LuKIFG Baden-Württemberg
Kein Zuschussprogramm mit Förderquote, sondern ein der Kommune zugewiesenes Investitionsbudget für Sachinvestitionen in die kommunale Infrastruktur. Mindestinvestition grundsätzlich 50.000 €, Maßnahmenbeginn frühestens 01.01.2025, Anzeige bis 31.12.2036, Abschluss grundsätzlich bis 31.12.2042. Für die Sanierungsplanung ist der entscheidende Punkt ein anderer: Das Budget kann in Baden-Württemberg grundsätzlich den kommunalen Eigenanteil anderer Landesförderungen finanzieren — damit wird es zum Hebel auf genau die Position, an der Sanierungsvorhaben im Gemeinderat scheitern.
Konditionen
- Instrument
- Zugewiesenes kommunales Investitionsbudget — keine Förderquote auf die Investitionssumme, deshalb auch kein Eigenanteil im üblichen Sinn. Die Kommune verfügt über ein Budget, nicht über einen Anteil an einer Rechnung.
- Mindestinvestition
- 50.000 €
- Anteil für Begleit- und Folgemaßnahmen
- unter 50 % — konservative Auslegung wegen des dokumentierten Normkonflikts, siehe normkonflikt_begleitmassnahmen
- Normkonflikt bei Begleitmaßnahmen
- Verwaltungsvorschrift des Landes
- Fundstelle
- VwV LuKIFG Nr. 2.4
- Wortlaut der Richtlinie
- Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 100 Prozent der nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift förderfähigen Ausgaben förderfähig.
- Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder
- Fundstelle
- Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder zum LuKIFG, § 2 Absatz 3
- Wortlaut der Richtlinie
- Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der nach dem LuKIFG geförderten Investitionsmaßnahme nach § 3 Absatz 1 LuKIFG förderfähig.
- Bewertung
- Beide Klauseln begrenzen dieselbe Größe — den Anteil der Begleit- und Folgemaßnahmen an den förderfähigen Ausgaben der Investition. Die Bezugsgröße ist also nicht verschieden, nur die Obergrenze. Der Widerspruch ist damit echt und nicht durch Auslegung auflösbar.
- Anwendung
- unter 50 Prozent
- Warum diese Auslegung
- Die Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung setzt den Rahmen, innerhalb dessen das Land seine Verwaltungsvorschrift erlässt. Die engere Grenze ist deshalb nicht nur die vorsichtigere, sondern die vermutlich bindende. Vor einer Beschlussvorlage, die auf die weite Auslegung baut, gehört die Abweichung mit dem Regierungspräsidium oder dem Finanzministerium geklärt — nicht nachträglich mit dem Rechnungsprüfungsamt.
- Am Wortlaut geprüft
- 2026-08-09
Voraussetzungen
- Sachinvestition in kommunale Infrastruktur
- Mindestinvestition grundsätzlich 50.000 €
- Maßnahmenbeginn nicht vor dem 01.01.2025
- Anzeige der Maßnahme bis zum 31.12.2036
- Abschluss grundsätzlich bis zum 31.12.2042
- Bei Einsatz für den Eigenanteil eines anderen Programms gehen dessen bundes- und europarechtliche Regeln vor — das andere Programm bestimmt, ob eine Kofinanzierung aus diesem Budget zulässig ist
Kombination und Kumulierung
- So kombinieren Sie es
- Der Wert liegt in der Kofinanzierung des Eigenanteils, nicht in einer zusätzlichen Quote. Vor jeder Zusage an die Kommune ist beim jeweils anderen Programm zu prüfen, ob es eine Finanzierung des Eigenanteils aus öffentlichen Mitteln zulässt — bei Bundes- und EU-Programmen ist das die Regelfrage, nicht die Ausnahme.
- Kumulierungsregel
- Eigenanteils-Kofinanzierung ausdrücklich erlaubt — aber nur gegen LANDES-Recht. VwV LuKIFG Nr. 4: „In Verwaltungsvorschriften des Landes geregelte Doppelförderungsverbote gelten im Hinblick auf die Mittel aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz nicht, so dass die Mittel … zur Erbringung des Eigenanteils der Kommunen in Abweichung von Nummer 13.2 VV-LHO zu § 44 Absatz 1 LHO bis hin zu einer Vollfinanzierung einer Maßnahme eingesetzt werden können. Ebenso bleibt die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichstock nach § 13 FAG unberührt." — DIE GRENZE STEHT IM NÄCHSTEN SATZ: „Etwaige Einschränkungen in Rechtsverordnungen und Gesetzen des Landes sowie in Bundes- oder EU-Vorschriften bleiben davon unberührt." Für BUNDESprogramme (BEG, KfW, NKI) ist damit NICHTS entschieden: Ob LuKIFG-Mittel dort als Eigenanteil zählen, entscheidet die jeweilige Bundesrichtlinie — nicht diese VwV. Nie als pauschales „Eigenanteil ist gedeckt" beraten. Zusätzlich zu beachten: Die Anzeige verlangt die Bestätigung, dass bei Kombination mit anderen Förderprogrammen die Gesamtförderung die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt, und die Summe der Zuwendungen darf das Einzelbudget der Kommune nach Nr. 4.1.4 nicht überschreiten.
Auflagen und Antragspraxis
- Unterlagen und Formulare
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: Klimaschutz-Plus Teil 1 · Klimaschutz-Plus Teil 2 · VwV SchulBau BW · VwV Kommunale Sportstättenbauförderung BW · ZFeuVwV BW · VwV Ausgleichstock BW
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Das LuKIFG greift an der Stelle, an der kommunale Sanierungsvorhaben tatsächlich hängen bleiben: nicht an der Förderquote, sondern am Eigenanteil. Eine Schule mit 4 Mio. € Sanierungsvolumen und 60 % Förderung braucht 1,6 Mio. € aus dem eigenen Haushalt — und genau diese Zahl entscheidet im Gemeinderat, ob das Vorhaben in den Haushalt kommt oder verschoben wird. Ein zugewiesenes Investitionsbudget verändert diese Rechnung, ohne dass eine zweite Förderquote nötig wäre. Zwei Dinge sind dabei zwingend zu beachten. Erstens: Das Budget ist kein Zuschuss auf eine Maßnahme, sondern eine Zuweisung. Wer es in einer Beschlussvorlage als Förderquote darstellt, erzeugt eine Erwartung, die die Kämmerei nicht einlösen kann. Zweitens der Normkonflikt bei Begleit- und Folgemaßnahmen: Die baden-württembergische Verwaltungsvorschrift lässt unter 100 % zu, die Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung unter 50 %. Bis zur Klärung rechnen wir mit der engeren Grenze — sie trägt in beiden Lesarten, die weite nur in einer. Die zeitliche Achse ist großzügig: Anzeige bis Ende 2036, Abschluss bis Ende 2042. Das ist ein Planungshorizont, in dem sich eine Sanierungsstrategie über mehrere Haushaltsjahre aufbauen lässt, statt sie in ein Antragsfenster zu pressen.
jonas
Quellen
- VwV LuKIFG — Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Abwicklung des kommunalen Anteils am LuKIFG, barrierefreie Fassung 30.01.2026 (Erstfassung 17.12.2025): korpus/geholt/lukifg-bw/richtlinie--vwv-lukifg-fassung-30-01-2026.pdf — Nr. 2.4 im Wortlaut geprüft 09.08.2026
- Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG (BMF): korpus/geholt/lukifg-bw/nebenbestimmungen--verwaltungsvereinbarung-bund-laender-zur-durchfuehrung-des-lukifg.pdf — § 2 Absatz 3 im Wortlaut geprüft 09.08.2026
- Mindestinvestition, Förderzeitraum und Eigenanteils-Kofinanzierung am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft (VwV LuKIFG Nr. 5.8, Nr. 5.1 Buchstabe a, Nr. 4): 50 000 € Mindestinvestitionsvolumen, Unterschreiten förderunschädlich wenn bei Bewilligung oder Beginn nicht vorhersehbar; Beginn nicht vor dem 01.01.2025 in Abweichung von Nr. 1.2 VV-LHO zu § 44 Abs. 1 LHO, maßgeblich ist in der Regel das Datum des ersten Leistungsvertrags; Eigenanteil siehe kumulierungs_regel. Damit ist der Deep-Research-Vorbehalt für diese drei Punkte erledigt.
- LuKIFG — Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen, Volltext im Gesetzeskorpus: korpus/abgelegt/lukifg/lukifg.xml (13 Normen). Am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft: § 1 (100 Mrd. € aus dem Sondervermögen an die Länder, Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG), § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 (Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur als Förderbereiche), § 3 Abs. 5 (Mindestinvestitionsvolumen 50 000 €), § 10 (außer Kraft 31.12.2050). Das Gesetz selbst regelt die Eigenanteils-Frage NICHT — § 9 Abs. 1 delegiert die ergänzenden Bestimmungen an die Verwaltungsvereinbarung, § 5 Abs. 1 das Verfahren an die Länder.
Stand: 17.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/lukifg-bw · Stand 17.08.2026
