Sonderprogramm Schwimmbadförderung Bayern
Bayerisches Sonderprogramm für kommunale Schwimmbäder, Richtlinie gültig bis 31.12.2026. Der Regelfall liegt bei bis zu 80 % Förderung, die Kommune trägt also mindestens 20 % selbst; für finanzschwache oder demografisch belastete Kommunen sind im begründeten Einzelfall bis zu 90 % möglich, der Eigenanteil sinkt dann auf mindestens 10 %. Als Orientierungswert nennt die Richtlinie 50 %, also hälftige Eigenfinanzierung. Interkommunale Vorhaben erhalten 10 Prozentpunkte mehr, der Mindest-Eigenanteil von 10 % bleibt in jedem Fall bestehen. Mindestens 100.000 € zuwendungsfähige Ausgaben, Zweckbindung 25 Jahre.
Konditionen
- Rechtsstand
- SPSF-Richtlinie BayMBl. 2019 Nr. 306 in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 02.12.2024 (BayMBl. 2024 Nr. 627, in Kraft 31.12.2024) — die Grundfassung allein ist irreführend, ihre Sätze wurden 2024 verdoppelt.
- Förderrahmen
- Fördersatz bis
- 80 %
- Eigenanteil mindestens
- 20 %
- Fundstelle
- Nr. 5.4 Satz 1 i.d.F. der Änderung Nr. 1.5.1
- Wortlaut der Richtlinie
- Der Förderrahmen beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach Nr. 6.
- Einzelfall für finanzschwache Kommunen
- Fördersatz bis
- 90 %
- Eigenanteil mindestens
- 10 %
- Fundstelle
- Nr. 5.4 Satz 2 i.d.F. der Änderung Nr. 1.5.2 (ersetzt 45 Prozent durch 90 Prozent)
- Voraussetzung
- Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, in begründeten Einzelfällen; zusätzliche Fördervoraussetzung ist der vorausschauende Demografiezuschlag nach Art. 12 BayFAG.
- Orientierungswert
- Fördersatz
- 50 %
- Eigenanteil
- 50 %
- Fundstelle
- Nr. 5.4 Satz 4 i.d.F. der Änderung Nr. 1.5.3 (ersetzt 25 Prozent durch 50 Prozent)
- Was das heißt
- Gilt für eine Kommune, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht. Das ist die Zahl für die Beschlussvorlage — nicht die Obergrenze von 80 Prozent.
- Zuschlag bei interkommunaler Zusammenarbeit
- Prozentpunkte
- +10 Prozentpunkte
- Fundstelle
- Nr. 5.4 Satz 5
- Grenze
- Der Mindest-Eigenanteil von 10 Prozent nach Nr. 7.4 bleibt bestehen.
- Eigenanteil mindestens
- Wert
- 10
- Fundstelle
- Nr. 7.4 Satz 1
- Wortlaut der Richtlinie
- Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- Mindestvolumen zuwendungsfähiger Ausgaben
- Wert
- 100.000
- Fundstelle
- Nr. 6.3
- Kostendeckelung
- Je Quadratmeter Wasserfläche
- 16.530 €
- Höchstbetrag
- 8.264.000 €
- Fundstelle
- Nr. 6.2 Satz 1 i.d.F. der Änderung Nr. 1.6 (ersetzt 8.000 € durch 16.530 € und 4 Mio. € durch 8.264.000 €)
- Jährliche Anpassung
- Die Werte werden jährlich nach der vom Landesamt für Statistik festgestellten Baupreisentwicklung angepasst (Nr. 6.2 Satz 2). Der Stand 2024 ist also nicht der geltende — Programmseiten nennen inzwischen 17.330 € und 8.666.000 €. Vor jeder Kalkulation den aktuellen Anpassungsstand erfragen.
- Finanzierungsart
- Fundstelle
- Nr. 5.1
- Wortlaut der Richtlinie
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
Voraussetzungen
- Mindestens 100.000 € zuwendungsfähige Ausgaben (Nr. 6.3)
- Eigenanteil der Kommune mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 7.4)
- Kommunales Bad, in dem Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden (Nr. 2.1)
- Ersatzneubau nur ausnahmsweise: wenn er gegenüber der Bestandssanierung nachweislich die wirtschaftlichere Variante ist und der Rückbau des bestehenden Bades sichergestellt wird (Nr. 2.2)
- Zweckbindung: mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden (Nr. 4.2)
- Keine Förderung von Maßnahmen, die aus Programmen des Bundes gefördert werden (Nr. 7.2)
- Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen pauschal mit 18 % der Kostengruppen 300, 400 und 500 nach DIN 276 ansetzbar (Nr. 6.4)
Zeit und Fristen
- Programm läuft bis
- 31.12.2026
Kombination und Kumulierung
- So kombinieren Sie es
- Nicht kombinierbar mit Bundesprogrammen (Nr. 7.2). Bei Förderung aus einem sonstigen Programm ist eine Kostentrennung erforderlich (Nr. 7.3). Die Kombination mit dem bayerischen LuKIFG-Budget ist damit ausdrücklich ungeklärt, nicht bloß unbelegt.
- Was sich ausschließt
- Nr. 7.2 der Richtlinie schließt Maßnahmen aus, die aus Programmen des Bundes gefördert werden — ein harter Ausschluss, keine Quotenanrechnung. Ob das kommunale Investitionsbudget nach Art. 12a BayFAG darunterfällt, weil es aus dem Bundes-Sondervermögen gespeist wird, ist die offene Kernfrage und vor jeder Zusage zu klären.
Auflagen und Antragspraxis
- Zweckbindung
- 25 Jahre (Nr. 4.2 Satz 2)
- Unterlagen und Formulare
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: LuKIFG Bayern
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Bei diesem Programm entscheidet die Richtlinie, nicht die Programmseite — und die beiden weichen an zwei Stellen voneinander ab, die in einer Beschlussvorlage teuer werden können. Erstens die Quote: Die Programmseite nennt eine Spanne von 0 bis 90 Prozent, die bindende Richtlinie sieht den Regelfall bei bis zu 80 Prozent und die 90 Prozent nur im begründeten Einzelfall für finanzschwache oder demografisch belastete Kommunen. Wer mit 90 Prozent kalkuliert, weil die Programmseite sie nennt, kalkuliert an der Rechtsgrundlage vorbei. Zweitens der Ersatzneubau: Die Programmseite schließt Neubauten aus, die Richtlinie lässt den Ersatzneubau ausnahmsweise zu, wenn er wirtschaftlicher ist und das Altbad zurückgebaut wird. Das ist für ein Bad aus den Siebzigern mit sanierungsunfähiger Beckenkonstruktion der entscheidende Satz — und er steht nur in der Richtlinie. Die Zahl, mit der eine Kommune in die Kämmerei geht, ist der Orientierungswert von 50 Prozent, nicht die Obergrenze. Bei 6 Mio. € Sanierungsvolumen sind das 3 Mio. € Eigenanteil, und darüber wird der Beschluss gefällt. Ein interkommunales Vorhaben verbessert die Rechnung um zehn Prozentpunkte — mindestens zehn Prozent bleiben aber in jedem Fall bei der Kommune. Praktisch wichtig ist noch die Vorhabenbeginn-Regel: Planung und Beratung sind ausdrücklich kein Beginn. Es lässt sich also weit vorplanen, bevor der Antrag draußen ist. Wer stattdessen den ersten Bauvertrag unterschreibt, verliert die Förderung. Und die Zweckbindung von 25 Jahren gehört in die Vorlage: Wer das Bad in dieser Zeit aufgibt oder umnutzt, zahlt zurück.
jonas
Quellen
- Richtlinien für das Sonderförderprogramm zur Sanierung kommunaler Schwimmbäder in Bayern (SPSF), BayMBl. 2019 Nr. 306 vom 12.07.2019: korpus/geholt/sonderprogramm-schwimmbadfoerderung-bayern/richtlinie--richtlinien-spsf-bayern-baymbl-2019-nr-306.pdf — Volltext geprüft 2026-08-09
- Änderungsbekanntmachung vom 02.12.2024, BayMBl. 2024 Nr. 627, in Kraft 31.12.2024: korpus/geholt/sonderprogramm-schwimmbadfoerderung-bayern/veroeffentlichung--aenderungsbekanntmachung-spsf-baymbl-2024-nr-627.pdf — Nrn. 1.5, 1.6 und 1.11 im Wortlaut geprüft 2026-08-09
Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/sonderprogramm-schwimmbadfoerderung-bayern · Stand 09.08.2026
