BEG EM Ergänzungskredit Wohngebäude
Zinsverbilligter Ergänzungskredit zum BEG-EM-Zuschuss. Wohngebäude: bis 120.000 € pro Wohneinheit; Nichtwohngebäude: bis 500 €/m² Nettogrundfläche, max. 5 Mio. € pro Vorhaben (Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.3.1 c/8.3.2 c + 8.5.1). Niedrigvolumig, eher Nische für kommunalen Wohnungsbau.
Konditionen
- Art
- Kein Zuschuss und kein Tilgungszuschuss — zinsverbilligter Kredit. Eine Förderquote in Prozent gibt es hier nicht; der Vorteil liegt im Zinssatz und in der vollständigen Fremdfinanzierung der förderfähigen Ausgaben.
- Kreditbetrag Wohngebäude
- Bis zu 100 % der Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben von 120.000 € je Wohneinheit (Abschnitt „Kreditbedingungen — Kreditbetrag“ in Verbindung mit Nr. 8.3.1 Buchstabe c)
- Kreditbetrag Nichtwohngebäude
- Bis zu 100 % der Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben von 500 €/m² Nettoraumfläche, maximal 5.000.000 € pro Vorhaben (Abschnitt „Kreditbedingungen — Kreditbetrag“ in Verbindung mit Nr. 8.3.1 Buchstabe c)
- Zinsverbilligung für Kommunen — noch offen
- Die Richtlinie knüpft die Verbilligung aus Bundesmitteln an ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € (Abschnitt „Höhe des Zinssatzes; Verbilligung aus Bundesmitteln“). Für kommunale Antragsteller gibt es kein Haushaltsjahreseinkommen — ob und in welcher Höhe die Bundesverbilligung dann greift, regelt die Richtlinie nicht ausdrücklich. Vor der Beratung beim durchleitenden Kreditinstitut klären, nicht aus dem Wohngebäude-Fall hochrechnen.
- Kombinierbar mit Zuschuss
- Abschnitt „Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen“: Die Kombination von Zuschussförderung und Ergänzungskredit ist ausdrücklich vom Verbot der doppelten Antragstellung ausgenommen — beides für dieselben Ausgaben ist also zulässig, das ist der eigentliche Zweck des Instruments.
- Nicht kombinierbar
- Ebendort: Eine Kombination mit der BEG WG beziehungsweise BEG NWG ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach §§ 35a, 35c EStG.
- Kumulierungsgrenze
- 60 % der geförderten Investitionsausgaben, für kommunale Antragsteller abweichend bis zu 90 % (ebendort)
- Abruffrist
- Der Kredit muss binnen zwölf Monaten nach Zusage abgerufen werden; die Frist verlängert sich ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate, maximale Abruffrist bei Einzelmaßnahmen also 36 Monate (Abschnitt „Abruffrist“). Ab dem 13. Monat fällt auf den nicht abgerufenen Betrag eine Bereitstellungsprovision an.
- Start noch offen
- Nr. 9.2.2: Ab wann und wie ein Antrag auf Kreditförderung in der BEG EM gestellt werden kann, gibt die KfW in Abstimmung mit dem BMWE im jeweils geltenden Merkblatt und auf kfw.de/heizung bekannt — vor der Beratung dort prüfen.
Fördersatz je Maßnahme
Kreditinstrument ohne Quote: Der Vorteil liegt im Zinssatz und im Kreditbetrag, nicht in einem Fördersatz je Maßnahme. Welche Maßnahmen förderfähig sind, bestimmt der zugrunde liegende BEG-EM-Zuschuss.
Voraussetzungen
- Bestehender BEG-EM-Zuschuss erforderlich (Ergänzung, kein Standalone)
- Maximalbeträge richtlinien-belegt: WG 120.000 €/WE, NWG 500 €/m² NGF bzw. 5 Mio. €/Vorhaben (BEG EM Nr. 8.5.1); konkreter Start des Ergänzungskredits in der EM wird von der KfW im Merkblatt bekannt gegeben (Nr. 9.2.2)
- Kreditantrag innerhalb von zwölf Monaten nach Zusage beziehungsweise Zuwendungsbescheid.
- Der zugrunde liegende Zuschuss darf bei Kreditantrag noch nicht ausgezahlt sein.
Kombination und Kumulierung
- Kumulierungsregel
- Allgemein
- 60 %
- Kommunale Antragsteller bis
- 90 %
- Fundstelle
- Förderrichtlinie BEG Wohngebäude, Kumulierungsklausel
- Wortlaut der Richtlinie
- Im Falle einer Kombination mit anderen Fördermitteln gilt eine Höchstgrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln (Kumulierungsgrenze) in Höhe von 60 % der geförderten Investitionsausgaben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon ein Fördersatz von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
- Was das heißt
- Die Grenze gilt auch dort, wo der Ergänzungskredit selbst keine Quote hat: Er finanziert den nach Zuschüssen verbleibenden Bedarf, und die Summe aller öffentlichen Mittel bleibt gedeckelt.
- Unterschieden wird nach
- Antragstellertyp, nicht Gebäudeart — hier belegt in der WOHNgebäude-Richtlinie, also genau dort, wo das Decision-Ruleset 60 % für Wohngebäude behauptet hatte.
Auflagen und Antragspraxis
- Worauf es in der Reihenfolge ankommt
- Zuerst die Antragstellerkonstellation klären. Für kommunale Gebietskörperschaften den kommunalen Ergänzungskredit 264 prüfen, bevor 358/359 in eine Beschlussvorlage oder Finanzierungsübersicht aufgenommen wird.
- Den zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschuss zuerst beantragen und die Zuschusszusage beziehungsweise den BAFA-Zuwendungsbescheid abwarten. Der Ergänzungskredit ist anschließend innerhalb von zwölf Monaten zu beantragen; der Zuschuss darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt sein.
- Den Kredit nicht als Zuwendung im Haushalt darstellen: Er kann bis zu 100 % des nach dem Zuschuss verbleibenden förderfähigen Finanzierungsbedarfs abdecken, bleibt aber rückzahlbare Finanzierung; maximal sind 120.000 Euro je Wohneinheit vorgesehen.
- Finanzierungspartner, Zuschussakte und technische Nachweise zeitlich zusammenführen. Abweichungen zwischen bewilligter Maßnahme, Kosten und Kreditantrag können die Finanzierung verzögern oder ausschließen.
- Unterlagen und Formulare
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ↗
- Aktualisierung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ↗
- Merkblatt: BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359), Bestellnummer 600 000 5135 ↗
- Technische Mindestanforderungen des zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschusses ↗
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen / subventionserhebliche Tatsachen (Dokumentfamilie) ↗
- Antrag über Finanzierungspartner – BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit 358/359 ↗
- Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite – KfW ↗
- Merkblatt 358/359 – Kombination mit dem zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschuss und weiteren Finanzierungen ↗
- Technische FAQ zur BEG-Heizungsförderung / Ergänzungskredit, Bestellnummer 600 000 4864, sowie BMWE-BEG-FAQ ↗
Kombinierbarkeit
Kombinierbar mit: BEG EM Hülle
Für Kommunen ist die Kumulierung bei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckelt. Programmspezifische Höchstgrenzen kommen zusätzlich.
Einordnung aus der Antragspraxis
Der Ergänzungskredit 358/359 ist kein zusätzlicher Zuschuss, sondern eine Finanzierung für bereits bezuschusste BEG-Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden. Für kommunale Gebietskörperschaften ist er regelmäßig nicht der passende Standardweg; dort ist der kommunale Ergänzungskredit 264 zu prüfen. 358/359 kann bis zu 100 % der nach dem Zuschuss verbleibenden förderfähigen Kosten finanzieren, maximal 120.000 Euro je Wohneinheit. Entscheidend ist die Reihenfolge: Erst muss die Zuschusszusage beziehungsweise der BAFA-Zuwendungsbescheid vorliegen, anschließend läuft eine 12-Monats-Frist für den Kreditantrag. In der Praxis scheitert die Nutzung vor allem an falscher Antragstellerzuordnung oder verspäteter Finanzierung.
jonas
Quellen
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 8.1, 8.3.1 Buchstabe c, 8.3.2, 9.2.2 sowie die Abschnitte Kreditbedingungen, Abruffrist und Kumulierungsverbot) — Volltext-Abgleich 2026-08-01 gegen korpus/abgelegt/beg/20260710-foerderrichtlinie-beg-em.docx; Prozentzahl bewusst nicht gesetzt, weil das Instrument keine Quote hat
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — BMWE; 17.07.2026; gültig ab 21.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen 2026-08-09)
- Aktualisierung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — BMWE / Energiewechsel; 20.07.2026; gültig ab 21.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.html, abgerufen 2026-08-09)
- Merkblatt: BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359), Bestellnummer 600 000 5135 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005135_M_358_359.pdf, abgerufen 2026-08-09)
- Technische Mindestanforderungen des zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschusses — BMWE / KfW / BAFA; Fassung zur BEG EM 17.07.2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen / subventionserhebliche Tatsachen (Dokumentfamilie) — KfW; aktueller Stand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)
- Antrag über Finanzierungspartner – BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit 358/359 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Einzelma%C3%9Fnahmen-Erg%C3%A4nzungskredit-Wohngeb%C3%A4ude-%28358-359%29/, abgerufen 2026-08-09)
- Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite – KfW — KfW; aktueller Dokumentenstand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)
- Merkblatt 358/359 – Kombination mit dem zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschuss und weiteren Finanzierungen — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005135_M_358_359.pdf, abgerufen 2026-08-09)
- Technische FAQ zur BEG-Heizungsförderung / Ergänzungskredit, Bestellnummer 600 000 4864, sowie BMWE-BEG-FAQ — KfW / BMWE; KfW Stand 06/2026; BMWE Stand 20.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html, abgerufen 2026-08-09)
- Förderrichtlinie BEG Wohngebäude, Fassung 20.07.2026: korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-wohngebaeude.pdf — Kumulierungsklausel im Wortlaut geprüft 2026-08-09
Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
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