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Bund

Investitionszuschüsse für nicht-halogenierte Kälte- und Klimaanlagen

Investitionszuschüsse für neu errichtete Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln (Ersatz fluorierter Treibhausgase durch natürliche Kältemittel wie CO₂, Ammoniak, Propan).

Förderebene
Bund
Status
Aktiv
Antragsfenster
Antrag vor Vorhabenbeginn; Richtlinie gilt bis 31.12.2026
Berechtigte
Unternehmen · Hochschulen · Kommunen · kommunale Eigenbetriebe · Verbände
Region
bundesweit
Geprüft
09.08.2026

Konditionen

Berechnungsart
Keine pauschale Förderquote — die Zuwendung wird anlagenspezifisch nach Anlagenart, Leistung und technischen Parametern berechnet.
Höchstbetrag
Höchstens 200.000 € je Maßnahme (Richtlinie Nr. 5.3).
Zum Eigenanteil
Der Eigenanteil ergibt sich erst aus der anlagenspezifischen Berechnung und gehört mit dem konkreten Wert in die Beschlussvorlage, nicht mit einem Prozentsatz.
Stand
Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln vom 12.02.2024 (BAnz AT 07.03.2024 B2), Nr. 5.3
Zusatzförderung für reversiblen Betrieb
Prozent
15 %
Bezug
des Zuschusses für den Kälteerzeuger
Wortlaut der Richtlinie
Für Flüssigkeitskühlsätze, die neben ihrer hauptsächlichen Kühlfunktion auch reversibel im Wärmepumpenbetrieb arbeiten können, kann ebenfalls eine Zusatzförderung von 15 % des Zuschusses für den Kälteerzeuger gewährt werden.
Warum das zählt
Für kommunale Liegenschaften der interessanteste Hebel der Richtlinie: Eine Anlage, die im Sommer kühlt und im Winter heizt, ersetzt zwei Systeme — und die Zusatzförderung setzt genau dort an.

Voraussetzungen

Auflagen und Antragspraxis

Zweckbindung
grundsätzlich 5 Jahre; für die in Nr. 2.6 bezeichnete Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen 2 Jahre (Richtlinie Nr. 6.2)
Worauf es in der Reihenfolge ankommt
  • Vor Ausschreibung Anlagenart, Kältemittel, Leistung und technische Mindestanforderungen gegen Richtlinie und technisches Merkblatt prüfen. Eine pauschale Förderquote gehört nicht in die Beschlussvorlage, weil die Zuwendung anlagenspezifisch berechnet wird.
  • Den Investitionshaushalt mit der konkret berechneten Zuwendung und dem daraus verbleibenden Eigenanteil aufstellen; je Maßnahme sind höchstens 200.000 Euro Förderung ansetzbar.
  • Den elektronischen BAFA-Antrag vor dem rechtsgültigen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags stellen. Ausschreibung und Angebotseinholung können vorbereitet werden, der Zuschlag muss aber förderkonform von der Bewilligung abhängig bleiben.
  • Für dieselbe Maßnahme keine weitere Förderung einplanen, wenn dadurch die Kumulierungsregel der Richtlinie verletzt wird. Die Finanzierungsquellen deshalb vor dem Antrag eindeutig den Kostenpositionen zuordnen.
  • Technische Nachweise und Verwendungsnachweis bereits mit der Fachplanung strukturieren. Die Zweckbindung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei der in der Richtlinie bezeichneten Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen zwei Jahre.
Unterlagen und Formulare

Einordnung aus der Antragspraxis

Eine kommunale Kälte- oder Klimaanlage ist nicht automatisch mit einem festen Prozentsatz förderfähig. Das Programm berechnet die Zuwendung anhand von Anlagenart, Leistung und technischen Parametern; je Maßnahme sind höchstens 200.000 Euro vorgesehen. Ein realistischer Einsatz liegt bei der Erneuerung oder Effizienzverbesserung förderfähiger Kälte- und Klimaanlagen in kommunalen Liegenschaften oder Betrieben, wenn nicht-halogenierte Kältemittel und die technischen Anforderungen eingehalten werden. In der Praxis sind die technische Auslegung, der richtige Fördertatbestand und der Antrag vor Vertragsabschluss entscheidend. Die Zweckbindung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei bestimmten Kleinanlagen zwei Jahre.

jonas

Quellen

Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.

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Quelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/kaelte-klima-investitionszuschuesse · Stand 09.08.2026