ZFeuVwV BW
Landes-Fachförderung für das Feuerwehrwesen in BW — Festbeträge, keine Quote. Für uns relevant sind zwei Tatbestände am Gebäude: Feuerwehrhaus-Neubau/-Erweiterung (Anlage Nr. 1: je Stellplatz 120.000 / 110.000 / 90.000 / 80.000 €, Erweiterung 90.000 € je zusätzlichem Stellplatz) und — seit der Fassung 2025 erstmals — stationäre Netzersatzanlagen (Anlage Nr. 11: 15.000–40.000 € je nach Leistung und Aufstellort). Die ZFeuVwV fördert den feuerwehrtechnischen Kern, nicht die energetische Qualität; der Festbetrag ist unabhängig vom Effizienzstandard. Fördervoraussetzung ist seit Nr. 6.5.4 Buchstabe i aber der Nachweis, dass die Grundsätze des nachhaltigen Bauens nach § 9 Absatz 2 KlimaG BW geprüft wurden — dieselbe Pflicht wie in der VwV SchulBau. Harte Jahresfrist: Antrag bis 15. Februar.
Konditionen
- Förderart
- Projektförderung als Zuschuss, in der Regel Festbetragsfinanzierung (Nr. 5.1/5.2); Anteilsfinanzierung nur für nicht in Nr. 5.2 gelistete Beschaffungen über 20.000 € Einzelwert und nur mit Zustimmung des Innenministeriums (Nr. 5.3): grundsätzlich max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Einzelfällen mit besonderer landesweiter Bedeutung bis max. 70 % (dokumentationspflichtig).
- Kein Rechtsanspruch
- Nr. 1.2 — die Bewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen des Staatshaushaltsplans. Reichen die zugewiesenen Mittel nicht für alle Anträge, wird über eine Prioritätenliste verteilt (Nr. 6.4.2).
- Feuerwehrhäuser (Anlage Nr. 1)
- Grundlage
- Errichtung von Feuerwehrhäusern bzw. -räumen mit Nebenanlagen nach DIN 14092, einschließlich der mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen
- Neubau je Stellplatz
- Stellplatz 1 bis 2
- 120.000
- Stellplatz 3 bis 4
- 110.000
- Stellplatz 5 bis 9
- 90.000
- Ab Stellplatz 10
- 80.000
- Erweiterung je zusätzlichem Stellplatz
- 90.000 €
- Rechenbeispiel
- Neubau mit 4 Stellplätzen: 2 × 120.000 + 2 × 110.000 = 460.000 € Festbetrag — unabhängig von den tatsächlichen Baukosten und unabhängig vom energetischen Standard.
- Netzersatzanlagen (Anlage Nr. 11)
- Neu seit
- Fassung 2025 — erstmals förderfähig
- Festbeträge
- 60 bis 119 kVA, innerhalb
- 15.000
- 60 bis 119 kVA, Außenbereich
- 30.000
- Ab 120 kVA, innerhalb
- 25.000
- Ab 120 kVA, Außenbereich
- 40.000
- Warum der Satz außerhalb höher liegt
- Zusätzliche Kosten für Flächenbefestigung, Fundament, Gebäudeanschlüsse, Witterungs- und ggf. Kälteschutz sowie Schutz vor unbefugtem Zutritt (Anlage zu den Empfehlungen Ersatzstromversorgung, Stand 01.01.2025).
- Förderfähig nur
- stationäre, nicht umschaltbare, ausschließlich für die Gebäudeeinspeisung vorgesehene Netzersatzanlagen, baulich in das Feuerwehrhaus integriert oder im Außenbereich fest installiert
- Kostenabgrenzung im Antrag
- Zu den anzugebenden Gesamtkosten zählen ausschließlich die außerhalb der Gebäudeinstallation befindlichen Anlagenteile — die Gebäudeinstallation ist bereits über die Feuerwehrhaus-Förderung nach Anlage Nr. 1 abgedeckt (Handreichung FAQ). Im Antrag anzugeben: Leistung in kVA, Aufstellort (innen/außen), bei Außenaufstellung die Einhausungsvariante.
- Weitere gebäudenahe Tatbestände
- Atemschutzwerkstatt nach DIN 14092 T 7 (Errichtung 42.000 + Einrichtung 47.000, max. 89.000 €), Schlauchwerkstatt (Halbstraße max. 59.000 €, Vollstraße max. 73.000 €), Atemschutz-Übungsanlage nach DIN 14093 (max. 154.500 €), Feuerwehr-Übungsanlagen je Modul (Brandübungsanlage 450.000 €, Übungshaus/-turm 280.000 €, Technische Hilfeleistung 450.000 €, Schulungsgebäude am selben Standort 500.000 €). Werkstätten und Übungsanlagen werden in der Regel nur einmal je Stadt- und Landkreis gefördert und dürfen höchstens kostendeckend betrieben werden; bei Übungsanlagen ist die dauerhafte Nutzung durch mindestens drei Stadt-/Landkreise nachzuweisen.
- Nicht gebäudebezogene Tatbestände
- Feuerwehrfahrzeuge als Festbeträge (TSF 45.000 € bis DLAK 23/12 350.000 €; höhere Sätze bei Beschaffung aus dem Landes-Rahmenvertrag, z. B. HLF 20 160.000 € statt regulär, 230.000 € im Rahmenvertrag), Abrollbehälter (22.000–172.000 €), Alarmierungseinrichtungen, Integrierte Leitstellen (285.000–465.000 € nach Einwohnerstufe), Digitalfunk-Ersatzbeschaffung, Drohnen (10.000 €), Boote. Außerdem jährliche Pauschalen: 90 € je Angehörige:r einer Einsatzabteilung, 45 € je Angehörige:r der Jugendfeuerwehr, alternativ 1.200 € je Angehörige:r einer Berufsfeuerwehr-Einsatzabteilung (Stichtag jeweils 31.12. des Vorjahres). Diese Tatbestände sind nicht unser Beratungsfeld und hier nur zur Vollständigkeit geführt.
- Fallstrick beim Rahmenvertrag
- Bietet das Land im Bewilligungsjahr für einen Fahrzeugtyp einen Rahmenvertrag an, werden Eigenbeschaffungen desselben Typs grundsätzlich nicht gefördert (Anlage Nr. 2). Vorgesehene Typen: TSF-W, MLF, LF 10, HLF 10, LF 20, HLF 20.
Fördersatz je Maßnahme
Festbetragsförderung: Die ZFeuVwV arbeitet mit Pauschal- und Festbeträgen je Fahrzeug- bzw. Bautyp, nicht mit einer Quote je Einzelmaßnahme.
Kommunaler Takt
Voraussetzungen
- Antrag bis 15. Februar des Antragsjahres bei der Bewilligungsstelle (Landratsamt bzw. Regierungspräsidium) — Nr. 6.3.1
- Maßnahme muss im Gemeindehaushalt abgesichert sein: ein haushaltsmäßig nicht abgesicherter Antrag darf von der Bewilligungsstelle nicht angenommen werden (Handreichung Nr. 3.3). Der Gemeinderatsbeschluss gehört deshalb ins Planungsjahr vor dem Antragsjahr, üblich nach der Sommerpause
- Vorhaben darf noch nicht begonnen sein (Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO). Bei Baumaßnahmen nicht als Beginn gelten: Grundstückserwerb, Planungsauftrag bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Bodenuntersuchungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF), Rodung und Baufeldfreimachung — deutlich großzügiger als im BEG/KfW-Pfad
- Frühzeitige Beteiligung der feuerwehrtechnischen Beamtin bzw. des feuerwehrtechnischen Beamten (Kreis- oder Bezirksbrandmeister) bei Baumaßnahmen und Fahrzeugbeschaffungen — Nr. 6.2; die positive fachtechnische Bewertung ist Kern der formalen Prüfung (Nr. 6.4.1)
- Feuerwehrtechnische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, belegt über die örtliche Feuerwehrbedarfsplanung und unter Berücksichtigung der Ausstattung der umliegenden Gemeindefeuerwehren (Nr. 4.1.1)
- Nachweis, dass die Grundsätze des nachhaltigen Bauens nach § 9 Absatz 2 KlimaG BW für Hochbaumaßnahmen geprüft wurden — Nr. 6.5.4 Buchstabe i, in der Handreichung zum 01.01.2026 als Kapitel 4.1.4 ergänzt. Die Prüfung ist vom Zuwendungsempfänger zu dokumentieren; kostenlose Planungswerkzeuge stellt das Umweltministerium bereit
- Planungsgrundlage Feuerwehrhaus: DIN 14092, DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“, Beteiligung der Unfallkasse BW, Kostenschätzung nach DIN 276, positiv beschiedener Bauantrag oder Bauvoranfrage (Handreichung Nr. 4.1)
- Netzersatzanlagen: Projektierung durch einen auf Netzersatzanlagen spezialisierten Elektrofachbetrieb oder ein entsprechendes Planungsbüro, Verteilungsnetzbetreiber bereits in der Planung einbeziehen; Leistung nach ermitteltem Bedarf plus Reserve, mindestens 60 kVA; Bedienung muss durch elektrotechnische Laien möglich sein (Fehlschaltung sicher ausgeschlossen); Personalfaktor 3 je Funktion; Kraftstoffvorhaltung für 72 Stunden Volllast plus schriftliches Versorgungskonzept (Bevorratung, Haltbarkeit, Umwälzung; Heizöl nur mit Freigabe des Motorenherstellers); Einhausung bei Außenaufstellung
- Maßnahmenbeginn innerhalb von 10 Monaten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids, sonst wird der Bescheid unwirksam (Nr. 6.5.4 Buchstabe c)
- Zweckbindung: Baumaßnahmen 25 Jahre, Feuerwehrfahrzeuge über 4,75 t und Abrollbehälter 20 Jahre, Fahrzeuge bis 4,75 t und sonstige Maßnahmen 10 Jahre, IuK in Integrierten Leitstellen 5 Jahre (Nr. 6.5.4 Buchstabe f); der Erstattungsanspruch mindert sich jährlich um 4 % (Bau) bzw. 5/10/20 %
- Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, mit den LFS-Vordrucken; Auszahlung im Regelfall in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Für eine Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr muss der Verwendungsnachweis bis 01.12. vollständig vorliegen
- Vergaberecht nach Nr. 3 ANBest-K ist Auflage des Bescheids — ein Verstoß kann zur Rücknahme des Zuwendungsbescheids führen (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG)
- Leasing- und Mietverträge sind keine Zuwendung und damit nicht förderfähig (VV Nr. 1.3 zu § 23 LHO)
Kombination und Kumulierung
- So kombinieren Sie es
- Ausgleichstock ist ausdrücklich geregelt: er kann die Fachförderung nach der ZFeuVwV nur ergänzen, nicht ersetzen. Voraussetzung für eine positive Ausgleichstock-Entscheidung ist, dass vorher ein ZFeuVwV-Bewilligungsbescheid vorliegt oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Nr. 1.2.2 VV zu § 44 LHO mit Angabe des voraussichtlichen Förderzeitpunkts erteilt wurde (Handreichung FAQ). Die Reihenfolge ist also fix: erst Fachförderung sichern, dann Ausgleichstock. Im Zuwendungsantrag ist anzugeben, ob zusätzlich Ausgleichstock beantragt wird. Offen — vor einer verbindlichen Aussage mit der L-Bank zu klären: Das Verhältnis der ZFeuVwV-Festbeträge zu energetischen Zuschüssen (BEG EM, KfW 464, Klimaschutz-Plus) ist in der VwV nicht geregelt. Nr. 6.5.2 regelt die Anrechnung von Zuwendungen Dritter ausdrücklich nur für die Anteilsfinanzierung; für die Festbetragsfinanzierung fehlt eine Aussage in beide Richtungen — es gibt weder eine Ausschlussklausel wie in der VwV SchulBau Nr. 12.8.6 noch eine ausdrückliche Kumulierungsöffnung. Zusätzlich zu prüfen: Klimaschutz-Plus Teil 1 adressiert in Nr. 3 Kommunen als Eigentümer „kommunaler Verwaltungsgebäude“, definiert als Gebäude zur Unterbringung von Büros und Verwaltungsräumen — ein Feuerwehrhaus fällt darunter nach Wortlaut eher nicht, während Nr. 2.1.2 allgemeiner von der „energetischen Sanierung eines öffentlichen Gebäudes im Eigentum des Antragstellers“ spricht. Diese Spannung ist mit der L-Bank zu klären, bevor eine Feuerwehrhaus-Kombination zugesagt wird.
Auflagen und Antragspraxis
- Wo Sie beantragen
- Antrag bei der Bewilligungsstelle: Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände desselben Landkreises; Regierungspräsidium im Übrigen (insbesondere Stadt- und Landkreise) — Nr. 6.1. Vordrucke und Antragshinweise liegen ausschließlich auf www.lfs-bw.de unter „Themen“ / „Gesetze und Vorschriften“ / „Verwaltungsvorschriften“ / „ZFeuVwV“ (Nr. 6.3.2); Nr. 13.3 der VV zu § 44 LHO findet ausdrücklich keine Anwendung.
- Verfahren und Rechtsgrundlage
- Rechtsgrundlage
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (ZFeuVwV) vom 21. August 2024, Az. IM6-1503-12/2, auf Grundlage von § 5 FwG, §§ 23/44 LHO und ANBest-K
- Geltungszeitraum
- in Kraft seit 01.01.2025, tritt am 31.12.2031 außer Kraft (Nr. 8)
- Fristenkette
- 15.02. Antrag bei der Bewilligungsstelle → 15.03. Landratsämter legen den Regierungspräsidien eine nach feuerwehrtechnischer Priorität geordnete Übersicht vor → 15.04. Regierungspräsidien melden den Mittelbedarf ans Innenministerium → i. d. R. Mai Zuweisung IM an RP → Mai/Juni RP an Landratsämter → Juni/Juli Zuwendungsbescheide
- Planungsjahr
- Im Jahr vor der Antragstellung: Vorgespräch mit dem Kreis-/Bezirksbrandmeister, Abschluss aller grundsätzlichen und fachlichen Planungen, Entwurfsplanung und Kostenschätzung, Gemeinderatsbeschluss nach der Sommerpause, Aufnahme in den Haushaltsplan (Handreichung Nr. 3.1.1)
- Priorisierung
- Kein kodifiziertes Punktesystem — Priorisierung über die Prioritätenliste des Landratsamts und Ermessen der Bewilligungsstelle im Rahmen der zugewiesenen Ermächtigungen
- Sonderfrist grenzüberschreitende Hilfe
- Kostenersatz für unentgeltliche Hilfeleistungen über Ländergrenzen bzw. ins deutsch-französische Grenzgebiet: Einzelantrag bis spätestens 31. März des Folgejahres, abweichend von Nr. 6.1 immer beim Regierungspräsidium (Nr. 7.3)
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: VwV Ausgleichstock BW
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Die ZFeuVwV ist keine Energieförderung — und genau deshalb muss man sie kennen, wenn eine Kommune ihr Feuerwehrhaus anfasst. Sie zahlt Festbeträge je Stellplatz (2 × 120.000, dann 110.000, dann 90.000, ab dem zehnten 80.000 €; Erweiterung 90.000 € je zusätzlichem Stellplatz), völlig unabhängig davon, wie gut das Gebäude energetisch wird. Wer den Festbetrag mit einer Förderquote verwechselt, verrechnet sich in der Beschlussvorlage. Drei Punkte sind für uns die eigentliche Anschlussstelle. Erstens die Netzersatzanlagen: seit der Fassung 2025 erstmals förderfähig, 15.000 € (60–119 kVA innen) bis 40.000 € (ab 120 kVA außen). Die Anforderungen sind hart und planerisch — stationär und nicht umschaltbar, mindestens 60 kVA, Bemessung nach ermitteltem Leistungsbedarf plus Reserve, Bedienbarkeit durch elektrotechnische Laien, Personalfaktor 3, Kraftstoff für 72 Stunden Volllast plus schriftliches Versorgungskonzept. Und ein Detail, an dem Anträge scheitern: in den Gesamtkosten dürfen nur die Anlagenteile außerhalb der Gebäudeinstallation stehen, weil die Gebäudeinstallation schon über die Feuerwehrhaus-Förderung abgedeckt ist. Zweitens die Nachhaltigkeits-Prüfung nach § 9 Absatz 2 KlimaG BW: seit der Handreichungs-Fassung 01.01.2026 ausdrücklich auch bei Feuerwehrhäusern nachzuweisen (Nr. 6.5.4 Buchstabe i) — dieselbe Pflicht, die wir bei Schulen nach der VwV SchulBau schon mitliefern. Drittens die Zeitachse: Antrag bis 15. Februar, und der Antrag darf nur angenommen werden, wenn die Maßnahme im Haushalt abgesichert ist. Das heißt: der Gemeinderatsbeschluss gehört in den Herbst davor. Wer im Januar anfängt zu planen, ist ein Jahr zu spät. Angenehm großzügig ist dafür die Vorhabenbeginn-Regel: Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Grundstückserwerb, Bodenuntersuchungen und Baufeldfreimachung gelten nicht als Beginn — anders als im BEG-Pfad kann also weit geplant werden, bevor der Antrag raus ist. Bei der Sanierungsfahrplan-Priorisierung mitdenken: Baumaßnahmen haben 25 Jahre Zweckbindung, der Erstattungsanspruch mindert sich nur um 4 % pro Jahr. Fahrzeuge, Abrollbehälter, Leitstellen und Digitalfunk sind ausdrücklich nicht unser Feld — dafür ist der Kreis- bzw. Bezirksbrandmeister zuständig, der ohnehin früh zu beteiligen ist.
jonas
Quellen
- ZFeuVwV vom 21.08.2024, Az. IM6-1503-12/2 (Innenministerium BW), in Kraft 01.01.2025, außer Kraft 31.12.2031 — Volltext-Abgleich 30.07.2026 (Nr. 1–8 und Anlage Nr. 1–11): korpus/abgelegt/zfeu-vwv/zfeuvwv.pdf
- ZFeuVwV — Handreichung für die Antragstellung, Stand 01.01.2026 (Innenministerium BW mit den Regierungspräsidien), inkl. FAQ-Teil: korpus/abgelegt/zfeu-vwv/zfeuvwv_-_handreichung_fuer_die_antragstellung.pdf
- Anlage zu den Empfehlungen für die Ersatzstromversorgung von Feuerwehrhäusern — Anforderungen für die Förderung von Netzersatzanlagen gemäß Nummer 11 der Anlage zur ZFeuVwV, Stand 01.01.2025: korpus/abgelegt/zfeu-vwv/empfehlungen_ersatzstromversorgung_feuerwehrhaeuser_anlage_foerderung.pdf
- ZFeuVwV Übersicht Vordrucke, Stand 23.01.2026, sowie Zuwendungsantrag Festbetragsfinanzierung (Z-Feu 2), Stand 03.02.2026: korpus/abgelegt/zfeu-vwv/
Stand: 30.07.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
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