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Bund · Kernprogramm

KfW 422

Heizungstausch für kommunale Nichtwohngebäude im BEG-EM-Schirm: 30 % Grundförderung (Stand: Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026). Der frühere +5-%-Effizienzbonus für Wärmepumpen ist zum 21.07.2026 ersatzlos entfallen — „bis 35 %“ gilt nur noch für Anträge vor dem Stichtag. Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus sind Selbstnutzer-Instrumente und für Kommunen nicht einschlägig. Antragsstelle ist die KfW (nicht BAFA — häufige Fehlannahme).

Förderebene
Bund
Anbieter
KfW ↗
Status
Aktiv
Antragsfenster
laufend; Antrag vor Vorhabenbeginn, Bewilligung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel
Berechtigte
Kommunen · kommunale Eigenbetriebe
Region
bundesweit
Geprüft
09.08.2026

Konditionen

Grundförderung
30 %
Stand
Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.4.1 Buchstabe c
Effizienzbonus
Entfallen zum 21.07.2026 (vorher +5 pp für bestimmte Wärmepumpen; für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die alte Fassung fort)
Boni ohne kommunale Geltung
Klimageschwindigkeits-Bonus (16 pp, degressiv ab 01.02.2027) und Einkommens-Bonus gelten nur für selbstnutzende Eigentümer — nicht für kommunale Antragsteller
Höchstgrenze NWG Heizung
Bis 150 m²
28.000 € förderfähige Ausgaben pro Gebäude (gesamt, unabhängig vom Zeitraum)
Über 150 m², gestaffelt je m² NRF
197 € (150–400 m²) / 118 € (400–1.000 m²) / 79 € (> 1.000 m²) — Startwerte 21.07.2026
Degression
sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich (jeweils 01.02./01.08.) bis auf 22.000 € bzw. 173/102/71 €/m² ab 01.08.2030 — fest datierte Kalender-Degression, kein Spekulations-Argument
Neu in der Richtlinie: Strahlungsheizung
Strahlungsheizungen (ortsfeste Systeme) in NWG-Räumen > 4 m Raumhöhe sind in der Richtlinie verankert — 30 % auf die Investitionsmehrausgaben wasserstofffähiger Systeme (BEG EM Nr. 5.3 Buchstabe j + TMA Nr. 3.10; relevant für Sporthallen, Werkhallen, Bauhöfe). Achtung: Der konkrete Förderstart wird von der KfW per Merkblatt bekannt gegeben (TMA Nr. 3.10.1) — Stand 21.07.2026 noch nicht aufgerufen, also noch nicht beantragbar
Ab Q1 2027, final beschlossen
Wirksam ab Quartal 1 2027 (Quartalsangabe der Richtlinie — kein Tagesdatum): Wärmepumpen-Grundsatz sinkt auf 15 % (Nr. 8.4.1 c); neuer Wertschöpfungs-Bonus +15 pp nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU (Nr. 8.4.6, Nachweis-Details regelt das Infoblatt) = effektiv 30 % nur noch für EU-Wärmepumpen — vergaberelevant, Leistungsverzeichnisse jetzt EU-Ursprungs-fähig schreiben; kein geförderter Heizungstausch/Netzanschluss mehr, wenn die Bestandsanlage seit dem 01.01.2008 in Betrieb ist (Nr. 5.3, Ausnahme bivalente Systeme); beim Austausch von Vor-2008-Anlagen nur noch pauschal 25 % der Gesamtkosten förderfähig (Nr. 8.3.3)

Fördersatz je Maßnahme

MaßnahmeSatzBedingungen
Wärmeerzeuger-Tausch (Wärmepumpe, Biomasse, Anschluss Wärmenetz)30 %Nr. 5.3/8.4.1 BEG EM: 30 % auf Anlagen zur Wärmeerzeugung bzw. den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die Bonusstufen der Richtlinie (Klimageschwindigkeits-, Einkommens-, Wertschöpfungs-Bonus) sind an selbstnutzende Eigentümer gebunden und für Kommunen nicht einschlägig — für die Kommune bleibt es bei 30 %.
Energetische Fachplanung und Baubegleitung50 %Nr. 5.5/8.4.6 BEG EM: 50 %, bei NWG gedeckelt auf 5 €/m² Nettoraumfläche und max. 20.000 € förderfähige Ausgaben (= max. 10.000 € Zuschuss).

Voraussetzungen

Kombination und Kumulierung

So kombinieren Sie es
BEG EM Hülle (BAFA, 15 %) und KfW 422 Heizung (KfW, 30 %) sind beide Sub-Programme des BEG-EM-Schirms — parallel zu beantragen, wenn beide Maßnahmen ohnehin anstehen. Kombination mit KfW 464/463 (BEG NWG, Komplettsanierung) dagegen pauschal ausgeschlossen (Nr. 8.6 BEG EM) — Einzelmaßnahmen- und Komplettsanierungs-Förderung sind Alternativwege für dasselbe Gebäude.
Kumulierungsregel
Bei Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln gilt eine Kumulierungsgrenze von 60 % der geförderten Investitionsausgaben; für kommunale Antragsteller sind abweichend bis zu 90 % zulässig (Nr. 8.6 BEG EM vom 17.07.2026). Maßgeblich sind die im Verwendungsnachweis angegebenen, tatsächlich geförderten Kosten je Maßnahme. Das KfW-Merkblatt nennt nur die allgemeine 60-%-Grenze — für Kommunen gilt der abweichende Satz der Richtlinie.

Auflagen und Antragspraxis

Zweckbindung
10 Jahre zweckentsprechende Nutzung der geförderten Heizungsanlage; Unterlagen 10 Jahre ab Zusage aufbewahren (KfW-Merkblatt 600 000 5134, Stand 07/2026)
Worauf es in der Reihenfolge ankommt
  • Vor dem Antrag die förderfähige Heizungsmaßnahme technisch festlegen und die erforderliche Bestätigung erstellen lassen. Ausführungsverträge vor Antragstellung nur in der förderrechtlich zulässigen Form mit Fördervorbehalt schließen.
  • Im Investitionshaushalt nicht nur mit dem Zuschuss rechnen: 30 % Zuschuss stehen 70 % Eigenanteil innerhalb der förderfähigen Kosten gegenüber; nicht förderfähige Kosten erhöhen den kommunalen Finanzierungsbedarf zusätzlich.
  • Bei einer Kombination mit weiteren öffentlichen Zuwendungen die aktuell geltende Kumulierungsregel vor Beschluss und Antrag anhand der BEG-EM-Richtlinie prüfen. Die vorliegenden offiziellen Unterlagen sind hierzu nicht widerspruchsfrei.
  • Nach der Bewilligung Rechnungen, Zahlungsnachweise und technische Abschlussbestätigung von Beginn an für den Verwendungsnachweis strukturieren. Die geförderte Heizungsanlage ist zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
Unterlagen und Formulare

Kombinierbarkeit

Kombinierbar mit: BEG EM Hülle

Nicht kombinierbar mit: KfW 464 · KfW 264

Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.

Einordnung aus der Antragspraxis

Die kommunale Heizungsförderung läuft nicht über BAFA, sondern über KfW 422. Häufige Fehlannahme: ‚Heizungstausch = BAFA‘ — bei Kommunen ist das falsch; die Richtlinie (Fassung 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026) bestätigt die KfW-Zuständigkeit für alle Wärmeerzeuger (BAFA behält nur die Gebäudenetz-Errichtung). Ab 21.07.2026: 30 % Grundförderung, Punkt — der frühere +5-%-Effizienzbonus ist ersatzlos gestrichen. Der Eigenanteil steigt damit für Wärmepumpen-Projekte um 5 Punkte; wer eine Zusage aus der alten Kulisse hat, behält sie. Vier fest in der Richtlinie datierte Verfahrens-Argumente für Antragstellung noch 2026 (kein künstlicher Druck — das ist die Kalenderlage der Richtlinie): (1) Die NWG-Höchstgrenzen sinken ab 01.02.2027 halbjährlich. (2) Ab Quartal 1 2027 sinkt der Wärmepumpen-Grundsatz final auf 15 % — die vollen 30 % gibt es dann nur noch über den Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen mit EU-Ursprung (Nachweis-Details regelt das Infoblatt); das gehört ab sofort in jedes Leistungsverzeichnis-Gespräch. (3) Ab Quartal 1 2027 ist der Tausch einer Anlage, die seit dem 01.01.2008 in Betrieb ist, gar nicht mehr förderfähig. (4) Beim Tausch von Vor-2008-Anlagen zählen dann pauschal nur noch 25 % der Gesamtkosten als förderfähig. Mitnehmen, wenn die Heizung am Lebensende ist und der Wechsel ohnehin ansteht.

jonas

Quellen

Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/kfw-422 · Stand 09.08.2026