Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
BW-Zuschuss für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur (Radwege, Radabstellanlagen, Mobilitätsstationen, Knotenpunkte). Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: 4.2.5 a-d Klimafreundliche Mobilität). Laut Kumulierungstabelle befristet bis 2027. Fördersatz noch zu prüfen
Konditionen
- Regelfall
- Fördersatz bis
- 50 %
- Eigenanteil mindestens
- 50 %
- Fundstelle
- VwV-LGVFG Nr. 2.1
- Wortlaut der Richtlinie
- Die Zuwendung beträgt maximal bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
- Erhöhter Satz
- Fördersatz bis
- 75 %
- Fundstelle
- VwV-LGVFG Nr. 2.2 zu § 4 Absatz 1 Satz 2 LGVFG
- Fälle
- Beseitigung oder Sicherung von Bahnübergängen (Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen)
- Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit an bestehenden Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs
- Vorhaben im Interesse des Landes oder eines anderen Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs
- Eigenanteil mindestens
- Wert
- 10
- Wortlaut der Richtlinie
- Auch zum Abschluss des Förderverfahrens muss der Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten eingehalten werden — anders als bei einer Festbetragsfinanzierung.
- Kumulierungsobergrenze
- Wert
- 90
- Wortlaut der Richtlinie
- Im Falle einer kumulierenden Förderung darf die Gesamtzuwendung maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten betragen.
- Widerruf des Klimamobilitätsplans
- Zuwendungen, die unter Verweis auf den Klimamobilitätsplan über die Regelförderung von 50 Prozent hinausgehen, können widerrufen werden, wenn dessen Voraussetzungen entfallen — der erhöhte Satz ist an den Bestand des Plans gebunden.
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: NKI Kommunalrichtlinie
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Aus der Agentur-Kumulierungstabelle 2026 bekannt: kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie 4.2.5 a-d (Klimafreundliche Mobilität — Mobilitätsstationen, Radverkehrsinfrastruktur, Bike+Ride). Fördersatz noch nicht gegen die Original-VwV geprüft; Laufzeitangabe 'bis 2027' ebenfalls vor Kundenempfehlung verifizieren.
jonas
Quellen
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-LGVFG) vom 21.02.2025: korpus/geholt/lgvfg-bw/richtlinie--vwv-lgvfg-landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz-fassung-februar-20.pdf — Volltext geprüft 2026-08-09
Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/lgvfg-bw · Stand 09.08.2026
