Bund
Investitionszuschüsse für nicht-halogenierte Kälte- und Klimaanlagen
Investitionszuschüsse für neu errichtete Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln (Ersatz fluorierter Treibhausgase durch natürliche Kältemittel wie CO₂, Ammoniak, Propan).
Förderebene
Bund
Anbieter
Status
Aktiv
Antragsfenster
Antrag vor Vorhabenbeginn; Richtlinie gilt bis 31.12.2026
Berechtigte
Unternehmen · Hochschulen · Kommunen · kommunale Eigenbetriebe · Verbände
Region
bundesweit
Geprüft
09.08.2026
Konditionen
- Berechnungsart
- Keine pauschale Förderquote — die Zuwendung wird anlagenspezifisch nach Anlagenart, Leistung und technischen Parametern berechnet.
- Höchstbetrag
- Höchstens 200.000 € je Maßnahme (Richtlinie Nr. 5.3).
- Zum Eigenanteil
- Der Eigenanteil ergibt sich erst aus der anlagenspezifischen Berechnung und gehört mit dem konkreten Wert in die Beschlussvorlage, nicht mit einem Prozentsatz.
- Stand
- Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln vom 12.02.2024 (BAnz AT 07.03.2024 B2), Nr. 5.3
- Zusatzförderung für reversiblen Betrieb
- Prozent
- 15 %
- Bezug
- des Zuschusses für den Kälteerzeuger
- Wortlaut der Richtlinie
- Für Flüssigkeitskühlsätze, die neben ihrer hauptsächlichen Kühlfunktion auch reversibel im Wärmepumpenbetrieb arbeiten können, kann ebenfalls eine Zusatzförderung von 15 % des Zuschusses für den Kälteerzeuger gewährt werden.
- Warum das zählt
- Für kommunale Liegenschaften der interessanteste Hebel der Richtlinie: Eine Anlage, die im Sommer kühlt und im Winter heizt, ersetzt zwei Systeme — und die Zusatzförderung setzt genau dort an.
Voraussetzungen
- Förderfähige Anlagenart und nicht-halogeniertes Kältemittel nach Richtlinie.
- Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und gegebenenfalls EffizienzCheck.
- Elektronischer Antrag vor rechtsgültigem Abschluss des Ausführungsvertrags.
Auflagen und Antragspraxis
- Zweckbindung
- grundsätzlich 5 Jahre; für die in Nr. 2.6 bezeichnete Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen 2 Jahre (Richtlinie Nr. 6.2)
- Worauf es in der Reihenfolge ankommt
- Vor Ausschreibung Anlagenart, Kältemittel, Leistung und technische Mindestanforderungen gegen Richtlinie und technisches Merkblatt prüfen. Eine pauschale Förderquote gehört nicht in die Beschlussvorlage, weil die Zuwendung anlagenspezifisch berechnet wird.
- Den Investitionshaushalt mit der konkret berechneten Zuwendung und dem daraus verbleibenden Eigenanteil aufstellen; je Maßnahme sind höchstens 200.000 Euro Förderung ansetzbar.
- Den elektronischen BAFA-Antrag vor dem rechtsgültigen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags stellen. Ausschreibung und Angebotseinholung können vorbereitet werden, der Zuschlag muss aber förderkonform von der Bewilligung abhängig bleiben.
- Für dieselbe Maßnahme keine weitere Förderung einplanen, wenn dadurch die Kumulierungsregel der Richtlinie verletzt wird. Die Finanzierungsquellen deshalb vor dem Antrag eindeutig den Kostenpositionen zuordnen.
- Technische Nachweise und Verwendungsnachweis bereits mit der Fachplanung strukturieren. Die Zweckbindung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei der in der Richtlinie bezeichneten Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen zwei Jahre.
- Unterlagen und Formulare
- Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln ↗
- BAnz AT 07.03.2024 B2 – Kälte-Klima-Richtlinie ↗
- Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen ↗
- Technisches Merkblatt / BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen ↗
- Elektronisches Antragsformular Kälte- und Klimaanlagen ↗
- ANBest-Gk / ANBest-P ↗
- Elektronischer Verwendungsnachweis Kälte-/Klimaanlagen; Abnahmeprotokoll/Fachunternehmererklärung ↗
- Kälte-Klima-Richtlinie Nr. 4.3 – Kumulierbarkeit ↗
- BAFA-Programmseite Kälte- und Klimaanlagen – Fragen/Verfahren ↗
Einordnung aus der Antragspraxis
Eine kommunale Kälte- oder Klimaanlage ist nicht automatisch mit einem festen Prozentsatz förderfähig. Das Programm berechnet die Zuwendung anhand von Anlagenart, Leistung und technischen Parametern; je Maßnahme sind höchstens 200.000 Euro vorgesehen. Ein realistischer Einsatz liegt bei der Erneuerung oder Effizienzverbesserung förderfähiger Kälte- und Klimaanlagen in kommunalen Liegenschaften oder Betrieben, wenn nicht-halogenierte Kältemittel und die technischen Anforderungen eingehalten werden. In der Praxis sind die technische Auslegung, der richtige Fördertatbestand und der Antrag vor Vertragsabschluss entscheidend. Die Zweckbindung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei bestimmten Kleinanlagen zwei Jahre.
jonas
Quellen
- Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln — Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK); 12.02.2024; in Kraft seit 01.03.2024; gültig bis 31.12.2026 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/content/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/BAnz%20AT%2007.03.2024%20B2.pdf, abgerufen 2026-08-09)
- BAnz AT 07.03.2024 B2 – Kälte-Klima-Richtlinie — Bundesanzeiger / BMWK; veröffentlicht 07.03.2024 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?0=&edition=BAnz+AT+07.03.2024&year=2024, abgerufen 2026-08-09)
- Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen — BAFA; Stand 05/2024; für Anträge ab 01.03.2024 (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kki_formular_foerderung_kka.pdf?__blob=publicationFile&v=2, abgerufen 2026-08-09)
- Technisches Merkblatt / BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen — BAFA; Technisches Merkblatt für Anträge ab 01.01.2023; EffizienzCheck Software Version 4/2024 (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html, abgerufen 2026-08-09)
- Elektronisches Antragsformular Kälte- und Klimaanlagen — BAFA; für Anträge ab 01.03.2024 (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html, abgerufen 2026-08-09)
- ANBest-Gk / ANBest-P — Bund; jeweils aktuelle Fassung (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmwk, abgerufen 2026-08-09)
- Elektronischer Verwendungsnachweis Kälte-/Klimaanlagen; Abnahmeprotokoll/Fachunternehmererklärung — BAFA; für Anträge ab 01.03.2024 (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html, abgerufen 2026-08-09)
- Kälte-Klima-Richtlinie Nr. 4.3 – Kumulierbarkeit — BMWK; 12.02.2024 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/content/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/BAnz%20AT%2007.03.2024%20B2.pdf, abgerufen 2026-08-09)
- BAFA-Programmseite Kälte- und Klimaanlagen – Fragen/Verfahren — BAFA; aktueller Programmstand (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html, abgerufen 2026-08-09)
- Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen: korpus/geholt/kaelte-klima-investitionszuschuesse/merkblatt--merkblatt-zur-foerderung-von-kaelte-und-klimaanlagen.pdf — Nr. 2.4 im Wortlaut geprüft 2026-08-09. Die anlagenspezifischen Grundsätze stehen in Tabellenform und sind maschinell nicht sauber extrahierbar — sie sind nicht geprüft.
Stand: 09.08.2026 · regelmäßig gegen die Original-Richtlinie geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Zusage — verbindlich ist allein die Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung.
Kostenloser Förder-Check — wir prüfen Ihr Vorhaben gegen alle ProgrammeQuelle: https://kommunen.effizienzpioniere.de/foerderkompass/kaelte-klima-investitionszuschuesse · Stand 09.08.2026
