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Bund

BEG Klimafreundlicher Neubau für Kommunen (Wohn- und Nichtwohngebäude)

Kommunale Zuschussförderung für klimafreundliche Neubauten über KfW 498/499 einschließlich KFN/KNN und befristeter EH/EG-55-Stufe.

Förderebene
Bund
Anbieter
KfW ↗
Status
Aktiv
Antragsfenster
KFN/KNN laufend im Rahmen verfügbarer Mittel; EH/EG55 längstens bis 31.12.2026 beziehungsweise bis Mittelaufbrauch
Berechtigte
Kommunen · kommunale Eigenbetriebe
Region
bundesweit
Geprüft
09.08.2026

Konditionen

Investive Maßnahmen
  • Maßnahme
    KFN/KNN
    Grundfördersatz
    10 %
    Einheit
    %
    Stand
    KfW-Merkblatt 600 000 5053, Stand 04/2026
  • Maßnahme
    befristete EH/EG-55-Stufe
    Grundfördersatz
    7,5 %
    Einheit
    %
    Stand
    KfW-Merkblatt 600 000 5053, Stand 04/2026; Änderungsrichtlinie 15.06.2026
Höchstgrenze NWG
NWG: je nach Förderstufe bis 5,0 / 7,5 / 10,0 Mio. € förderfähige Kosten gemäß KfW-Merkblatt 600 000 5053.
Zum Eigenanteil
KFN/KNN: 10 % Zuschuss bei 90 % Eigenanteil; EH/EG55: 7,5 % Zuschuss bei 92,5 % Eigenanteil.

Fördersatz je Maßnahme

Objektbezogen: Der Satz hängt am erreichten Klimafreundliches-Gebäude-Standard des Neubaus (mit oder ohne QNG-Siegel), nicht an Einzelmaßnahmen.

Voraussetzungen

Auflagen und Antragspraxis

Zweckbindung
mindestens 10 Jahre zweckentsprechende Nutzung
Worauf es in der Reihenfolge ankommt
  • Vor Ausschreibung und verbindlicher Beauftragung festlegen, welche Förderstufe das Gebäude erreichen soll und welche technische Bestätigung dafür erforderlich ist. Förderstandard, Entwurfsplanung und Kostenberechnung müssen zusammenpassen.
  • Für KFN/KNN stehen 10 % Zuschuss 90 % Eigenanteil gegenüber; bei der befristeten EH/EG-55-Stufe stehen 7,5 % Zuschuss 92,5 % Eigenanteil gegenüber. Den Eigenanteil und nicht förderfähige Kosten vor dem Gremienbeschluss im Investitionshaushalt abbilden.
  • Die EH/EG-55-Stufe ist längstens bis 31.12.2026 beziehungsweise bis zum Mittelaufbrauch geöffnet. Nur Projekte dafür einplanen, deren Planungs- und Beschlussstand eine förderkonforme Antragstellung zulässt.
  • Bei weiteren Fördermitteln die Kostenpositionen sauber trennen und Doppelförderungen derselben Kosten vermeiden. Kombinationen erst nach Prüfung der jeweiligen KFN-/KNN- und Drittprogrammregeln in die Finanzierungsplanung übernehmen.
  • Die geförderten Gebäude beziehungsweise Wohneinheiten mindestens zehn Jahre zweckentsprechend nutzen und die Nachweisführung bereits während Planung und Bau dokumentieren.
Unterlagen und Formulare

Einordnung aus der Antragspraxis

Energetische Neubauanforderungen und Förderfähigkeit sind zwei getrennte Fragen: Ein Neubau wird nicht allein deshalb gefördert, weil er einen hohen Effizienzstandard erreicht. Für kommunale Neubauten kann KfW 498/499 den Investitionshaushalt entlasten; bei KFN/KNN beträgt der Zuschuss 10 % bei 90 % Eigenanteil, die befristete EH/EG-55-Stufe 7,5 % bei 92,5 % Eigenanteil. Der kritische Punkt ist die richtige Förderstufe vor Planungs- und Vergabeentscheidung. Für EH/EG 55 gilt zudem das befristete Antragsfenster bis längstens 31.12.2026 beziehungsweise bis zum Mittelaufbrauch. Fördermitnahme sollte daher vor verbindlicher Beauftragung und Gremienfreigabe in die Projektstruktur eingebaut werden.

jonas

Quellen

Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/beg-klimafreundlicher-neubau-kommunen · Stand 09.08.2026