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Bund · Kernprogramm

NKI Kommunalrichtlinie

Bundesförderung für strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen. Kein allgemeiner Topf für die thermische Hülle — Förderschwerpunkte sind abschließend definiert und in der Novelle ab 01.11.2024 verändert (u. a. wurde Schwerpunkt 4.1.2 Energiemanagement gestrichen). Quoten sind maßnahmenscharf unterschiedlich.

Förderebene
Bund
Status
Aktiv
Antragsfenster
laufend (innerhalb des Einreichungsfensters 02/2025-12/2027)
Berechtigte
Kommunen · kommunale Eigenbetriebe · kommunale Zweckverbände · kommunale Körperschaften · gemeinnützige Organisationen · Schulträger
Region
bundesweit
Geprüft
24.07.2026

Konditionen

Maßnahmenscharf
  • Schwerpunkt
    Erstvorhaben Klimaschutzmanagement und -konzept
    Fördersatz (Standard)
    70 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    90 %
    Art des Bewilligungszeitraums
    24 Monate
    Hinweis zu den Berechtigten
    insbesondere Kommunen, Hochschulen, Religionsgemeinschaften
    Hinweis
    löst die vormals separat als noch zu prüfen geführte 'Klimaschutzmanagement-Stelle' auf — Konzepterstellung und Personalstelle sind ein gemeinsamer Fördertatbestand (Quelle: klimaschutz.de/Foerderkompass, Rubrik Klimaschutzkonzepte und Personal)
  • Schwerpunkt
    Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement und -konzept
    Fördersatz (Standard)
    40 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    60 %
    Art des Bewilligungszeitraums
    36 Monate
    Hinweis zu den Berechtigten
    gleiche Berechtigte wie Erstvorhaben — Umsetzung eines bereits geförderten Konzepts
  • Schwerpunkt
    Erstellung von Fokuskonzepten (Mobilität oder Abfallwirtschaft)
    Fördersatz (Standard)
    60 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    80 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    Kommunen, kommunale Unternehmen, Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag
  • Schwerpunkt
    Umsetzungsmanagement zu einem Fokuskonzept
    Fördersatz (Standard)
    40 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    60 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    gleiche Berechtigte wie Fokuskonzept-Erstellung
  • Schwerpunkt
    Umsetzungsmanagement zu einem integrierten Klimaschutzkonzept
    Fördersatz (Standard)
    40 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    60 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    Kommunen/Organisationen mit bewilligtem Erstvorhaben Klimaschutzmanagement nach der bis 31.12.2021 gültigen Übergangsregelung der Kommunalrichtlinie
  • Schwerpunkt
    Klimaschutzkoordination auf Landkreisebene
    Fördersatz (Standard)
    70 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    90 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    Ausschließlich Landkreise (Bindeglied zu kreisangehörigen Kommunen)
  • Schwerpunkt
    Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz
    Fördersatz (Standard)
    70 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    90 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    insbesondere kleine Kommunen, Kindertagesstätten, öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Einrichtungen des Sozialwesens, Religionsgemeinschaften
  • Schwerpunkt
    Fokusberatung Klimaschutz
    Fördersatz (Standard)
    70 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    90 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    kleine Kommunen, kommunale Unternehmen, öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Einrichtungen des Sozialwesens, Religionsgemeinschaften
  • Schwerpunkt
    Energiesparmodelle (Schulen und Kitas)
    Fördersatz (Standard)
    70 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    90 %
    Art des Bewilligungszeitraums
    48 Monate
    Berechtigte Trägerschaft
    öffentlich, gemeinnützig oder religionsgemeinschaftlich
  • Schwerpunkt
    Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke
    Fördersatz (Standard)
    60 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    80 %
  • Schwerpunkt
    Machbarkeitsstudien
    Fördersatz (Standard)
    50 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    70 %
    Bewilligungszeitraum (Monate)
    12 oder 24 (gestaffelt nach Leistungsphasen)
    Hinweis zu den Berechtigten
    Kommunen, kommunale Unternehmen, Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag, Wasserwirtschaftsverbände
  • Schwerpunkt
    Außen- und Straßenbeleuchtung (Nr. 4.2.1)
    Fördersatz (Standard)
    25 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    40 %
    Hinweis
    Belegt durch die KRL vom 10.10.2024, Tabelle 2, Nr. 7.3
  • Schwerpunkt
    Innen- und Hallenbeleuchtung (Nr. 4.2.3)
    Fördersatz (Standard)
    25 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    40 %
  • Schwerpunkt
    Mobilitätsstationen (Nr. 4.2.5 a)
    Fördersatz (Standard)
    50 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    65 %
  • Schwerpunkt
    Radverkehrsinfrastruktur, ruhend/fließend (Nr. 4.2.5 b, d)
    Fördersatz (Standard)
    50 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    65 %
  • Schwerpunkt
    Bike+Ride-Radabstellanlagen (Nr. 4.2.5 c)
    Fördersatz (Standard)
    70 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    85 %
  • Schwerpunkt
    Strukturen zur Sammlung von Garten-/Grünabfällen (Nr. 4.2.6 a)
    Fördersatz (Standard)
    40 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    55 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag
  • Schwerpunkt
    Bioabfallvergärungsanlagen (Nr. 4.2.6 b)
    Fördersatz (Standard)
    40 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    55 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag
  • Schwerpunkt
    Optimierte Erfassung von Deponiegasen (Nr. 4.2.6 c)
    Fördersatz (Standard)
    50 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    65 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag
  • Schwerpunkt
    Aerobe In-situ-Stabilisierung von Deponien (Nr. 4.2.6 d)
    Fördersatz (Standard)
    50 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    65 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag
  • Schwerpunkt
    Klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung (Nr. 4.2.7)
    Fördersatz (Standard)
    30 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    45 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    auch öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände
  • Schwerpunkt
    Klimafreundliche Trinkwasserversorgung (Nr. 4.2.8)
    Fördersatz (Standard)
    30 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    45 %
    Hinweis zu den Berechtigten
    auch öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände
  • Schwerpunkt
    Sanierung von Beckenwasserpumpen (Nr. 4.2.10)
    Fördersatz (Standard)
    40 %
    Fördersatz (finanzschwache Kommunen)
    55 %
Seit der Novelle 11/2024 gestrichen
  • Schwerpunkt
    4.1.2 Energiemanagement (Aufbau eines Energiemanagement-Systems)
    Stand
    in der Kommunalrichtlinien-Novelle ab 01.11.2024 gestrichen — bei gezieltem EnMS-Bedarf alternative Programme prüfen (BAFA Energieberatung Nichtwohngebäude oder BAFA Modul 4 Energiemanagementsysteme)
Eigenanteil mindestens
15 %
Eigenanteil finanzschwacher Kommunen mindestens
10 %
Kumulierungsregel
Mindesteigenanteil 15 % bzw. 10 % darf nicht durch Drittmittel ersetzt werden; spätere Drittmittel können die Bundeszuwendung kürzen.
Wichtig
Förderschwerpunkte sind abschließend definiert — die Kommunalrichtlinie ist keine allgemeine Sanierungsförderung für die thermische Hülle. Wer das so darstellt, schafft falsche Erwartungen. Plus: Energiemanagement-Schwerpunkt ist in der aktuellen Richtlinie (11/2024) nicht mehr enthalten.

Fördersatz je Maßnahme

MaßnahmeSatzBedingungen
Klimaschutzkonzept + Klimaschutzmanagement-Stelle — Erstvorhaben70 %insbesondere Kommunen, Hochschulen, Religionsgemeinschaften — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 90 %
Klimaschutzmanagement-Stelle — Anschlussvorhaben (Umsetzung)40 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 60 %
Fokuskonzept (Mobilität oder Abfallwirtschaft)60 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 80 %
Umsetzungsmanagement zu einem Fokuskonzept40 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 60 %
Umsetzungsmanagement zu einem integrierten Klimaschutzkonzept40 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 60 %
Klimaschutzkoordination (nur Landkreise)70 %ausschließlich Landkreise — finanzschwache Landkreise 90 %
Einstiegs- und Orientierungsberatung Klimaschutz70 %insbesondere kleine Kommunen, Kitas, öffentlich-rechtliche/gemeinnützige Einrichtungen des Sozialwesens, Religionsgemeinschaften — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 90 %
Fokusberatung Klimaschutz70 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 90 %
Energiesparmodelle (Schulen/Kitas)70 %Schulen/Kitas in öffentlicher, gemeinnütziger oder religionsgemeinschaftlicher Trägerschaft — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 90 %
Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke60 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 80 %
Machbarkeitsstudie50 %Kommunen, kommunale Unternehmen, Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag, Wasserwirtschaftsverbände — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 70 %
Sanierung Außen- und Straßenbeleuchtung25 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 40 %
Sanierung Innen- und Hallenbeleuchtung25 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 40 %
Mobilitätsstationen50 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 65 %
Radverkehrsinfrastruktur (ruhend/fließend)50 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 65 %
Bike+Ride-Radabstellanlagen70 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 85 %
Strukturen zur Sammlung von Garten-/Grünabfällen40 %auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 55 %
Bioabfallvergärungsanlagen40 %auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 55 %
Optimierte Erfassung von Deponiegasen50 %auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 65 %
Aerobe In-situ-Stabilisierung von Deponien50 %auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 65 %
Klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung30 %auch öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 45 %
Klimafreundliche Trinkwasserversorgung30 %auch öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände — finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 45 %
Sanierung von Beckenwasserpumpen40 %finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren 55 %

Voraussetzungen

Zeit und Fristen

Einreichungsfenster
01.02.2025 bis 31.12.2027
Richtlinie gilt
01.11.2024 bis 31.12.2027

Kombination und Kumulierung

Pauschaler Ausschluss
NKI-Förderungen können nicht mit anderen Förderungen des Bundes kumuliert werden — pauschal, nicht nur 'für dieselbe Maßnahme' (Nr. 8.5 KRL vom 10.10.2024). Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen (insbesondere Landesprogrammen) ist dagegen grundsätzlich möglich, sofern AGVO-/De-minimis-Vorgaben eingehalten werden; mit EEG-Förderung für dieselben Ausgaben ausdrücklich ausgeschlossen. Für Baden-Württemberg/Bayern konkret kombinierbar (siehe Agentur_Kumulierungstabelle_2026.pdf, Stand Juni 2026): u. a. BW-Landesprogramme 'Förderung qualifizierter Fachkonzepte nachhaltige Mobilität' (Überschneidung 4.1.10a), 'Förderung für Fachkräfte für Mobilität und Klimaschutz' (4.1.10b), LGVFG (4.2.5a–d), WLSB/BSB-Nord-Sportstättenbauförderung (4.2.1/4.2.3/4.2.10, nur Sportvereine); Bayern: LfA Infrakredit Energie (4.2.1/4.2.3) und LfA Infrakredit Kommunal (4.2.5–4.2.8). Die genannten Landesprogramme sind als eigene Einträge im Förderkompass erfasst.

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit: Förderung qualifizierter Fachkonzepte im Kontext nachhaltiger Mobilität (VM) · Förderung für Fachkräfte für Mobilität und Klimaschutz (VM) · Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) · Förderrichtlinie Württembergischer Sportstättenbau (WLSB) · Richtlinie Vereinssportstättenbauförderung Nord (BSB Nord) · LfA Infrakredit Energie · LfA Infrakredit Kommunal

Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.

Einordnung aus der Antragspraxis

Die NKI-Kommunalrichtlinie ist ein Spezial-Werkzeug, kein Allzweck-Topf. Stark für Machbarkeitsstudien (50 %, finanzschwach 70 %), Klimaschutzmanagement-Stellen und definierte technische Einzelmaßnahmen (Beleuchtung, Mobilitäts-Infrastruktur, Wasser/Abwasser-Effizienz). Wer NKI als 'Bundesförderung für die Sanierung kommunaler Gebäude' versteht, läuft in eine Erwartungsfalle — für klassische Hülle/Heizung sind BEG EM (BAFA) und KfW 422 die richtigen Wege. Vorhabenbeginn-Logik ist strikt: kein Vertrag vor Bewilligung; frühe Ausschreibung nur mit ausdrücklicher Förderbedingung im LV. Achtung Versions-Sprung: In der voriger NKI-Richtlinie gab es eigene Förderschwerpunkte 'Energiemanagement-Systeme (EnMS)' und 'Energiesparmodelle' — der EnMS-Schwerpunkt ist in der aktuellen Richtlinie (11/2024–12/2027) nicht mehr enthalten. Bei gezielter EnMS-Förderbedarf alternative Programme prüfen (BAFA Energieberatung Nichtwohngebäude oder BAFA Energiemanagementsysteme). Wichtig: NKI ist nicht mit anderen Bundesprogrammen kumulierbar (Nr. 8.5) — anders als BEG EM/Klimaschutz-Plus, die sich gegenseitig ergänzen, steht NKI für sich. Landesprogramme (BW/Bayern) sind aber ausdrücklich kombinierbar.

jonas

Quellen

Stand: 24.07.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle Programme

Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/nki-kommunalrichtlinie · Stand 24.07.2026