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Baden-Württemberg

Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)

BW-Zuschuss für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur (Radwege, Radabstellanlagen, Mobilitätsstationen, Knotenpunkte). Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: 4.2.5 a-d Klimafreundliche Mobilität). Laut Kumulierungstabelle befristet bis 2027. Fördersatz noch zu prüfen

Förderebene
Baden-Württemberg
Status
Aktiv
Antragsfenster
noch nicht gegen die Richtlinie geprüft
Berechtigte
Kommunen
Region
Baden-Württemberg
Geprüft
09.08.2026

Konditionen

Regelfall
Fördersatz bis
50 %
Eigenanteil mindestens
50 %
Fundstelle
VwV-LGVFG Nr. 2.1
Wortlaut der Richtlinie
Die Zuwendung beträgt maximal bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Erhöhter Satz
Fördersatz bis
75 %
Fundstelle
VwV-LGVFG Nr. 2.2 zu § 4 Absatz 1 Satz 2 LGVFG
Fälle
  • Beseitigung oder Sicherung von Bahnübergängen (Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen)
  • Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit an bestehenden Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Vorhaben im Interesse des Landes oder eines anderen Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs
Eigenanteil mindestens
Wert
10
Wortlaut der Richtlinie
Auch zum Abschluss des Förderverfahrens muss der Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten eingehalten werden — anders als bei einer Festbetragsfinanzierung.
Kumulierungsobergrenze
Wert
90
Wortlaut der Richtlinie
Im Falle einer kumulierenden Förderung darf die Gesamtzuwendung maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten betragen.
Widerruf des Klimamobilitätsplans
Zuwendungen, die unter Verweis auf den Klimamobilitätsplan über die Regelförderung von 50 Prozent hinausgehen, können widerrufen werden, wenn dessen Voraussetzungen entfallen — der erhöhte Satz ist an den Bestand des Plans gebunden.

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit: NKI Kommunalrichtlinie

Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.

Einordnung aus der Antragspraxis

Aus der Agentur-Kumulierungstabelle 2026 bekannt: kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie 4.2.5 a-d (Klimafreundliche Mobilität — Mobilitätsstationen, Radverkehrsinfrastruktur, Bike+Ride). Fördersatz noch nicht gegen die Original-VwV geprüft; Laufzeitangabe 'bis 2027' ebenfalls vor Kundenempfehlung verifizieren.

jonas

Quellen

Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/lgvfg-bw · Stand 09.08.2026