BayFAG Art. 10
Regelmäßige staatliche Beteiligung Bayerns an Baumaßnahmen öffentlicher Schulgebäude einschließlich General- und Teilsanierungen sowie Erweiterung/Neubau. Bayerisches Pendant zur VwV Schulbauförderung in BW. Wichtig: Kein einheitlicher fester Fördersatz — individuelle Anteilsfinanzierung nach finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
Konditionen
Individuelle Anteilsfinanzierung — die Förderhöhe wird unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers (Schulträger) bemessen. Öffentliche Quellen nennen keinen einheitlichen Standardsatz. Im Förderkompass-Tool darf daher keine starre Quote suggeriert werden — Beratungsgespräch mit zuständiger Regierung Pflicht.Fördersatz je Maßnahme
Objektbezogen: Art. 10 BayFAG ist die staatliche Beteiligung am Bauaufwand kommunaler Schulbaumaßnahmen — bemessen an der Maßnahme als Ganzem, nicht an energetischen Einzelmaßnahmen.
Voraussetzungen
- Schulträger-Eigenschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) — Art. 10 Abs. 1 BayFAG
- Antrag über die zuständige Regierung
- Zuweisung steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung im Staatshaushalt (Art. 10 Abs. 1 BayFAG)
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: KfW 464 · BEG EM Hülle
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
BayFAG Art. 10 ist Bayerns regelmäßige staatliche Beteiligung an Schul-Baumaßnahmen — das bayerische Pendant zur VwV Schulbauförderung in BW. Für kommunale Schul-Sanierungen in Bayern damit der zentrale Land-Hebel; kombinierbar mit KfW 464 (für die Effizienzgebäude-Komponente) und BEG EM (für Hülle/Heizung als Einzelmaßnahmen). Förder-Architektur und konkrete Quoten variieren mit dem Antragstyp — frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Regierung Pflicht.
jonas
Quellen
- BayFAG — Bayerisches Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 08.05.2026 (GVBl. S. 250): korpus/abgelegt/bayfag-art-10/bayfag-2013-04-16-idf-08-05-2026.pdf — Art. 10 am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft.
- Art. 10 Abs. 1 im Wortlaut: „Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von 1. Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen, 2. Kindertageseinrichtungen, 3. sonstigen öffentlichen Einrichtungen." Das Gesetz nennt KEINEN Fördersatz — die Zuweisung steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Die Katalog-Aussage „individuelle Anteilsfinanzierung, kein einheitlicher Standardsatz" ist damit am Wortlaut bestätigt.
- Konditionen (Bemessung, Antragsfrist, Antragsweg) stehen NICHT im Gesetz, sondern in der Vollzugs-VwV: BayMBl 2026 Nr. 178 — noch nicht im Wortlaut geprüft.
Stand: 17.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/bayfag-art-10 · Stand 17.08.2026
