L-Bank
Zinsverbilligtes L-Bank-Darlehen für den Neubau von Sozialmietwohnraum in Baden-Württemberg, gegen Miet- und Belegungsbindung von 10 bis 40 Jahren. Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich antragsberechtigt. Für die Standortgemeinde gibt es zusätzlich eine Nachfrageprämie von 2.000 € je bezugsfertiger geförderter Wohnung — auch ohne eigene Bauherrenschaft.
Konditionen
- Form
- Langfristiges, zinsverbilligtes Darlehen über die L-Bank in vier Varianten nach Bindungsdauer: MW 10, MW 15, MW 25 und MW 30 (Zahl = Jahre Zinsverbilligung). Bei 40-jähriger Miet- und Belegungsbindung beträgt Zinsverbilligung und Zinsbindung 30 Jahre. Die Subvention kann auf Antrag vollständig als Zuschuss ausgereicht werden (Nr. 4.1).
- Basisförderung
- Die Subvention beläuft sich — bezogen auf eine Regelabsenkung der Miete um 33 % gegenüber der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete und eine Regelbindungsdauer von 30 Jahren — auf 40 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten. Wegen des Eigenkapitaleinsatzes sind 80 % der Gesamtkosten berücksichtigungsfähig (Nr. 4.2.1).
- Kostenansatz
- Baukosten der Kostengruppen 200 bis 800 nach DIN 276, berücksichtigungsfähig als Festbetrag von 5.250 € je m² Wohnfläche; bei Ersatzneubau mit zusätzlichen Abbruchkosten 5.350 €/m². Grundstückskosten bis zum örtlichen Bodenrichtwert zuzüglich 10 %; alternativ Erbbauzinsen bis 3 % p. a. der berücksichtigungsfähigen Grundstückskosten (Nr. 4.2.1).
- Nachfrageprämie Gemeinde
- EIGENSTÄNDIGER ZUSCHUSS OHNE BAUHERRENSCHAFT: „Je neu fertiggestellter und bezugsfertiger im Rahmen des Programms Wohnungsbau BW 2022 geförderter Mietwohnung wird der Standortgemeinde eine Prämie in Höhe von 2.000 Euro als Zuschuss gezahlt. Sie ist ebenfalls zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken einzusetzen." (Nr. 7) Die Gemeinde bekommt das Geld also auch dann, wenn ein privater oder genossenschaftlicher Investor gebaut hat.
- Quartiersmaßnahmen
- Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfelds sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen: 40 % der nachweislich angefallenen Kosten, höchstens 20 % der Basisförderung. Personelle Maßnahmen nur als Zuschuss und höchstens für drei Jahre ab Bezugsfertigkeit.
- Auszahlung
- Die Förderdarlehen werden zu 100 % ausgezahlt (Nr. 4.3).
- Beihilferechtliche Deckelung
- Objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Bewilligung und danach in regelmäßigen Abständen; verpflichtend für Antragstellende, die bis zur Förderzusage bereits über drei Mietwohnungen verfügen — die Prüfung entfällt nur bei höchstens zwei Wohneinheiten einschließlich der neu gebauten. Nachträglich festgestellte Überkompensation kann zu teilweiser Rückforderung oder Zinsanpassung führen (Nr. 4.2).
Fördersatz je Maßnahme
Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.
Voraussetzungen
- Objekt in Baden-Württemberg; gefördert werden Neubau, Erwerb neuer Mietwohnungen sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums — darunter Dachgeschossausbau, Aufstockung, Anbau, Umwandlung bisher anders genutzter Räume und die Erneuerung leerstehender, nicht mehr wohngeeigneter Wohnungen (Nr. 2)
- Kein Maßnahmenbeginn und kein Errichtungs- oder Erwerbsvertrag vor Eingang des vollständigen, prüffähigen und unterschriebenen Antrags bei der Wohnraumförderstelle; danach Beginn auf eigenes Risiko (Nr. 3.1)
- Miet- und Belegungsbindung von 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahren ab Bezugsfertigkeit: Kaltmiete wahlweise 20 bis 40 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (Regelfall 33 %), Vermietung nur an Personen mit Wohnberechtigungsschein bei Erst- und Wiedervermietung (Nr. 3.3)
- „Neubaustandard Plus" ist regelmäßige Fördervoraussetzung; bei Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen die verwendeten Gebäudeteile mindestens den Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude — energetische Einzelmaßnahmen entsprechen (Nr. 3.2)
- Bei Vorhaben mit mehr als 100 Wohneinheiten zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach der Eingangsstufe eines am Markt anerkannten Systems für den Wohnungsbau (Nr. 3.2)
- Angemessene Eigenleistung von mindestens 20 % der Gesamtkosten (Nr. 3.4) — anders als bei der Modernisierungsvariante, wo in der Regel keine Eigenleistung verlangt wird
- Eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel sind nicht förderfähig; diesbezügliche Kosten bleiben unberücksichtigt (Nr. 3.5, gestützt auf Artikel 17 Absatz 15 EPBD vom 24.04.2024)
- Antragstellung schriftlich bei der Wohnraumförderstelle (Landratsämter bzw. Bürgermeisterämter der Stadtkreise) oder der L-Bank (Nr. 6 und 8)
Kombination und Kumulierung
- Kumulierungsregel
- Nr. 5 des Merkblatts, dieselbe Zwei-Ebenen-Logik wie bei der Modernisierungsvariante. LAND: „Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen." BUND: „Die Kumulierung mit der Bundesförderung nach dem BEG-Programm ist zulässig." Übergreifend dürfen die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten; die Mietwohnraumfinanzierung zählt selbst zu den öffentlichen Mitteln. In die Gesamtfinanzierung eingebunden werden darf das Programm im Übrigen.
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: BEG Klimafreundlicher Neubau für Kommunen (Wohn- und Nichtwohngebäude)
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Sozialmietwohnraum-Neubau, nicht Bestandssanierung — im Sanierungsfahrplan-Kontext also nur Randgebiet. Zwei Dinge lohnen trotzdem die Kenntnis. Erstens die Nachfrageprämie nach Nr. 7: 2.000 € je bezugsfertiger geförderter Mietwohnung an die STANDORTGEMEINDE, auch wenn ein privater Investor gebaut hat — Geld, das eine Kommune ohne eigene Bauherrenschaft abrufen kann und das leicht übersehen wird. Zweitens die Eigenleistungsschwelle von 20 % der Gesamtkosten, die diese Variante von der Modernisierungsförderung unterscheidet (dort in der Regel keine). Wer beide Programme in einem Gespräch nennt, muss den Unterschied kennen: Neubau kostet Eigenmittel und bindet 10 bis 40 Jahre, Modernisierung nicht.
claude-audit
Quellen
- Merkblatt „Mietwohnungsfinanzierung BW – Neubau – MW10-/MW15-/MW25-/MW30-Darlehen", Formular 778627-1LB-0027 der L-Bank, Stand 01.06.2026: korpus/abgelegt/l-bank-mietwohnung-neubau/merkblatt-mietwohnungsfinanzierung-neubau-stand-2026-06-01.pdf — am 17.08.2026 im Wortlaut gelesen.
- Antragsberechtigung am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft (Nr. 1): gefördert werden Bauherrinnen und Bauherren, die neue Sozialmietwohnungen bauen, „wie beispielsweise Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Privatpersonen".
- OFFEN: Der vollständige Wortlaut steht in der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022 (Gemeinsames Amtsblatt BW); das Merkblatt sagt das im Vorspann selbst. Die VwV liegt nicht im Korpus.
- RECHTSSTAND-VORBEHALT: Nr. 3.5 nennt „§ 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG)" als fortgeltende Vorgabe. Diese Norm ist zum 29.07.2026 gestrichen. Die Sachaussage zum Ausschluss fossiler Heizkessel trägt eigenständig über Artikel 17 Absatz 15 EPBD.
Stand: 17.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/l-bank-mietwohnung-neubau · Stand 17.08.2026
