Bund
Umweltinnovationsprogramm
Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen. Pilot- und Demonstrationsanlagen mit Innovationscharakter.
Förderebene
Bund
Anbieter
Status
Aktiv
Antragsfenster
laufende Projektskizzen-/Antragstellung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel; Richtlinie gilt bis 31.12.2026
Berechtigte
Unternehmen · Kommunen · kommunale Eigenbetriebe · Verbände
Region
bundesweit
Geprüft
09.08.2026
Konditionen
- Investive Maßnahmen
- Maßnahme
- Investitionszuschuss für kommunale Antragsteller
- Grundfördersatz
- 30 %
- Einheit
- %
- Stand
- UIP-Richtlinie vom 30.11.2023, Nr. 5.2.2
- Höchstgrenze NWG
- Investitionszuschuss in der Regel maximal 7,5 Mio. €.
- Zum Eigenanteil
- 30 % Investitionszuschuss bei 70 % Eigenanteil; alternative Kredit-/Messprogrammregeln getrennt prüfen.
Fördersatz je Maßnahme
Vorhabenbezogen: Gefördert wird der Demonstrations- und Innovationscharakter eines Einzelvorhabens; die Höhe wird im Einzelfall bemessen, es gibt keinen Maßnahmen-Katalog mit Sätzen.
Voraussetzungen
- Großtechnischer Demonstrationscharakter und technisch innovative Umweltwirkung.
- Zweistufiges Verfahren mit Projektskizze vor dem förmlichen Antrag.
- Vorhaben darf bei Antrag grundsätzlich noch nicht begonnen sein.
Auflagen und Antragspraxis
- Zweckbindung
- in der Regel mindestens 5 Jahre nach Abnahme des Abschlussberichts (UIP-Richtlinie Nr. 6.2)
- Worauf es in der Reihenfolge ankommt
- Vor Haushalts- und Gremienbefassung zuerst klären, ob das Vorhaben tatsächlich Demonstrationscharakter und eine technisch neuartige Umweltwirkung aufweist. Für übliche Sanierungsstandards ein reguläres Gebäudeförderprogramm prüfen.
- Bei kommunalen Antragstellern stehen in der Regel 30 % Investitionszuschuss 70 % Eigenanteil gegenüber; der Zuschuss ist regelmäßig auf 7,5 Mio. Euro begrenzt. Den Eigenanteil und nicht zuwendungsfähige Projektteile separat finanzieren.
- Zuerst die Projektskizze bei der KfW einreichen und die fachliche Vorprüfung abwarten. Einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag nicht vor dem förderunschädlichen Zeitpunkt schließen.
- Zuschüsse des Umweltinnovationsprogramms nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landeszuschüssen für dieselbe Maßnahme kumulieren. Ergänzende Kreditfinanzierungen nur im nach Richtlinie zulässigen Umfang einplanen.
- Abschlussbericht und Verwendungsnachweis von Projektbeginn an vorbereiten; die letzte Auszahlung hängt von deren Prüfung ab. Die geförderte Anlage wird in der Regel mindestens fünf Jahre zweckgebunden.
- Unterlagen und Formulare
- Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm) ↗
- BAnz AT 29.12.2023 B5 – Umweltinnovationsprogramm ↗
- Merkblatt Umweltinnovationsprogramm (230), Bestellnummer 600 000 0279 ↗
- Projektskizze / zweistufiges Antragsverfahren Umweltinnovationsprogramm ↗
- ANBest-P / ANBest-Gk ↗
- Verwendungsnachweis / Abschlussbericht nach UIP-Richtlinie Nr. 7.3 ↗
- UIP-Richtlinie Nr. 6.4 – Kumulierung ↗
Einordnung aus der Antragspraxis
Das Umweltinnovationsprogramm ersetzt keine reguläre Sanierungsförderung: Gefordert ist ein großtechnisches Vorhaben mit Demonstrationscharakter und einer technisch neuartigen Umweltwirkung. Für Kommunen ist es deshalb vor allem bei besonderen Anlagen- oder Infrastrukturprojekten interessant, nicht bei einer üblichen Gebäudehülle- oder Heizungssanierung. Der Investitionszuschuss beträgt für kommunale Antragsteller in der Regel 30 % bei 70 % Eigenanteil und ist regelmäßig auf 7,5 Mio. Euro begrenzt. Die Projektskizze muss vor dem eigentlichen Antrag fachlich überzeugen; Standardtechnik oder ein bereits begonnenes Vorhaben fällt regelmäßig aus. Die Zweckbindung beträgt in der Regel mindestens fünf Jahre.
jonas
Quellen
- Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm) — Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV); 30.11.2023; in Kraft 01.01.2024; gültig bis 31.12.2026 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=, abgerufen 2026-08-09)
- BAnz AT 29.12.2023 B5 – Umweltinnovationsprogramm — Bundesanzeiger / BMUV; veröffentlicht 29.12.2023 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=, abgerufen 2026-08-09)
- Merkblatt Umweltinnovationsprogramm (230), Bestellnummer 600 000 0279 — KfW; aktueller Produktstand 2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/BMU-Umweltinnovationsprogramm-%28230%29/, abgerufen 2026-08-09)
- Projektskizze / zweistufiges Antragsverfahren Umweltinnovationsprogramm — KfW / Umweltbundesamt; aktueller Verfahrensstand 2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/BMU-Umweltinnovationsprogramm-%28230%29/, abgerufen 2026-08-09)
- ANBest-P / ANBest-Gk — Bund / BMUV; jeweils aktuelle Fassung; kommunal ANBest-Gk (https://www.bafa.de/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html?cms_lv2=1468960&nn=1468976, abgerufen 2026-08-09)
- Verwendungsnachweis / Abschlussbericht nach UIP-Richtlinie Nr. 7.3 — KfW / UBA / BMUV; Richtlinie 30.11.2023 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=, abgerufen 2026-08-09)
- UIP-Richtlinie Nr. 6.4 – Kumulierung — BMUV; 30.11.2023 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=, abgerufen 2026-08-09)
Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/umweltinnovationsprogramm · Stand 09.08.2026
