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Baden-Württemberg

L-Bank

Zinsverbilligtes L-Bank-Darlehen mit Tilgungszuschuss für die energetische Sanierung und den barrierereduzierenden Umbau von bestehendem Mietwohnraum in Baden-Württemberg. Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich antragsberechtigt.

Förderebene
Baden-Württemberg
Anbieter
L-Bank ↗
Status
Aktiv
Antragsfenster
laufend
Berechtigte
Unternehmen · Kommunen · kommunale Eigenbetriebe · Privatpersonen · Verbände · öffentliche Einrichtungen
Region
Baden-Württemberg
Geprüft
17.08.2026

Konditionen

Form
Zinsverbilligtes Darlehen über die L-Bank (Nr. 4.1). Bei energetischer Verbesserung des Gebäudebestands, bei energetischen Einzelmaßnahmen im Rahmen eines Sanierungsfahrplans und bei Herstellung von Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 kommt ein Tilgungszuschuss hinzu.
Basisförderung
Darlehen bis zu 120.000 € je Wohneinheit bei „Sanierung Plus" beziehungsweise Denkmal; bei Einzelmaßnahmen und „Altersgerecht Umbauen" maximal 50.000 € je Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss beträgt 3 % des Darlehensbetrages (Nr. 4.2.1).
Zusatzförderung
Einmalige Tilgungszuschüsse: 1.500 € je Wohneinheit für nachgewiesene Flexibilisierungsmöglichkeiten, 1.500 € je Wohneinheit für bindungskonforme Grundrissanpassungen, 5.000 € je zusätzlich geschaffener Wohneinheit bei bindungskonformer Aufteilung einer Wohneinheit (Nr. 4.2.2).
Konditionen
Auszahlung zu 100 % (Nr. 4.3). Zinsverbilligung und Zinsbindung je 10 Jahre (Nr. 4.4.1/4.4.2), Bereitstellungszinsen in der Regel 1,80 % pro Jahr ab dem 13. Monat nach Zusagedatum (Nr. 4.4.3), Tilgungssatz 3 % in gleichbleibenden Annuitäten nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit (Nr. 4.5). Das Darlehen ist in Höhe der Darlehenssumme banküblich abzusichern (Nr. 4.6).
Beihilferechtliche Deckelung
Die L-Bank nimmt bei Bewilligung und danach in regelmäßigen Abständen eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung vor; verpflichtend für Antragsteller mit mehr als zwei Mietwohnungen — was auf kommunale Wohnungsbestände praktisch immer zutrifft. Eine nachträglich festgestellte Überkompensation kann zu teilweiser Rückforderung oder Zinsanpassung führen (Nr. 4.2).
Eigenleistung
„Eine Eigenleistung ist in der Regel nicht erforderlich." (Nr. 3.3)

Fördersatz je Maßnahme

Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.

Voraussetzungen

Kombination und Kumulierung

Kumulierungsregel
Nr. 5 des Merkblatts trennt zwei Ebenen. LAND: „Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen." Ausgeschlossen ist ausdrücklich auch die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die öffentliche Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten — die Modernisierungsfinanzierung zählt selbst zu den öffentlichen Mitteln. BUND: „Die Kumulierung mit Bundesförderung nach dem BEG-Programm ist zulässig." Übergreifend gilt, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. In die Gesamtfinanzierung eingebunden werden darf das Programm im Übrigen grundsätzlich.

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit: BEG EM Hülle

Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.

Einordnung aus der Antragspraxis

Zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss für kommunalen Mietwohnungsbestand in BW. Kommunen sind ausdrücklich antragsberechtigt (Nr. 1) — die eigentliche Hürde ist Nr. 3.1: das Objekt muss schon einmal aus dem Landeswohnungsbau- oder Landeswohnraumförderungsprogramm gefördert worden sein. Ohne diese Förderhistorie ist das Programm für einen kommunalen Bestand geschlossen, unabhängig vom energetischen Vorhaben. Wohngebäude und damit außerhalb des NWG-Sanierungsfahrplan-Schwerpunkts; im Bestandsportfolio einer Gemeinde mit eigenem Mietwohnraum aber der Weg, die BEG-Zuschussseite (Kumulierung nach Nr. 5 zulässig) mit einer zinsverbilligten Finanzierung zu unterlegen.

jonas

Quellen

Stand: 17.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/l-bank-mietwohnung-modernisierung · Stand 17.08.2026