Stand 28.07.2026: Das GModG ist am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden; § 106 tritt zum 01.01.2027 in Kraft (Artikel 9 Abs. 2 — sechs Monate nach der Verkündung). Die Stichtage 2027–2031 sind feste Kalenderdaten. Einordnung des Gesamtgesetzes: GModG für Kommunen.
Was verlangt § 106 GModG?
§ 106 GModG („Solarenergie in Gebäuden") führt erstmals eine bundesweite Solarpflicht ein. Sie hat zwei Ebenen: Jedes zu errichtende Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie am Standort optimiert wird (Abs. 1) — und auf den in Absatz 2 genannten Gebäuden ist eine Solarenergieanlage zu errichten, gestaffelt nach Gebäudeart, Nutzfläche und Stichtag.
Die öffentliche Hand steht dabei an erster Stelle: Öffentliche Nichtwohngebäude sind die einzige Gebäudegruppe, für die die Pflicht im Bestand ohne Sanierungs-Anlass greift. Für Kommunen ist § 106 damit keine Neubau-Randnotiz, sondern eine Portfolio-Aufgabe mit drei Bestands-Stichtagen.
Die Staffel: Wer muss wann?
Alle Stichtage aus § 106 Abs. 2 (verkündete Fassung vom 28.07.2026):
| Ab Stichtag | Pflicht | Norm |
|---|---|---|
| 01.01.2027 | Neubau: jedes zu errichtende öffentliche Nichtwohngebäude; außerdem jedes neue Nichtwohngebäude > 250 m² Nutzfläche | § 106 Abs. 2 Nr. 1 |
| 01.01.2028 | Bestand: öffentliche Nichtwohngebäude > 2.000 m² Nutzfläche; private Bestands-NWG > 500 m² nur bei größeren Änderungen (§ 36) mit Gesamtgebäude-Berechnung (§ 38 Abs. 3) | § 106 Abs. 2 Nr. 2 |
| 01.01.2029 | Bestand: öffentliche Nichtwohngebäude > 750 m² Nutzfläche | § 106 Abs. 2 Nr. 3 |
| 01.01.2030 | Neubau: Wohngebäude; neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen | § 106 Abs. 2 Nr. 4 |
| 01.01.2031 | Bestand: öffentliche Nichtwohngebäude > 250 m² Nutzfläche | § 106 Abs. 2 Nr. 5 |
Die Leserichtung für das kommunale Portfolio: Von 2028 bis 2031 sinkt die Flächenschwelle von 2.000 m² auf 250 m² — am Ende ist praktisch jede Schule, jede Halle und die meisten Rathäuser und Kitas erfasst. Welche Liegenschaft in welchem Jahr fällig wird, entscheidet allein die Nutzfläche; sie gehört deshalb — zusammen mit Dachzustand und Statik-Befund — in den Gebäudesteckbrief.
Ausnahmen — und der Vorrang der Renovierungsanforderung
§ 106 kennt zwei Entlastungslinien, beide mit Dokumentationsbedarf:
- Die Ausnahme-Klausel (Abs. 2 Satz 2): Die Pflicht gilt nicht, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht — der klassische Fall ist das denkmalgeschützte Rathaus oder ein Dach ohne ausreichende Resttragfähigkeit. Jede Ausnahme ist eine Einzelfall-Feststellung je Liegenschaft; sie sollte prüffest dokumentiert sein, bevor sie in einer Sitzungsvorlage steht.
- Der Vorrang der Renovierungsanforderung (Abs. 3): Sind für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 GModG zu ergreifen — gehört es also zu den energetisch schwächsten Nichtwohngebäuden —, sind die Solarpflicht-Absätze nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber priorisiert die energetische Ertüchtigung vor der Dachbelegung. Für die Portfolio-Planung heißt das: Erst die § 40-Betroffenheit je Gebäude klären, dann die Solarpflicht-Liste aufstellen — die beiden Pflichten treffen nie dieselbe Liegenschaft gleichzeitig.
Dazu kommt die Landesrechts-Öffnung (Abs. 4): Die Länder können weitergehende Anforderungen stellen. Bestehende Landes-Solarpflichten — etwa in Baden-Württemberg — laufen also neben der Bundesstaffel weiter und können am konkreten Standort strenger sein. Beide Ebenen gehören in dieselbe Prüfung.
Solaranlage auf öffentlichen Gebäuden — Umsetzung
Die Pflicht ist gesetzt, die Umsetzung bleibt eine bauliche und verfahrenstechnische Aufgabe. Drei Prüfpunkte gehören vor jede Ausschreibung:
- Statik. Ob ein Dach die zusätzliche Lastreserve einer Solarenergieanlage trägt, entscheidet der Statik-Nachweis — nicht die verfügbare Fläche. Bei älteren Hallen- und Schuldächern ist eine Ertüchtigung häufig Teil des Pakets, nicht die Ausnahme.
- Netzanschluss. Freie Netzkapazität und Einspeisemanagement bestimmen die zulässige Anlagengröße mit. Das Anschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber gehört an den Anfang der Planung, nicht ans Ende der Ausschreibung — Wartezeiten auf Netzanschlusszusagen verzögern sonst den Zeitplan zur Staffel-Frist.
- Förderpfad. Welche Förderprogramme für Solaranlage und gegebenenfalls Dachertüchtigung greifen, ist je Programm und Antragszeitpunkt gesondert zu prüfen; die Pflicht selbst begründet keine Förderung.
Alle drei Punkte fließen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung vor dem Gremienbeschluss — nicht erst in die Ausführungsplanung nach der Vergabe.
Von der Pflicht zum wirtschaftlichen Projekt
Eine Solarpflicht wirtschaftlich zu erfüllen ist eine andere Aufgabe, als sie formal zu erfüllen. Vier Punkte aus der Projektpraxis:
- Dachsanierung und Solarbelegung koppeln. Ein Dach zweimal anzufassen — erst sanieren, Jahre später belegen (oder umgekehrt) — ist der teuerste Weg. Wo die Dacherneuerung ohnehin ansteht, gehören beide Maßnahmen in ein Vergabepaket; das senkt Baustellen-, Gerüst- und Planungskosten und erfüllt zwei Pflichten in einem Zug.
- Anlagengröße am Eigenverbrauch ausrichten. Die wirtschaftlich belastbare Anlage bemisst sich am Lastprofil der Liegenschaft, nicht an der maximal belegbaren Dachfläche. Hoher Eigenverbrauchsanteil trägt die Wirtschaftlichkeitsberechnung vor dem Gremium — Volleinspeisung nach Dachflächen-Maximum in der Regel nicht.
- Neutral planen und ausschreiben. Leistungsverzeichnis, Kostenschätzung nach DIN 276 und Bieter-Auswertung durch einen Fachplaner, der nicht selbst Anlagen verkauft — das hält die Vergabe UVgO-fest und die Preise ehrlich. So lief die kommunale PV-Großanlage in Steinenbronn: 290 kWp auf der Sandäckerhalle, rund 70 % Eigenverbrauch, vier Monate von der Idee bis zur Vergabe — mit Effizienzpioniere als neutralem Fachplaner für Leistungsverzeichnis und Vergabebegleitung.
- Die Stichtage in den Haushalt übersetzen. Drei Bestands-Stichtage (2028/2029/2031) heißen: zwei bis drei Doppelhaushalte, in denen die betroffenen Liegenschaften eingeplant sein müssen — als Investition mit Abschreibung über die Nutzungsdauer, mit vorab bezifferten Eigenanteilen. Welche Förderprogramme für die jeweilige Maßnahme greifen, ist je Programm und Antragszeitpunkt zu prüfen — eine Pflicht allein begründet keine Förderung.
Die Reihenfolge über das ganze Portfolio — welche Dächer zuerst, was mit § 40- und § 56-Pflichten zusammenfällt, was in welchen Haushalt gehört — bringt der Sanierungsfahrplan in eine beschlussfähige Form.
Auf dem Laufenden bleiben
Mit der Verkündung des GModG am 28.07.2026 ist aus „sechs Monate nach Verkündung" ein festes Datum geworden — der 01.01.2027 —, und die Förderlandschaft wird auf das neue Recht reagieren. Unser Newsletter fasst Gesetzes- und Förder-Änderungen für Kommunen kuratiert zusammen — mit direkter Terminbuchung im Mailing, wenn aus einem Update ein konkreter Fall wird.
Für welche öffentlichen Gebäude gilt die Solarpflicht ab wann?
§ 106 Abs. 2 GModG staffelt nach Neubau/Bestand und Nutzfläche: Ab dem 01.01.2027 ist auf jedem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude eine Solarenergieanlage zu errichten (ebenso auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m²). Im Bestand folgt die öffentliche Hand gestaffelt: ab 01.01.2028 Gebäude über 2.000 m² Nutzfläche, ab 01.01.2029 über 750 m², ab 01.01.2031 über 250 m². Damit arbeitet sich die Pflicht bis 2031 durch praktisch jedes kommunale Portfolio — Schulen, Hallen und Rathäuser liegen fast alle über der letzten Schwelle. Die Vorschrift tritt zum 01.01.2027 in Kraft (Artikel 9 Abs. 2; das GModG wurde am 28.07.2026 verkündet); die Stichtage selbst sind feste Kalenderdaten.
Gilt die Solarpflicht im Bestand auch ohne Dachsanierung?
Bei öffentlichen Nichtwohngebäuden ja: Die Staffel 2028/2029/2031 (§ 106 Abs. 2 Nr. 2a, 3 und 5) knüpft allein an die Nutzfläche an, nicht an einen Sanierungs-Anlass. Anders bei privaten Bestands-Nichtwohngebäuden: Dort greift die Pflicht ab 2028 nur über 500 m² und nur, wenn größere Änderungen nach § 36 ausgeführt und Gesamtgebäude-Berechnungen nach § 38 Abs. 3 durchgeführt werden. Diese Asymmetrie ist die gesetzliche Vorbildfunktion der öffentlichen Hand in konkret — und ein Planungsauftrag: Wer die Dachzustände seiner Liegenschaften kennt, kann Solarpflicht und ohnehin fällige Dacherneuerungen in ein Maßnahmenpaket legen.
Welche Ausnahmen gibt es von der Solarpflicht?
§ 106 Abs. 2 Satz 2 nimmt Gebäude aus, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (etwa Denkmalschutz). Zusätzlich gilt ein Vorrang der Renovierungsanforderungen: Sind für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen, sind die Solarpflicht-Absätze nicht anzuwenden (§ 106 Abs. 3) — die energetische Ertüchtigung der schwächsten Gebäude geht der Dachbelegung vor. Die Ausnahme ist je Liegenschaft zu dokumentieren; ein pauschales Berufen ohne Einzelfallprüfung trägt vor Rechnungsprüfung und Aufsicht nicht.
Muss es Photovoltaik sein oder erfüllt auch Solarthermie die Pflicht?
§ 106 verlangt eine Solarenergieanlage — laut Gesetzesbegründung meint der Begriff im Sinne der EU-Gebäuderichtlinie ausdrücklich sowohl Solarthermie als auch Photovoltaik. Welche Technik wirtschaftlich trägt, entscheidet das Lastprofil: Bei Schulen, Verwaltungsgebäuden und Hallen mit hohem Strom-Eigenverbrauch ist in der Regel Photovoltaik die belastbare Wahl; Solarthermie kann bei warmwasserintensiven Liegenschaften (etwa Bädern) sinnvoll sein. Die Entscheidung gehört in eine Wirtschaftlichkeitsberechnung je Dach — nicht in eine Pauschalannahme fürs ganze Portfolio.
Was ist bei der Umsetzung einer Solaranlage auf einem öffentlichen Gebäude zu klären?
Drei Prüfschritte vor der Ausschreibung: Statik — trägt das Dach die zusätzliche Lastreserve, oder ist eine Ertüchtigung nötig (relevant vor allem bei älteren Hallen- und Schuldächern); Netzanschluss — das Anschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber frühzeitig stellen, da freie Kapazität und Einspeisemanagement die zulässige Anlagengröße mitbestimmen; Förderpfad — welche Förderprogramme für die konkrete Maßnahme und den Antragszeitpunkt greifen, ist je Programm gesondert zu prüfen. Alle drei Punkte gehören in die Wirtschaftlichkeitsberechnung vor dem Gremienbeschluss, nicht erst in die Ausführungsplanung.
Was wird aus den Solarpflichten der Länder?
Sie bleiben möglich: § 106 Abs. 4 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich, durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen zu stellen. Bestehende Landes-Solarpflichten — etwa in Baden-Württemberg — können also strengere oder frühere Vorgaben enthalten als die Bundesstaffel. Für die Praxis heißt das: je Liegenschaft beide Ebenen prüfen — die Bundes-Stichtage des § 106 und das jeweils geltende Landesrecht am Standort.
Wie geht eine Kommune die Solarpflicht wirtschaftlich an?
Mit Portfolio-Logik statt Einzeldach-Reaktion: Erstens Flächen- und Dachzustandsdaten je Liegenschaft in den Gebäudesteckbrief (welche Gebäude fallen 2028, 2029, 2031 unter die Staffel? welche Dächer sind ohnehin sanierungsfällig?). Zweitens Dachsanierung und Solarbelegung koppeln — ein Dach zweimal anzufassen ist der teuerste Weg. Drittens Anlagengröße am Eigenverbrauch ausrichten, nicht an der Dachfläche allein; das trägt die Wirtschaftlichkeitsberechnung fürs Gremium. Viertens Ausschreibung mit belastbarem Leistungsverzeichnis und Bieter-Auswertung — als neutraler Fachplaner, nicht als Anlagenverkäufer. Referenz: die kommunale PV-Großanlage Steinenbronn (290 kWp, rund 70 % Eigenverbrauch, vier Monate von der Idee bis zur Vergabe).