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Baden-Württemberg

Förderrichtlinie Württembergischer Sportstättenbau (WLSB)

Zuschuss zur Schaffung und Instandhaltung sportlicher Infrastruktur von Sportvereinen (u. a. Beleuchtungsanlagen), 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten als Anteilsfinanzierung. Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: 4.2.1 Außen-/Straßenbeleuchtung, 4.2.3 Innen-/Hallenbeleuchtung, 4.2.10 Beckenwasserpumpen). Wichtig: Antragsteller ist laut Ziffer 1.1 der Verein — die Kommune kann nur ko-finanzieren.

Förderebene
Baden-Württemberg
Status
Aktiv
Antragsfenster
fortlaufend
Berechtigte
Sportvereine
Region
Baden-Württemberg
Geprüft
10.08.2026

Konditionen

Regelförderung
Fördersatz
30 %
Eigenanteil
70 %
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
Wortlaut der Richtlinie
Die Zuschüsse werden im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt. Der Zuschuss beträgt 30 % der zuschussfähigen Kosten, der gegebenenfalls in Jahresraten unter dem Vorbehalt ausgezahlt wird, dass die Mittel durch das Land Baden-Württemberg bereitgestellt und freigegeben werden.
Fundstelle
Festlegungen zu den Sportförderrichtlinien, Ziffer 2.7
Zu den maximal zuschussfähigen Kosten
Die zuschussfähigen Kosten sind über einen Förderkatalog mit Begrenzungen je Anlagentyp gedeckelt — die 30 Prozent beziehen sich auf diese gedeckelte Größe, nicht auf die Bausumme („Aufstellung der Begrenzungen/Limitierungen zur Ermittlung der maximal zuschussfähigen Kosten. Die Regelförderung beträgt 30 % daraus.", Ziffer 4).
Bagatellgrenze Gesamtaufwand
3.500 €
Eigenleistung Anrechnung € je Stunde
25 €
Kein Rechtsanspruch
Ein rechtlicher Anspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht (Ziffer 2.6).
Geprüft am
2026-08-10

Fördersatz je Maßnahme

Objektbezogen: Der Verbands-Zuschuss bemisst sich am zuwendungsfähigen Bauaufwand der Sportstättenmaßnahme, nicht an energetischen Einzelmaßnahmen. Für die Beleuchtungs-Anteile ist die NKI-Kommunalrichtlinie der maßnahmenscharfe Partner (Fördertatbestände 4.2.1 / 4.2.3).

Voraussetzungen

Zeit und Fristen

Realistische Dauer bis zum Bescheid
Antragstellung laufend beim WLSB (Ziffer 3.1); die Richtlinie nennt keine Bearbeitungsfrist. Auszahlung ggf. in Jahresraten unter Haushaltsvorbehalt des Landes (Ziffer 2.7).

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit: NKI Kommunalrichtlinie

Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.

Einordnung aus der Antragspraxis

Regelfördersatz am Wortlaut geprüft (10.08.2026): 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten als Anteilsfinanzierung — identisch zum badischen Pendant BSB Nord. Der Zielgruppen-Mismatch ist jetzt belegt und schärfer als gedacht: Die Richtlinie nennt den Verein als Antragsteller und führt kommunale Zuschüsse im Finanzierungsplan des Vereins als Drittmittel. Eine Kommune tritt hier also als Ko-Finanzierer auf, nicht als Antragstellerin. Für kommunale Sportanlagen ist die VwV Kommunale Sportstättenbauförderung die richtige Schiene; bei vereinsgetragenen Anlagen beide gegeneinander prüfen. Nur Nord-Württemberg — Baden deckt BSB Nord ab (eigener Eintrag).

jonas

Quellen

Stand: 10.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/wlsb-sportstaettenbau-bw · Stand 10.08.2026