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Bayern

LuKIFG Bayern

Bayerisches Gegenstück zum LuKIFG-Budget, geregelt als Investitionsbudget nach Art. 12a BayFAG. Kein Zuschuss mit Förderquote, sondern eine Zuweisung an Gemeinden und Landkreise. Mindestvolumen grundsätzlich 50.000 €, Maßnahmenbeginn frühestens 01.01.2025, Abruf bis 31.12.2032, Abschluss grundsätzlich bis 31.12.2042. Verteilung: 23 % kreisfreie Gemeinden, 57 % kreisangehörige Gemeinden, 20 % Landkreise.

Förderebene
Bayern
Anbieter
Freistaat Bayern — Direktlink noch nicht gegen die Anbieterseite geprüft
Status
Aktiv
Antragsfenster
Abruf bis 31.12.2032; Maßnahmenbeginn nicht vor 01.01.2025; Abschluss grundsätzlich bis 31.12.2042.
Berechtigte
Kommunen · Landkreise · kommunale Körperschaften
Region
Bayern
Geprüft
17.08.2026

Konditionen

Instrument
Kommunales Investitionsbudget nach Art. 12a BayFAG — keine Förderquote auf die Investitionssumme und deshalb auch kein Eigenanteil im üblichen Sinn. Die Kommune verfügt über ein zugewiesenes Budget, nicht über einen Anteil an einer Rechnung.
Mindestvolumen
50.000 €
Anteil für Begleit- und Folgemaßnahmen
unter 50 %
Verteilungsschlüssel
Kreisfreie Gemeinden
23 %
Kreisangehörige Gemeinden
57 %
Landkreise
20 %
Kofinanzierung des Eigenanteils
Belegt für
staatliche (Landes-)Förderprogramme
Fundstelle
Länderbericht Bayern zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (BMF), Abschnitt zur Verwendungsprüfung
Wortlaut der Richtlinie
Die Mittel aus dem kommunalen Investitionsbudget werden häufig für Maßnahmen eingesetzt werden, für die es auch staatliche Förderprogramme gibt. Die Kommunen können die ihnen danach verbleibenden Eigenanteile aus dem kommunalen Investitionsbudget finanzieren.
Bundesprogramme
OFFEN, und zwar geprüft-offen: Der Länderbericht nennt das Wort Bundesprogramm an keiner Stelle. Er belegt die Eigenanteils-Kofinanzierung ausdrücklich nur für staatliche Programme — in bayerischer Diktion sind das Landesprogramme des Freistaats. Für Bundesprogramme sagt die Quelle nichts, weder zustimmend noch ablehnend. Erschwerend: Das SPSF schließt in Nr. 7.2 Maßnahmen aus, die aus Programmen des Bundes gefördert werden. Ob das Investitionsbudget als Bundesprogramm in diesem Sinne gilt, weil es aus dem Bundes-Sondervermögen gespeist wird, ist damit die entscheidende und weiter unbeantwortete Frage.
Quellenqualität
Der Länderbericht ist ein Bericht des Bundes über die Umsetzung in Bayern, nicht die bayerische Rechtsgrundlage selbst. Für eine Zusage an eine Kommune reicht er nicht — dafür braucht es Art. 12a BayFAG samt Vollzugsbekanntmachung.

Voraussetzungen

Kombination und Kumulierung

So kombinieren Sie es
Mit bayerischen Landesförderungen ist die Kombination gut belegt. Für die Kombination mit Bundesprogrammen fehlt bislang der belastbare bundesrechtliche Anker — hier ist im Einzelfall beim jeweiligen Bundesprogramm zu klären, ob der Eigenanteil aus diesem Budget bestritten werden darf. Bis dahin keine pauschale Zusage.
Kumulierungsregel
Bayerisches Gegenstück zur VwV LuKIFG BW, und die Antwort steht hier im GESETZ statt in einer VwV. Art. 12a Abs. 1 Satz 1 BayFAG: Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten aus dem auf Bayern entfallenden Anteil nach § 2 LuKIFG Finanzzuweisungen. Satz 2 entscheidet die Kumulierungsfrage für Landesmittel: „Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden nicht auf Zuwendungen des Freistaates Bayern angerechnet." Wie in BW gilt das für LANDES-Mittel; über Bundes- oder EU-Programme sagt die Norm nichts — dort entscheidet die jeweilige Bundesrichtlinie. Verteilung nach Art. 12a Abs. 2: 23 % kreisfreie Gemeinden, 57 % kreisangehörige Gemeinden, 20 % Landkreise, nach Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft. Abrufbar bis 31.12.2032 (Abs. 4). AUFSCHLAG, der leicht übersehen wird: Für Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Schulen, Kindertageseinrichtungen), die nach dem 31.12.2024 begonnen wurden, kommen nach Abs. 5 zusätzlich 10 % der für die Maßnahme nach Art. 10 gewährten Zuweisung.

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit: Sonderprogramm Schwimmbadförderung Bayern · BayFAG Art. 10

Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.

Einordnung aus der Antragspraxis

Dieselbe Logik wie in Baden-Württemberg, mit einem bayerischen Rechtsrahmen: Das Budget setzt am Eigenanteil an, nicht an der Quote. Was hier zusätzlich zu beachten ist, ist der Verteilungsschlüssel — 23 Prozent gehen an die kreisfreien Gemeinden, 57 Prozent an die kreisangehörigen, 20 Prozent an die Landkreise. Für eine kreisangehörige Gemeinde heißt das: Der Topf ist da, aber die Zuweisung folgt einem Schlüssel und nicht dem Bedarf des einzelnen Vorhabens. Die Zeitachse ist enger als in Baden-Württemberg — Abruf nur bis Ende 2032 gegenüber einer Anzeigefrist bis Ende 2036. Wer eine mehrjährige Sanierungsstrategie darauf aufbaut, plant den Abruf früh ein und nicht ans Ende. Offen und ausdrücklich nicht beantwortet ist die Kombination mit Bundesprogrammen. Bei bayerischen Landesförderungen ist die Sache belegt; für BEG, Kommunalrichtlinie und die anderen Bundeswege gibt es bisher keinen tragfähigen pauschalen Anker. Das ist keine Formalie: Wenn ein Bundesprogramm die Finanzierung des Eigenanteils aus öffentlichen Mitteln ausschließt, kippt die ganze Rechnung. Vor einer Empfehlung an die Kommune deshalb im Einzelfall klären.

jonas

Quellen

Stand: 17.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/lukifg-bayern · Stand 17.08.2026