Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg — die geförderte Antwort auf die neue Pflicht
Ein Sanierungsfahrplan für kommunale Liegenschaften folgt bundesweit derselben Methodik nach DIN V 18599. Der Handlungsdruck ist rechtlich: Mit dem beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) treffen ab 2030 die Renovierungsanforderungen nach § 40 und ab 2027 die gestaffelte Solarpflicht nach § 106 auf den kommunalen Bestand — auch in Baden-Württemberg. Der Sanierungsfahrplan bringt diese Pflichten in eine beschlussreife, förderoptimierte Reihenfolge.
Zwei Förder-Ebenen, die man nicht verwechseln darf: Zuerst wird die Beratungsleistung selbst gefördert — der Sanierungsfahrplan ist über die BAFA-EBN (Energieberatung Nichtwohngebäude) zu 50 % bezuschusst. Erst danach kommen die Programme für die spätere Bauumsetzung (KfW 464, Klimaschutz-Plus, VwV Schulbau). Wer die beiden Ebenen trennt, sieht: Der Einstieg — die beschlussreife Planung — ist der günstigste Teil, weil er selbst gefördert ist.
Was ein Sanierungsfahrplan für Ihre Kommune leistet
Der Sanierungsfahrplan für kommunale Liegenschaften macht aus einem unübersichtlichen Gebäudebestand eine priorisierte, gremienfähige Roadmap:
- Gebäudesteckbriefe je Liegenschaft — Bauteilflächen, U-Werte, Anlagentechnik, Verbräuche und Sanierungsdringlichkeit im Vergleich.
- Priorisierter Maßnahmenplan nach DIN V 18599 — welche Liegenschaft in welcher Reihenfolge, abgestimmt auf Haushalt und Förderfenster.
- Förderfahrplan — welches Programm zu welcher Maßnahme passt und in welcher Reihenfolge die Anträge laufen.
- Beschlussvorlage für den Gemeinderat — damit die Verwaltung nicht über Einzelmaßnahmen, sondern über einen finanzierten Gesamtpfad entscheidet.
Erstellt wird der Fahrplan durch einen Energieeffizienz-Experten von der BAFA-Liste — Voraussetzung dafür, dass die Beratung über die BAFA-EBN förderfähig ist. In unserem Team sind über zehn gelistete Berater, der Bearbeiter wird passend zu Liegenschaftstyp und Bundesland zugewiesen.
Zuerst gefördert: die Beratung selbst — über die BAFA-EBN
Das ist der Kern für Baden-Württemberg wie bundesweit: Die BAFA-EBN (Modul 2 „Energieberatung DIN V 18599“) fördert die Erstellung des Sanierungsfahrplans selbst — mit 50 % auf das Beratungshonorar. Die Höchstsätze sind nach Geschossfläche gestaffelt:
| Geschossfläche je Gebäude | Förderhöchstsatz (50 %) |
|---|---|
| unter 200 m² | 850 € |
| 200–500 m² | 2.500 € |
| über 500 m² | 4.000 € |
Die Sätze gelten je Gebäude und Antrag. Der Portfolio-Hebel: Bei einem Bestand mit zehn Liegenschaften über 500 m² sind zehn parallele Anträge möglich — bis zu 40.000 € Gesamtförderung allein für die Beratung.
Zwei Voraussetzungen: Der Bauantrag des Bestandsgebäudes muss mindestens 10 Jahre alt sein, und die Erstellung muss durch einen Energieeffizienz-Experten von der BAFA-Liste erfolgen. Und die Vorhabenbeginn-Regel seit 01.01.2025: strikt kein Vorhabenbeginn vor Bewilligung, Verträge nur unter aufschiebender Bedingung — wer zuerst beauftragt, verliert die Förderung. Deshalb steht bei uns der Förderantrag immer vor der Beauftragung.
Der BW-Weg zu den Gebäudesteckbriefen: Klimaschutz-Plus Teil 2
Hier liegt die eigentliche Bundesland-Spezifik auf der Beratungs-Ebene: Baden-Württemberg fördert mit Klimaschutz-Plus Teil 2 (Konzeptförderung) die Erstellung der Gebäudesteckbriefe — also den ersten Schritt des Sanierungsfahrplans. Die Bedingungen verlangen Steckbriefe für mindestens zehn Gebäude mit je über 250 m² Nutzfläche bzw. für mindestens 60 % des kommunalen Bestands. Als Konzeptförderung lässt sich dieser Schritt nahezu kostenneutral abbilden; der Maßnahmenbeginn ist erst nach Genehmigung förderunschädlich.
Wo eine Vor-Ort-Aufnahme nach DIN V 18599 dazukommt, trägt sie alternativ die bundesweite NKI Kommunalrichtlinie (50 %, finanzschwache Kommunen 70 %) nahezu kostenneutral. In der Praxis heißt das für eine BW-Kommune: Die Bestandsaufnahme und der Sanierungsfahrplan lassen sich über BAFA-EBN, Klimaschutz-Plus Teil 2 und NKI so kombinieren, dass der Eigenanteil an der Planung klein bleibt. Die genaue Stack-Quote prüfen wir im Erstgespräch.
Erst danach: die Fördermittel für die Baumaßnahmen
Wichtig zu trennen: Die folgenden Programme fördern nicht den Plan, sondern die spätere Bauumsetzung — und die wickeln wir für Sie ab. Der Bundes-Kern (Details im Förder-Überblick):
- KfW 464 — Komplettsanierung zum Effizienzgebäude, bis 40 % (NWG), mit serieller Sanierung bis 55 % — inkl. Worst-Performing-Building-Bonus (Stand: BEG-Richtlinien vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026).
- BEG EM (BAFA) / KfW 422 — Einzelmaßnahmen: Hülle 15 %, Heizung 30 % (der frühere +5-%-Effizienzbonus ist zum 21.07.2026 entfallen).
Dazu die BW-Landeshebel für die Umsetzung:
- Klimaschutz-Plus Teil 1 — +25 Prozentpunkte auf die BEG-EM-Hülle-Förderung (aus 15 % werden zusammen 40 %) für eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude. Nur die thermische Hülle; die Anlagentechnik ist hier nicht förderfähig.
- VwV SchulBau (Neufassung 13.11.2025) — Festbetrag 33 % + Zuschlag (P−10) % für auswärtige Schüler, zusammen max. 90 %; plus Klimaschutz-Plus-Stack für den energetischen Standard (+5/+15 %), Beispiel-Landes-Stack 78 %; Antragsstelle Regierungspräsidium, Antragsschluss 1. Oktober fürs Folgejahr. Neu: eigener Förderabschnitt für schulisch genutzte Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken.
Für eine Schulsanierung gibt es damit zwei Zuschuss-Pfade, die gegeneinander gerechnet werden: der Landes-Stack aus VwV SchulBau + Klimaschutz-Plus (je nach Fall 50–90 % des zuwendungsfähigen Bauaufwands; gemeinsam dürfen 90 % nicht überschritten werden) oder der Bundes-Pfad über KfW 464 — Bundes- und KfW-Zuschüsse sind mit der VwV nicht kumulierbar (KfW-Kredite und Ausgleichstock bleiben zulässig). Für die Kämmerei zählt der Eigenanteil nach Fördermitnahme — und den macht der Förderfahrplan mit beiden Pfad-Rechnungen vor dem Beschluss sichtbar.
Weitere Landesspezifika in Baden-Württemberg
- Solarpflicht nach Landesrecht: § 106 Abs. 4 GModG erlaubt den Ländern weitergehende Anforderungen. Baden-Württembergs bestehende Landes-Solarpflicht kann daher am konkreten Standort strenger oder früher greifen als die Bundesstaffel — wir prüfen je Liegenschaft beide Ebenen. Details zur Bundesstaffel: Solarpflicht öffentliche Gebäude.
- Kommunale Wärmeplanung als gesetzlicher Trigger: Liegt eine Liegenschaft in einem künftigen Wärmenetz-Gebiet, sollte die Heizungsentscheidung erst nach Klärung des Netzanschlusses fallen — siehe kommunale Wärmeplanung und Wärme-/Gebäudenetze.
Referenz: Allmersbach im Tal
In Allmersbach im Tal (Rems-Murr-Kreis) haben wir 2024 zehn kommunale Liegenschaften nach DIN V 18599 bewertet, priorisiert und in einen Sanierungsfahrplan überführt — die Beratung BAFA-EBN-gefördert, die Umsetzung mit einem Maßnahmen-Stack aus BEG-EM-, Klimaschutz-Plus-Teil-1- und VwV-Schulbau-Förderung. Der Fahrplan wurde im Gemeinderat beschlossen, erste Maßnahmen sind in Umsetzung. Das ist die Größenklasse, in der wir zu Hause sind: Kommunen im Korridor weniger tausend bis rund 20.000 Einwohner.
Was wir liefern
- Bestandsaufnahme je Liegenschaft (Hülle, Technik, Verbräuche, Restbuchwert) — BAFA-EBN-gefördert, in BW ergänzt um Klimaschutz-Plus Teil 2 / NKI.
- Sanierungsfahrplan nach DIN V 18599 mit priorisiertem Maßnahmen- und Förderfahrplan.
- Beschlussvorlage für den Gemeinderat — inklusive Eigenanteil nach Fördermitnahme.
- Förder- und Umsetzungsbegleitung bis zur Inbetriebnahme und zum Auszahlungsbescheid.
Der Einstieg ist die kommunale Energieberatung und der Sanierungsfahrplan für kommunale Liegenschaften. Sind Sie in Bayern statt in Baden-Württemberg, greift eine andere Landeslogik — siehe Sanierungsfahrplan für Kommunen in Bayern.
Ist der Sanierungsfahrplan selbst gefördert?
Ja — und das ist der erste, unmittelbare Hebel. Die BAFA-EBN (Energieberatung Nichtwohngebäude, Modul 2 „Energieberatung DIN V 18599“) fördert die Erstellung des Sanierungsfahrplans mit 50 % auf das Beratungshonorar. Die Förderhöchstsätze sind nach Geschossfläche gestaffelt: 850 € (unter 200 m²), 2.500 € (200–500 m²) und 4.000 € (über 500 m²) je Gebäude und Antrag. Der Portfolio-Hebel: Bei zehn Liegenschaften über 500 m² sind zehn parallele Anträge möglich — bis zu 40.000 € Gesamtförderung allein für die Beratung. Nicht zu verwechseln mit den Programmen für die spätere Bauumsetzung.
Welche Voraussetzungen hat die BAFA-EBN-Förderung?
Drei Dinge: (1) Der Bauantrag des Bestandsgebäudes muss mindestens 10 Jahre alt sein. (2) Die Erstellung muss durch einen Energieeffizienz-Experten von der BAFA-Liste erfolgen — in unserem Team sind über zehn gelistet, der Bearbeiter wird passend zu Liegenschaftstyp und Bundesland zugewiesen. (3) Vorhabenbeginn: Seit 01.01.2025 gilt strikt kein Vorhabenbeginn vor Bewilligung; Verträge nur unter aufschiebender Bedingung (eine auflösende Bedingung wird bei der BAFA-EBN nicht mehr akzeptiert). Wer zuerst beauftragt und dann beantragt, verliert die Förderung.
Wie werden die Gebäudesteckbriefe in Baden-Württemberg gefördert?
Hier hat Baden-Württemberg einen eigenen Weg: Klimaschutz-Plus Teil 2 fördert die Erstellung der Gebäudesteckbriefe für den kommunalen Bestand mit 300 € Pauschale je Steckbrief (mindestens 3.000 €, maximal 50.000 € je Antrag) — Voraussetzung sind Steckbriefe für mindestens zehn Gebäude mit je über 250 m² Nutzfläche; insgesamt sollen für mindestens 60 % des Bestands Steckbriefe vorliegen (vorhandene vergleichbare zählen mit). Antragsfenster: 01.02.–31.12.2026 bei der L-Bank. Als Konzeptförderung lässt sich der erste Schritt des Sanierungsfahrplans darüber nahezu kostenneutral abbilden (Maßnahmenbeginn erst nach Genehmigung). Alternativ trägt die bundesweite NKI Kommunalrichtlinie die Vor-Ort-Aufnahme nach DIN V 18599 nahezu kostenneutral.
Und die Förderung für die Baumaßnahmen selbst?
Die läuft über andere Programme — und die sollte man von der Beratungsförderung trennen. Für die Bauumsetzung greifen KfW 464 (Komplettsanierung bis 40 % NWG, mit serieller Sanierung bis 55 % — inkl. WPB-Bonus; Stand: BEG-Richtlinien vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026), die BEG-Einzelmaßnahmen und in Baden-Württemberg zusätzlich Klimaschutz-Plus Teil 1 (thermische Hülle) und die VwV Schulbauförderung. Für eine Schulsanierung sind so 50–90 % der förderfähigen Kosten erreichbar. Die Anträge, ihre Reihenfolge und den Verwendungsnachweis übernehmen wir — das Bauamt braucht dafür keine zusätzliche Stelle.
Welche Landesförderung gibt es für die Schulsanierung in Baden-Württemberg?
Die VwV SchulBau (Neufassung vom 13.11.2025, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025). Sie rechnet zweistufig: Festbetrag 33 % + Zuschlag (P−10) % für auswärtige Schüler, zusammen max. 90 % des zuwendungsfähigen Bauaufwands. Einen Energie-Bonus kennt die VwV nicht — der energetische Standard kommt über den ausdrücklich zugelassenen Klimaschutz-Plus-Stack dazu (+5 % bei Effizienzgebäude 70 / +15 % bei Effizienzgebäude 55). Beispiel: ein Gymnasium mit 40 % auswärtigen Schülern und EG-55-Standard kommt auf VwV 63 % + Klimaschutz-Plus 15 % = 78 % im Landes-Stack. Wichtig: Bundes-/KfW-Zuschüsse (z. B. KfW 464) sind mit der VwV nicht kumulierbar — wir rechnen Landes-Stack und KfW-Pfad je Schule gegeneinander. Antragsstelle ist das jeweilige Regierungspräsidium (Antragsschluss 1. Oktober fürs Folgejahr); Beginn binnen 1 Jahr, Abschluss und Abrechnung innerhalb von vier Kalenderjahren nach Bewilligung (Verlängerung max. zwei Jahre). Das ist Förderung für die Baumaßnahme — der Sanierungsfahrplan, der sie plant, ist über die BAFA-EBN gefördert.