Bund
FRL CCfD
Förderung CO₂-armer Produktionsverfahren in der Industrie über CO₂-Differenzverträge: Der Zuwendungsgeber gleicht die Differenz zwischen einem im Gebotsverfahren ermittelten Vertragspreis je Tonne CO₂ und dem effektiven CO₂-Preis aus — liegt der effektive Preis darüber, zahlt der Zuwendungsempfänger zurück. Vertragslaufzeit 15 Jahre.
Förderebene
Bund
Status
Aktiv
Antragsfenster
Gebotsverfahren: Anträge nur innerhalb der im jeweiligen Förderaufruf gesetzten materiellen Ausschlussfrist (Nummer 8.6). Kein laufendes Verfahren.
Berechtigte
Unternehmen · Industrie · energieintensive Betriebe
Region
bundesweit
Geprüft
10.08.2026
Konditionen
- Modell
- Kein Fördersatz in Prozent. Der jährliche Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Basis- beziehungsweise dynamisiertem Vertragspreis und dem effektiven CO₂-Preis, multipliziert mit der realisierten Treibhausgasminderung (Nummer 7 und Anhang 1).
- Rückzahlung
- Bei negativer Differenz leistet der Zuwendungsempfänger eine Überschusszahlung an den Zuwendungsgeber — das Instrument kann also auch zu Rückflüssen führen.
- Vertragslaufzeit
- 15 Jahre
- Höchstbetrag
- Der Zuwendungsbescheid legt eine maximale jährliche und eine maximale gesamte Fördersumme fest (Nummer 7.4); ein fester Betrag steht nicht in der Richtlinie.
- Fundstelle
- FRL CCfD, Nummern 4.2, 7.4 und Anhang 1
- Geprüft am
- 2026-08-10
Voraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 BGB einschließlich Kommunen, kommunaler Eigenbetriebe, kommunaler Unternehmen und kommunaler Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind (Nummer 5.1). Antragsteller müssen Betreiber der zu fördernden Anlage sein.
- Mindestgröße des Vorhabens: mindestens fünf Kilotonnen CO₂-Äquivalente durchschnittliche jährliche Treibhausgasemissionen im Referenzsystem; die konkrete Schwelle legt die Bewilligungsbehörde je Förderaufruf fest (Nummer 4.16 a).
- Spätestens ab dem vierten vollständigen Kalenderjahr der Vertragslaufzeit mindestens 50 Prozent relative Treibhausgasminderung gegenüber dem Referenzsystem; 85 Prozent müssen mit der eingesetzten Technologie innerhalb der Laufzeit technisch möglich sein (Nummer 4.16 b).
- Vergabe im Gebotsverfahren nach Förderaufruf mit materieller Ausschlussfrist (Nummer 8).
Einordnung aus der Antragspraxis
Der Mechanismus ist auf energieintensive Produktion ausgerichtet (Stahl, Chemie, Zement, Glas) — die Eintrittsschwelle von fünf Kilotonnen CO₂ pro Jahr im Referenzsystem erreicht kein Rathaus und keine Schule. Wichtig ist aber die Klarstellung aus Nummer 5.1: Kommunen, Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und Zweckverbände sind ausdrücklich antragsberechtigt, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Realistisch relevant wird das bei kommunalen Entsorgungs-, Zement- oder Glasbetrieben, nicht im Sanierungsfahrplan-Kontext. Zweite Besonderheit für die Beratung: Der Vertrag ist symmetrisch — steigt der effektive CO₂-Preis über den Vertragspreis, zahlt der Zuwendungsempfänger zurück. Das ist keine Zuwendung im gewohnten Sinn und gehört in jeder Beschlussvorlage als Risiko benannt.
jonas
Quellen
- Richtlinie zur Förderung von CO₂-armen Produktionsverfahren in der Industrie durch CO₂-Differenzverträge (FRL CCfD) vom 4. Mai 2026, BAnz AT 08.05.2026 B2: korpus/geholt/ksv-klimaschutzvertraege/richtlinie--foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege-frl-ksv.pdf — Nummern 4.2, 4.16, 5.1, 7.4 und 13 im Wortlaut geprüft 2026-08-10
Stand: 10.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/ksv-klimaschutzvertraege · Stand 10.08.2026
