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Bund

FRL CCfD

Förderung CO₂-armer Produktionsverfahren in der Industrie über CO₂-Differenzverträge: Der Zuwendungsgeber gleicht die Differenz zwischen einem im Gebotsverfahren ermittelten Vertragspreis je Tonne CO₂ und dem effektiven CO₂-Preis aus — liegt der effektive Preis darüber, zahlt der Zuwendungsempfänger zurück. Vertragslaufzeit 15 Jahre.

Förderebene
Bund
Status
Aktiv
Antragsfenster
Gebotsverfahren: Anträge nur innerhalb der im jeweiligen Förderaufruf gesetzten materiellen Ausschlussfrist (Nummer 8.6). Kein laufendes Verfahren.
Berechtigte
Unternehmen · Industrie · energieintensive Betriebe
Region
bundesweit
Geprüft
10.08.2026

Konditionen

Modell
Kein Fördersatz in Prozent. Der jährliche Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Basis- beziehungsweise dynamisiertem Vertragspreis und dem effektiven CO₂-Preis, multipliziert mit der realisierten Treibhausgasminderung (Nummer 7 und Anhang 1).
Rückzahlung
Bei negativer Differenz leistet der Zuwendungsempfänger eine Überschusszahlung an den Zuwendungsgeber — das Instrument kann also auch zu Rückflüssen führen.
Vertragslaufzeit
15 Jahre
Höchstbetrag
Der Zuwendungsbescheid legt eine maximale jährliche und eine maximale gesamte Fördersumme fest (Nummer 7.4); ein fester Betrag steht nicht in der Richtlinie.
Fundstelle
FRL CCfD, Nummern 4.2, 7.4 und Anhang 1
Geprüft am
2026-08-10

Voraussetzungen

Einordnung aus der Antragspraxis

Der Mechanismus ist auf energieintensive Produktion ausgerichtet (Stahl, Chemie, Zement, Glas) — die Eintrittsschwelle von fünf Kilotonnen CO₂ pro Jahr im Referenzsystem erreicht kein Rathaus und keine Schule. Wichtig ist aber die Klarstellung aus Nummer 5.1: Kommunen, Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und Zweckverbände sind ausdrücklich antragsberechtigt, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Realistisch relevant wird das bei kommunalen Entsorgungs-, Zement- oder Glasbetrieben, nicht im Sanierungsfahrplan-Kontext. Zweite Besonderheit für die Beratung: Der Vertrag ist symmetrisch — steigt der effektive CO₂-Preis über den Vertragspreis, zahlt der Zuwendungsempfänger zurück. Das ist keine Zuwendung im gewohnten Sinn und gehört in jeder Beschlussvorlage als Risiko benannt.

jonas

Quellen

Stand: 10.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/ksv-klimaschutzvertraege · Stand 10.08.2026