L-Bank
Zinsverbilligtes L-Bank-Darlehen mit Tilgungszuschuss für die energetische Sanierung und den barrierereduzierenden Umbau von bestehendem Mietwohnraum in Baden-Württemberg. Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich antragsberechtigt.
Konditionen
- Form
- Zinsverbilligtes Darlehen über die L-Bank (Nr. 4.1). Bei energetischer Verbesserung des Gebäudebestands, bei energetischen Einzelmaßnahmen im Rahmen eines Sanierungsfahrplans und bei Herstellung von Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 kommt ein Tilgungszuschuss hinzu.
- Basisförderung
- Darlehen bis zu 120.000 € je Wohneinheit bei „Sanierung Plus" beziehungsweise Denkmal; bei Einzelmaßnahmen und „Altersgerecht Umbauen" maximal 50.000 € je Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss beträgt 3 % des Darlehensbetrages (Nr. 4.2.1).
- Zusatzförderung
- Einmalige Tilgungszuschüsse: 1.500 € je Wohneinheit für nachgewiesene Flexibilisierungsmöglichkeiten, 1.500 € je Wohneinheit für bindungskonforme Grundrissanpassungen, 5.000 € je zusätzlich geschaffener Wohneinheit bei bindungskonformer Aufteilung einer Wohneinheit (Nr. 4.2.2).
- Konditionen
- Auszahlung zu 100 % (Nr. 4.3). Zinsverbilligung und Zinsbindung je 10 Jahre (Nr. 4.4.1/4.4.2), Bereitstellungszinsen in der Regel 1,80 % pro Jahr ab dem 13. Monat nach Zusagedatum (Nr. 4.4.3), Tilgungssatz 3 % in gleichbleibenden Annuitäten nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit (Nr. 4.5). Das Darlehen ist in Höhe der Darlehenssumme banküblich abzusichern (Nr. 4.6).
- Beihilferechtliche Deckelung
- Die L-Bank nimmt bei Bewilligung und danach in regelmäßigen Abständen eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung vor; verpflichtend für Antragsteller mit mehr als zwei Mietwohnungen — was auf kommunale Wohnungsbestände praktisch immer zutrifft. Eine nachträglich festgestellte Überkompensation kann zu teilweiser Rückforderung oder Zinsanpassung führen (Nr. 4.2).
- Eigenleistung
- „Eine Eigenleistung ist in der Regel nicht erforderlich." (Nr. 3.3)
Fördersatz je Maßnahme
Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.
Voraussetzungen
- Objekt liegt in Baden-Württemberg (Nr. 3.1)
- Das Objekt wurde bereits in der Vergangenheit mit Mitteln aus dem Landeswohnungsbau- oder Landeswohnraumförderungsprogramm des Landes gefördert oder wird es noch — die harte Zugangshürde für kommunale Bestände ohne Förderhistorie (Nr. 3.1)
- Kein Maßnahmenbeginn und kein Vertragsabschluss vor Eingang des vollständigen Antrags bei der L-Bank; danach Beginn auf eigenes Risiko möglich (Nr. 3.1)
- Bei energetischer Sanierung: Bauantrag oder Bauanzeige des Wohngebäudes liegt zum Antragszeitpunkt mindestens fünf Jahre zurück (Nr. 2.1)
- Energetische Maßnahmen nach den Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude, etwa zum U-Wert; energetisches Niveau und besondere Standards sind nachzuweisen (Nr. 3.2)
- Maßnahmen zum altersgerechten Umbau dienen ganz oder in Teilen der Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 (Nr. 2.2 / Nr. 3.2)
- Eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel sind nicht förderfähig; diesbezügliche Kosten bleiben unberücksichtigt (Nr. 3.4, gestützt auf Artikel 17 Absatz 15 EPBD vom 24.04.2024)
- Antragstellung laufend und schriftlich bei der L-Bank über deren Antragsvordruck (Nr. 6)
Kombination und Kumulierung
- Kumulierungsregel
- Nr. 5 des Merkblatts trennt zwei Ebenen. LAND: „Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen." Ausgeschlossen ist ausdrücklich auch die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die öffentliche Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten — die Modernisierungsfinanzierung zählt selbst zu den öffentlichen Mitteln. BUND: „Die Kumulierung mit Bundesförderung nach dem BEG-Programm ist zulässig." Übergreifend gilt, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. In die Gesamtfinanzierung eingebunden werden darf das Programm im Übrigen grundsätzlich.
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: BEG EM Hülle
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss für kommunalen Mietwohnungsbestand in BW. Kommunen sind ausdrücklich antragsberechtigt (Nr. 1) — die eigentliche Hürde ist Nr. 3.1: das Objekt muss schon einmal aus dem Landeswohnungsbau- oder Landeswohnraumförderungsprogramm gefördert worden sein. Ohne diese Förderhistorie ist das Programm für einen kommunalen Bestand geschlossen, unabhängig vom energetischen Vorhaben. Wohngebäude und damit außerhalb des NWG-Sanierungsfahrplan-Schwerpunkts; im Bestandsportfolio einer Gemeinde mit eigenem Mietwohnraum aber der Weg, die BEG-Zuschussseite (Kumulierung nach Nr. 5 zulässig) mit einer zinsverbilligten Finanzierung zu unterlegen.
jonas
Quellen
- Merkblatt „Mietwohnungsfinanzierung BW — Modernisierung", Formular 778627-2LB-0018 der L-Bank, Stand 01.01.2025: korpus/abgelegt/l-bank-mietwohnung-modernisierung/merkblatt-mietwohnungsfinanzierung-modernisierung-stand-2025-01-01.pdf — Nr. 1 bis Nr. 6 am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft.
- Antragsberechtigung am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft (Nr. 1): gefördert werden Bauherrinnen und Bauherren, die bestehenden Mietwohnraum modernisieren, „wie beispielsweise Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Privatpersonen". Kommunen sind damit belegt antragsberechtigt — die frühere Vermutung „nur über Eigenbetriebe" war zu eng.
- OFFEN: Der vollständige Wortlaut steht in der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022 (Gemeinsames Amtsblatt BW); das Merkblatt sagt das im Vorspann selbst. Die VwV liegt nicht im Korpus. Alle Angaben hier stammen aus der Zusammenfassung des Gebers, nicht aus der Rechtsgrundlage.
- RECHTSSTAND-VORBEHALT: Nr. 3.4 des Merkblatts nennt „§ 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG)" als fortgeltende Vorgabe. Diese Norm ist zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen. Das Merkblatt hat Stand 01.01.2025 und bildet insoweit Altrecht ab; die Aussage zum Ausschluss fossiler Heizkessel trägt jedoch eigenständig über Artikel 17 Absatz 15 EPBD.
Stand: 17.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/l-bank-mietwohnung-modernisierung · Stand 17.08.2026
