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Baden-Württemberg

VwV Ausgleichstock BW

Kein Fachförderprogramm, sondern der kommunale Finanzausgleich: Bedarfszuweisungen für leistungsschwache Gemeinden, die die Eigenmittel für eine notwendige Investition nicht aufbringen können. Keine Quote — die Investitionshilfe ist ein bedarfsbemessener Festbetrag zur Verstärkung der Eigenmittel. Kernzielgruppe sind Gemeinden bis 20.000 Einwohner. Der Ausgleichstock ergänzt die Fachförderung und ersetzt sie nicht: Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung sind ausdrücklich vorrangig, und entschieden wird erst, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung gewährt wird. Achtung: Maßnahmen der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Förderebene
Baden-Württemberg
Status
Aktiv
Antragsfenster
Investitionshilfen (Nr. 2): Antrag ab dem Antragsjahr 2026 über das digitale Antragsverfahren, spätestens bis zum 1. Februar des Jahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll (Nr. 2.6.2). Besondere Belastungen (Nr. 3) und Haushaltsausgleich (Nr. 4): jeweils spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Jahres.
Berechtigte
Kommunen · Landkreise · Verwaltungsgemeinschaften · Zweckverbände
Region
Baden-Württemberg
Geprüft
30.07.2026

Konditionen

Form
In der Regel einmaliger Zuschuss zur Verstärkung der Eigenmittel in einem Festbetrag (Nr. 2.4) — es gibt keinen Fördersatz und keine Quote auf die Investitionssumme.
Bemessung
Die Investitionshilfe wird nach Leistungskraft der Gemeinde und Eigenmittelbedarf so bemessen, dass eine auf Dauer untragbar hohe Verschuldung und eine übermäßige Belastung der Abgabepflichtigen vermieden werden (Nr. 2.5.1). Unterstellt wird dabei unter anderem ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 340 Prozent, Kredittilgung mit Annuitäten über 20 Jahre Laufzeit, angemessene Entgeltausschöpfung und die Ausschöpfung weiterer Kreditaufnahmemöglichkeiten (Nr. 2.5.2 Buchstabe a).
Ausschluss bei Sanierungsstau
Nr. 2.5.2 Buchstabe c: „Erneuerungsinvestitionen, die auf eine unterlassene oder ersparte Instandhaltung oder auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.“ Wer den Sanierungsstau schlicht auflaufen lässt, verliert damit potenziell die Berücksichtigungsfähigkeit — eine dokumentierte, planmäßige Instandhaltungs- und Priorisierungslogik ist hier nicht nur gute Praxis, sondern zuweisungsrelevant.
Mindestbeträge
Keine Investitionshilfen unter 50.000 € bei Gemeinden über 20.000 Einwohnern, unter 35.000 € bei über 10.000 Einwohnern, unter 15.000 € bei den übrigen Gemeinden (Nr. 2.5.5). Das sind Mindest-ZUWEISUNGSbeträge, keine Mindest-Investitionskosten.
Interkommunale Erhöhung
Kommt eine Maßnahme mehreren Gemeinden zugute, soll die Investitionshilfe erhöht werden, damit die Trägergemeinde einen angemessenen Ausgleich für den Mehraufwand erhält; als Standortvorteil werden der Trägergemeinde in der Regel 20 Prozent der gesamten Investitionsauszahlungen einschließlich Grundstückswert angerechnet (Nr. 2.5.3).
Weitere Säulen
Nr. 3 — besondere Belastungen
Ausgleich bei besonderen Belastungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 FAG, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten. Schwelle: die besondere Belastung übersteigt den Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Jahre um 20 Prozent. Ausgeglichen werden grundsätzlich höchstens zwei Drittel des übersteigenden Teils. Antrag bei ständigen Belastungen spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Jahres (Nr. 3).
Nr. 4 — Haushaltsausgleich
Hilfen zum Ausgleich des Haushalts nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 FAG an besonders leistungsschwache Gemeinden, nur in besonderen Ausnahmefällen und ausdrücklich nicht zur Finanzierung von Investitionen. Bei der Bemessung wird ein um 20 Hebesatzpunkte höherer Gewerbesteuerhebesatz unterstellt. Antrag spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres (Nr. 4).

Fördersatz je Maßnahme

Kein Fachförderprogramm: Der Ausgleichstock ist kommunaler Finanzausgleich (Bedarfszuweisung nach Leistungsfähigkeit). Die Höhe folgt der Finanzkraft der Gemeinde, nicht einem Maßnahmenkatalog.

Kommunaler Takt

Antrag bis
01.02. des Jahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll
Beschluss bis
vor dem 01.02. des Baubeginn-Jahres
Warum
Maßnahme muss im Haushalt abgesichert und als vordringlich beschlossen sein (Nr. 2.2)
Bescheid
im Laufe des Antragsjahres über den Verteilungsausschuss
Quelle
VwV Ausgleichstock Nr. 2.6.2

Voraussetzungen

Kombination und Kumulierung

So kombinieren Sie es
Der Ausgleichstock ist als Ergänzung der Fachförderung konstruiert, nicht als Alternative. Nr. 2.3.3 Buchstabe a gibt Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung ausdrücklich Vorrang, und nach Nr. 2.7.3 wird über die Investitionshilfe erst entschieden, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung gewährt wird. Praktische Folge für die Terminplanung: Die Ausgleichstock-Frist (1. Februar) liegt vor den Bewilligungen der meisten Fachförderungen — bei der ZFeuVwV läuft der Fachantrag am 15. Februar, die Bescheide kommen erst im Juni/Juli. Genau deshalb führt die ZFeuVwV-Handreichung die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Nr. 1.2.2 VV zu § 44 LHO als Alternative zum Bewilligungsbescheid aus. Beide Verfahren setzen zusätzlich die Veranschlagung im Haushaltsplan voraus — der Gemeinderatsbeschluss gehört damit in den Herbst davor. Zweite praktische Kopplung: Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist für den Ausgleichstock unschädlich, wenn die Fachförderbehörde ihn zugelassen hat (Nr. 2.3.7) — die Fachförderung zieht den Ausgleichstock hier mit. Abgrenzung zur energetischen Förderschiene: Nr. 2.3.2 Buchstabe d schließt „Maßnahmen der Energieversorgung“ als eigenständige Vorhaben aus (Begründung: von privaten Trägern kostendeckend erfüllbar). Ob eine energetische Sanierung als unselbständiger Bestandteil einer im Übrigen zuweisungsfähigen Hochbaumaßnahme davon erfasst wird, regelt die VwV nicht — das ist mit dem zuständigen Regierungspräsidium zu klären, bevor gegenüber der Kämmerei ein Ausgleichstock-Anteil auf energetische Kosten gerechnet wird.

Auflagen und Antragspraxis

Wo Sie beantragen
Antrag ab dem Antragsjahr 2026 über das digitale Antragsverfahren für den Ausgleichstock (Nr. 2.6.2). Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor und leitet den Antrag mit ihrer Beurteilung an das Regierungspräsidium weiter (Nr. 2.6.5); entschieden wird durch den Verteilungsausschuss (Nr. 2.7.1).
Verfahren und Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum und des Finanzministeriums über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks (VwV Ausgleichstock) vom 1. Januar 2025, Az. MLR42-2237-16/4 und FM2-2237-7/1, GABl. vom 27.11.2024 Nr. 11 S. 767; § 13 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Geltungszeitraum
in Kraft seit 01.01.2025, tritt am 30.12.2031 außer Kraft (Nr. 5); ersetzt die VwV Ausgleichstock vom 20.11.2009, zuletzt geändert durch VwV vom 02.12.2019
Entscheidungsgremium
Verteilungsausschuss beim Regierungspräsidium (Nr. 2.7.1). Er kann das Regierungspräsidium ermächtigen, über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die kurzfristige Fristverlängerung, einvernehmliche Rücknahme oder Widerruf und den Verzicht auf eine Kürzung zu entscheiden (Nr. 2.7.2)
Vorrang der Fachförderung
Nr. 1 stellt klar, dass die pauschaliert an die Gemeinden verteilten Fachfördermittel für Sportstättenbau, Fremdenverkehrsmaßnahmen, Straßenbau nach § 27 Absatz 1 FAG und Feuerwehrausrüstung weiterhin als fachbezogene Förderung im Sinne des Fördervorrangs gelten

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit: VwV SchulBau BW · ZFeuVwV BW · VwV Kommunale Sportstättenbauförderung BW · Städtebauförderung BW

Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.

Einordnung aus der Antragspraxis

Der Ausgleichstock ist kein Förderprogramm, sondern kommunaler Finanzausgleich nach § 13 FAG — und genau deshalb ist er für unsere Zielgruppe der wichtigste Hebel auf den Eigenanteil. Zielgruppe sind leistungsschwache Gemeinden in der Regel bis 20.000 Einwohner; das deckt sich fast deckungsgleich mit unserem Auftrags-Sweet-Spot. Es gibt keine Quote: Die Investitionshilfe ist ein bedarfsbemessener Festbetrag zur Verstärkung der Eigenmittel, gerechnet auf Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit, mit unterstelltem Gewerbesteuer-Hebesatz von 340 Prozent und 20-jähriger Annuitätentilgung. Drei Dinge muss man wissen, bevor man das in einer Beschlussvorlage anfasst. Erstens die Reihenfolge: Der Ausgleichstock ergänzt die Fachförderung und ersetzt sie nie. Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung haben Vorrang, und der Verteilungsausschuss entscheidet erst, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung kommt. Die Frist ist trotzdem der 1. Februar — vor den meisten Fachbescheiden. Deshalb ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fachbehörde in der Praxis das entscheidende Papier, nicht der Bescheid. Zweitens eine Klausel, die man leicht überliest und die direkt unser Thema trifft: Nach Nr. 2.5.2 Buchstabe c dürfen Erneuerungsinvestitionen, die auf unterlassene oder ersparte Instandhaltung oder unsachgemäße Behandlung zurückgehen, bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden. Aufgelaufener Sanierungsstau ist damit kein Argument für mehr Zuweisung, sondern potenziell ein Argument dagegen. Eine dokumentierte, priorisierte Instandhaltungsstrategie — also genau das, was der Sanierungsfahrplan liefert — ist hier nicht Kür, sondern zuweisungsrelevante Grundlage. Drittens die Abgrenzung: Maßnahmen der Energieversorgung sind nach Nr. 2.3.2 ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Ein Wärmenetz oder eine Erzeugungsanlage als eigenständiges Vorhaben ist also kein Ausgleichstock-Fall. Ob die energetische Ertüchtigung innerhalb einer ohnehin zuweisungsfähigen Hochbaumaßnahme mitgeht, steht nicht in der VwV — vor jeder Zahl gegenüber der Kämmerei beim Regierungspräsidium klären. Verfahrensseitig gilt: Antrag ab 2026 digital, die Rechtsaufsichtsbehörde prüft gemeindewirtschaftsrechtlich und leitet weiter, entschieden wird im Verteilungsausschuss. Mindestzuweisungen 15.000 / 35.000 / 50.000 Euro je nach Gemeindegröße; Auszahlung bis 75 Prozent ab 20 Prozent getätigter Ausgaben; Verwendungsnachweis binnen sechs Monaten.

jonas

Quellen

Stand: 30.07.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/ausgleichstock · Stand 30.07.2026