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Baden-Württemberg

L-Bank

Zinsverbilligtes L-Bank-Darlehen für den Neubau von Sozialmietwohnraum in Baden-Württemberg, gegen Miet- und Belegungsbindung von 10 bis 40 Jahren. Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich antragsberechtigt. Für die Standortgemeinde gibt es zusätzlich eine Nachfrageprämie von 2.000 € je bezugsfertiger geförderter Wohnung — auch ohne eigene Bauherrenschaft.

Förderebene
Baden-Württemberg
Anbieter
L-Bank ↗
Status
Aktiv
Antragsfenster
laufend
Berechtigte
Unternehmen · Kommunen · kommunale Eigenbetriebe · Verbände · öffentliche Einrichtungen
Region
Baden-Württemberg
Geprüft
17.08.2026

Konditionen

Form
Langfristiges, zinsverbilligtes Darlehen über die L-Bank in vier Varianten nach Bindungsdauer: MW 10, MW 15, MW 25 und MW 30 (Zahl = Jahre Zinsverbilligung). Bei 40-jähriger Miet- und Belegungsbindung beträgt Zinsverbilligung und Zinsbindung 30 Jahre. Die Subvention kann auf Antrag vollständig als Zuschuss ausgereicht werden (Nr. 4.1).
Basisförderung
Die Subvention beläuft sich — bezogen auf eine Regelabsenkung der Miete um 33 % gegenüber der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete und eine Regelbindungsdauer von 30 Jahren — auf 40 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten. Wegen des Eigenkapitaleinsatzes sind 80 % der Gesamtkosten berücksichtigungsfähig (Nr. 4.2.1).
Kostenansatz
Baukosten der Kostengruppen 200 bis 800 nach DIN 276, berücksichtigungsfähig als Festbetrag von 5.250 € je m² Wohnfläche; bei Ersatzneubau mit zusätzlichen Abbruchkosten 5.350 €/m². Grundstückskosten bis zum örtlichen Bodenrichtwert zuzüglich 10 %; alternativ Erbbauzinsen bis 3 % p. a. der berücksichtigungsfähigen Grundstückskosten (Nr. 4.2.1).
Nachfrageprämie Gemeinde
EIGENSTÄNDIGER ZUSCHUSS OHNE BAUHERRENSCHAFT: „Je neu fertiggestellter und bezugsfertiger im Rahmen des Programms Wohnungsbau BW 2022 geförderter Mietwohnung wird der Standortgemeinde eine Prämie in Höhe von 2.000 Euro als Zuschuss gezahlt. Sie ist ebenfalls zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken einzusetzen." (Nr. 7) Die Gemeinde bekommt das Geld also auch dann, wenn ein privater oder genossenschaftlicher Investor gebaut hat.
Quartiersmaßnahmen
Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfelds sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen: 40 % der nachweislich angefallenen Kosten, höchstens 20 % der Basisförderung. Personelle Maßnahmen nur als Zuschuss und höchstens für drei Jahre ab Bezugsfertigkeit.
Auszahlung
Die Förderdarlehen werden zu 100 % ausgezahlt (Nr. 4.3).
Beihilferechtliche Deckelung
Objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Bewilligung und danach in regelmäßigen Abständen; verpflichtend für Antragstellende, die bis zur Förderzusage bereits über drei Mietwohnungen verfügen — die Prüfung entfällt nur bei höchstens zwei Wohneinheiten einschließlich der neu gebauten. Nachträglich festgestellte Überkompensation kann zu teilweiser Rückforderung oder Zinsanpassung führen (Nr. 4.2).

Fördersatz je Maßnahme

Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.

Voraussetzungen

Kombination und Kumulierung

Kumulierungsregel
Nr. 5 des Merkblatts, dieselbe Zwei-Ebenen-Logik wie bei der Modernisierungsvariante. LAND: „Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen." BUND: „Die Kumulierung mit der Bundesförderung nach dem BEG-Programm ist zulässig." Übergreifend dürfen die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten; die Mietwohnraumfinanzierung zählt selbst zu den öffentlichen Mitteln. In die Gesamtfinanzierung eingebunden werden darf das Programm im Übrigen.

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit: BEG Klimafreundlicher Neubau für Kommunen (Wohn- und Nichtwohngebäude)

Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.

Einordnung aus der Antragspraxis

Sozialmietwohnraum-Neubau, nicht Bestandssanierung — im Sanierungsfahrplan-Kontext also nur Randgebiet. Zwei Dinge lohnen trotzdem die Kenntnis. Erstens die Nachfrageprämie nach Nr. 7: 2.000 € je bezugsfertiger geförderter Mietwohnung an die STANDORTGEMEINDE, auch wenn ein privater Investor gebaut hat — Geld, das eine Kommune ohne eigene Bauherrenschaft abrufen kann und das leicht übersehen wird. Zweitens die Eigenleistungsschwelle von 20 % der Gesamtkosten, die diese Variante von der Modernisierungsförderung unterscheidet (dort in der Regel keine). Wer beide Programme in einem Gespräch nennt, muss den Unterschied kennen: Neubau kostet Eigenmittel und bindet 10 bis 40 Jahre, Modernisierung nicht.

claude-audit

Quellen

Stand: 17.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/l-bank-mietwohnung-neubau · Stand 17.08.2026