 % gegenüber dem Vollverfahren.

Achtung: das vereinfachte Verfahren beantwortet die Frage „Wo bauen wir ein Wärmenetz?" nicht. Wenn aus Vorgesprächen oder dem Klimaschutzkonzept bereits konkrete Wärmenetz-Optionen erkennbar sind, lohnt sich oft das Vollverfahren — die Investitionsentscheidung für ein Wärmenetz braucht den Detaillierungsgrad.

Wie verzahnt sich die Wärmeplanung mit dem Sanierungsfahrplan für unsere Liegenschaften?

Die Wärmeplanung ist gebietsbezogen — sie weist aus, welche Quartiere künftig zentral (Wärmenetz) oder dezentral (Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie) versorgt werden. Der Sanierungsfahrplan ist objektbezogen — er priorisiert die kommunalen Liegenschaften nach Sanierungsdringlichkeit und Förderhebel.

Beide Instrumente verzahnen sich an zwei Stellen: erstens bei kommunalen Liegenschaften in Wärmenetz-Gebieten (Hülle sanieren, aber keine eigene neue Heizung beauftragen — den Netzanschluss abwarten); zweitens bei kommunalen Großverbrauchern als Netz-Ankerlast (Schulen, Hallenbäder, Rathaus). Wir empfehlen, beide Instrumente parallel zu führen und die Schnittstellen in einer gemeinsamen Beschlussvorlage zu spiegeln.

Verwandte Leistungen: Wärmenetze & Gebäudenetze (BEW-Umsetzung) · Heizungstausch in der Kommune · Sanierung kommunaler Gebäude · Energieberatung Kommunen · Sanierungsfahrplan.

Weitere Begriffe: KWP im Glossar · BEW · BEW Modul 2 · vollständiges Glossar.

Wärmeplanung beschlussfähig in den Gemeinderat — ohne neuen Stellenbedarf.

30 Minuten, persönlich. Wir klären, wo Sie stehen, was die Frist für Ihre Kommune real bedeutet, welche Förderung Sie heute realistisch heben können — und ob Wärmeplanung und Sanierungsfahrplan bei Ihnen gemeinsam laufen sollten.

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