Förderrichtlinie Württembergischer Sportstättenbau (WLSB)
Zuschuss zur Schaffung und Instandhaltung sportlicher Infrastruktur von Sportvereinen (u. a. Beleuchtungsanlagen), 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten als Anteilsfinanzierung. Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: 4.2.1 Außen-/Straßenbeleuchtung, 4.2.3 Innen-/Hallenbeleuchtung, 4.2.10 Beckenwasserpumpen). Wichtig: Antragsteller ist laut Ziffer 1.1 der Verein — die Kommune kann nur ko-finanzieren.
Konditionen
- Regelförderung
- Fördersatz
- 30 %
- Eigenanteil
- 70 %
- Finanzierungsart
- Anteilsfinanzierung
- Wortlaut der Richtlinie
- Die Zuschüsse werden im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt. Der Zuschuss beträgt 30 % der zuschussfähigen Kosten, der gegebenenfalls in Jahresraten unter dem Vorbehalt ausgezahlt wird, dass die Mittel durch das Land Baden-Württemberg bereitgestellt und freigegeben werden.
- Fundstelle
- Festlegungen zu den Sportförderrichtlinien, Ziffer 2.7
- Zu den maximal zuschussfähigen Kosten
- Die zuschussfähigen Kosten sind über einen Förderkatalog mit Begrenzungen je Anlagentyp gedeckelt — die 30 Prozent beziehen sich auf diese gedeckelte Größe, nicht auf die Bausumme („Aufstellung der Begrenzungen/Limitierungen zur Ermittlung der maximal zuschussfähigen Kosten. Die Regelförderung beträgt 30 % daraus.", Ziffer 4).
- Bagatellgrenze Gesamtaufwand
- 3.500 €
- Eigenleistung Anrechnung € je Stunde
- 25 €
- Kein Rechtsanspruch
- Ein rechtlicher Anspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht (Ziffer 2.6).
- Geprüft am
- 2026-08-10
Fördersatz je Maßnahme
Objektbezogen: Der Verbands-Zuschuss bemisst sich am zuwendungsfähigen Bauaufwand der Sportstättenmaßnahme, nicht an energetischen Einzelmaßnahmen. Für die Beleuchtungs-Anteile ist die NKI-Kommunalrichtlinie der maßnahmenscharfe Partner (Fördertatbestände 4.2.1 / 4.2.3).
Voraussetzungen
- Antragsteller ist der Verein, keinesfalls eine Abteilung — die Kommune ist nicht antragsberechtigt (Ziffer 1.1 und Präambel).
- Gültiger Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeit) des Finanzamts zum Zeitpunkt der Antragstellung (Ziffer 1.1).
- Verein mit mehr als 50 Mitgliedern am 01.01. des Antragsjahres und mindestens drei Jahren WLSB-Mitgliedschaft (Ziffer 1.2).
- Kein Baubeginn vor Bewilligung oder Baufreigabe; Eigenleistungen gelten bereits als Vorhabenbeginn (Ziffer 1.4).
- Anträge mit einem Gesamtaufwand unter 3.500 Euro werden nicht bezuschusst (Ziffer 1.3).
- Zweckbindung 25 Jahre bei Zuschüssen über 50.000 Euro, sonst 10 Jahre; ohne Eigentum ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindung (Ziffer 2.4).
Zeit und Fristen
- Realistische Dauer bis zum Bescheid
- Antragstellung laufend beim WLSB (Ziffer 3.1); die Richtlinie nennt keine Bearbeitungsfrist. Auszahlung ggf. in Jahresraten unter Haushaltsvorbehalt des Landes (Ziffer 2.7).
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: NKI Kommunalrichtlinie
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Regelfördersatz am Wortlaut geprüft (10.08.2026): 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten als Anteilsfinanzierung — identisch zum badischen Pendant BSB Nord. Der Zielgruppen-Mismatch ist jetzt belegt und schärfer als gedacht: Die Richtlinie nennt den Verein als Antragsteller und führt kommunale Zuschüsse im Finanzierungsplan des Vereins als Drittmittel. Eine Kommune tritt hier also als Ko-Finanzierer auf, nicht als Antragstellerin. Für kommunale Sportanlagen ist die VwV Kommunale Sportstättenbauförderung die richtige Schiene; bei vereinsgetragenen Anlagen beide gegeneinander prüfen. Nur Nord-Württemberg — Baden deckt BSB Nord ab (eigener Eintrag).
jonas
Quellen
- Festlegungen zu den Sportförderrichtlinien des MKJS Baden-Württemberg vom 01.01.2017 für die Zuteilung von Landesmitteln für den Bau und die Sanierung von Vereinssportanlagen (WLSB-Ausschreibung Sportstättenbau): korpus/geholt/wlsb-sportstaettenbau-bw/richtlinie--wlsb-festlegungen-zu-den-sportfoerderrichtlinien-des-mkjs-bw-vom-01-01.pdf — Ziffern 1.1 bis 4 im Wortlaut geprüft 2026-08-10
- Agentur für kommunalen Klimaschutz: Kumulierungstabelle Länderprogramme, Stand Juni 2026 — korpus/abgelegt/nki-kommunalrichtlinie/agentur_kumulierungstabelle_2026.pdf
Stand: 10.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/wlsb-sportstaettenbau-bw · Stand 10.08.2026
