KfW 422
Heizungstausch für kommunale Nichtwohngebäude im BEG-EM-Schirm: 30 % Grundförderung (Stand: Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026). Der frühere +5-%-Effizienzbonus für Wärmepumpen ist zum 21.07.2026 ersatzlos entfallen — „bis 35 %“ gilt nur noch für Anträge vor dem Stichtag. Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus sind Selbstnutzer-Instrumente und für Kommunen nicht einschlägig. Antragsstelle ist die KfW (nicht BAFA — häufige Fehlannahme).
Konditionen
- Grundförderung
- 30 %
- Stand
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.4.1 Buchstabe c
- Effizienzbonus
- Entfallen zum 21.07.2026 (vorher +5 pp für bestimmte Wärmepumpen; für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die alte Fassung fort)
- Boni ohne kommunale Geltung
- Klimageschwindigkeits-Bonus (16 pp, degressiv ab 01.02.2027) und Einkommens-Bonus gelten nur für selbstnutzende Eigentümer — nicht für kommunale Antragsteller
- Höchstgrenze NWG Heizung
- Bis 150 m²
- 28.000 € förderfähige Ausgaben pro Gebäude (gesamt, unabhängig vom Zeitraum)
- Über 150 m², gestaffelt je m² NRF
- 197 € (150–400 m²) / 118 € (400–1.000 m²) / 79 € (> 1.000 m²) — Startwerte 21.07.2026
- Degression
- sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich (jeweils 01.02./01.08.) bis auf 22.000 € bzw. 173/102/71 €/m² ab 01.08.2030 — fest datierte Kalender-Degression, kein Spekulations-Argument
- Neu in der Richtlinie: Strahlungsheizung
- Strahlungsheizungen (ortsfeste Systeme) in NWG-Räumen > 4 m Raumhöhe sind in der Richtlinie verankert — 30 % auf die Investitionsmehrausgaben wasserstofffähiger Systeme (BEG EM Nr. 5.3 Buchstabe j + TMA Nr. 3.10; relevant für Sporthallen, Werkhallen, Bauhöfe). Achtung: Der konkrete Förderstart wird von der KfW per Merkblatt bekannt gegeben (TMA Nr. 3.10.1) — Stand 21.07.2026 noch nicht aufgerufen, also noch nicht beantragbar
- Ab Q1 2027, final beschlossen
- Wirksam ab Quartal 1 2027 (Quartalsangabe der Richtlinie — kein Tagesdatum): Wärmepumpen-Grundsatz sinkt auf 15 % (Nr. 8.4.1 c); neuer Wertschöpfungs-Bonus +15 pp nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU (Nr. 8.4.6, Nachweis-Details regelt das Infoblatt) = effektiv 30 % nur noch für EU-Wärmepumpen — vergaberelevant, Leistungsverzeichnisse jetzt EU-Ursprungs-fähig schreiben; kein geförderter Heizungstausch/Netzanschluss mehr, wenn die Bestandsanlage seit dem 01.01.2008 in Betrieb ist (Nr. 5.3, Ausnahme bivalente Systeme); beim Austausch von Vor-2008-Anlagen nur noch pauschal 25 % der Gesamtkosten förderfähig (Nr. 8.3.3)
Fördersatz je Maßnahme
| Maßnahme | Satz | Bedingungen |
|---|---|---|
| Wärmeerzeuger-Tausch (Wärmepumpe, Biomasse, Anschluss Wärmenetz) | 30 % | Nr. 5.3/8.4.1 BEG EM: 30 % auf Anlagen zur Wärmeerzeugung bzw. den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die Bonusstufen der Richtlinie (Klimageschwindigkeits-, Einkommens-, Wertschöpfungs-Bonus) sind an selbstnutzende Eigentümer gebunden und für Kommunen nicht einschlägig — für die Kommune bleibt es bei 30 %. |
| Energetische Fachplanung und Baubegleitung | 50 % | Nr. 5.5/8.4.6 BEG EM: 50 %, bei NWG gedeckelt auf 5 €/m² Nettoraumfläche und max. 20.000 € förderfähige Ausgaben (= max. 10.000 € Zuschuss). |
Voraussetzungen
- Antragsstellung vor Beauftragung
- Energieeffizienz-Experte (BAFA-EE-Liste) Pflicht
- Verträge unter aufschiebender oder auflösender Bedingung sind förderunschädlich (analog KfW 464)
Kombination und Kumulierung
- So kombinieren Sie es
- BEG EM Hülle (BAFA, 15 %) und KfW 422 Heizung (KfW, 30 %) sind beide Sub-Programme des BEG-EM-Schirms — parallel zu beantragen, wenn beide Maßnahmen ohnehin anstehen. Kombination mit KfW 464/463 (BEG NWG, Komplettsanierung) dagegen pauschal ausgeschlossen (Nr. 8.6 BEG EM) — Einzelmaßnahmen- und Komplettsanierungs-Förderung sind Alternativwege für dasselbe Gebäude.
- Kumulierungsregel
- Bei Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln gilt eine Kumulierungsgrenze von 60 % der geförderten Investitionsausgaben; für kommunale Antragsteller sind abweichend bis zu 90 % zulässig (Nr. 8.6 BEG EM vom 17.07.2026). Maßgeblich sind die im Verwendungsnachweis angegebenen, tatsächlich geförderten Kosten je Maßnahme. Das KfW-Merkblatt nennt nur die allgemeine 60-%-Grenze — für Kommunen gilt der abweichende Satz der Richtlinie.
Auflagen und Antragspraxis
- Zweckbindung
- 10 Jahre zweckentsprechende Nutzung der geförderten Heizungsanlage; Unterlagen 10 Jahre ab Zusage aufbewahren (KfW-Merkblatt 600 000 5134, Stand 07/2026)
- Worauf es in der Reihenfolge ankommt
- Vor dem Antrag die förderfähige Heizungsmaßnahme technisch festlegen und die erforderliche Bestätigung erstellen lassen. Ausführungsverträge vor Antragstellung nur in der förderrechtlich zulässigen Form mit Fördervorbehalt schließen.
- Im Investitionshaushalt nicht nur mit dem Zuschuss rechnen: 30 % Zuschuss stehen 70 % Eigenanteil innerhalb der förderfähigen Kosten gegenüber; nicht förderfähige Kosten erhöhen den kommunalen Finanzierungsbedarf zusätzlich.
- Bei einer Kombination mit weiteren öffentlichen Zuwendungen die aktuell geltende Kumulierungsregel vor Beschluss und Antrag anhand der BEG-EM-Richtlinie prüfen. Die vorliegenden offiziellen Unterlagen sind hierzu nicht widerspruchsfrei.
- Nach der Bewilligung Rechnungen, Zahlungsnachweise und technische Abschlussbestätigung von Beginn an für den Verwendungsnachweis strukturieren. Die geförderte Heizungsanlage ist zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
- Unterlagen und Formulare
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ↗
- Aktualisierung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ↗
- Merkblatt: BEG Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (422), Bestellnummer 600 000 5134 ↗
- Technische Mindestanforderungen (TMA) – Anlage zur BEG EM ↗
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Bestellnummer 600 000 4863 ↗
- Kundenportal Meine KfW / Nachweis der Vertretungsberechtigung für Kommunen, Formular 600 000 5184 ↗
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kommunen für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Kundenportal Meine KfW, Bestellnummer 600 000 5211 ↗
- Bestätigung nach Durchführung / gewerbliche Bestätigung nach Durchführung ((g)BnD) – Nachweisprozess 422 ↗
- BEG-EM-Richtlinie / Merkblatt 422 – Regelungen zur Kombination mit anderen Förderprodukten ↗
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG ↗
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: BEG EM Hülle
Nicht kombinierbar mit: KfW 464 · KfW 264
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Die kommunale Heizungsförderung läuft nicht über BAFA, sondern über KfW 422. Häufige Fehlannahme: ‚Heizungstausch = BAFA‘ — bei Kommunen ist das falsch; die Richtlinie (Fassung 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026) bestätigt die KfW-Zuständigkeit für alle Wärmeerzeuger (BAFA behält nur die Gebäudenetz-Errichtung). Ab 21.07.2026: 30 % Grundförderung, Punkt — der frühere +5-%-Effizienzbonus ist ersatzlos gestrichen. Der Eigenanteil steigt damit für Wärmepumpen-Projekte um 5 Punkte; wer eine Zusage aus der alten Kulisse hat, behält sie. Vier fest in der Richtlinie datierte Verfahrens-Argumente für Antragstellung noch 2026 (kein künstlicher Druck — das ist die Kalenderlage der Richtlinie): (1) Die NWG-Höchstgrenzen sinken ab 01.02.2027 halbjährlich. (2) Ab Quartal 1 2027 sinkt der Wärmepumpen-Grundsatz final auf 15 % — die vollen 30 % gibt es dann nur noch über den Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen mit EU-Ursprung (Nachweis-Details regelt das Infoblatt); das gehört ab sofort in jedes Leistungsverzeichnis-Gespräch. (3) Ab Quartal 1 2027 ist der Tausch einer Anlage, die seit dem 01.01.2008 in Betrieb ist, gar nicht mehr förderfähig. (4) Beim Tausch von Vor-2008-Anlagen zählen dann pauschal nur noch 25 % der Gesamtkosten als förderfähig. Mitnehmen, wenn die Heizung am Lebensende ist und der Wechsel ohnehin ansteht.
jonas
Quellen
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.6 (Kumulierungsgrenze 60 % allgemein, 90 % für kommunale Antragsteller) — Volltext-Abgleich 2026-08-09 gegen korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 8.3.2, 8.4.1, 8.4.4–8.4.6, 8.6, 9.1, 10) — erneuter Volltext-Abgleich 2026-07-24, keine Abweichungen gefunden außer Kumulierungsergänzung (korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf, identisch mit korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf)
- BAFA-Übersichtsseite zur BEG-EM-Heizungsförderung mit Verweis auf KfW
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE); 17.07.2026; gültig ab 21.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen 2026-08-09)
- Aktualisierung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — BMWE / Energiewechsel; 20.07.2026; Richtlinie gültig ab 21.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.html, abgerufen 2026-08-09)
- Merkblatt: BEG Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (422), Bestellnummer 600 000 5134 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005134_M_422.pdf, abgerufen 2026-08-09)
- Technische Mindestanforderungen (TMA) – Anlage zur BEG EM — BMWE / KfW; Fassung zur BEG EM vom 17.07.2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Bestellnummer 600 000 4863 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)
- Kundenportal Meine KfW / Nachweis der Vertretungsberechtigung für Kommunen, Formular 600 000 5184 — KfW; Formular-/Portalstand 2026 (https://meine.kfw.de/, abgerufen 2026-08-09)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kommunen für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Kundenportal Meine KfW, Bestellnummer 600 000 5211 — KfW; aktueller Produktstand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)
- Bestätigung nach Durchführung / gewerbliche Bestätigung nach Durchführung ((g)BnD) – Nachweisprozess 422 — KfW; Stand gemäß Merkblatt 07/2026 (https://meine.kfw.de/, abgerufen 2026-08-09)
- BEG-EM-Richtlinie / Merkblatt 422 – Regelungen zur Kombination mit anderen Förderprodukten — BMWE / KfW; BEG EM 17.07.2026 / KfW-Merkblatt Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005134_M_422.pdf, abgerufen 2026-08-09)
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG — BMWE / Energiewechsel; Stand 20.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html, abgerufen 2026-08-09)
Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/kfw-422 · Stand 09.08.2026
