VwV Kommunale Sportstättenbauförderung BW
Die kommunale Schiene der BW-Sportstättenförderung — Zuwendungsempfänger sind ausdrücklich kommunale Träger, nicht Vereine (Abgrenzung zu WLSB und BSB Nord). Gefördert werden Bau und Sanierung von Turn- und Sporthallen, Gymnastikräumen und Sportfreianlagen, die für den Schulsport und den organisierten Vereinsbetrieb genutzt werden. Achtung Rechenfalle: Bemessungsgrundlage sind nicht die Baukosten, sondern Pauschalbeträge aus dem Anhang der VwV von 2014 — eine 3-teilbare Sporthalle bringt 600.000 € Zuwendung, unabhängig von den tatsächlichen Baukosten. Schwimmhallen sind ausdrücklich nicht förderfähig. Keine Energieförderung; energetische Qualität ist kein Zuwendungskriterium.
Konditionen
- Neubau
- Projektförderung als Festbetragsfinanzierung: in der Regel 30 v. H. der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben nach dem Anhang der VwV (Nr. 5.1) — nicht 30 % der tatsächlichen Baukosten. Weicht die Maßnahme erheblich von der Standardausführung ab, kann der Pauschalbetrag gekürzt oder erhöht werden (Nr. 5.2).
- Sanierung
- Projektförderung als Anteilsfinanzierung: in der Regel 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die zuwendungsfähigen Ausgaben auf höchstens 70 v. H. der für entsprechende Neubaumaßnahmen geltenden Pauschalbeträge begrenzt werden (Nr. 5.3). Effektiv also maximal rund 21 v. H. der Neubau-Pauschale.
- Häufiger Lesefehler
- Mehrere Sekundärquellen (u. a. Förderdatenbank-Darstellungen) geben an, Sanierungsmaßnahmen würden mit 70 Prozent gefördert. Das ist falsch. Die 70 v. H. in Nr. 5.3 sind eine Deckelung der Bemessungsgrundlage auf 70 v. H. der Neubau-Pauschale, kein Fördersatz. Der Fördersatz ist auch bei Sanierung in der Regel 30 v. H. Verbindlich ist allein der VwV-Text, nicht die Darstellung in Programmdatenbanken.
- Pauschalbeträge (Anhang)
- Stand
- Anhang zur VwV vom 25.03.2014, seither unverändert — die Beträge bilden das Baukostenniveau 2014 ab
- Spalten der Tabelle
- a) pauschalierte zuwendungsfähige Ausgaben in € · b) Zuwendung in € (= 30 v. H. von a)
- Sporthallen
- Gymnastikraum ab 80 m², Höhe ab 3,5 m
- 120.000
- 36.000
- Gymnastikhalle
- 400.000
- 120.000
- Turnhalle, Höhe ab 5,5 m
- 900.000
- 270.000
- Sporthalle, zweifach teilbar, Höhe ab 7 m
- 1.400.000
- 420.000
- Sporthalle, dreifach teilbar, Höhe ab 7 m
- 2.000.000
- 600.000
- Sportfreianlagen
- Kleinspielfeld Allwetter/Kunststoff ab 22 × 44 m
- 115.000
- 35.000
- Großspielfeld Rasen
- 250.000
- 75.000
- Großspielfeld Tenne
- 250.000
- 75.000
- Großspielfeld Kunstrasen
- 400.000
- 120.000
- Leichtathletik Vollausstattung, ca. 1.600 m², Kunststoff
- 160.000
- 48.000
- Leichtathletik Vollausstattung, ca. 1.600 m², Tenne
- 64.000
- 19.200
- Leichtathletik reduziert, ca. 930 m², Kunststoff
- 93.000
- 28.000
- Leichtathletik reduziert, ca. 930 m², Tenne
- 40.000
- 12.000
- Rundbahn 400 m, Typ C, Tenne
- 480.000
- 144.000
- Rundbahn 400 m, Typ C, Kunststoff
- 800.000
- 240.000
- Rundbahn 400 m, Typ B, Tenne
- 530.000
- 160.000
- Rundbahn 400 m, Typ B, Kunststoff
- 900.000
- 270.000
- Umkleidegebäude mit Sanitär, je Einheit ca. 600 m³
- 165.000
- 50.000
- Rechenbeispiel
- 3-teilbare Sporthalle, Neubau: Zuwendung 600.000 € — fix. Bei realen Baukosten von 9 Mio. € entspricht das rund 6,7 % der Investition, nicht 30 %. Sanierung derselben Halle: zuwendungsfähige Ausgaben höchstens 70 % × 2.000.000 = 1.400.000 €, Zuwendung höchstens 30 % davon = 420.000 €.
- Bagatellgrenze
- Keine Zuwendung bei zuwendungsfähigen Ausgaben unter 40.000 € — gilt für Neubau und Sanierung (Nr. 5.1, 5.3)
- Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
- Grundstück sowie Herrichten und Erschließen des Grundstücks (Nr. 5.1)
- Zum Programmvolumen
- Programmjahr 2026 laut Pressemeldungen der Regierungspräsidien rund 23,4 Mio. € für 164 Projekte (Vorjahr 17,3 Mio. € / 112 Projekte) — Sekundärquelle, nicht aus der VwV
Fördersatz je Maßnahme
Objektbezogen: Bemessungsgrundlage ist der zuwendungsfähige Bauaufwand der Sportstättenmaßnahme, nicht die energetische Einzelmaßnahme.
Kommunaler Takt
Voraussetzungen
- Antrag bis 31.12. des Vorjahres beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium, eingereicht ÜBER die Rechtsaufsichtsbehörde, die eine gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung abgibt (Nr. 7.1)
- Zuwendungsempfänger sind kommunale Träger: Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände und kommunale Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (Nr. 3) — nicht Sportvereine
- Nachweis eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedarfs; der Bedarf von Sportstätten mit überörtlichen Funktionen soll einbezogen werden, interkommunal geplante Projekte sind ausdrücklich erwünscht (Nr. 4.1)
- Vielseitige sportliche Nutzung muss durch Konstruktion, Abmessung und Ausstattung gewährleistet sein (Nr. 4.2); Nutzung für Schulsport und organisierten Übungs-/Wettkampfbetrieb von Vereinen und Verbänden (Nr. 1.2)
- Nicht zuwendungsfähig: Schwimmhallen, Anlagen für spezielle Sportarten wie Tennis, Eissport, Reitsport, Schießsport, sowie Einrichtungen die nicht unmittelbar dem Sport dienen (Zuschaueranlagen, Parkplätze) — Nr. 1.3
- Vorhabenbeginn: Das Projekt darf nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden (Nr. 7.1 i. V. m. Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO). Eine Ausnahme setzt eine Erklärung voraus, dass der Antrag auf das aktuelle Programmjahr beschränkt wird und bei Nichtberücksichtigung nicht erneut eingereicht wird — vorzeitiger Beginn ist damit eine Einmal-Chance ohne zweiten Versuch (Nr. 7.1, 7.7)
- Keine Warteliste: nicht in das Jahresprogramm aufgenommene Anträge können erneut gestellt werden — außer die Bewilligungsstelle hatte dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt (Nr. 7.7)
- Wartefrist: Nach Aufnahme einer Sanierungsmaßnahme wird für dasselbe Objekt grundsätzlich nicht vor Ablauf von 5 Jahren ab Fertigstellung eine weitere Maßnahme in das Förderprogramm aufgenommen (Nr. 7.5); im Antrag ist zu erklären, dass in den letzten 5 Jahren keine Sportfördermittel für die Sportstätte bewilligt wurden (Antragsvordruck Nr. 8.4)
- Sportstättenbaumaßnahmen sollen den anerkannten Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen, einschließlich sparsamem Umgang mit Boden nach § 2 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (Nr. 4.4) — Soll-Vorschrift, keine allgemeine Nachweispflicht
- Nur bei Neubau einer Sport- oder Gymnastikhalle: Bestätigung im Antrag, dass die Grundsätze des nachhaltigen Bauens (Bekanntmachung des Umweltministeriums, Staatsanzeiger Nr. 34 vom 29.08.2014) zur Kenntnis genommen und in Planung und Ausführung beachtet wurden, sowie Zusage, im Förderfall das Dokumentationsverfahren im Internetportal www.nbbw.de durchzuführen (Antragsvordruck Nr. 8.5)
- Antragsanlagen: Bauplanentwurf/Bauplan, Bauzeitplan, Kostenberechnung nach DIN 276 Teil 2, Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage, Beschluss des Gemeinderats zum Projekt
- Auflösende Bedingung: Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung begonnen wurde (Nr. 6.2)
- Zweckbindung: bei Zuwendungen über 25.000 € 25 Jahre, sonst 10 Jahre (Nr. 6.1)
- Verwendungsnachweis: bei Neubau vereinfacht — Anzeige der Fertigstellung binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme mit Verwendungsbestätigung und Sachbericht; bei Sanierung zahlenmäßiger Verwendungsnachweis binnen eines Jahres nach Abschluss (Nr. 8.1, 8.2)
Kombination und Kumulierung
- So kombinieren Sie es
- Der Antragsvordruck sieht die Kumulierung strukturell vor: Feld 4.3 des Finanzierungsplans fragt „beantragte/bewilligte sonstige öffentliche Zuwendungen“ ab und nennt beispielhaft ELR, Städtebauförderung, Ausgleichstock sowie sonstige Programme des Bundes oder Landes. Das ist ein Abfragefeld im Finanzierungsplan, keine Zulassungsklausel — die VwV selbst enthält keine Kumulierungsregel. Für den Neubau ist die Frage praktisch entschärft, weil die Zuwendung ein Festbetrag aus dem Anhang ist und sich durch Drittmittel nicht verändert. Für die Sanierung (Anteilsfinanzierung, Nr. 5.3) ist offen, ob Zuwendungen Dritter die anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben mindern — die VwV sagt dazu nichts. Vor einer Kombinations-Zusage gegenüber der Kämmerei beim zuständigen Regierungspräsidium klären. Für die energetische Ebene ist ohnehin ein eigener Pfad zu rechnen (BEG EM, KfW 464); Klimaschutz-Plus Teil 1 dürfte auch hier an der Eingrenzung auf kommunale Verwaltungsgebäude scheitern — dieselbe offene Frage wie bei zfeu-vwv.
Auflagen und Antragspraxis
- Wo Sie beantragen
- Antrag beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium, einzureichen nicht direkt, sondern über die Rechtsaufsichtsbehörde — diese gibt im Antragsformular eine gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung ab (Nr. 7.1, Antragsvordruck Nr. 10). Antragsfrist: 31.12. des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres.
- Verfahren und Rechtsgrundlage
- Rechtsgrundlage
- Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenbauförderung) vom 25. März 2014, Az. 51-6851.4/344, K.u.U. 2014 S. 83, Gliederungs-Nr. 2288; §§ 23 und 44 LHO
- Geltungszeitraum
- in Kraft seit 01.01.2015, ersetzt die VwV vom 06.11.2012; kein Außerkrafttretensdatum geregelt. Laut Landesrecht-BW existiert nur diese eine Fassung — die Pauschalbeträge im Anhang stammen damit unverändert aus 2014
- Programm-Mechanik
- Die Regierungspräsidien erarbeiten das jährliche Förderprogramm des Regierungsbezirks unter Einschaltung beratender Ausschüsse: RP (Vorsitz), Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag mit je einem Sitz, der jeweilige Sportbund mit zwei Sitzen (Nr. 7.3). Die Vorhaben werden kreisweise und nach Dringlichkeit geordnet; das Kultusministerium stellt daraus das Landesprogramm zusammen (Nr. 7.4, 7.6). Kein Rechtsanspruch — Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsermächtigungen (Nr. 2)
- Kein Rechtsanspruch
- Nr. 2 — Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: VwV Ausgleichstock BW · Städtebauförderung BW
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Das ist die kommunale Schiene der BW-Sportstättenförderung — und sie hat auf unserer Seite bisher gefehlt, weil der Kompass nur die Vereins-Programme WLSB und BSB Nord kannte. Zuwendungsempfänger sind hier ausdrücklich Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände und kommunale Beteiligungsunternehmen. Die wichtigste Zahl ist eine, die man falsch lesen kann: Die Förderung beträgt in der Regel 30 Prozent — aber nicht der Baukosten, sondern der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben aus dem Anhang. Und dieser Anhang stammt unverändert von 2014. Eine 3-teilbare Sporthalle bringt 600.000 Euro, egal ob sie 4 oder 12 Millionen kostet; bei 9 Millionen realer Investition sind das rund 6,7 Prozent. Wer in der Beschlussvorlage „30 Prozent Landesförderung“ schreibt, produziert eine Erwartung, die die Kämmerei später gegen uns hält. Zweiter Punkt, der in Sekundärquellen regelmäßig falsch steht: Sanierung wird nicht mit 70 Prozent gefördert. Die 70 Prozent in Nr. 5.3 deckeln die Bemessungsgrundlage auf 70 Prozent der Neubau-Pauschale; der Satz bleibt 30 Prozent. Effektiv sind das maximal rund 21 Prozent der Neubau-Pauschale, bei der 3-teilbaren Halle also höchstens 420.000 Euro. Drittens die Zeitachse: Antragsfrist ist der 31. Dezember fürs Folgejahr, und der Antrag läuft über die Rechtsaufsichtsbehörde, die eine gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung beilegt — das braucht Vorlauf. Besonders scharf ist die Vorhabenbeginn-Regel: Anders als bei der ZFeuVwV, wo Planung bis Leistungsphase 7 unschädlich ist, darf hier vor dem Bescheid gar nicht begonnen werden. Wer eine Ausnahme für den vorzeitigen Beginn erhält, muss erklären, dass er den Antrag auf dieses eine Programmjahr beschränkt und bei Nichtberücksichtigung nicht erneut stellt — eine Warteliste gibt es nicht. Das ist eine Einmal-Chance, und sie gehört so in die Beschlussvorlage. Für unsere Arbeit relevant: die Nachhaltigkeits-Klausel ist hier schwächer als bei Schulen und Feuerwehrhäusern — Nr. 4.4 ist eine Soll-Vorschrift, und nur beim Neubau einer Sport- oder Gymnastikhalle verlangt der Antrag eine Bestätigung plus die Zusage, im Förderfall das Dokumentationsverfahren auf www.nbbw.de zu durchlaufen. Genau dieses Verfahren liefern wir mit. Und eine Abgrenzung, die man kennen muss: Schwimmhallen sind hier ausdrücklich nicht förderfähig — für schulisch genutzte Bäder führt der Weg über den 6. Abschnitt der VwV SchulBau.
jonas
Quellen
- VwV Kommunale Sportstättenbauförderung vom 25.03.2014, Az. 51-6851.4/344 (Kultusministerium BW), K.u.U. 2014 S. 83, gültig ab 01.01.2015 — Volltext-Abgleich 30.07.2026 (Nr. 1–9): korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/25_03_2014__vvbw-vvbw000009537.pdf
- Anhang zur VwV (Pauschalbeträge) — korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/25_03_2014__vvbw-vvbw000009650.pdf
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der VwV (Vordruck mit Finanzierungsplan, Erklärungen Nr. 8.1–8.6 und gemeindewirtschaftsrechtlicher Beurteilung): korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/02_komm_sportstaettenbau_antrag.pdf
- Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über die Grundsätze des nachhaltigen Bauens zur Anwendung in Förderprogrammen des Landes für den kommunalen Hochbau, Staatsanzeiger Nr. 34 vom 29.08.2014 (10 Nachhaltigkeitskriterien NAKR 1–10, Portal www.nbbw.de): korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/01_komm_sportstaettenbau_bkm_grundsaetze.pdf
- Verwendungsnachweis-Vordrucke Neubau und Sanierung sowie Abschlagszahlung, RP-spezifische Antrags- und Nachweisformulare (Freiburg, Karlsruhe, Tübingen): korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/
Stand: 30.07.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
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