VwV Ausgleichstock BW
Kein Fachförderprogramm, sondern der kommunale Finanzausgleich: Bedarfszuweisungen für leistungsschwache Gemeinden, die die Eigenmittel für eine notwendige Investition nicht aufbringen können. Keine Quote — die Investitionshilfe ist ein bedarfsbemessener Festbetrag zur Verstärkung der Eigenmittel. Kernzielgruppe sind Gemeinden bis 20.000 Einwohner. Der Ausgleichstock ergänzt die Fachförderung und ersetzt sie nicht: Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung sind ausdrücklich vorrangig, und entschieden wird erst, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung gewährt wird. Achtung: Maßnahmen der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Konditionen
- Form
- In der Regel einmaliger Zuschuss zur Verstärkung der Eigenmittel in einem Festbetrag (Nr. 2.4) — es gibt keinen Fördersatz und keine Quote auf die Investitionssumme.
- Bemessung
- Die Investitionshilfe wird nach Leistungskraft der Gemeinde und Eigenmittelbedarf so bemessen, dass eine auf Dauer untragbar hohe Verschuldung und eine übermäßige Belastung der Abgabepflichtigen vermieden werden (Nr. 2.5.1). Unterstellt wird dabei unter anderem ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 340 Prozent, Kredittilgung mit Annuitäten über 20 Jahre Laufzeit, angemessene Entgeltausschöpfung und die Ausschöpfung weiterer Kreditaufnahmemöglichkeiten (Nr. 2.5.2 Buchstabe a).
- Ausschluss bei Sanierungsstau
- Nr. 2.5.2 Buchstabe c: „Erneuerungsinvestitionen, die auf eine unterlassene oder ersparte Instandhaltung oder auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.“ Wer den Sanierungsstau schlicht auflaufen lässt, verliert damit potenziell die Berücksichtigungsfähigkeit — eine dokumentierte, planmäßige Instandhaltungs- und Priorisierungslogik ist hier nicht nur gute Praxis, sondern zuweisungsrelevant.
- Mindestbeträge
- Keine Investitionshilfen unter 50.000 € bei Gemeinden über 20.000 Einwohnern, unter 35.000 € bei über 10.000 Einwohnern, unter 15.000 € bei den übrigen Gemeinden (Nr. 2.5.5). Das sind Mindest-ZUWEISUNGSbeträge, keine Mindest-Investitionskosten.
- Interkommunale Erhöhung
- Kommt eine Maßnahme mehreren Gemeinden zugute, soll die Investitionshilfe erhöht werden, damit die Trägergemeinde einen angemessenen Ausgleich für den Mehraufwand erhält; als Standortvorteil werden der Trägergemeinde in der Regel 20 Prozent der gesamten Investitionsauszahlungen einschließlich Grundstückswert angerechnet (Nr. 2.5.3).
- Weitere Säulen
- Nr. 3 — besondere Belastungen
- Ausgleich bei besonderen Belastungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 FAG, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten. Schwelle: die besondere Belastung übersteigt den Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Jahre um 20 Prozent. Ausgeglichen werden grundsätzlich höchstens zwei Drittel des übersteigenden Teils. Antrag bei ständigen Belastungen spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Jahres (Nr. 3).
- Nr. 4 — Haushaltsausgleich
- Hilfen zum Ausgleich des Haushalts nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 FAG an besonders leistungsschwache Gemeinden, nur in besonderen Ausnahmefällen und ausdrücklich nicht zur Finanzierung von Investitionen. Bei der Bemessung wird ein um 20 Hebesatzpunkte höherer Gewerbesteuerhebesatz unterstellt. Antrag spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres (Nr. 4).
Fördersatz je Maßnahme
Kein Fachförderprogramm: Der Ausgleichstock ist kommunaler Finanzausgleich (Bedarfszuweisung nach Leistungsfähigkeit). Die Höhe folgt der Finanzkraft der Gemeinde, nicht einem Maßnahmenkatalog.
Kommunaler Takt
Voraussetzungen
- Leistungsschwache Gemeinde: in der Regel bis 20.000 Einwohner; 20.000–25.000 Einwohner bei zentralörtlicher Stellung, vielen räumlich getrennten Ortsteilen oder zahlreichen Streusiedlungen; über 25.000 Einwohner nur in strukturschwachen Räumen nach Anlage 1 oder bei mehrjährigem Sockelgarantieanspruch mit überdurchschnittlicher Gemarkungsfläche je Einwohner (Nr. 2.2.1)
- Leistungsschwäche im Sinne von Nr. 2.2.2: Die Gemeinde ist nach Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit nicht in der Lage, die erforderlichen Eigenmittel für die Maßnahme aufzubringen — unter Berücksichtigung der sonst in absehbarer Zeit zu erfüllenden Investitionsaufgaben
- Maßnahme muss notwendig und vordringlich, für den Haushalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und nach den Grundsätzen einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung geplant sein; Finanzierung und Folgekosten dürfen die Leistungskraft nicht übersteigen; kein Widerspruch zu landesplanerischen Zielsetzungen (Nr. 2.3.1)
- Ausgeschlossen sind Krankenhausbauten, Maßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Erschließung von Bauland sowie Vorhaben, deren Zweck auch von privaten Trägern kostendeckend erfüllt werden kann — dazu zählen ausdrücklich Maßnahmen der Energieversorgung, Mietwohnungsbau, Flüchtlingsunterkünfte, Schlachthöfe, Kurkliniken, Medizinische Versorgungszentren sowie Behinderten- und Altenhilfeeinrichtungen (Nr. 2.3.2)
- Vorrang für Maßnahmen, die mit Bundes- oder Landesmitteln fachbezogen gefördert werden (einschließlich Kommunalem Investitionsfonds und pauschalierter Investitionszuweisungen), für Maßnahmen in strukturschwachen Räumen und zentralen Orten sowie in Flächengemeinden mit vielen Ortsteilen oder Streusiedlungen (Nr. 2.3.3)
- Über die Investitionshilfe wird erst entschieden, wenn bekannt ist, ob und welche fachbezogene Förderung gewährt wird (Nr. 2.7.3) — bei der Schulbauförderung ist das mit der Anmeldung des Bauvorhabens durch das Regierungspräsidium beim Kultusministerium gegeben
- Antrag grundsätzlich erst, wenn die Maßnahme nach § 12 Absatz 2 Gemeindehaushaltsverordnung im Haushaltsplan veranschlagt werden darf (Nr. 2.6.1)
- Maßnahme darf noch nicht begonnen sein; Grundstückserwerb und die Erteilung eines Auftrags zur Planung oder zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn (Nr. 2.3.6). Ein vorzeitiger Beginn ist unschädlich, wenn die für die Fachförderung zuständige Behörde ihn zugelassen, einen Bewilligungsbescheid erteilt hat oder er nach den Fachförder-Regelungen zulässig ist (Nr. 2.3.7)
- Investitionshilfen kommen grundsätzlich nur für die gesamte Maßnahme in Betracht; funktionsfähige Teile können gesondert bezuschusst werden, wenn die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gesichert ist (Nr. 2.3.5)
- Antragsunterlagen: Entwurfsplanung Hochbau und Freiflächen, Bauzeitplan, Kostenberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Erläuterungsbericht; Haushaltsplan mit Anlagen nach der VwV Produkt- und Kontenrahmen für das Beginnjahr samt Finanzplan und Investitionsprogramm; festgestellter Jahresabschluss für das zweitvorangegangene Jahr (Nr. 2.6.3)
- Auszahlung: bis zu 75 Prozent, sobald mehr als 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Auszahlungen getätigt sind; Schlusszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises, in der Regel spätestens vier Monate danach (Nr. 2.8.2)
- Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme, auf dem Dienstweg in elektronischer Form mit dem Vordruck nach Anlage 4 (Nr. 2.9.1)
- Bei Weitergabe an Dritte zur Erfüllung kommunaler Aufgaben: Zweckbindung in der Regel 25 Jahre, Bewilligung unter dem Vorbehalt anteiliger Rückforderung (Nr. 2.2.5). Bei Widerruf mindert sich die Rückforderung bei Bauten und mit dem Boden fest verbundenen Anlagen um 4 Prozent, bei Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Geräten um 7 Prozent jährlich (Nr. 2.10.2)
Kombination und Kumulierung
- So kombinieren Sie es
- Der Ausgleichstock ist als Ergänzung der Fachförderung konstruiert, nicht als Alternative. Nr. 2.3.3 Buchstabe a gibt Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung ausdrücklich Vorrang, und nach Nr. 2.7.3 wird über die Investitionshilfe erst entschieden, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung gewährt wird. Praktische Folge für die Terminplanung: Die Ausgleichstock-Frist (1. Februar) liegt vor den Bewilligungen der meisten Fachförderungen — bei der ZFeuVwV läuft der Fachantrag am 15. Februar, die Bescheide kommen erst im Juni/Juli. Genau deshalb führt die ZFeuVwV-Handreichung die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Nr. 1.2.2 VV zu § 44 LHO als Alternative zum Bewilligungsbescheid aus. Beide Verfahren setzen zusätzlich die Veranschlagung im Haushaltsplan voraus — der Gemeinderatsbeschluss gehört damit in den Herbst davor. Zweite praktische Kopplung: Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist für den Ausgleichstock unschädlich, wenn die Fachförderbehörde ihn zugelassen hat (Nr. 2.3.7) — die Fachförderung zieht den Ausgleichstock hier mit. Abgrenzung zur energetischen Förderschiene: Nr. 2.3.2 Buchstabe d schließt „Maßnahmen der Energieversorgung“ als eigenständige Vorhaben aus (Begründung: von privaten Trägern kostendeckend erfüllbar). Ob eine energetische Sanierung als unselbständiger Bestandteil einer im Übrigen zuweisungsfähigen Hochbaumaßnahme davon erfasst wird, regelt die VwV nicht — das ist mit dem zuständigen Regierungspräsidium zu klären, bevor gegenüber der Kämmerei ein Ausgleichstock-Anteil auf energetische Kosten gerechnet wird.
Auflagen und Antragspraxis
- Wo Sie beantragen
- Antrag ab dem Antragsjahr 2026 über das digitale Antragsverfahren für den Ausgleichstock (Nr. 2.6.2). Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor und leitet den Antrag mit ihrer Beurteilung an das Regierungspräsidium weiter (Nr. 2.6.5); entschieden wird durch den Verteilungsausschuss (Nr. 2.7.1).
- Verfahren und Rechtsgrundlage
- Rechtsgrundlage
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum und des Finanzministeriums über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks (VwV Ausgleichstock) vom 1. Januar 2025, Az. MLR42-2237-16/4 und FM2-2237-7/1, GABl. vom 27.11.2024 Nr. 11 S. 767; § 13 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Geltungszeitraum
- in Kraft seit 01.01.2025, tritt am 30.12.2031 außer Kraft (Nr. 5); ersetzt die VwV Ausgleichstock vom 20.11.2009, zuletzt geändert durch VwV vom 02.12.2019
- Entscheidungsgremium
- Verteilungsausschuss beim Regierungspräsidium (Nr. 2.7.1). Er kann das Regierungspräsidium ermächtigen, über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die kurzfristige Fristverlängerung, einvernehmliche Rücknahme oder Widerruf und den Verzicht auf eine Kürzung zu entscheiden (Nr. 2.7.2)
- Vorrang der Fachförderung
- Nr. 1 stellt klar, dass die pauschaliert an die Gemeinden verteilten Fachfördermittel für Sportstättenbau, Fremdenverkehrsmaßnahmen, Straßenbau nach § 27 Absatz 1 FAG und Feuerwehrausrüstung weiterhin als fachbezogene Förderung im Sinne des Fördervorrangs gelten
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: VwV SchulBau BW · ZFeuVwV BW · VwV Kommunale Sportstättenbauförderung BW · Städtebauförderung BW
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Der Ausgleichstock ist kein Förderprogramm, sondern kommunaler Finanzausgleich nach § 13 FAG — und genau deshalb ist er für unsere Zielgruppe der wichtigste Hebel auf den Eigenanteil. Zielgruppe sind leistungsschwache Gemeinden in der Regel bis 20.000 Einwohner; das deckt sich fast deckungsgleich mit unserem Auftrags-Sweet-Spot. Es gibt keine Quote: Die Investitionshilfe ist ein bedarfsbemessener Festbetrag zur Verstärkung der Eigenmittel, gerechnet auf Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit, mit unterstelltem Gewerbesteuer-Hebesatz von 340 Prozent und 20-jähriger Annuitätentilgung. Drei Dinge muss man wissen, bevor man das in einer Beschlussvorlage anfasst. Erstens die Reihenfolge: Der Ausgleichstock ergänzt die Fachförderung und ersetzt sie nie. Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung haben Vorrang, und der Verteilungsausschuss entscheidet erst, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung kommt. Die Frist ist trotzdem der 1. Februar — vor den meisten Fachbescheiden. Deshalb ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fachbehörde in der Praxis das entscheidende Papier, nicht der Bescheid. Zweitens eine Klausel, die man leicht überliest und die direkt unser Thema trifft: Nach Nr. 2.5.2 Buchstabe c dürfen Erneuerungsinvestitionen, die auf unterlassene oder ersparte Instandhaltung oder unsachgemäße Behandlung zurückgehen, bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden. Aufgelaufener Sanierungsstau ist damit kein Argument für mehr Zuweisung, sondern potenziell ein Argument dagegen. Eine dokumentierte, priorisierte Instandhaltungsstrategie — also genau das, was der Sanierungsfahrplan liefert — ist hier nicht Kür, sondern zuweisungsrelevante Grundlage. Drittens die Abgrenzung: Maßnahmen der Energieversorgung sind nach Nr. 2.3.2 ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Ein Wärmenetz oder eine Erzeugungsanlage als eigenständiges Vorhaben ist also kein Ausgleichstock-Fall. Ob die energetische Ertüchtigung innerhalb einer ohnehin zuweisungsfähigen Hochbaumaßnahme mitgeht, steht nicht in der VwV — vor jeder Zahl gegenüber der Kämmerei beim Regierungspräsidium klären. Verfahrensseitig gilt: Antrag ab 2026 digital, die Rechtsaufsichtsbehörde prüft gemeindewirtschaftsrechtlich und leitet weiter, entschieden wird im Verteilungsausschuss. Mindestzuweisungen 15.000 / 35.000 / 50.000 Euro je nach Gemeindegröße; Auszahlung bis 75 Prozent ab 20 Prozent getätigter Ausgaben; Verwendungsnachweis binnen sechs Monaten.
jonas
Quellen
- VwV Ausgleichstock vom 01.01.2025, Az. MLR42-2237-16/4 und FM2-2237-7/1 (Ministerium Ländlicher Raum und Finanzministerium BW), GABl. vom 27.11.2024 Nr. 11 S. 767, in Kraft 01.01.2025, außer Kraft 30.12.2031 — Volltext-Abgleich 30.07.2026 (Nr. 1–5 und Anlagen 1–4): korpus/abgelegt/ausgleichstock/ausgleichstockvwv.pdf
- Vordruck Verwendungsnachweis für eine Investitionshilfe aus dem Ausgleichstock (Anlage 4): korpus/abgelegt/ausgleichstock/investitionshilfeverwendungsnachweis.pdf
- Teilauszahlungs- und Abschlagszahlungsvordrucke der Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie Kreditverpflichtungserklärung: korpus/abgelegt/ausgleichstock/
Stand: 30.07.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/ausgleichstock · Stand 30.07.2026
