{"_meta":{"version":"0.21.0-deep-research-lauf-2","schema_version":"draft-1","last_updated":"2026-08-17","naechster_sweep":"2026-10","sweep_takt":"quartalsweise gegen die Original-Richtlinien; außerplanmäßig bei Richtlinien-Änderungen (z. B. BEG-Umstellung 21.07.2026)","externe_referenzen":{"holz-innovativ-programm":"Holz-Innovativ-Programm (BW)"},"doc":"Ausgelieferte Variante der Förderkompass-Datenbasis (generiert von tools/build-foerderkompass-public.mjs). 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Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor und leitet den Antrag mit ihrer Beurteilung an das Regierungspräsidium weiter (Nr. 2.6.5); entschieden wird durch den Verteilungsausschuss (Nr. 2.7.1).","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Kein Fachförderprogramm, sondern der kommunale Finanzausgleich: Bedarfszuweisungen für leistungsschwache Gemeinden, die die Eigenmittel für eine notwendige Investition nicht aufbringen können. Keine Quote — die Investitionshilfe ist ein bedarfsbemessener Festbetrag zur Verstärkung der Eigenmittel. Kernzielgruppe sind Gemeinden bis 20.000 Einwohner. Der Ausgleichstock ergänzt die Fachförderung und ersetzt sie nicht: Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung sind ausdrücklich vorrangig, und entschieden wird erst, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung gewährt wird. Achtung: Maßnahmen der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind ausdrücklich ausgeschlossen.","foerderquote_detail":{"form":"In der Regel einmaliger Zuschuss zur Verstärkung der Eigenmittel in einem Festbetrag (Nr. 2.4) — es gibt keinen Fördersatz und keine Quote auf die Investitionssumme.","bemessung":"Die Investitionshilfe wird nach Leistungskraft der Gemeinde und Eigenmittelbedarf so bemessen, dass eine auf Dauer untragbar hohe Verschuldung und eine übermäßige Belastung der Abgabepflichtigen vermieden werden (Nr. 2.5.1). Unterstellt wird dabei unter anderem ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 340 Prozent, Kredittilgung mit Annuitäten über 20 Jahre Laufzeit, angemessene Entgeltausschöpfung und die Ausschöpfung weiterer Kreditaufnahmemöglichkeiten (Nr. 2.5.2 Buchstabe a).","harte_ausschlussklausel_sanierungsstau":"Nr. 2.5.2 Buchstabe c: „Erneuerungsinvestitionen, die auf eine unterlassene oder ersparte Instandhaltung oder auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.“ Wer den Sanierungsstau schlicht auflaufen lässt, verliert damit potenziell die Berücksichtigungsfähigkeit — eine dokumentierte, planmäßige Instandhaltungs- und Priorisierungslogik ist hier nicht nur gute Praxis, sondern zuweisungsrelevant.","mindestbetraege":"Keine Investitionshilfen unter 50.000 € bei Gemeinden über 20.000 Einwohnern, unter 35.000 € bei über 10.000 Einwohnern, unter 15.000 € bei den übrigen Gemeinden (Nr. 2.5.5). Das sind Mindest-ZUWEISUNGSbeträge, keine Mindest-Investitionskosten.","interkommunale_erhoehung":"Kommt eine Maßnahme mehreren Gemeinden zugute, soll die Investitionshilfe erhöht werden, damit die Trägergemeinde einen angemessenen Ausgleich für den Mehraufwand erhält; als Standortvorteil werden der Trägergemeinde in der Regel 20 Prozent der gesamten Investitionsauszahlungen einschließlich Grundstückswert angerechnet (Nr. 2.5.3).","weitere_saeulen":{"nr_3_besondere_belastungen":"Ausgleich bei besonderen Belastungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 FAG, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten. Schwelle: die besondere Belastung übersteigt den Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Jahre um 20 Prozent. Ausgeglichen werden grundsätzlich höchstens zwei Drittel des übersteigenden Teils. Antrag bei ständigen Belastungen spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Jahres (Nr. 3).","nr_4_haushaltsausgleich":"Hilfen zum Ausgleich des Haushalts nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 FAG an besonders leistungsschwache Gemeinden, nur in besonderen Ausnahmefällen und ausdrücklich nicht zur Finanzierung von Investitionen. Bei der Bemessung wird ein um 20 Hebesatzpunkte höherer Gewerbesteuerhebesatz unterstellt. Antrag spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres (Nr. 4)."}},"berechtigte":["kommune","landkreis","verwaltungsgemeinschaft","zweckverband"],"themen":["kommunalfinanzen","eigenanteil","kofinanzierung","infrastruktur"],"massnahmen":["eigenanteil-finanzierung","kofinanzierung-kommunaler-investitionen"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kein Fachförderprogramm: Der Ausgleichstock ist kommunaler Finanzausgleich (Bedarfszuweisung nach Leistungsfähigkeit). Die Höhe folgt der Finanzkraft der Gemeinde, nicht einem Maßnahmenkatalog.","zielgebaeude":["kommunale-liegenschaft","nichtwohngebaeude","schule","sporthalle","feuerwehrhaus"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"Investitionshilfen (Nr. 2): Antrag ab dem Antragsjahr 2026 über das digitale Antragsverfahren, spätestens bis zum 1. Februar des Jahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll (Nr. 2.6.2). 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Ein vorzeitiger Beginn ist unschädlich, wenn die für die Fachförderung zuständige Behörde ihn zugelassen, einen Bewilligungsbescheid erteilt hat oder er nach den Fachförder-Regelungen zulässig ist (Nr. 2.3.7)","Investitionshilfen kommen grundsätzlich nur für die gesamte Maßnahme in Betracht; funktionsfähige Teile können gesondert bezuschusst werden, wenn die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gesichert ist (Nr. 2.3.5)","Antragsunterlagen: Entwurfsplanung Hochbau und Freiflächen, Bauzeitplan, Kostenberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Erläuterungsbericht; Haushaltsplan mit Anlagen nach der VwV Produkt- und Kontenrahmen für das Beginnjahr samt Finanzplan und Investitionsprogramm; festgestellter Jahresabschluss für das zweitvorangegangene Jahr (Nr. 2.6.3)","Auszahlung: bis zu 75 Prozent, sobald mehr als 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Auszahlungen getätigt sind; Schlusszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises, in der Regel spätestens vier Monate danach (Nr. 2.8.2)","Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme, auf dem Dienstweg in elektronischer Form mit dem Vordruck nach Anlage 4 (Nr. 2.9.1)","Bei Weitergabe an Dritte zur Erfüllung kommunaler Aufgaben: Zweckbindung in der Regel 25 Jahre, Bewilligung unter dem Vorbehalt anteiliger Rückforderung (Nr. 2.2.5). 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Er kann das Regierungspräsidium ermächtigen, über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die kurzfristige Fristverlängerung, einvernehmliche Rücknahme oder Widerruf und den Verzicht auf eine Kürzung zu entscheiden (Nr. 2.7.2)","fachfoerder_vorrang":"Nr. 1 stellt klar, dass die pauschaliert an die Gemeinden verteilten Fachfördermittel für Sportstättenbau, Fremdenverkehrsmaßnahmen, Straßenbau nach § 27 Absatz 1 FAG und Feuerwehrausrüstung weiterhin als fachbezogene Förderung im Sinne des Fördervorrangs gelten"},"kombinierbar_mit":["vwv-schulbaufoerderung","zfeu-vwv","vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung","staedtebaufoerderung-bw"],"kombinationshinweis":"Der Ausgleichstock ist als Ergänzung der Fachförderung konstruiert, nicht als Alternative. Nr. 2.3.3 Buchstabe a gibt Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung ausdrücklich Vorrang, und nach Nr. 2.7.3 wird über die Investitionshilfe erst entschieden, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung gewährt wird. Praktische Folge für die Terminplanung: Die Ausgleichstock-Frist (1. Februar) liegt vor den Bewilligungen der meisten Fachförderungen — bei der ZFeuVwV läuft der Fachantrag am 15. Februar, die Bescheide kommen erst im Juni/Juli. Genau deshalb führt die ZFeuVwV-Handreichung die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Nr. 1.2.2 VV zu § 44 LHO als Alternative zum Bewilligungsbescheid aus. Beide Verfahren setzen zusätzlich die Veranschlagung im Haushaltsplan voraus — der Gemeinderatsbeschluss gehört damit in den Herbst davor. Zweite praktische Kopplung: Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist für den Ausgleichstock unschädlich, wenn die Fachförderbehörde ihn zugelassen hat (Nr. 2.3.7) — die Fachförderung zieht den Ausgleichstock hier mit. Abgrenzung zur energetischen Förderschiene: Nr. 2.3.2 Buchstabe d schließt „Maßnahmen der Energieversorgung“ als eigenständige Vorhaben aus (Begründung: von privaten Trägern kostendeckend erfüllbar). Ob eine energetische Sanierung als unselbständiger Bestandteil einer im Übrigen zuweisungsfähigen Hochbaumaßnahme davon erfasst wird, regelt die VwV nicht — das ist mit dem zuständigen Regierungspräsidium zu klären, bevor gegenüber der Kämmerei ein Ausgleichstock-Anteil auf energetische Kosten gerechnet wird.","expert_kommentar":"Der Ausgleichstock ist kein Förderprogramm, sondern kommunaler Finanzausgleich nach § 13 FAG — und genau deshalb ist er für unsere Zielgruppe der wichtigste Hebel auf den Eigenanteil. Zielgruppe sind leistungsschwache Gemeinden in der Regel bis 20.000 Einwohner; das deckt sich fast deckungsgleich mit unserem Auftrags-Sweet-Spot. Es gibt keine Quote: Die Investitionshilfe ist ein bedarfsbemessener Festbetrag zur Verstärkung der Eigenmittel, gerechnet auf Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit, mit unterstelltem Gewerbesteuer-Hebesatz von 340 Prozent und 20-jähriger Annuitätentilgung. Drei Dinge muss man wissen, bevor man das in einer Beschlussvorlage anfasst. Erstens die Reihenfolge: Der Ausgleichstock ergänzt die Fachförderung und ersetzt sie nie. Maßnahmen mit Bundes- oder Landes-Fachförderung haben Vorrang, und der Verteilungsausschuss entscheidet erst, wenn feststeht, ob und welche Fachförderung kommt. Die Frist ist trotzdem der 1. Februar — vor den meisten Fachbescheiden. Deshalb ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fachbehörde in der Praxis das entscheidende Papier, nicht der Bescheid. Zweitens eine Klausel, die man leicht überliest und die direkt unser Thema trifft: Nach Nr. 2.5.2 Buchstabe c dürfen Erneuerungsinvestitionen, die auf unterlassene oder ersparte Instandhaltung oder unsachgemäße Behandlung zurückgehen, bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden. Aufgelaufener Sanierungsstau ist damit kein Argument für mehr Zuweisung, sondern potenziell ein Argument dagegen. Eine dokumentierte, priorisierte Instandhaltungsstrategie — also genau das, was der Sanierungsfahrplan liefert — ist hier nicht Kür, sondern zuweisungsrelevante Grundlage. Drittens die Abgrenzung: Maßnahmen der Energieversorgung sind nach Nr. 2.3.2 ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Ein Wärmenetz oder eine Erzeugungsanlage als eigenständiges Vorhaben ist also kein Ausgleichstock-Fall. Ob die energetische Ertüchtigung innerhalb einer ohnehin zuweisungsfähigen Hochbaumaßnahme mitgeht, steht nicht in der VwV — vor jeder Zahl gegenüber der Kämmerei beim Regierungspräsidium klären. Verfahrensseitig gilt: Antrag ab 2026 digital, die Rechtsaufsichtsbehörde prüft gemeindewirtschaftsrechtlich und leitet weiter, entschieden wird im Verteilungsausschuss. Mindestzuweisungen 15.000 / 35.000 / 50.000 Euro je nach Gemeindegröße; Auszahlung bis 75 Prozent ab 20 Prozent getätigter Ausgaben; Verwendungsnachweis binnen sechs Monaten.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-07-30","geprueft_am":"2026-07-30","quellen":["VwV Ausgleichstock vom 01.01.2025, Az. MLR42-2237-16/4 und FM2-2237-7/1 (Ministerium Ländlicher Raum und Finanzministerium BW), GABl. vom 27.11.2024 Nr. 11 S. 767, in Kraft 01.01.2025, außer Kraft 30.12.2031 — Volltext-Abgleich 30.07.2026 (Nr. 1–5 und Anlagen 1–4): korpus/abgelegt/ausgleichstock/ausgleichstockvwv.pdf","Vordruck Verwendungsnachweis für eine Investitionshilfe aus dem Ausgleichstock (Anlage 4): korpus/abgelegt/ausgleichstock/investitionshilfeverwendungsnachweis.pdf","Teilauszahlungs- und Abschlagszahlungsvordrucke der Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie Kreditverpflichtungserklärung: korpus/abgelegt/ausgleichstock/"],"tags":["VwV Ausgleichstock","Ausgleichstock","FAG § 13","Finanzausgleich","Eigenanteil","Kofinanzierung","Leistungsschwache Gemeinden","BW","Verteilungsausschuss","Regierungspräsidium","Rechtsaufsichtsbehörde","Festbetrag","Frist 1. 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Die frueher hier stehende pauschale Aussage \"fuer eine Kommune entfaellt der De-minimis-Pfad\" war zu weit. Nummer 7.2 der Richtlinie knuepft an \"sofern es sich um ein Unternehmen handelt\" an — und der Unternehmensbegriff ist der beihilferechtliche, nicht der gewerberechtliche.","fundstelle":"Foerderrichtlinie EBN, Nummern 6.1 und 7.2","geprueft_am":"2026-08-17"},"module_uebrige":{"modul_1_energieaudit_din_en_16247":"50 Prozent, maximal 3 000 Euro bei jaehrlichen Energiekosten ueber 10 000 Euro netto, sonst maximal 600 Euro (Nummer 6.2.1). Je Antragsteller innerhalb von vier Jahren eine Beratung (Nummer 3.1). Nicht foerderfaehig, wenn das Audit der gesetzlichen Pflicht nach §§ 8 ff. EDL-G dient.","modul_3_contracting_orientierungsberatung":"50 Prozent, maximal 3 500 Euro bei jaehrlichen Energiekosten bis 300 000 Euro netto, darueber maximal 5 000 Euro (Nummer 6.2.3). Die Energiekosten des Gebaeudes oder Gebaeudepools sollen wenigstens 100 000 Euro netto pro Jahr betragen; mehrere Gebaeude duerfen in einem Antrag gebuendelt werden, um die Schwelle zu erreichen (Nummer 3.3). Mehrfach in Anspruch nehmbar, jeweils fuer einen anderen Gebaeudepool. Enthaelt ausdruecklich auch die Unterstuetzung bei Ausschreibungsunterlagen und bei Vorlagen fuer Entscheidungstraeger oder Gremien.","geprueft_am":"2026-08-17","abgrenzung":"Nicht mit den Nachbarmodulen verwechseln — der Suchindex wirft sie durcheinander. 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Der Berater muss in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie \"Energieberatung fuer Nichtwohngebaeude\" gelistet sein.","vorsteuerabzug":"Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird der Zuschuss auf das NETTO-Beraterhonorar berechnet, ohne Berechtigung auf das BRUTTO-Honorar (Nummer 6.2 der Richtlinie). Fuer eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kommune ist die Bemessungsgrundlage also die Bruttorechnung.","modul_1_besonderheit":"Bei Modul 1 muss der GESAMTE Energiebezug des Antragstellers aufgeschluesselt werden; eine Beschraenkung auf Teilbereiche ist unzulaessig. Bei Modul 2 sind Nettogrundflaeche und saemtliche Standorte einzutragen, die Gegenstand der Beratung sein sollen.","fundstelle":"Merkblatt zur Antragstellung ueber das BAFA-Portal","geprueft_am":"2026-08-17"},"fundstelle_quote_und_deckel":"Nummer 6.2.2 im Wortlaut: „Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4 000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab.\" — In der Richtlinie stehen damit nur Quote und 4.000-€-Deckel.","fundstelle_staffel":"Die Staffelung 850 / 2.500 / 4.000 € nach Geschossfläche steht nicht in der Richtlinie selbst. Nummer 6.2.2 delegiert sie ausdrücklich: „Näheres regelt das mit dem Richtliniengeber abgestimmte Merkblatt der Bewilligungsbehörde.\" Risikofolge: Quote und 4.000-€-Deckel sind per Merkblatt nicht überschreibbar, die unteren Stufen (850 €, 2.500 €) liegen darunter und sind es sehr wohl — für kleine Liegenschaften wie Feuerwehrhäuser und Kitas ist das das eigentliche Kürzungsrisiko."},"berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb","verband","kmu"],"themen":["energieberatung","sanierungsfahrplan","anlagenoptimierung"],"massnahmen":["energieberatung","sanierungsfahrplan-erstellung","anlagen-effizienzcheck"],"massnahmen_foerderung":[{"massnahme_id":"beratung-energieberatung-nwg","quote_prozent":50,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"Modul 2 (Energieberatung DIN V 18599): 50 % auf das Beratungshonorar, gedeckelt je Gebäude nach Geschossfläche — 850 € (<200 m²), 2.500 € (200–500 m²), 4.000 € (>500 m²). Der Deckel gilt pro Antrag je Gebäude: bei zehn Liegenschaften über 500 m² sind zehn parallele Anträge und damit 40.000 € möglich."}],"zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","schule","rathaus","sporthalle","kita","sportstaette"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"rollierend, aber Richtlinie befristet bis 31.12.2026","voraussetzungen":["Energieberater von der BAFA-EE-Liste, gelistet in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude\" (Nummer 5, zwingend). Zulassungsstelle ist die dena.","Beratung erfolgt nach DIN V 18599-Methodik; Modul 2 ist entweder ein Sanierungsfahrplan über einen längeren Zeitraum oder eine Sanierung in einem Zug zum Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes (Nummer 3.2.1)","Kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände sind ausdrücklich antragsberechtigt (Nummer 4)","NICHT antragsberechtigt, wer auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte (Nummer 4) — relevant für Kommunen mit eigenem gelistetem Energieberater","Bei Modul 2 nicht antragsberechtigt, wer nicht Eigentümer des Gebäudes ist (Nießbrauchsberechtigte, Mieter, Pächter) — Nummer 4","Nicht gefördert werden Leistungen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht (Nummer 3.4)","Nicht gefördert werden Beratungsleistungen für überwiegend dem Wohnen dienende Gebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen (Nummer 3.4)","Seit 01.01.2025: Kein Vorhabenbeginn vor Bewilligung. Vorhabenbeginn ist der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vorher ist nur unter aufschiebender Bedingung der Förderzusage zulässig und erfolgt auf eigenes Risiko (Nummer 7.2).","Bewilligungszeitraum zwölf Monate ab Zugang des Bescheids, Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis weitere sechs Monate (Nummern 7.3 und 7.4)","Seit 01.04.2025: Zahlungsermächtigung abgeschafft — der Zuschuss wird grundsätzlich an den Antragsteller (Kommune) ausgezahlt, nicht mehr direkt an den Berater. Ausnahme für kommunale Antragsteller: per Vereinbarung mit dem Berater ist eine Auszahlung an den Berater weiterhin möglich (im Verwendungsnachweis dokumentieren)."],"kombinierbar_mit":["klimaschutz-plus-t2"],"expert_kommentar":"BAFA-EBN (Modul 2: Energieberatung DIN V 18599) ist die zentrale Förderung für unsere Beratungsleistung — 50 % Quote, gestaffelt nach Geschossfläche bis 4.000 € pro Antrag je Gebäude. Der entscheidende Hebel: Bei Portfolio-Beratung mit z. B. zehn Liegenschaften >500 m² sind zehn parallele Anträge zu stellen — bis zu 40.000 € Gesamtförderung. Pflicht: Energieberater von der BAFA-EE-Liste (10+ im Effizienzpioniere-Team gelistet) und Bauantrag/Bauanzeige des Bestandsgebäudes ≥ 10 Jahre alt. Achtung Vorhabenbeginn-Logik: seit 01.01.2025 gilt strikt 'kein Vorhabenbeginn vor Bewilligung' — Verträge nur unter aufschiebender Bedingung; auflösende Bedingung wird hier (anders als bei KfW 464) nicht mehr akzeptiert. Achtung Auszahlungs-Logik: seit 01.04.2025 ist die direkte Zahlungsermächtigung an den Berater abgeschafft — Auszahlung erfolgt grundsätzlich an den Antragsteller. Für kommunale Antragsteller gibt es eine Ausnahme: per schriftlicher Vereinbarung Berater↔Kommune ist die direkte Auszahlung an den Berater weiterhin möglich (wir nehmen die Vereinbarung im Erstgespräch standardmäßig auf). In Kombination mit Klimaschutz-Plus Teil 2 (BW-Konzeptförderung) sind weitere Quoten möglich — die genaue kombinierte Quote prüfen wir im Erstgespräch.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-08-17","geprueft_am":"2026-08-17","quellen":["Förderrichtlinie EBN vom 13.12.2024, BAnz AT 23.12.2024 B2: korpus/abgelegt/bafa-ebn/banz-at-23-12-2024-b2-foerderrichtlinie-ebn.pdf — am 10.08.2026 Nummern 6.2.1 bis 6.3, am 17.08.2026 vollständig (Nummern 1 bis 8) im Wortlaut geprüft. Die am 17.08. erneut gelieferte Datei ist bit-identisch mit der abgelegten (sha256 025a8f97…): die Handablage ist gegen das Original verifiziert.","Vorgängerrichtlinie EBN vom 13.11.2020, BAnz AT 11.12.2020 B2: korpus/abgelegt/bafa-ebn/banz-at-11-12-2020-b2-foerderrichtlinie-ebn-vorgaenger.pdf — Förderhöhen und Kumulierungsregel am 17.08.2026 geprüft. Maßgeblich für Anträge vor dem 01.01.2025 (Nummer 8.2) und für die Interpretation jeder Statistik.","Hinweise zur Erstellung eines Beratungsberichts auf Grundlage der DIN V 18599 (Bewilligungsbehörde): korpus/abgelegt/bafa-ebn/ebn-modul2-hinweise-beratungsbericht-din-v-18599.pdf","Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal, Stand 01.03.2025: korpus/abgelegt/bafa-ebn/ebn-merkblatt-verwendungsnachweis-bafa-portal-2025-03-01.pdf — vollständig gelesen 17.08.2026. Höchstens fünf Energieeffizienzmaßnahmen sind erfassbar; bei mehr die fünf mit dem höchsten CO2-Einsparpotenzial. Steuernummer ist Pflichtangabe (§ 8 Mitteilungsverordnung).","Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal: korpus/abgelegt/bafa-ebn/ebn-merkblatt-antragstellung-bafa-portal.pdf — vollständig gelesen 17.08.2026. Klärt das Antragsverfahren, die Antragsteller-Typen und die beihilferechtliche Abgrenzung „wirtschaftliche Tätigkeit\".","EBN-Jahresstatistik 2025: korpus/abgelegt/bafa-ebn/ebn-jahresstatistik-2025.pdf — Marktdaten, keine Rechtsgrundlage. Siehe marktdaten_2025 und die Warnung dort.","Mittelherkunft und Etat-Trend: Entwurf Haushaltsgesetz 2027, BT-Drs. 21/7300, Anlage 3 (Wirtschaftsplan KTF), Kapitel 6092 Titel 686 14, Erläuterungsposition 1.2 — sekundär übernommen aus dem Deep-Research-Lauf, nicht selbst am Haushaltsplan geprüft","Nachfolge-Status, Übergangsregime und Ersatzpfade: audit/ebn-nachfolge-deep-research-2026-08-17.md (mit Prüfvermerk)","https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Nichtwohngebaeude/energieberatung_nichtwohngebaeude_node.html"],"tags":["BAFA EBN","Energieberatung","Nichtwohngebäude","Sanierungsfahrplan","BAFA-EE-Liste","Kernprogramm","Zentrale-Förderung"],"geltungszeitraum":{"von":"2025-01-01","bis":"2026-12-31"},"rechtsgrundlage":"Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme\" (EBN) vom 13.12.2024, BAnz AT 23.12.2024 B2, gezeichnet BMWK im Auftrag Christian Maaß. Nummer 8.1 im Wortlaut: „Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Förderrichtlinie endet am 31. Dezember 2026.\" Nummer 8.2: „Für die Anwendbarkeit dieser Förderrichtlinie ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.\"","verfahren":{"bewilligungszeitraum_monate":12,"bewilligungszeitraum_hinweis":"Nummer 7.3 im Wortlaut: „Die bewilligte Energieberatung muss spätestens zwölf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids beendet sein (Bewilligungszeitraum).\" Der Zeitraum läuft ab Zugang des Bescheids, nicht ab Antragstellung — ein Bescheid aus 2026 trägt die Leistung damit bis in 2027 hinein. Verwendungsnachweis: alle Unterlagen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (Nummer 7.4). Achtung Drift: Die BMWE-Programmseite nennt drei Monate nach Abschluss der Beratung — maßgeblich sind Richtlinie und der konkrete Zuwendungsbescheid, keine pauschale Frist nach außen kommunizieren.","mittelherkunft":"Klima- und Transformationsfonds (KTF), Kapitel 6092, Titel 686 14 „Beratung Energieeffizienz\", Erläuterungsposition 1.2, bewirtschaftet vom BMWE. Sammeltitel — dort liegen u. a. auch EBW und die Energieberatung der Verbraucherzentralen; EBN-scharfe Ist-Abflüsse sind nicht veröffentlicht. Die Richtlinie selbst nennt keine Mittelherkunft.","haushaltsvorbehalt":"Nummer 1 im Wortlaut: „Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. […] Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.\" Praktische Folge, belegt am Präzedenzfall Dezember 2023: Eine gültige Richtlinie schützt nicht vor einem kurzfristigen Annahme- oder Bewilligungsstopp — das BAFA pausierte damals ohne Vorlauf 46 Tage.","bewilligungsbehoerde":"BAFA, Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn (Nummer 7.1).","geprueft_am":"2026-08-17","aufloesende_bedingung_im_bescheid":"Seit dem 01.01.2025 enthalten die Zuwendungsbescheide den Zusatz, dass sie automatisch unwirksam werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht wird (aufloesende Bedingung). Eine Fristverlaengerung um einmalig sechs Monate ist formlos zu beantragen, solange die Frist laeuft — nach Ablauf ist der Bescheid bestandskraeftig weg. Quelle: Hinweiskasten der BAFA-Programmseite (Stand 17.08.2026), nicht die Richtlinie."},"vertragspraxis":{"muster_aufschiebende_bedingung":"Vertrag tritt erst in Kraft, wenn das BAFA den EBN-Antrag bewilligt. Wortlaut der Richtlinie: „Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage der Bewilligungsbehörde geschlossen wird.\"","muster_aufloesende_bedingung":"Nicht verwenden. Anders als bei KfW 464 wird die auflösende Bedingung hier nicht akzeptiert.","risikohinweis":"Der Abschluss unter aufschiebender Bedingung „erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung\" — er sichert den Preis und die Reihenfolge, nicht die Bewilligung."},"kumulierungs_regel":"Bundesmittel anderer Förderprogramme für dieselbe Maßnahme sind ausgeschlossen; die Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist davon nicht betroffen (Nummer 6.3). Mit Beratungsprogrammen, die keine Bundesprogramme sind (Länder, Kommunen), dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen; für finanzschwache Kommunen, die nach Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, sind es maximal 95 % — die Pflicht ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Eigenanteil sinkt damit im günstigsten Fall auf 10 beziehungsweise 5 %, aber nicht auf null.","strategie_hinweise":"Die Beratung ist ab 2027 nicht nur Beratungsförderung, sondern Zugangsschlüssel: Der WPB-Bonus der BEG EM (+5 Prozentpunkte auf Dämmmaßnahmen, ab Quartal 1 2027, BEG EM Nr. 8.4.3) setzt für Nichtwohngebäude voraus, dass die Sanierungsmaßnahme „Bestandteil […] einer im Förderprogramm EBN ab 1. Januar 2021 geförderten Energieberatung (Modul 2)\" ist. Die Voraussetzung nennt Programm und Modul, keine Richtlinienfassung — Bestandsberatungen ab 2021 tragen sie also weiter. Für den WPB-Nachweis selbst gilt allerdings eine zweite, getrennte Frist. Nach Abschnitt 1.6 des Infoblatts zu den förderfähigen Maßnahmen (Version 10.1, in Kraft 21.07.2026) darf die Energiebedarfsberechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein; der EBN-Bericht darf als Quelle dienen, „andernfalls muss die Energiebedarfsberechnung aktualisiert werden\". Ein EBN-Bericht aus 2026 trägt eine WPB-Antragstellung 2027 damit, einer aus 2022 nicht — und das gilt unabhängig davon, ob EBN eine Nachfolgerichtlinie erhält. Ausnahme, die ohne jede Berechnung vorab bestimmbar ist: Nichtwohngebäude mit Baujahr 1957 oder früher und im Wesentlichen unsanierter Hülle sind WPB unabhängig von der Bedarfsberechnung. Diese Menge lässt sich aus einer Baujahrsliste screenen, bevor irgendetwas beauftragt wird. Wichtige Gegenrichtung, damit daraus keine Überdehnung wird: Die EBN-Bindung gilt nur für den WPB-Bonus der BEG EM. Die BEG NWG (KfW 464) gewährt für ein Worst Performing Building +10 Prozentpunkte bei Sanierung auf Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE — also den doppelten Bonus auf die deutlich größere Investitionsbasis — und nennt EBN an keiner Stelle; der WPB-Nachweis läuft dort über die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten. „Ohne EBN kein WPB-Bonus\" ist deshalb falsch und darf nicht behauptet werden. Richtig ist: Unsere DIN-V-18599-Rechnung ist auf beiden Wegen der Nachweisträger, nur einmal über die EBN-Bestandteil-Voraussetzung und einmal über die Bedarfsberechnung selbst.","status_hinweis":"Die geltende Richtlinie ist bis 31.12.2026 befristet (Nummer 8.1, im Wortlaut geprüft 17.08.2026). Das ist kein Programmende — Befristung ist der zuwendungsrechtliche Normalfall (§§ 23, 44 BHO), und in den beiden belegten EBN-Jahreswechseln gab es keine Deckungslücke. Stand 17.08.2026 ist allerdings auch keine Nachfolgefassung und keine Verlängerungsbekanntmachung veröffentlicht. Zwei Fortführungssignale: der Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 (BT-Drs. 21/7300) weist im KTF-Titel 686 14 einen EBN-Teilansatz von 12 Mio. € aus, und das BAFA spricht von Beratenden, die ab 01.01.2027 im EBN-Antragsverfahren tätig bleiben wollen. Etat-Trend des EBN-Teilansatzes: 28,8 (2024) → 35,0 (2025) → 18,0 (2026) → 12,0 Mio. € (Entwurf 2027). Die Titelbegründung lautet „Weniger wegen Anpassung an den Mittelbedarf\" — ohne EBN-scharfes Ist ist das nicht nachprüfbar und darf nicht als Rationierungsbeleg verwendet werden. Historische Kalibrierung der Vorwarnzeit: Anschlussfassungen erschienen 21 bzw. 9 Kalendertage vor Inkrafttreten; die Konditionsänderung vom 06.08.2024 war rückwirkend zum 07.08. wirksam und wurde erst am 08.08. veröffentlicht — die Vorwarnzeit war dort negativ.","geprueft":true},{"id":"bayerisches-energieforschungsprogramm","name":"Bayerisches Energieforschungsprogramm","anbieter":"StMWi Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Bayerisches Förderprogramm für angewandte Energieforschung — Pendant zum 8. 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Im Sanierungsfahrplan-Kontext nicht relevant; als Kompetenz im Repertoire bei Forschungs-Konsortien mit kommunaler Beteiligung.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["Energieforschung","Bayern","StMWi"],"quellen":["Bayerisches Energieforschungsprogramm, BayMBl. 2023 Nr. 601: korpus/geholt/bayerisches-energieforschungsprogramm/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"bayfag-art-10","name":"BayFAG Art. 10 — Staatliche Beteiligung Schul-Baumaßnahmen Bayern","anbieter":"StMUK Bayern · Regierungen","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Regelmäßige staatliche Beteiligung Bayerns an Baumaßnahmen öffentlicher Schulgebäude einschließlich General- und Teilsanierungen sowie Erweiterung/Neubau. Bayerisches Pendant zur VwV Schulbauförderung in BW. 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Für kommunale Schul-Sanierungen in Bayern damit der zentrale Land-Hebel; kombinierbar mit KfW 464 (für die Effizienzgebäude-Komponente) und BEG EM (für Hülle/Heizung als Einzelmaßnahmen). Förder-Architektur und konkrete Quoten variieren mit dem Antragstyp — frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Regierung Pflicht.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-17","geprueft_am":"2026-08-17","tags":["BayFAG","Art. 10","Bayern","Schulbau","StMUK"],"quellen":["BayFAG — Bayerisches Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 08.05.2026 (GVBl. S. 250): korpus/abgelegt/bayfag-art-10/bayfag-2013-04-16-idf-08-05-2026.pdf — Art. 10 am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft.","Art. 10 Abs. 1 im Wortlaut: „Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von 1. Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen, 2. Kindertageseinrichtungen, 3. sonstigen öffentlichen Einrichtungen.\" Das Gesetz nennt KEINEN Fördersatz — die Zuweisung steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Die Katalog-Aussage „individuelle Anteilsfinanzierung, kein einheitlicher Standardsatz\" ist damit am Wortlaut bestätigt.","Konditionen (Bemessung, Antragsfrist, Antragsweg) stehen NICHT im Gesetz, sondern in der Vollzugs-VwV: BayMBl 2026 Nr. 178 — noch nicht im Wortlaut geprüft."],"status_hinweis":"","geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","tags"]},{"id":"bayfholz-bayern","name":"BayFHolz Bayern — Förderung Holzbau (geschlossen für Neuanträge)","anbieter":"StMELF Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"geschlossen","kurzbeschreibung":"Bayerisches Förderprogramm für Holzbau und Holznutzung in Bauvorhaben. 500 €/Tonne gebundener Kohlenstoff; max. 200.000 € pro Baumaßnahme. 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Außerhalb des typischen NWG-Sanierungsfahrplan-Schwerpunkts.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["BayModR","LfA","Bayern","Modernisierung","Wohnungsbau","Kredit"],"quellen":["BayModR, BayMBl. 2022 Nr. 201 nebst Änderungen 2023 und 2024: korpus/geholt/baymodr/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"status_hinweis":"Konditionen am Wortlaut geprüft (09.08.2026). Der Rechtsstand ergibt sich nur aus Grundrichtlinie und beiden Änderungen zusammen.","geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","voraussetzungen"]},{"id":"beg-em","name":"BEG EM Hülle — Bundesförderung effiziente Gebäude · Einzelmaßnahmen (Hülle/Fenster/Lüftung)","anbieter":"BAFA","anbieter_url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Einzelmassnahmen/sanierung_einzelmassnahmen_node.html","antragsstelle_url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Einzelmassnahmen/sanierung_einzelmassnahmen_node.html","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zuschuss für Einzelmaßnahmen an der thermischen Hülle (Fenster, Dach, Fassade, Lüftung): 15 % Grundförderung — bestätigt in der Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026. Plus Fachplanung und Baubegleitung 50 % förderfähig (NWG: 5 €/m² NGF, max. 20.000 € fK). Ab Quartal 1 2027 (final beschlossen, Quartalsangabe der Richtlinie — kein Tagesdatum): +5-pp-WPB-Bonus, aber nur für Dämmmaßnahmen (Nr. 5.1 Buchstabe a — nicht Fenster/Sonnenschutz) an Worst-Performing-Buildings — für kommunale NWG über eine ab 01.01.2021 geförderte EBN-Beratung (Modul 2) zugänglich, max. 3 Anträge. Heizungstausch für Kommunen läuft nicht über BAFA, sondern separat über KfW 422 (siehe dort).","foerderquote_detail":{"investiv":[{"massnahme":"huelle_fenster_lueftung","quote_prozent_grund":15,"einheit":"%","stand":"Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 (in Kraft seit 21.07.2026), Nr. 8.4.1"},{"massnahme":"huelle_mit_isfp","quote_prozent_gesamt":20,"einheit":"%","hinweis":"iSFP-Bonus +5 Prozentpunkte — Wohngebäude-Instrument (EBW-iSFP); ab 21.07.2026 nur noch auf förderfähige Ausgaben oberhalb der Basis-Höchstgrenze. Für kommunale NWG nicht einschlägig — dort ist die EBN-Beratung der Pfad."},{"massnahme":"daemmung_wpb_ab_q1_2027","bonus_prozentpunkte":5,"einheit":"pp","hinweis":"Final beschlossen (BEG EM Nr. 8.4.3), wirksam ab Quartal 1 2027: WPB-Bonus nur für Dämmmaßnahmen (Nr. 5.1 Buchstabe a — Außenwände, Dach, Geschossdecken, Boden; Fenster und Sonnenschutz ausgenommen); Voraussetzung für NWG: ab 01.01.2021 geförderte EBN-Energieberatung Modul 2, die Maßnahme muss Bestandteil dieser Beratung sein; max. 3 Anträge. Die 30.000-€-Mindestinvestitions-Bedingung des iSFP-Bonus (Nr. 8.4.2) muss hier nicht erfüllt sein — das allgemeine Mindestinvestitionsvolumen von 300 € brutto nach Nr. 5 bleibt aber bestehen. WPB-Kriterien: veröffentlicht und nicht mehr ausstehend — Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Version 10.1, in Kraft 21.07.2026, Abschnitt 1.6. Für NWG zwei Nachweiswege: Jahres-Primärenergiebedarf größer oder gleich dem vierfachen Wert des Referenzgebäudes, oder — unabhängig von der Bedarfsberechnung — Baujahr 1957 oder früher bei im Wesentlichen unsanierter Hülle. Beim ersten Weg darf die Berechnung bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein."}],"hoechstgrenze_nwg":"500 €/m² Nettogrundfläche pro Gebäude und Kalenderjahr (Hülle/Anlagentechnik/Heizungsoptimierung; Zuschussförderung)","zweckbindungsfrist":"Mindestens 10 Jahre zweckentsprechende Nutzung der geförderten Anlagen/energetisch optimierten Gebäudeteile (Nr. 7.1) — bei Veräußerung müssen Nutzungspflicht und Verschlechterungsverbot (§§ 46, 57 GEG) vertraglich auf den Erwerber übertragen werden; Betretungsrecht für Vor-Ort-Kontrollen und Auskunftspflichten gelten für dieselbe Zehn-Jahres-Frist (Nr. 9.7)","fachplanung_und_baubegleitung":{"quote_prozent":50,"anwendung_nwg":"förderfähige Ausgaben bis 5 €/m² NGF, max. 20.000 € förderfähige Kosten = max. 10.000 € Zuschuss","begriff":"'Baubegleitung' (nicht 'Bauleitung' — HOAI-LP8 wird nicht ausgeführt; Wortwahl haftungsrelevant)"},"eigenanteil":{"grundfoerderung_huelle_prozent":15,"verbleibender_eigenanteil_prozent":85,"herleitung":"Die Grundförderung für Maßnahmen an der thermischen Hülle beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben (Nr. 8.4.1). Ohne weitere Boni trägt die Kommune die verbleibenden 85 % selbst. Mit dem Worst-Performing-Building-Bonus ab Quartal 1 2027 (+5 Prozentpunkte, nur Dämmmaßnahmen) sinkt der Eigenanteil auf 80 %; mit dem Bonus aus Klimaschutz-Plus Teil 1 in Baden-Württemberg (+25 Prozentpunkte, nur eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude) auf 60 %. Bei Fachplanung und Baubegleitung liegt die Quote bei 50 %, der Eigenanteil entsprechend bei 50 % innerhalb der Höchstgrenze von 5 €/m² Nettogrundfläche und 20.000 € förderfähiger Kosten.","fundstelle":"Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, Nummern 8.4.1, 8.4.3 und 8.2 Buchstabe b","geprueft_am":"2026-08-17"}},"massnahmen_foerderung":[{"massnahme_id":"huelle-daemmung","quote_prozent":15,"boni":[{"bezeichnung":"iSFP-Bonus","bonus_prozentpunkte":5,"bedingung":"Investitionsvolumen ≥ 30.000 €, nur Wohngebäude"},{"bezeichnung":"WPB-Bonus","bonus_prozentpunkte":5,"bedingung":"ab Q1 2027, nur Dämmmaßnahmen (Nr. 5.1 Buchstabe a); NWG zusätzlich: Maßnahme muss Bestandteil einer ab 01.01.2021 geförderten EBN-Beratung Modul 2 sein"},{"bezeichnung":"BW-Bonus Klimaschutz-Plus Teil 1","bonus_prozentpunkte":25,"bedingung":"nur BW, eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude, Antrag binnen Frist bis 31.12.2026"}]},{"massnahme_id":"huelle-fenster","quote_prozent":15,"boni":[{"bezeichnung":"iSFP-Bonus","bonus_prozentpunkte":5,"bedingung":"Investitionsvolumen ≥ 30.000 €, nur Wohngebäude"},{"bezeichnung":"BW-Bonus Klimaschutz-Plus Teil 1","bonus_prozentpunkte":25,"bedingung":"nur BW, eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude, Antrag binnen Frist bis 31.12.2026"}]},{"massnahme_id":"huelle-sommerlicher-waermeschutz","quote_prozent":15,"boni":[{"bezeichnung":"iSFP-Bonus","bonus_prozentpunkte":5,"bedingung":"Investitionsvolumen ≥ 30.000 €, nur Wohngebäude"},{"bezeichnung":"BW-Bonus Klimaschutz-Plus Teil 1","bonus_prozentpunkte":25,"bedingung":"nur BW, eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude, Antrag binnen Frist bis 31.12.2026"}]},{"massnahme_id":"anlagentechnik-lueftung-wrg","quote_prozent":15,"boni":[{"bezeichnung":"iSFP-Bonus","bonus_prozentpunkte":5,"bedingung":"Investitionsvolumen ≥ 30.000 €, nur Wohngebäude"}]},{"massnahme_id":"anlagentechnik-kaeltetechnik","quote_prozent":15,"boni":[{"bezeichnung":"iSFP-Bonus","bonus_prozentpunkte":5,"bedingung":"Investitionsvolumen ≥ 30.000 €, nur Wohngebäude"}]},{"massnahme_id":"anlagentechnik-mst-digital","quote_prozent":15,"boni":[{"bezeichnung":"iSFP-Bonus","bonus_prozentpunkte":5,"bedingung":"Investitionsvolumen ≥ 30.000 €, nur Wohngebäude"}]},{"massnahme_id":"anlagentechnik-heizungsoptimierung","quote_prozent":15,"boni":[{"bezeichnung":"iSFP-Bonus","bonus_prozentpunkte":5,"bedingung":"Investitionsvolumen ≥ 30.000 €, nur Wohngebäude"}]},{"massnahme_id":"anlagentechnik-biomasse-emissionsminderung","quote_prozent":50,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"Nur Feuerungsanlagen für feste Biomasse ≥ 4 kW Nennwärmeleistung, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen (§5.4 Buchst. b BEG EM)."},{"massnahme_id":"anlagentechnik-gebaeudenetz","quote_prozent":15,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"Nr. 5.2/8.4.1: Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes — Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke, Erzeugung nach Nr. 5.3 Buchst. a–f, Speicher, MSR, Übergabestationen. Gas-, Öl- und Kohlekessel nicht förderfähig (Ausnahme Brennstoffzelle/H2-ready). Abzugrenzen vom Wärmenetz nach BEW — das Gebäudenetz versorgt die eigenen Liegenschaften, z. B. einen Schulcampus."},{"massnahme_id":"planung-fachplanung-baubegleitung","quote_prozent":50,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"Nr. 5.5/8.4.6: 50 % auf die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten. Bei NWG gedeckelt auf 5 €/m² Nettoraumfläche, max. 20.000 € förderfähige Ausgaben (Nr. 8.3.2) — also max. 10.000 € Zuschuss. Nur mit direktem inhaltlichem Bezug zu einer geförderten Maßnahme nach Nr. 5.1, 5.2, 5.3 Buchst. g oder 5.4."}],"beg_generation":{"stand":"Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Novelle vom 21.07.2026)","rechtsbezug":"GEG (Stand 2023) + DIN V 18599 — noch kein GModG-/DIN-TS-Bezug","gueltig":"21.07.2026 bis 31.12.2030; für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die Fassung vom 21.12.2023 fort","update_2_0_erwartet":"Nachführung auf GModG, neue WPB-Definition und DIN/TS 18599:2025-10 mit GModG-Stufe 2 (Artikel 2, in Kraft zum 01.01.2027) zu erwarten — eine Erwartung, noch kein belegter Vorgang"},"berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb","verband"],"themen":["energieeffizienz","huelle"],"massnahmen":["einzelmassnahme","huelle","fenster","lueftung","fassadendaemmung","dachsanierung","fachplanung-baubegleitung"],"zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","wohngebaeude","schule","rathaus","sporthalle"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"rollierend","antragsdauer_realistisch":"Mit Effizienzpioniere-Begleitung wenige Monate bis zum Bescheid; Bewilligungszeitraum 36 Monate ab Zuwendungsbescheid (für Anträge ab 01.01.2024)","voraussetzungen":["U-Werte der jeweiligen Maßnahme müssen eingehalten werden","Antrag vor Vorhabenbeginn; bei Antragstellung muss ein Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung vorliegen","Vorhabenbeginn vor Bewilligung ist auf eigenes Risiko zulässig (Unterschied zu BAFA-EBN seit 01.01.2025!)","Hinweis: Heizungstausch ist nicht Teil dieses Programms; für Kommunen läuft Heizung über KfW 422"],"kumulierungs_regel":"Die Kombination mit der BEG WG bzw. BEG NWG ist pauschal ausgeschlossen — unabhängig von der Maßnahme, nicht nur 'für dieselbe Maßnahme' (Nr. 8.6 BEG EM). Für andere Fördermittel (z. B. Klimaschutz-Plus T1, NKI) gilt: Doppelantragsverbot nur für dieselben förderfähigen Ausgaben — für die identische Bemessungsgrundlage darf nur ein Antrag gestellt werden, entweder bei BAFA oder bei KfW. Kumulation auf zusätzliche Ausgaben oder als Bonus ist grundsätzlich möglich, Kumulierungsgrenze 60 % (90 % für Kommunen). Für ein Gebäude können mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen gestellt werden. Ergänzungskredit ausgenommen vom KfW-oder-BAFA-Verbot (Nr. 8.6).","kombinierbar_mit":["klimaschutz-plus-t1","kfw-422"],"nicht_kombinierbar_mit":["kfw-464","kfw-264"],"nicht_kombinierbar_mit_hinweis":"Nr. 8.6 BEG EM: Kombination mit BEG WG/BEG NWG (= KfW 464/463) ist pauschal ausgeschlossen — Komplettsanierung und Einzelmaßnahmen-Förderung sind Alternativwege für dasselbe Gebäude, kein Sowohl-als-auch.","kombinationshinweis_kfw_422":"BEG EM Hülle (BAFA) und KfW 422 Heizung sind beide Sub-Programme des BEG-EM-Schirms — parallel zu beantragen, wenn Hülle und Heizung ohnehin anstehen (bei jeweils unterschiedlichen Maßnahmen).","expert_kommentar":"BEG EM Hülle ist der Standardeinstieg für die thermische Hülle in jeder kommunalen Sanierung — Fenster, Dach, Fassade, Lüftung als Einzelmaßnahmen ohne Effizienzgebäude-Standard, 15 % Förderquote. Die 15 % haben die Reform zum 21.07.2026 unverändert überstanden (Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026). Plus Fachplanung und Baubegleitung 50 % gefördert (max. 10.000 € Zuschuss bei NWG). Vorhabenbeginn-Logik bei BEG EM ist förderfreundlicher als bei BAFA-EBN: Vorhabenbeginn vor Bewilligung auf eigenes Risiko zulässig, Verträge unter aufschiebender oder auflösender Bedingung möglich — beides in der neuen Richtlinie bestätigt. Neu und für Kommunen relevant: Ab Quartal 1 2027 kommt final ein +5-pp-WPB-Bonus für Dämmmaßnahmen (Nr. 8.4.3 — nur Dämmung, nicht Fenster/Sonnenschutz) — eine ab 2021 geförderte EBN-Beratung (Modul 2) schaltet ihn für kommunale NWG frei; wer den Sanierungsfahrplan jetzt beauftragt, hat die Voraussetzung schon im Haus, bevor der Bonus scharf wird. Heizungstausch für Kommunen läuft separat über KfW 422 (30 %; der frühere +5-%-Effizienzbonus ist zum 21.07.2026 entfallen). Wichtig: KfW-OR-BAFA-Regel beachten — keine Doppel-Antragstellung für dieselbe Maßnahme. Hülle ist gut kombinierbar mit Klimaschutz-Plus Teil 1 (BW): +25 % Bonus = gesamt 40 %; Kumulierungsgrenze für Kommunen insgesamt 90 %.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-08-17","geprueft_am":"2026-08-17","quellen":["Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 5.3, 5.4, 6.1, 7.1, 8.3.2, 8.4.1–8.4.3, 8.6, 9.2.1, 9.7, 10) — Kumulierungs- und Zweckbindungs-Korrektur 2026-07-24 (korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf, identisch mit korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf)","WPB-Definition: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Version 10.1 (in Kraft 21.07.2026), Abschnitt 1.6: korpus/abgelegt/beg/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten_neu.pdf — im Wortlaut geprüft 17.08.2026"],"tags":["BEG EM","Einzelmaßnahmen","Hülle","BAFA","Kernprogramm"],"geprueft":true},{"id":"beg-em-ergaenzungskredit-wohngebaeude","name":"BEG EM Ergänzungskredit Wohngebäude","anbieter":"KfW","anbieter_url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Einzelma%C3%9Fnahmen-Erg%C3%A4nzungskredit-Wohngeb%C3%A4ude-%28358-359%29/","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zinsverbilligter Ergänzungskredit zum BEG-EM-Zuschuss. Wohngebäude: bis 120.000 € pro Wohneinheit; Nichtwohngebäude: bis 500 €/m² Nettogrundfläche, max. 5 Mio. € pro Vorhaben (Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.3.1 c/8.3.2 c + 8.5.1). Niedrigvolumig, eher Nische für kommunalen Wohnungsbau.","berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb","kommunale-wohnungsgesellschaft"],"themen":["energieeffizienz","wohnungsbau","kredit"],"massnahmen":["einzelmassnahme","heizung","huelle"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kreditinstrument ohne Quote: Der Vorteil liegt im Zinssatz und im Kreditbetrag, nicht in einem Fördersatz je Maßnahme. Welche Maßnahmen förderfähig sind, bestimmt der zugrunde liegende BEG-EM-Zuschuss.","zielgebaeude":["wohngebaeude","kommunaler-mietwohnungsbau"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"innerhalb von 12 Monaten nach KfW-Zuschusszusage beziehungsweise BAFA-Zuwendungsbescheid","voraussetzungen":["Bestehender BEG-EM-Zuschuss erforderlich (Ergänzung, kein Standalone)","Maximalbeträge richtlinien-belegt: WG 120.000 €/WE, NWG 500 €/m² NGF bzw. 5 Mio. €/Vorhaben (BEG EM Nr. 8.5.1); konkreter Start des Ergänzungskredits in der EM wird von der KfW im Merkblatt bekannt gegeben (Nr. 9.2.2)","Kreditantrag innerhalb von zwölf Monaten nach Zusage beziehungsweise Zuwendungsbescheid.","Der zugrunde liegende Zuschuss darf bei Kreditantrag noch nicht ausgezahlt sein."],"foerderquote_detail":{"art":"Kein Zuschuss und kein Tilgungszuschuss — zinsverbilligter Kredit. Eine Förderquote in Prozent gibt es hier nicht; der Vorteil liegt im Zinssatz und in der vollständigen Fremdfinanzierung der förderfähigen Ausgaben.","kreditbetrag_wohngebaeude":"Bis zu 100 % der Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben von 120.000 € je Wohneinheit (Abschnitt „Kreditbedingungen — Kreditbetrag“ in Verbindung mit Nr. 8.3.1 Buchstabe c)","kreditbetrag_nichtwohngebaeude":"Bis zu 100 % der Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben von 500 €/m² Nettoraumfläche, maximal 5.000.000 € pro Vorhaben (Abschnitt „Kreditbedingungen — Kreditbetrag“ in Verbindung mit Nr. 8.3.1 Buchstabe c)","zinsverbilligung_kommunal_offen":"Die Richtlinie knüpft die Verbilligung aus Bundesmitteln an ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € (Abschnitt „Höhe des Zinssatzes; Verbilligung aus Bundesmitteln“). Für kommunale Antragsteller gibt es kein Haushaltsjahreseinkommen — ob und in welcher Höhe die Bundesverbilligung dann greift, regelt die Richtlinie nicht ausdrücklich. Vor der Beratung beim durchleitenden Kreditinstitut klären, nicht aus dem Wohngebäude-Fall hochrechnen.","kombinierbar_mit_zuschuss":"Abschnitt „Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen“: Die Kombination von Zuschussförderung und Ergänzungskredit ist ausdrücklich vom Verbot der doppelten Antragstellung ausgenommen — beides für dieselben Ausgaben ist also zulässig, das ist der eigentliche Zweck des Instruments.","nicht_kombinierbar":"Ebendort: Eine Kombination mit der BEG WG beziehungsweise BEG NWG ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach §§ 35a, 35c EStG.","kumulierungsgrenze":"60 % der geförderten Investitionsausgaben, für kommunale Antragsteller abweichend bis zu 90 % (ebendort)","abruffrist":"Der Kredit muss binnen zwölf Monaten nach Zusage abgerufen werden; die Frist verlängert sich ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate, maximale Abruffrist bei Einzelmaßnahmen also 36 Monate (Abschnitt „Abruffrist“). Ab dem 13. Monat fällt auf den nicht abgerufenen Betrag eine Bereitstellungsprovision an.","start_offen":"Nr. 9.2.2: Ab wann und wie ein Antrag auf Kreditförderung in der BEG EM gestellt werden kann, gibt die KfW in Abstimmung mit dem BMWE im jeweils geltenden Merkblatt und auf kfw.de/heizung bekannt — vor der Beratung dort prüfen."},"quellen":["Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 8.1, 8.3.1 Buchstabe c, 8.3.2, 9.2.2 sowie die Abschnitte Kreditbedingungen, Abruffrist und Kumulierungsverbot) — Volltext-Abgleich 2026-08-01 gegen korpus/abgelegt/beg/20260710-foerderrichtlinie-beg-em.docx; Prozentzahl bewusst nicht gesetzt, weil das Instrument keine Quote hat","Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — BMWE; 17.07.2026; gültig ab 21.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen 2026-08-09)","Aktualisierung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — BMWE / Energiewechsel; 20.07.2026; gültig ab 21.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.html, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt: BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359), Bestellnummer 600 000 5135 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005135_M_358_359.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Technische Mindestanforderungen des zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschusses — BMWE / KfW / BAFA; Fassung zur BEG EM 17.07.2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen / subventionserhebliche Tatsachen (Dokumentfamilie) — KfW; aktueller Stand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Antrag über Finanzierungspartner – BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit 358/359 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Einzelma%C3%9Fnahmen-Erg%C3%A4nzungskredit-Wohngeb%C3%A4ude-%28358-359%29/, abgerufen 2026-08-09)","Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite – KfW — KfW; aktueller Dokumentenstand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt 358/359 – Kombination mit dem zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschuss und weiteren Finanzierungen — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005135_M_358_359.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Technische FAQ zur BEG-Heizungsförderung / Ergänzungskredit, Bestellnummer 600 000 4864, sowie BMWE-BEG-FAQ — KfW / BMWE; KfW Stand 06/2026; BMWE Stand 20.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html, abgerufen 2026-08-09)","Förderrichtlinie BEG Wohngebäude, Fassung 20.07.2026: korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-wohngebaeude.pdf — Kumulierungsklausel im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"kombinierbar_mit":["beg-em"],"expert_kommentar":"Der Ergänzungskredit 358/359 ist kein zusätzlicher Zuschuss, sondern eine Finanzierung für bereits bezuschusste BEG-Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden. Für kommunale Gebietskörperschaften ist er regelmäßig nicht der passende Standardweg; dort ist der kommunale Ergänzungskredit 264 zu prüfen. 358/359 kann bis zu 100 % der nach dem Zuschuss verbleibenden förderfähigen Kosten finanzieren, maximal 120.000 Euro je Wohneinheit. Entscheidend ist die Reihenfolge: Erst muss die Zuschusszusage beziehungsweise der BAFA-Zuwendungsbescheid vorliegen, anschließend läuft eine 12-Monats-Frist für den Kreditantrag. In der Praxis scheitert die Nutzung vor allem an falscher Antragstellerzuordnung oder verspäteter Finanzierung.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["BEG EM","Ergänzungskredit","Wohngebäude","KfW","kommunaler Wohnungsbau"],"strategie_hinweise":["Zuerst die Antragstellerkonstellation klären. Für kommunale Gebietskörperschaften den kommunalen Ergänzungskredit 264 prüfen, bevor 358/359 in eine Beschlussvorlage oder Finanzierungsübersicht aufgenommen wird.","Den zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschuss zuerst beantragen und die Zuschusszusage beziehungsweise den BAFA-Zuwendungsbescheid abwarten. Der Ergänzungskredit ist anschließend innerhalb von zwölf Monaten zu beantragen; der Zuschuss darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt sein.","Den Kredit nicht als Zuwendung im Haushalt darstellen: Er kann bis zu 100 % des nach dem Zuschuss verbleibenden förderfähigen Finanzierungsbedarfs abdecken, bleibt aber rückzahlbare Finanzierung; maximal sind 120.000 Euro je Wohneinheit vorgesehen.","Finanzierungspartner, Zuschussakte und technische Nachweise zeitlich zusammenführen. Abweichungen zwischen bewilligter Maßnahme, Kosten und Kreditantrag können die Finanzierung verzögern oder ausschließen."],"dokumente":[{"titel":"Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)","herausgeber":"BMWE","typ":"richtlinie","fassung":"17.07.2026; gültig ab 21.07.2026","url":"https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliche Grundrichtlinie des zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschusses; der Ergänzungskredit setzt eine bereits erteilte Zuschusszusage/einen BAFA-Zuwendungsbescheid voraus.","zugang":"frei"},{"titel":"Aktualisierung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)","herausgeber":"BMWE / Energiewechsel","typ":"veroeffentlichung","fassung":"20.07.2026; gültig ab 21.07.2026","url":"https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.html","format":"HTML","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Offizielle Veröffentlichungsseite der aktuellen BEG-EM-Richtlinie.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt: BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359), Bestellnummer 600 000 5135","herausgeber":"KfW","typ":"merkblatt","fassung":"Stand 07/2026","url":"https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005135_M_358_359.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliches Produktmerkblatt für Kreditbetrag, vorausgesetzte Zuschusszusage, 12-Monats-Frist und Antrag über Finanzierungspartner.","zugang":"frei"},{"titel":"Technische Mindestanforderungen des zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschusses","herausgeber":"BMWE / KfW / BAFA","typ":"technische_spezifikation","fassung":"Fassung zur BEG EM 17.07.2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Der Ergänzungskredit hat keine eigenständige technische Förderstufe; technisch maßgeblich ist die bereits bewilligte BEG-EM-Maßnahme.","zugang":"frei"},{"titel":"Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen / subventionserhebliche Tatsachen (Dokumentfamilie)","herausgeber":"KfW","typ":"listen","fassung":"aktueller Stand 2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Ordnet die kreditfähigen Kosten der zuvor bezuschussten BEG-EM-Maßnahme und die für den Kreditantrag relevanten Tatsachen zu.","zugang":"frei"},{"titel":"Antrag über Finanzierungspartner – BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit 358/359","herausgeber":"KfW","typ":"antrag","fassung":"Stand 07/2026","url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Einzelma%C3%9Fnahmen-Erg%C3%A4nzungskredit-Wohngeb%C3%A4ude-%28358-359%29/","format":"Bank-/KfW-Verfahren","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Der formelle Kreditantrag wird über einen Finanzierungspartner gestellt; es gibt kein universelles kommunales Direktportal für 358/359.","zugang":"frei"},{"titel":"Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite – KfW","herausgeber":"KfW","typ":"nebenbestimmungen","fassung":"aktueller Dokumentenstand 2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/358-359/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Regelt die allgemeinen kreditvertraglichen Bedingungen ergänzend zum Produktmerkblatt.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt 358/359 – Kombination mit dem zugrunde liegenden BEG-EM-Zuschuss und weiteren Finanzierungen","herausgeber":"KfW","typ":"kumulierung","fassung":"Stand 07/2026","url":"https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005135_M_358_359.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Der Kredit ist ausdrücklich Ergänzungsfinanzierung zu einer bereits bewilligten BEG-EM-Einzelmaßnahme; beihilfe-/förderrechtliche Grenzen der Zuschussförderung bleiben zu beachten.","zugang":"frei"},{"titel":"Technische FAQ zur BEG-Heizungsförderung / Ergänzungskredit, Bestellnummer 600 000 4864, sowie BMWE-BEG-FAQ","herausgeber":"KfW / BMWE","typ":"faq","fassung":"KfW Stand 06/2026; BMWE Stand 20.07.2026","url":"https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html","format":"HTML/PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Klären Auslegungsfragen zur BEG EM und zum Ergänzungskredit, einschließlich der kommunalen Abgrenzung.","zugang":"frei"}],"kumulierungs_regel":{"allgemein_prozent":60,"kommunale_antragsteller_prozent_bis":90,"fundstelle":"Förderrichtlinie BEG Wohngebäude, Kumulierungsklausel","wortlaut":"Im Falle einer Kombination mit anderen Fördermitteln gilt eine Höchstgrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln (Kumulierungsgrenze) in Höhe von 60 % der geförderten Investitionsausgaben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon ein Fördersatz von insgesamt bis zu 90 % zulässig.","bedeutung":"Die Grenze gilt auch dort, wo der Ergänzungskredit selbst keine Quote hat: Er finanziert den nach Zuschüssen verbleibenden Bedarf, und die Summe aller öffentlichen Mittel bleibt gedeckelt.","unterscheidungsmerkmal":"Antragstellertyp, nicht Gebäudeart — hier belegt in der WOHNgebäude-Richtlinie, also genau dort, wo das Decision-Ruleset 60 % für Wohngebäude behauptet hatte."},"geprueft":true},{"id":"beg-klimafreundlicher-neubau-kommunen","name":"BEG Klimafreundlicher Neubau für Kommunen (Wohn- und Nichtwohngebäude)","anbieter":"KfW","anbieter_url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Kommunale Zuschussförderung für klimafreundliche Neubauten über KfW 498/499 einschließlich KFN/KNN und befristeter EH/EG-55-Stufe.","berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb"],"themen":["energieeffizienz","klimafreundliches-bauen","neubau"],"massnahmen":["neubau-effizienzgebaeude-40","klimafreundliches-gebaeude"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Objektbezogen: Der Satz hängt am erreichten Klimafreundliches-Gebäude-Standard des Neubaus (mit oder ohne QNG-Siegel), nicht an Einzelmaßnahmen.","zielgebaeude":["nichtwohngebaeude-neubau","wohngebaeude-neubau","schule-neubau","kita-neubau","sporthalle-neubau"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"KFN/KNN rollierend im Rahmen verfügbarer Mittel; EH/EG55 längstens bis 31.12.2026 beziehungsweise bis Mittelaufbrauch","voraussetzungen":["Förderstufe und technische Mindestanforderungen müssen vor Antrag und Ausführung festgelegt sein.","Technische Bestätigung durch einen Energieeffizienz-Experten nach den Produktvorgaben.","Vorhabenbeginn erst förderkonform nach den Richtlinien- und Merkblattregeln."],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Energetische Neubauanforderungen und Förderfähigkeit sind zwei getrennte Fragen: Ein Neubau wird nicht allein deshalb gefördert, weil er einen hohen Effizienzstandard erreicht. Für kommunale Neubauten kann KfW 498/499 den Investitionshaushalt entlasten; bei KFN/KNN beträgt der Zuschuss 10 % bei 90 % Eigenanteil, die befristete EH/EG-55-Stufe 7,5 % bei 92,5 % Eigenanteil. Der kritische Punkt ist die richtige Förderstufe vor Planungs- und Vergabeentscheidung. Für EH/EG 55 gilt zudem das befristete Antragsfenster bis längstens 31.12.2026 beziehungsweise bis zum Mittelaufbrauch. Fördermitnahme sollte daher vor verbindlicher Beauftragung und Gremienfreigabe in die Projektstruktur eingebaut werden.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["BEG","Klimafreundlicher Neubau","QNG","KfW","Neubau","KFG","KFWG","KFNWG"],"antragsstelle_url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp","zweckbindungsfrist":"mindestens 10 Jahre zweckentsprechende Nutzung","foerderquote_detail":{"investiv":[{"massnahme":"KFN/KNN","quote_prozent_grund":10,"einheit":"%","stand":"KfW-Merkblatt 600 000 5053, Stand 04/2026"},{"massnahme":"befristete EH/EG-55-Stufe","quote_prozent_grund":7.5,"einheit":"%","stand":"KfW-Merkblatt 600 000 5053, Stand 04/2026; Änderungsrichtlinie 15.06.2026"}],"hoechstgrenze_nwg":"NWG: je nach Förderstufe bis 5,0 / 7,5 / 10,0 Mio. € förderfähige Kosten gemäß KfW-Merkblatt 600 000 5053.","eigenanteil_hinweis":"KFN/KNN: 10 % Zuschuss bei 90 % Eigenanteil; EH/EG55: 7,5 % Zuschuss bei 92,5 % Eigenanteil."},"strategie_hinweise":["Vor Ausschreibung und verbindlicher Beauftragung festlegen, welche Förderstufe das Gebäude erreichen soll und welche technische Bestätigung dafür erforderlich ist. Förderstandard, Entwurfsplanung und Kostenberechnung müssen zusammenpassen.","Für KFN/KNN stehen 10 % Zuschuss 90 % Eigenanteil gegenüber; bei der befristeten EH/EG-55-Stufe stehen 7,5 % Zuschuss 92,5 % Eigenanteil gegenüber. Den Eigenanteil und nicht förderfähige Kosten vor dem Gremienbeschluss im Investitionshaushalt abbilden.","Die EH/EG-55-Stufe ist längstens bis 31.12.2026 beziehungsweise bis zum Mittelaufbrauch geöffnet. Nur Projekte dafür einplanen, deren Planungs- und Beschlussstand eine förderkonforme Antragstellung zulässt.","Bei weiteren Fördermitteln die Kostenpositionen sauber trennen und Doppelförderungen derselben Kosten vermeiden. Kombinationen erst nach Prüfung der jeweiligen KFN-/KNN- und Drittprogrammregeln in die Finanzierungsplanung übernehmen.","Die geförderten Gebäude beziehungsweise Wohneinheiten mindestens zehn Jahre zweckentsprechend nutzen und die Nachweisführung bereits während Planung und Bau dokumentieren."],"dokumente":[{"titel":"Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN)","herausgeber":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","typ":"richtlinie","fassung":"12.11.2025; BAnz AT 12.12.2025 B5; geändert 15.06.2026","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/4N0cgZM7LAAKogq3m9D/4N0cgZM7LAAKogq3m9D/BAnz%20AT%2012.12.2025%20B5.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliche KFN-Grundrichtlinie für Fördergegenstand, Antragsberechtigung und Nutzung.","zugang":"frei"},{"titel":"Änderung der KFN-Richtlinie – Verlängerung der befristeten EH/EG-55-Förderstufe","herausgeber":"BMWSB","typ":"richtlinie","fassung":"15.06.2026; BAnz AT 29.06.2026 B4","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/1RktTlV4rbilEUG5ZqX/1RktTlV4rbilEUG5ZqX/BAnz%20AT%2029.06.2026%20B4.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verlängert die befristete EH/EG-55-Förderstufe bis längstens 31.12.2026 beziehungsweise bis Mittelaufbrauch.","zugang":"frei"},{"titel":"Richtlinie Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)","herausgeber":"BMWSB","typ":"richtlinie","fassung":"19.08.2025; BAnz AT 10.09.2025 B3; geändert 12.11.2025","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/Kj1xNT2LIASMzGCauSk/content/Kj1xNT2LIASMzGCauSk/BAnz%20AT%2010.09.2025%20B3.pdf?inline=","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliche Rechtsgrundlage für KNN-Wohn- und Nichtwohngebäude.","zugang":"frei"},{"titel":"Änderung der Richtlinie Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)","herausgeber":"BMWSB","typ":"richtlinie","fassung":"12.11.2025; BAnz AT 12.12.2025 B6","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/lhiOuNN9yuOOElCqrcH/content/lhiOuNN9yuOOElCqrcH/BAnz%20AT%2012.12.2025%20B6.pdf?inline=","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Überträgt die konkrete Zuschusshöhe auf das jeweils geltende KfW-Merkblatt und aktualisiert KNN-Regelungen.","zugang":"frei"},{"titel":"Dokumente zum Produkt: Klimafreundlicher Neubau / Niedrigpreissegment – Kommunen (498/499)","herausgeber":"KfW","typ":"veroeffentlichung","fassung":"aktueller Dokumentenstand 2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp","format":"HTML","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Offizieller KfW-Dokumenten-Hub mit Merkblatt, TMA, Infoblatt sowie Bestätigungen zum Antrag und zur Durchführung.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt: Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude/Nichtwohngebäude – Kommunen, Bestellnummer 600 000 5053","herausgeber":"KfW","typ":"merkblatt","fassung":"im PDF: Stand 04/2026","url":"https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005053_M_498_499.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Aktuelle produktbezogene Zuschussquoten, Förderhöchstbeträge, technische Stufen, Verfahrens- und Kombinationsregeln.","zugang":"frei"},{"titel":"Technische Mindestanforderungen KFN/KNN/EH55/EG55 für Wohn- und Nichtwohngebäude (Dokumentfamilie)","herausgeber":"KfW / BMWSB","typ":"technische_spezifikation","fassung":"aktuelle Stände im KfW-Hub: KFN 2026; KNN 2025/2024; EH/EG55 12/2025","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Definiert die technischen Kriterien der jeweiligen Förderstufen; die korrekte TMA muss passend zur gewählten Stufe verwendet werden.","zugang":"frei"},{"titel":"Infoblatt KFN – Förderfähige Maßnahmen und Leistungen, Bestellnummer 600 000 5056","herausgeber":"KfW","typ":"listen","fassung":"Stand 07/2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Konkretisiert die förderfähigen Bauwerks-, Fachplanungs- und Baubegleitkosten.","zugang":"frei"},{"titel":"Antrag für kommunale Gebietskörperschaften / kommunale Zweckverbände, Formular 600 000 4862, plus (g)BzA","herausgeber":"KfW","typ":"antrag","fassung":"aktueller Produktstand 2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp","format":"PDF/Formular","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Kommunale Direktantragstellung bei der KfW; (g)BzA des Energieeffizienz-Experten ist Bestandteil des Prozesses.","zugang":"frei"},{"titel":"Bestätigung nach Durchführung / gewerbliche Bestätigung nach Durchführung ((g)BnD) – 498/499","herausgeber":"KfW","typ":"nachweis","fassung":"aktueller Produktstand 2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp","format":"PDF/Formular","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Technischer Abschlussnachweis für die Einhaltung der beantragten Förderstufe und förderfähigen Kosten.","zugang":"frei"},{"titel":"KFN-/KNN-Richtlinien und Merkblatt 600 000 5053 – Kombination mit anderen Fördermitteln","herausgeber":"BMWSB / KfW","typ":"kumulierung","fassung":"KFN/KNN gültige Fassungen; Merkblatt Stand 04/2026","url":"https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005053_M_498_499.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Regelt die grundsätzliche Kombinierbarkeit bis zu den förderfähigen Kosten und Ausschlüsse für dieselben Kosten, u. a. mit BEG/BEW/KWKG/EEG-Konstellationen.","zugang":"frei"},{"titel":"Technische FAQ (TFAQ), Bestellnummer 600 000 4865","herausgeber":"KfW","typ":"faq","fassung":"Stand 12/2025","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Auslegungshilfe zu technischen Detailfragen der KFN-/KNN-Förderstufen.","zugang":"frei"}],"quellen":["Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) — Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB); 12.11.2025; BAnz AT 12.12.2025 B5; geändert 15.06.2026 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/4N0cgZM7LAAKogq3m9D/4N0cgZM7LAAKogq3m9D/BAnz%20AT%2012.12.2025%20B5.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Änderung der KFN-Richtlinie – Verlängerung der befristeten EH/EG-55-Förderstufe — BMWSB; 15.06.2026; BAnz AT 29.06.2026 B4 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/1RktTlV4rbilEUG5ZqX/1RktTlV4rbilEUG5ZqX/BAnz%20AT%2029.06.2026%20B4.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Richtlinie Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) — BMWSB; 19.08.2025; BAnz AT 10.09.2025 B3; geändert 12.11.2025 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/Kj1xNT2LIASMzGCauSk/content/Kj1xNT2LIASMzGCauSk/BAnz%20AT%2010.09.2025%20B3.pdf?inline=, abgerufen 2026-08-09)","Änderung der Richtlinie Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) — BMWSB; 12.11.2025; BAnz AT 12.12.2025 B6 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/lhiOuNN9yuOOElCqrcH/content/lhiOuNN9yuOOElCqrcH/BAnz%20AT%2012.12.2025%20B6.pdf?inline=, abgerufen 2026-08-09)","Dokumente zum Produkt: Klimafreundlicher Neubau / Niedrigpreissegment – Kommunen (498/499) — KfW; aktueller Dokumentenstand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt: Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude/Nichtwohngebäude – Kommunen, Bestellnummer 600 000 5053 — KfW; im PDF: Stand 04/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005053_M_498_499.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Technische Mindestanforderungen KFN/KNN/EH55/EG55 für Wohn- und Nichtwohngebäude (Dokumentfamilie) — KfW / BMWSB; aktuelle Stände im KfW-Hub: KFN 2026; KNN 2025/2024; EH/EG55 12/2025 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Infoblatt KFN – Förderfähige Maßnahmen und Leistungen, Bestellnummer 600 000 5056 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Antrag für kommunale Gebietskörperschaften / kommunale Zweckverbände, Formular 600 000 4862, plus (g)BzA — KfW; aktueller Produktstand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Bestätigung nach Durchführung / gewerbliche Bestätigung nach Durchführung ((g)BnD) – 498/499 — KfW; aktueller Produktstand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","KFN-/KNN-Richtlinien und Merkblatt 600 000 5053 – Kombination mit anderen Fördermitteln — BMWSB / KfW; KFN/KNN gültige Fassungen; Merkblatt Stand 04/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005053_M_498_499.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Technische FAQ (TFAQ), Bestellnummer 600 000 4865 — KfW; Stand 12/2025 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/498-499/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)"],"geprueft":true},{"id":"betriebliches-mobilitaetsmanagement","name":"Betriebliches Mobilitätsmanagement (BMM)","anbieter":"BMDV","anbieter_url":null,"foerderebene":"sonstige","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Bundesförderung für betriebliches Mobilitätsmanagement — Antragstellung laut Förderdatenbank-Stand 2026-05 nicht mehr möglich.","foerderquote_detail":{"kleine_antragsteller":{"quote_prozent":80,"eigenanteil_prozent":20,"geltung":"bis 10 Mio. € Jahresumsatz und bis 49 Beschäftigte"},"mittlere_antragsteller":{"quote_prozent":50,"eigenanteil_prozent":50,"geltung":"bis 50 Mio. € Jahresumsatz und bis 249 Beschäftigte"},"hinweis_kommunen":"Die Staffelung ist an Umsatz und Beschäftigtenzahl geknüpft — für kommunale Antragsteller vorab klären, welche Stufe die Bewilligungsstelle anlegt."},"berechtigte":["unternehmen","forschungseinrichtung","hochschule","kommune","oeffentliche-einrichtung","verband"],"themen":["betriebliches-mobilitaetsmanagement","verkehrsoptimierung","pendler-mobilitaet"],"regionen":["DE"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":"geschlossen","voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"BMM-Programm war für Pendler-/Mitarbeiter-Mobilitätskonzepte in Verwaltung und Unternehmen — Antragstellung aktuell geschlossen. Bei Reaktivierung als Kompetenz für integrierte Mobilitäts-Beratung. Außerhalb Sanierungsfahrplan-Kernbereichs.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["BMM","Mobilitätsmanagement","BMDV","geschlossen"],"status_hinweis":"Fördersätze am Wortlaut der B²MM-Richtlinie geprüft (09.08.2026).","quellen":["Bundesministerium für Verkehr — Förderprogramm Betriebliches Mobilitätsmanagement (https://bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/foerderprogramm-betriebliches-mobilitaetsmanagement.html, abgerufen 2026-08-09)","Förderrichtlinie B²MM, Fassung 15.01.2026: korpus/geholt/betriebliches-mobilitaetsmanagement/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","voraussetzungen"]},{"id":"bew","name":"BEW — Bundesförderung effiziente Wärmenetze","anbieter":"BAFA","anbieter_url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/Effiziente_Waermenetze/effiziente_waermenetze_node.html","antragsstelle_url":"https://www.bafa.de/waermenetze","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Stufige Förderung für treibhausgasneutrale Wärmenetze. Vier Module bauen zeitlich aufeinander auf — von der Machbarkeit bis zur 10-Jahres-Betriebskostenförderung.","foerderquote_detail":{"module":[{"modul":1,"name":"Machbarkeitsstudie (Neubau-Netz)","foerderquote_prozent":"bis 50","zweck":"Konzeptionierung Pfad zur Treibhausgasneutralität, Planungsleistungen HOAI LP 2-4 für konkrete Maßnahmen","dauer":"bis 1 (+1) Jahr","fall":"Neubau-Netz → Machbarkeitsstudie, förderfähig. Bestandsnetz → Transformationsplan: Förderung zum 01.04.2026 eingestellt (Eingang bis 31.03.2026 wird noch beschieden), Ausnahme industrielle Prozesswärmenetze. Für Modul 2 bleibt der Plan erforderlich, ist aber aus eigenen Mitteln zu finanzieren."},{"modul":2,"name":"Systemische Investitionsförderung Wärmenetz-Bau/Transformation","foerderquote_prozent":"bis 40","zweck":"Vollständige Neuerrichtung oder Transformation eines treibhausgasneutralen Wärmenetzes","dauer":"bis 4 (+2) Jahre je Maßnahmenpaket — bei Vorhaben >4 Jahre mehrere parallele/sequentielle Anträge"},{"modul":3,"name":"Einzelmaßnahmen am Wärmenetz","foerderquote_prozent":"bis 40","zweck":"Kurzfristige Einzelmaßnahmen, die im Vorfeld eines Transformationsplans nicht vorgesehen waren","dauer":"bis 2 (+1) Jahre je Maßnahme","herleitung":"Nummer 7.1.3: „Für Einzelmaßnahmen (Easy Access) gelten die in Abschnitt 7.1.2 geregelten Förderhöhen entsprechend.\" Abschnitt 7.1.2 nennt maximal 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.","max_eur_pro_antrag":100000000,"geprueft_am":"2026-08-10"},{"modul":4,"name":"Betriebskostenförderung Solarthermie & Wärmepumpe","berechnung":{"solarthermie":"1 Cent/kWh thermisch — Festbetragsfinanzierung","waermepumpe_netzstrom":"SCOP-abhängige Formel, max. 9,2 Cent/kWh Umgebungswärme, max. 90 % nachgewiesener Stromkosten","waermepumpe_ee_direktstrom":"SCOP-abhängige Formel, max. 3 Cent/kWh thermisch"},"scop_mindestwert":2.5,"alternative_cop_mindestguetegrad":0.4,"max_eur_pro_antrag":100000000,"dauer":"10 Jahre Bewilligungszeitraum","auszahlung":"Jährlich nach Zwischennachweis (Stichtag 31.12., Vorlage bis 31.03. Folgejahr)","voraussetzung":"Anlage muss bereits in Modul 2 oder Modul 3 gefördert worden sein"}],"richtlinie_geltungsdauer_jahre":6,"ziel_treibhausgasneutralitaet_jahr":2045,"eigenanteil":{"modul_1_mindestens_prozent":50,"modul_2_3_mindestens_prozent":60,"herleitung":"Die BEW kennt keine Mindesteigenanteil-Vorschrift; der Eigenanteil ergibt sich als Restfinanzierung aus den Förderhöchstsätzen — Modul 1 bis zu 50 Prozent (Nummer 7.1.1), Module 2 und 3 maximal 40 Prozent (Nummern 7.1.2 und 7.1.3). Die genannten Werte sind daher Mindest-Eigenanteile, keine Zielgrößen.","zusaetzliche_begrenzung":"In Modul 2 ist die Gesamtförderung zusätzlich auf die nachzuweisende Wirtschaftlichkeitslücke zwischen Vorhaben und kontrafaktischem Fall begrenzt (Nummer 7.1.2) — der tatsächliche Eigenanteil liegt damit regelmäßig über 60 Prozent.","kumulierung":"Nummer 7.3 ist ein Kumulierungsverbot mit Programmabgrenzung (KWKG, EEW, BEG), keine Prozentobergrenze für die Gesamtförderung.","fundstelle":"Förderrichtlinie BEW, Nummern 7.1.1 bis 7.1.3 und 7.3","geprueft_am":"2026-08-10"}},"berechtigte":["kommune","kommunaler-versorger","stadtwerk","kommunaler-eigenbetrieb","verband"],"themen":["waermenetz","kommunale-waermeplanung","treibhausgasneutralitaet","fernwaerme","nahwaerme"],"massnahmen":["machbarkeitsstudie","transformationsplan","waermenetz-bau","waermenetz-transformation","einzelmassnahme-waermenetz","betriebskosten-solarthermie","betriebskosten-waermepumpe"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Modulbezogen: Die BEW staffelt nach den Modulen 1–4 (Machbarkeits-/Transformationsplan, systemische Umsetzung, Einzelmaßnahme, Betriebskostenförderung). Der Satz hängt am Modul und am Netz, nicht an einer Gebäudemaßnahme.","zielgebaeude":["waermenetz","quartier","nahwaermenetz","fernwaermenetz"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"rollierend","voraussetzungen":["Modul 1 (Machbarkeitsstudie) ist in der Regel zeitlich erstes Modul","Bei Neubau: Machbarkeitsstudie; bei bestehendem Wärmenetz: Transformationsplan — dieser ist seit 01.04.2026 nicht mehr über Modul 1 förderfähig, für Modul 2 aber weiterhin erforderlich","Modul 2 oder 3 setzen Modul 1 (oder Modul-1-äquivalente Unterlagen) voraus","Modul 4 setzt Modul 2 oder Modul 3 voraus","Modul 3 für Modul 4 nur wenn parallel zu bestehendem Transformationsplan + erstes Maßnahmenpaket umgesetzt","Wärmepumpen für Modul 4: SCOP ≥ 2,5 (bzw. COP ≥ 0,4 Mindestgütegrad)","Antragsstellung über BAFA-Online-Portal mit Wirtschaftlichkeitslückenberechnung + Anlagenbeschreibung"],"kombinierbar_mit":[],"verzahnung_mit_kommunaler_waermeplanung":"Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist nicht zwingend Voraussetzung für BEW Modul 1 — Modul 1 kann selbst die strategische Konzeptionierung leisten","expert_kommentar":"BEW ist die Kernförderung für Wärmenetz-Vorhaben ab Schwellenwert >16 Gebäude oder >100 Wohneinheiten. Unter dieser Schwelle wird auf Einzelgebäudeebene über BEG-EM gefördert. Das Programm funktioniert stufig: Modul 1 fördert Machbarkeitsstudien, Modul 2 das Wärmenetz an sich, Modul 3 Einzelmaßnahmen und Modul 4 Betriebskosten. Für Bestandsnetze gilt seit 01.04.2026 eine wichtige Einschränkung: Transformationspläne sind in Modul 1 nicht mehr förderfähig, weil das Wärmeplanungsgesetz bis 31.12.2026 Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne verpflichtend vorschreibt. Der Plan bleibt Voraussetzung für Modul 2 und gehört damit als Eigenanteil in die Haushaltsplanung.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-08-10","geprueft_am":"2026-08-10","quellen":["Förderrichtlinie BEW vom 01.08.2022, BAnz AT 18.08.2022 B1: korpus/abgelegt/bew/banz-at-18-08-2022-b1-foerderrichtlinie-bew.pdf — Nummern 7.1.1 bis 7.1.4 im Wortlaut geprüft 10.08.2026","BEW-Merkblatt Version 3.1 (in Kraft 01.04.2026): korpus/abgelegt/bew/bew-merkblatt-antragstellung-technische-anforderungen-v3-1-1.pdf — Nummern 4.2 und 4.5 im Wortlaut geprüft 10.08.2026","BAFA Programmseite: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/Effiziente_Waermenetze/effiziente_waermenetze_node.html","BAFA Antragsportal: https://www.bafa.de/waermenetze","BEW Merkblatt 3.1","BEW Merkblatt Modul 4 Antragstellung (Stand 27.02.2023, BAFA-Referat 514)","BAFA-Kurzmeldung „Änderung am Modul 1 der BEW\" vom 05.02.2026: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/20260205_bew_transformationsplaene.html"],"tags":["BEW","Wärmenetz","BAFA","Machbarkeit","Transformation","Betriebskosten","Treibhausgasneutralität","Kernprogramm"],"status_hinweis":"Die Förderung von Transformationsplänen wurde zum 01.04.2026 eingestellt; sie bleibt nur für industrielle Prozesswärmenetze möglich. Machbarkeitsstudien und Planungsleistungen nach LPh 2 bis 4 HOAI sind unverändert förderfähig. ","geprueft":true},{"id":"biowaerme-bayern","name":"BioWärme Bayern — Biomasseheizwerke und Wärmenetze","anbieter":"StMELF · StMWi Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"auslaufend","kurzbeschreibung":"Bayerisches Förderprogramm für Nutzung erneuerbarer Energien und Vermeidung von CO₂-Emissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze.","foerderquote_detail":{"biomasseheizwerke":{"beihilfeintensitaet_prozent_hoechstens":20,"eigenanteil_prozent_mindestens":80,"wortlaut":"Die Beihilfeintensität beträgt für Investitionen in neue umweltschonende Biomasseheizwerke höchstens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten."},"hinweis_waermenetz":"Für das zugehörige Wärmenetz gilt eine eigene Obergrenze — im Volltext nachschlagen, bevor eine Gesamtsumme genannt wird."},"berechtigte":["kommune","oeffentliche-einrichtung","privatperson","unternehmen","verband"],"themen":["biomasse","biowaerme","waermenetz","erneuerbare-energien"],"massnahmen":["biomasseheizwerk","waermenetz","biomasse"],"zielgebaeude":["biomasseheizwerk","waermenetz"],"regionen":["BY"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["bew"],"timing_fallstrick":{"regel":"Wer zuerst einen BEG-Antrag (BAFA/KfW) für die Biomasse-Heizung stellt, ist von BioWärme Bayern ausgeschlossen — und umgekehrt darf nach BioWärme-Antrag nicht noch BEG dazu gestellt werden.","konsequenz":"Programm-Wahl muss vor dem Erstantrag stehen. Reihenfolge-Fehler ist nicht heilbar.","praxis":"Wirtschaftlichkeitsvergleich BioWärme vs. BEG vor jedem Antrag — typisch BEG für kleinere Anlagen, BioWärme bei größeren Holz-/Biomasse-Heizwerken mit Wärmenetz-Anbindung."},"expert_kommentar":"BioWärme Bayern ist das bayerische Wärmenetz-Pendant mit Biomasse-Schwerpunkt — relevant für Wärmenetz-Vorhaben mit Holz-/Biomasse-Heizwerken (typisch in waldreichen ländlichen Gemeinden Bayerns). Kombinierbar mit der BEW (Bundes-Wärmenetz-Förderung). Achtung Timing-Falle: Wer zuerst einen BEG-Antrag (BAFA/KfW) für die Biomasse-Heizung stellt, ist von BioWärme Bayern ausgeschlossen (und umgekehrt). Die Programm-Wahl muss vor dem Erstantrag stehen — wir machen den Wirtschaftlichkeitsvergleich BioWärme vs. BEG im Erstgespräch. Effizienzpioniere-Schwellenwert >16 Gebäude / >100 Wohneinheiten markiert die BEW-Förderfähigkeits-Schwelle — darüber ist BEW (ggf. kombiniert mit BioWärme) der Pfad, darunter ist BEG EM auf Einzelgebäudeebene zuständig.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["BioWärme","Bayern","Biomasse","Wärmenetz","StMELF"],"status_hinweis":"Die Antragstellung der aktuellen Richtliniengeneration lief bis 01.08.2026; eine Fortführung wird vorbereitet.","quellen":["Technologie- und Förderzentrum Bayern — Förderung Biomasseheizwerke (https://www.tfz.bayern.de/foerderung/biomasseheizwerke/, abgerufen 2026-08-09)","BioWärme Bayern, BayMBl. 2023 Nr. 654 nebst Änderung 2024: korpus/geholt/biowaerme-bayern/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"bodenstrom-richtlinie","name":"Bodenstrom-Richtlinie — Versorgung von Luftfahrzeugen an Flughäfen","anbieter":"BMDV","anbieter_url":null,"foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung alternativer Technologien für die klima- und umweltfreundliche Versorgung von Luftfahrzeugen mit Bodenstrom an Flughäfen (Ersatz dieselbetriebener Hilfstriebwerke / GPU).","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["flughafenbetreiber","unternehmen","forschungseinrichtung","hochschule","kommune"],"themen":["luftverkehr","bodenstrom","klimaneutrale-flughafen-infrastruktur"],"massnahmen":["bodenstrom-anlage","elektrifizierung-flughafen-infrastruktur"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","flughafen-infrastruktur"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Sehr Nische — Bodenstrom-Infrastruktur an Flughäfen. Kommunal nur relevant, wenn die Kommune einen kommunalen Flughafen oder Verkehrslandeplatz mit GPU-Bedarf betreibt (z. B. einige Mittelstädte mit Regional-Flughafen). Im klassischen Sanierungsfahrplan-Kontext nicht relevant.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-05-10","geprueft_am":"2026-05-10","tags":["Bodenstrom","Flughafen","BMDV","GPU","Luftverkehr"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"bsb-nord-vereinssportstaettenbau-bw","name":"Richtlinie Vereinssportstättenbauförderung Nord (BSB Nord)","anbieter":"Badischer Sportbund Nord e. V. (BSB Nord)","anbieter_url":"https://www.bsb-freiburg.de/fileadmin/www.bsb-freiburg.de/Dokumente/Sportst%C3%A4ttenbau/Sportst%C3%A4tten-F%C3%B6rderrichtlinien_2026.pdf","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zuschuss zur Schaffung und Instandhaltung sportlicher Infrastruktur von Sportvereinen (u. a. Beleuchtungsanlagen), Pendant zu WLSB für den badischen Nord-Bereich. Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: 4.2.1, 4.2.3, 4.2.10). Wichtig: Zuwendungsempfänger sind Sportvereine, nicht die Kommune selbst.","foerderquote_detail":{"regelfoerderung":{"quote_prozent":30,"eigenanteil_prozent":70,"wortlaut":"Die Höhe des Zuschusses beträgt 30% der zuschussfähigen Kosten."},"hinweis_maximal_zuschussfaehige_kosten":"Die zuschussfähigen Kosten sind über einen Förderkatalog mit Begrenzungen je Anlagentyp gedeckelt — die 30 Prozent beziehen sich auf diese gedeckelte Größe, nicht auf die Bausumme."},"berechtigte":["sportverein"],"themen":["beleuchtung","sportstaetten"],"massnahmen":["infra-strassenbeleuchtung","infra-hallenbeleuchtung","wasser-beckenwasserpumpen"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Objektbezogen: wie beim WLSB-Pendant bemisst sich der Zuschuss am Bauaufwand, nicht an energetischen Einzelmaßnahmen; maßnahmenscharf wird es erst in Kombination mit der NKI-Kommunalrichtlinie.","zielgebaeude":["sporthalle"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"fortlaufend","antragsdauer_realistisch":null,"voraussetzungen":["Zuwendungsempfänger: Sportvereine (nicht die Kommune direkt) — noch zu prüfen weitere Voraussetzungen gegen Förderrichtlinie im Original"],"kombinierbar_mit":["nki-kommunalrichtlinie"],"expert_kommentar":"Regionales Pendant zu WLSB für den badischen Nord-Bereich (BSB Nord statt Württembergischer Landessportbund). Gleicher Zielgruppen-Mismatch: Zuwendungsempfänger sind Sportvereine, nicht die Kommune. Fördersatz noch nicht verifiziert. Gegenstück auf der kommunalen Seite ist die VwV Kommunale Sportstättenbauförderung (Eintrag vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung) — dort ist die Kommune selbst Zuwendungsempfängerin.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["Sportstätten-Förderrichtlinien 2026 (Badischer Sportbund Nord): korpus/geholt/bsb-nord-vereinssportstaettenbau-bw/richtlinie--sportstaetten-foerderrichtlinien-2026.pdf — Volltext geprüft 2026-08-09"],"tags":["BSB Nord","BW","Sportstättenbau","Sportvereine"],"status_hinweis":"Regelfördersatz am Wortlaut geprüft (09.08.2026). Zuwendungsempfänger sind Sportvereine, nicht die Kommune — für kommunale Anlagen nur bei vereinsgetragenem Betrieb relevant.","geprueft":false,"in_pruefung":["antragsdauer_realistisch","voraussetzungen[0]"]},{"id":"bundesprogramm-sanierung-kommunaler-sportstaetten","name":"Bundesprogramm Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur","anbieter":"Bund","anbieter_url":null,"foerderebene":"bund","status":"in-vorbereitung","kurzbeschreibung":"Bundesprogramm für die Sanierung kommunaler Sport-, Jugend- und Kultureinrichtungen. Stand 09.08.2026: Die allgemeine Runde 2025 ist abgeschlossen, der erste große Auswahlbeschluss 2026 ist erfolgt, der separate Schwimmbad-Aufruf 2026 ist geschlossen. Ein weiterer allgemeiner Aufruf ist angekündigt, eine neue Förderbekanntmachung liegt noch nicht verifiziert vor. Der Eintrag dient der Beobachtung, nicht der Beratung.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["kommune","landkreis","kommunale-koerperschaft"],"themen":["sportstaetten","schulsport","komplettsanierung","energieeffizienz"],"zielgebaeude":["sportstaette","sporthalle","schwimmbad","buergerhaus"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"Kein laufendes Antragsfenster. Ein weiterer allgemeiner Aufruf ist angekündigt; Termin und Konditionen stehen noch nicht fest.","voraussetzungen":["Konditionen und Zuwendungsvoraussetzungen des angekündigten Aufrufs stehen noch nicht fest","Die Bedingungen der abgeschlossenen Runden sind ausdrücklich keine Grundlage für eine Planung"],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Dieser Eintrag ist bewusst leer, was Zahlen angeht — und das ist die Aussage. Das Bundesprogramm hat mehrere Runden hinter sich, ein weiterer allgemeiner Aufruf ist angekündigt, aber es gibt keine verifizierte Förderbekanntmachung. Wer jetzt mit den Konditionen der letzten Runde plant, plant mit Zahlen, die im nächsten Aufruf anders sein können — bei diesem Programm haben sich Quoten und Zuwendungsvoraussetzungen zwischen den Runden bereits verschoben. Für die Beratung heißt das zweierlei. Erstens: Eine Kommune mit einem Sporthallen- oder Schwimmbadvorhaben sollte diesen Weg kennen, aber nicht darauf warten — die Landeswege (VwV Kommunale Sportstättenbauförderung, in Bayern das Sonderprogramm Schwimmbadförderung) sind planbar, dieser hier ist es derzeit nicht. Zweitens: Sobald der Aufruf veröffentlicht ist, zählt die Vorbereitungszeit. Wer bis dahin Bestandsaufnahme und Kostenschätzung fertig hat, kann reagieren; wer dann erst anfängt, ist zu spät. Das ist der eigentliche Grund, warum dieser Eintrag im Kompass steht.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"status_hinweis":"In Vorbereitung: Ein weiterer allgemeiner Aufruf ist angekündigt, eine Förderbekanntmachung liegt am 09.08.2026 nicht verifiziert vor. Konditionen der abgeschlossenen Runden werden nicht fortgeschrieben.","quellen":["Sachstand zu Runden 2025/2026 und angekündigtem Folgeaufruf — Deep-Research Lauf 2 (extern, 09.08.2026) — Konditionen aus der Übergabe übernommen, noch nicht gegen die Primärquelle im Volltext geprüft. Prüfauftrag steht in korpus/holliste.json."],"tags":["Bund","Sportstättenbau","Sporthalle","Schwimmbad","Bundesförderung"],"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","foerderquote_detail","tags"]},{"id":"cef-connecting-europe-facility","name":"CEF — Connecting Europe Facility","anbieter":"Europäische Kommission · CINEA · HaDEA","anbieter_url":null,"foerderebene":"eu","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"EU-Programm für transeuropäische Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales. Für Kommunen primär bei grenzüberschreitenden Verkehrs- oder Energie-Infrastruktur-Projekten relevant.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["unternehmen","kommune","oeffentliche-einrichtung"],"themen":["verkehrsinfrastruktur","energieinfrastruktur","digitalisierung","transeuropaeische-netze"],"regionen":["EU"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"CEF fördert transeuropäische Netze (TEN-V, TEN-E) — für deutsche Einzelkommunen meist nicht direkt relevant, außer in grenzüberschreitenden Infrastruktur-Konstellationen (Lade-Korridore, transnationale Wärme/Strom-Verbindungen). Außerhalb Sanierungsfahrplan-Schwerpunkts.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-05-10","geprueft_am":"2026-05-10","tags":["CEF","Connecting Europe","EU","TEN-V","TEN-E"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"charge-bw","name":"Charge@BW — Ladeinfrastruktur-Förderung","anbieter":"VM BW","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in BW (Kommunen, Unternehmen, Verbände, Privatpersonen).","foerderquote_detail":{"zuschuss":{"quote_prozent_bis":40,"eigenanteil_prozent_mindestens":60,"wortlaut":"Der Zuschuss wird mit einem Fördersatz von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, höchstens jedoch mit einem Betrag je Ladepunkt.","hinweis":"Der Höchstbetrag je Ladepunkt steht in derselben Ziffer und begrenzt die 40 % faktisch — vor einer Kalkulation dort nachsehen."}},"berechtigte":["unternehmen","kommune","verband","privatperson"],"themen":["ladeinfrastruktur","elektromobilitaet"],"regionen":["BW"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Charge@BW fördert kommunale Ladeinfrastruktur — relevant bei integrierten Mobilitäts-Beratungen oder Stadtwerke-Konstellationen. Im klassischen Sanierungsfahrplan-Kontext (Gebäude) nicht relevant.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["Charge@BW","Ladeinfrastruktur","BW","Elektromobilität"],"quellen":["Förderkriterien Charge@BW (L-Bank), Stand 17.12.2025: korpus/geholt/charge-bw/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"daseinsvorsorge-laendliche-raeume-bw","name":"Daseinsvorsorge ländliche Räume BW — Digitalisierung","anbieter":"MLR BW","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"BW-Förderung zur Steigerung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen durch Verbesserung der Interoperabilität digitaler Systeme.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["bildungseinrichtung","forschungseinrichtung","hochschule","kommune","oeffentliche-einrichtung","unternehmen","verband"],"themen":["digitalisierung","daseinsvorsorge","laendliche-raeume","smart-rural"],"regionen":["BW"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Spezial-Programm zur Digitalisierung der Daseinsvorsorge in ländlichen BW-Gemeinden. Außerhalb Sanierungsfahrplan-Kernbereichs.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-05-10","geprueft_am":"2026-05-10","tags":["Daseinsvorsorge","ländliche Räume","Digitalisierung","BW","MLR BW"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"dbu-projektfoerderung","name":"DBU Projektförderung — Deutsche Bundesstiftung Umwelt","anbieter":"Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU)","anbieter_url":null,"foerderebene":"sonstige","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Stiftungsförderung der DBU für umweltschutzbezogene Modell- und Demonstrationsprojekte. Breite Berechtigte (Forschung, Hochschule, Unternehmen, Kommunen, Verbände, Privatpersonen).","foerderquote_detail":{"foerderung":{"quote_prozent_bis":100,"wortlaut":"Die Förderung kann bis zu 100 % der Projektkosten betragen.","eigenanteil_hinweis":"Eine Vollfinanzierung ist möglich, aber nicht der Regelfall — die Förderleitlinien knüpfen sie an Voraussetzungen. Vor einer Zusage die einschlägige Leitlinie prüfen."}},"berechtigte":["unternehmen","bildungseinrichtung","forschungseinrichtung","hochschule","kommune","oeffentliche-einrichtung","privatperson","verband"],"themen":["umweltschutz","modellprojekt","innovation","biodiversitaet","klimaschutz"],"regionen":["DE"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":"rollierend (themenfeld-getriebene Calls)","voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"DBU-Projektförderung ist eine Stiftungsförderung mit breiter thematischer Streuung (Umweltschutz allgemein, nicht primär energetische Sanierung). Für Kommunen relevant bei Modell-Konstellationen mit Innovationscharakter (z. B. Pilotprojekt 'klimaresilienter Schulhof'). Im klassischen Sanierungsfahrplan-Kontext nicht direkt relevant.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["DBU","Stiftung","Modellprojekt","Umweltschutz"],"quellen":["Förderleitlinien der Deutschen Bundesstiftung Umwelt, Stand 01.08.2026: korpus/geholt/dbu-projektfoerderung/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","voraussetzungen"]},{"id":"dns-mobilitaet","name":"DNS Mobilität — Digital · Nachhaltig · Systemfähig","anbieter":"BMDV","anbieter_url":null,"foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Förderprogramm 'DNS der zukunftsfähigen Mobilität: Digital – Nachhaltig – Systemfähig'.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["forschungseinrichtung","hochschule","unternehmen","kommune","verband"],"themen":["mobilitaetsforschung","digitalisierung","nachhaltigkeit","systemfaehigkeit"],"massnahmen":["forschungs-und-entwicklungs-projekt","mobilitaets-modellprojekt"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","mobilitaets-infrastruktur"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"DNS-Mobilität ist ein Mobilitäts-Forschungsprogramm — primär für Hochschulen / Forschungseinrichtungen / Industrie. Kommunen kommen meist nur in Konsortien (Reallabor-Mobilitätsprojekte) zum Zuge. Außerhalb des Sanierungsfahrplan-Kernbereichs.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-05-10","geprueft_am":"2026-05-10","tags":["DNS","Mobilität","BMDV","Forschung","Digitalisierung"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"eeef-europaeischer-energieeffizienzfonds","name":"EEEF — Europäischer Energieeffizienzfonds","anbieter":"Europäische Investitionsbank-Gruppe (EEEF SA)","anbieter_url":null,"foerderebene":"eu","status":"aktiv","status_hinweis":"Der Fonds ist ein Finanzierungsinstrument, kein Zuschussprogramm. Kommunale Gebäude und Energieeffizienzvorhaben zählen zu den zulässigen Investitionsfeldern.","kurzbeschreibung":"EU-Investitionsfonds für Energieeffizienz- und kleine erneuerbare-Energien-Projekte in Kommunen / öffentlichen Einrichtungen. Bietet Eigenkapital, Mezzanine und (zuschuss-ähnliche) Technical-Assistance-Finanzierung. Achtung: aktuelle 2026-Konditionen nicht öffentlich verifizierbar.","foerderquote_detail":"nicht verifizierbar via Web-Suche (Mai 2026) — Investitions-Fonds, kein klassischer Zuschuss; Technical-Assistance-Komponente teils zuschuss-ähnlich","berechtigte":["kommune","oeffentliche-einrichtung","unternehmen"],"themen":["energieeffizienz","erneuerbare-energien","investitionsfonds"],"regionen":["EU"],"zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","kommunale-liegenschaft"],"antragsfenster":"rollierend","voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"EEEF ist ein Investitions-Fonds, kein klassisches Zuschuss-Programm — relevant bei größeren kommunalen Energieeffizienz-Investitionen mit hoher Skalierung. Für kleine Sanierungsfahrplan-Projekte einzelner Liegenschaften nicht praktikabel; bei Stadtwerke-Großprojekten oder Quartiers-Konstellationen prüfbar.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["EEEF","EU","Energieeffizienz-Fonds","Investitionsfonds"],"quellen":["European Energy Efficiency Fund — Eligible Investments (https://www.eeef.lu/eligible-investments.html, abgerufen 2026-08-09)"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","tags","voraussetzungen"]},{"id":"energieforschungsprogramm-8","name":"8. Energieforschungsprogramm — angewandte Energieforschung","anbieter":"BMWK","anbieter_url":null,"foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung angewandter Energieforschung im Rahmen des 8. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung. Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu Energiewende-Technologien.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["forschungseinrichtung","hochschule","unternehmen","kommune"],"themen":["energieforschung","innovation","wissenschaft"],"massnahmen":["forschungs-und-entwicklungs-projekt","demonstration"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","forschungsanlage"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Das 8. Energieforschungsprogramm ist ein Forschungs-Förder-Werkzeug — primär für Hochschulen, Forschungsinstitute, KMU. Kommunen nur in Forschungs-Konsortien (z. B. Reallabor-Projekte). Im klassischen Sanierungsfahrplan-Kontext nicht relevant. Wir nehmen es als Kompetenz im Repertoire bei Reallabor- oder Forschungs-Anfragen mit kommunaler Beteiligung.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-05-10","geprueft_am":"2026-05-10","tags":["8. EFP","Energieforschung","BMWK","Forschung","Reallabor"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"energiekonzepte-energienutzungsplaene-bayern","name":"Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne Bayern","anbieter":"StMWi Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Bayerisches Pendant zur freiwilligen kommunalen Wärmeplanung — Förderung der Erstellung kommunaler Energienutzungspläne (ENP) und Energiekonzepte.","foerderquote_detail":{"energienutzungsplaene":{"quote_prozent_bis":70,"eigenanteil_prozent_mindestens":30,"fundstelle":"Nr. 5.1","bonus":"Bei interkommunalem Projektansatz in den Schwerpunktthemen erneuerbarer Wasserstoff oder Wärmenetze (insbesondere Tiefengeothermie) bis zu 10 Prozentpunkte zusätzlich."},"umsetzungsbegleitung":{"quote_prozent_bis":70,"eigenanteil_prozent_mindestens":30,"fundstelle":"Nr. 5.2"},"energiekonzepte":{"quote_prozent_bis":50,"eigenanteil_prozent_mindestens":50,"fundstelle":"Nr. 5.3","geltung":"für kommunale Gebietskörperschaften und Träger ohne wirtschaftliche Tätigkeit; Unternehmen bis zu 40 %"}},"berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb","unternehmen","verband"],"themen":["energienutzungsplan","energiekonzept","kommunale-waermeplanung"],"regionen":["BY"],"massnahmen":["energienutzungsplan","energiekonzept","kommunale-waermeplanung"],"zielgebaeude":["quartier","waermenetz"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["bew"],"expert_kommentar":"Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne Bayern (ENP) — bayerisches Pendant zur freiwilligen kommunalen Wärmeplanung in BW. Wegbereiter für BEW-Modul-1-Anträge auf bayerischer Seite. In Bayern relevantes Pendant zu unserem BW-Schwerpunkt.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["ENP","Energienutzungsplan","Bayern","Kommunale Wärmeplanung","BEW-Wegbereiter"],"quellen":["Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne Bayern, BayMBl. 2024 Nr. 8: korpus/geholt/energiekonzepte-energienutzungsplaene-bayern/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"eu-life","name":"EU-LIFE — Programm für Umwelt und Klimapolitik (2021–2027)","anbieter":"Europäische Kommission · CINEA","anbieter_url":null,"foerderebene":"eu","status":"aktiv","geltungszeitraum":{"von":"2021-01-01","bis":"2027-12-31"},"kurzbeschreibung":"EU-Förderprogramm für Umwelt- und Klimaschutz-Projekte. Vier Teilprogramme: Naturschutz und Biodiversität, Kreislaufwirtschaft, Klimaschutz und -anpassung, Saubere Energiewende.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["kommune","oeffentliche-einrichtung","verband","unternehmen","forschungseinrichtung"],"themen":["umweltschutz","klimaschutz","klimaanpassung","kreislaufwirtschaft","saubere-energiewende"],"regionen":["EU"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"EU-LIFE ist primär für Demonstrations- und Strategie-Projekte mit europäischer Reichweite — selten für Standalone-Sanierungsfahrplan-Projekte einzelner Kommunen. Sinnvoll bei Konsortien mit europäischen Partner-Kommunen oder bei Reallabor-Konstellationen. Außerhalb des typischen Effizienzpioniere-Beratungsschwerpunkts.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-05-10","geprueft_am":"2026-05-10","tags":["EU-LIFE","EU","CINEA","Umweltschutz","Klimaschutz"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"euki-europaeische-klimaschutzinitiative","name":"EUKI — Europäische Klimaschutzinitiative","anbieter":"BMWK · GIZ (Implementierung)","anbieter_url":null,"foerderebene":"eu","status":"geschlossen","kurzbeschreibung":"EU-Klimaschutz-Initiative: Förderung grenzüberschreitender Kooperationen für Klimaschutz in Europa. Antragstellung laut Förderdatenbank-Stand 2026-05 derzeit nicht möglich.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["bildungseinrichtung","forschungseinrichtung","hochschule","oeffentliche-einrichtung","unternehmen","verband","kommune"],"themen":["klimaschutz","europaeische-kooperation","ngo-kooperation"],"regionen":["EU"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":"derzeit nicht möglich","voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"EUKI ist primär ein NGO/Forschungs-Kooperations-Programm mit europäischer Reichweite — selten direkt für Standalone-Kommunal-Sanierungsfahrpläne relevant. Antragstellung aktuell ausgesetzt. Bei Reaktivierung als Kompetenz im Repertoire bei europäischen Klimaschutz-Konsortien.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["EUKI","EU","Klimaschutz","Konsortien","ausgesetzt"],"status_hinweis":"Die Projekte des laufenden Aufrufs sind gestartet; ein neues allgemeines Antragsfenster ist derzeit nicht geöffnet.","quellen":["Europäische Klimaschutzinitiative — Ideenwettbewerb (https://www.euki.de/ideenwettbewerb/, abgerufen 2026-08-09)"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"foerderung-energieagenturen-bayern","name":"Förderung Gründung & Betrieb von Energieagenturen Bayern","anbieter":"StMWi Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Bayerisches Förderprogramm für Gründung und Betrieb regionaler Energieagenturen — relevant für interkommunale Verbände und Landkreise.","foerderquote_detail":{"gruendungsfoerderung":{"art":"Anteilfinanzierung, beschränkt auf die ersten fünf Kalenderjahre nach Gründung","hoechstbetrag_eur":200000},"coaching":{"quote_prozent":50,"eigenanteil_prozent":50,"hoechstbetrag_eur":15000},"weitere_ausgaben":{"quote_prozent":50,"eigenanteil_prozent":50,"hoechstbetrag_eur":10000}},"berechtigte":["kommune","kommunaler-zweckverband","regionale-koerperschaft"],"themen":["energieagentur","interkommunale-zusammenarbeit"],"regionen":["BY"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Bayern-spezifisch — Gründung/Betrieb regionaler Energieagenturen. Für Mehrgemeinden-Projekte oder Landkreise relevant; außerhalb des Einzelkommune-Sanierungsfahrplan-Schwerpunkts.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["Energieagentur","Bayern","StMWi"],"quellen":["Förderung der Energieagenturen Bayern, BayMBl. 2023 Nr. 54 nebst Änderung 2025: korpus/geholt/foerderung-energieagenturen-bayern/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"freiwillige-kommunale-waermeplanung-bw","name":"Freiwillige kommunale Wärmeplanung BW (geschlossen seit 06.08.2025)","anbieter":"UM BW · KEA-BW (Beratung)","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bw","status":"geschlossen","geschlossen_seit":"2025-08-06","geschlossen_grund":"Mit Inkrafttreten der novellierten KlimaG-BW-Fassung am 06.08.2025 können keine neuen Förderanträge mehr gestellt werden. Programm formal abgeschlossen — die kommunale Wärmeplanung ist seitdem kein Förder-, sondern Erfüllungs-Thema.","kurzbeschreibung":"Geschlossen seit 06.08.2025. War: Förderung der freiwilligen kommunalen Wärmeplanung in BW. Heute: kommunale Wärmeplanung in BW ist gesetzliche Pflicht für Gemeinden >100k Einwohner bis 30.06.2026 — kein Förderprogramm mehr.","gesetzliche_pflichtfrist_grossstaedte":"2026-06-30 (Gemeinden über 100.000 Einwohner gemäß Wärmeplanungsgesetz)","foerderquote_detail":"n/a — Programm geschlossen. Keine Neuanträge mehr möglich.","berechtigte":["kommune"],"themen":["kommunale-waermeplanung","kwp","waermenetz-vorbereitung"],"regionen":["BW"],"zielgebaeude":["quartier","waermenetz"],"antragsfenster":"geschlossen","voraussetzungen":["Programm geschlossen — keine Anträge möglich"],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Die freiwillige kommunale Wärmeplanung BW ist seit 06.08.2025 geschlossen — mit der novellierten KlimaG-BW-Fassung können keine neuen Förderanträge mehr gestellt werden. Hintergrund: Die kommunale Wärmeplanung ist nach Bundesgesetz für Großstädte ohnehin Pflicht (>100k Einwohner bis 30.06.2026, kleinere Kommunen 2028). 2026 ist kein Förder-, sondern ein Erfüllungs- und Umsetzungsjahr. Wer eine KWP über uns vorbereitet, finanziert sie aus Eigenmitteln — relevanter Hebel ist heute die Anschluss-Förderung (BEW Modul 1 für die Wirtschaftlichkeits-Brücke ab Schwellenwert >16 Gebäude oder >100 Wohneinheiten).","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-05-10","geprueft_am":"2026-05-10","quellen":["Umweltministerium BW: FAQ zur freiwilligen kommunalen Wärmeplanung","KlimaG BW Novelle 06.08.2025"],"tags":["KWP","Kommunale Wärmeplanung","BW","geschlossen","KlimaG-BW-Novelle"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url"]},{"id":"infrakredit-energie-bayern","name":"Infrakredit Energie — LfA Förderbank Bayern","anbieter":"LfA Förderbank Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Bayerischer Investitionskredit für kommunale Energieinfrastruktur. LfA als bayerische Schwester-Bank zur L-Bank in BW.","foerderquote_detail":{"art":"Zinsverbilligtes Darlehen der LfA — kein Zuschuss, keine Förderquote.","finanzierungsanteil":{"bis_2_mio_eur":"bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten","ueber_2_mio_eur":"maximal 50 % der förderfähigen Investitionskosten","fundstelle":"Merkblatt Infrakredit Energie, Tz. 4.3"},"darlehenshoechstbetrag_eur":4000000,"jahreslimit_hinweis":"Ein Antragsteller kann pro Kalenderjahr Darlehenszusagen von höchstens 150 Mio. € aus dem Investitionskredit Kommunen der KfW erhalten, aus dem dieses Produkt refinanziert wird.","laufzeiten":"20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren, 10 Jahre mit bis zu 2, oder 5 Jahre mit bis zu 1.","eigenanteil_hinweis":"Über 2 Mio. € Darlehen trägt die Kommune mindestens die Hälfte der Investitionskosten aus anderen Mitteln — das ist die planungsrelevante Schwelle."},"berechtigte":["oeffentliche-einrichtung","kommune"],"themen":["energieinfrastruktur","kommunaler-eigenbetrieb","kredit"],"regionen":["BY"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.","massnahmen":["energieinfrastruktur","waermenetz","anlagentechnik"],"zielgebaeude":["quartier","waermenetz"],"antragsfenster":"rollierend","voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["bew"],"expert_kommentar":"Infrakredit Energie ist die bayerische Variante zinsverbilligter Förder-Kredite für Energieinfrastruktur — relevant bei kommunalen Wärmenetz- oder Energiezentral-Investitionen. Kombinierbar mit Bundes-Zuschüssen (z. B. BEW Modul 2) für die Zuschuss-Seite.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["LfA","Infrakredit","Bayern","Energieinfrastruktur","Kredit"],"quellen":["Merkblatt Infrakredit Energie (LfA Förderbank Bayern), Stand 19.11.2025: korpus/geholt/infrakredit-energie-bayern/merkblatt--merkblatt-infrakredit-energie.pdf — Tz. 4.3 im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"status_hinweis":"Befund vom 09.08.2026: Dieser Eintrag und der jeweils andere zeigen auf dieselbe Quelle — die URL-Deduplizierung des Holjobs weist beide Programm-IDs als Referenzen derselben Datei aus (korpus/geholt/infrakredit-energie-bayern/merkblatt--merkblatt-infrakredit-energie.pdf). Das bestätigt den Dubletten-Verdacht maschinell. Die Zusammenlegung ist eine Fachentscheidung und bleibt offen. Nicht betroffen: lfa-infrakredit-kommunal-bayern, das ist ein eigenes Produkt mit eigenem Merkblatt.","geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","voraussetzungen"]},{"id":"interreg-v-bayern","name":"INTERREG V Bayern — Europäische territoriale Zusammenarbeit","anbieter":"StMFH Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"geschlossen","kurzbeschreibung":"Bayerisches Förderprogramm für grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsprojekte (z. B. mit Tschechien, Österreich).","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["unternehmen","forschungseinrichtung","hochschule","kommune","oeffentliche-einrichtung","verband"],"themen":["grenzueberschreitende-kooperation","transnationale-kooperation"],"regionen":["BY"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"INTERREG V Bayern fördert grenzüberschreitende Projekte in Bayern. Für Sanierungsfahrplan-Kontexte nicht relevant; als Kompetenz im Repertoire bei interkommunalen Grenzraum-Projekten.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["INTERREG V","Bayern","Grenzüberschreitend"],"status_hinweis":"Die Förderperiode INTERREG V ist abgeschlossen. Für Vorhaben im bayerischen Grenzraum ist die Periode INTERREG VI-A 2021–2027 einschlägig.","quellen":["INTERREG Bayern–Österreich 2021–2027 (https://www.interreg-bayaut.net/, abgerufen 2026-08-09)"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"kaelte-klima-investitionszuschuesse","name":"Investitionszuschüsse für nicht-halogenierte Kälte- und Klimaanlagen","anbieter":"UBA · BMUV","anbieter_url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Investitionszuschüsse für neu errichtete Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln (Ersatz fluorierter Treibhausgase durch natürliche Kältemittel wie CO₂, Ammoniak, Propan).","foerderquote_detail":{"berechnungsart":"Keine pauschale Förderquote — die Zuwendung wird anlagenspezifisch nach Anlagenart, Leistung und technischen Parametern berechnet.","hoechstbetrag":"Höchstens 200.000 € je Maßnahme (Richtlinie Nr. 5.3).","eigenanteil_hinweis":"Der Eigenanteil ergibt sich erst aus der anlagenspezifischen Berechnung und gehört mit dem konkreten Wert in die Beschlussvorlage, nicht mit einem Prozentsatz.","stand":"Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln vom 12.02.2024 (BAnz AT 07.03.2024 B2), Nr. 5.3","zusatzfoerderung_reversibel":{"prozent":15,"bezug":"des Zuschusses für den Kälteerzeuger","wortlaut":"Für Flüssigkeitskühlsätze, die neben ihrer hauptsächlichen Kühlfunktion auch reversibel im Wärmepumpenbetrieb arbeiten können, kann ebenfalls eine Zusatzförderung von 15 % des Zuschusses für den Kälteerzeuger gewährt werden.","relevanz":"Für kommunale Liegenschaften der interessanteste Hebel der Richtlinie: Eine Anlage, die im Sommer kühlt und im Winter heizt, ersetzt zwei Systeme — und die Zusatzförderung setzt genau dort an."}},"berechtigte":["unternehmen","hochschule","kommune","kommunaler-eigenbetrieb","verband"],"themen":["f-gas-verzicht","kaelte-klima","natuerliche-kaeltemittel","klimaschutz"],"massnahmen":["neuerrichtung-kaelteanlage","klimaanlage-mit-natuerlichem-kaeltemittel"],"zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","verwaltungsgebaeude","produktionsstaette"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"Antrag vor Vorhabenbeginn; Richtlinie gilt bis 31.12.2026","voraussetzungen":["Förderfähige Anlagenart und nicht-halogeniertes Kältemittel nach Richtlinie.","Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und gegebenenfalls EffizienzCheck.","Elektronischer Antrag vor rechtsgültigem Abschluss des Ausführungsvertrags."],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Eine kommunale Kälte- oder Klimaanlage ist nicht automatisch mit einem festen Prozentsatz förderfähig. Das Programm berechnet die Zuwendung anhand von Anlagenart, Leistung und technischen Parametern; je Maßnahme sind höchstens 200.000 Euro vorgesehen. Ein realistischer Einsatz liegt bei der Erneuerung oder Effizienzverbesserung förderfähiger Kälte- und Klimaanlagen in kommunalen Liegenschaften oder Betrieben, wenn nicht-halogenierte Kältemittel und die technischen Anforderungen eingehalten werden. In der Praxis sind die technische Auslegung, der richtige Fördertatbestand und der Antrag vor Vertragsabschluss entscheidend. Die Zweckbindung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei bestimmten Kleinanlagen zwei Jahre.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["F-Gas","Kältemittel","Kälteanlage","Klimaanlage","UBA","BMUV"],"antragsstelle_url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html","zweckbindungsfrist":"grundsätzlich 5 Jahre; für die in Nr. 2.6 bezeichnete Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen 2 Jahre (Richtlinie Nr. 6.2)","strategie_hinweise":["Vor Ausschreibung Anlagenart, Kältemittel, Leistung und technische Mindestanforderungen gegen Richtlinie und technisches Merkblatt prüfen. Eine pauschale Förderquote gehört nicht in die Beschlussvorlage, weil die Zuwendung anlagenspezifisch berechnet wird.","Den Investitionshaushalt mit der konkret berechneten Zuwendung und dem daraus verbleibenden Eigenanteil aufstellen; je Maßnahme sind höchstens 200.000 Euro Förderung ansetzbar.","Den elektronischen BAFA-Antrag vor dem rechtsgültigen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags stellen. Ausschreibung und Angebotseinholung können vorbereitet werden, der Zuschlag muss aber förderkonform von der Bewilligung abhängig bleiben.","Für dieselbe Maßnahme keine weitere Förderung einplanen, wenn dadurch die Kumulierungsregel der Richtlinie verletzt wird. Die Finanzierungsquellen deshalb vor dem Antrag eindeutig den Kostenpositionen zuordnen.","Technische Nachweise und Verwendungsnachweis bereits mit der Fachplanung strukturieren. Die Zweckbindung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei der in der Richtlinie bezeichneten Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen zwei Jahre."],"dokumente":[{"titel":"Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln","herausgeber":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)","typ":"richtlinie","fassung":"12.02.2024; in Kraft seit 01.03.2024; gültig bis 31.12.2026","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/content/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/BAnz%20AT%2007.03.2024%20B2.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliche Grundlage mit Fördergegenständen, kommunaler Berechtigung, Berechnungsformeln, 200.000-€-Deckel, Vorhabenbeginn, Zweckbindung und Nachweis.","zugang":"frei"},{"titel":"BAnz AT 07.03.2024 B2 – Kälte-Klima-Richtlinie","herausgeber":"Bundesanzeiger / BMWK","typ":"veroeffentlichung","fassung":"veröffentlicht 07.03.2024","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?0=&edition=BAnz+AT+07.03.2024&year=2024","format":"HTML","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Amtliche Fundstelle der aktuellen Richtlinie.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen","herausgeber":"BAFA","typ":"merkblatt","fassung":"Stand 05/2024; für Anträge ab 01.03.2024","url":"https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kki_formular_foerderung_kka.pdf?__blob=publicationFile&v=2","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Praktische Antrag-, Berechnungs- und Nachweishinweise für die seit 01.03.2024 geltende Richtlinie.","zugang":"frei"},{"titel":"Technisches Merkblatt / BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen","herausgeber":"BAFA","typ":"technische_spezifikation","fassung":"Technisches Merkblatt für Anträge ab 01.01.2023; EffizienzCheck Software Version 4/2024","url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html","format":"PDF/Software","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Konkretisiert technische Anforderungen; der EffizienzCheck ist für bestimmte Anlagen als Nachweis der Mindestenergieeffizienz vorgeschrieben.","zugang":"frei"},{"titel":"Elektronisches Antragsformular Kälte- und Klimaanlagen","herausgeber":"BAFA","typ":"antrag","fassung":"für Anträge ab 01.03.2024","url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html","format":"Portal","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Anträge sind ausschließlich elektronisch über das von BAFA bereitgestellte Formular vor Vorhabenbeginn zu stellen.","zugang":"frei"},{"titel":"ANBest-Gk / ANBest-P","herausgeber":"Bund","typ":"nebenbestimmungen","fassung":"jeweils aktuelle Fassung","url":"https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmwk","format":"PDF/Portal","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Richtlinie Nr. 6.1 macht für Gebietskörperschaften ANBest-Gk und sonstige Zuwendungsempfänger ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids.","zugang":"frei"},{"titel":"Elektronischer Verwendungsnachweis Kälte-/Klimaanlagen; Abnahmeprotokoll/Fachunternehmererklärung","herausgeber":"BAFA","typ":"nachweis","fassung":"für Anträge ab 01.03.2024","url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html","format":"Portal/Formular","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Nach Umsetzung sind Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis und die maßnahmenspezifischen technischen Nachweise elektronisch einzureichen.","zugang":"frei"},{"titel":"Kälte-Klima-Richtlinie Nr. 4.3 – Kumulierbarkeit","herausgeber":"BMWK","typ":"kumulierung","fassung":"12.02.2024","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/content/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/BAnz%20AT%2007.03.2024%20B2.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Kumulierung mit anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.","zugang":"frei"},{"titel":"BAFA-Programmseite Kälte- und Klimaanlagen – Fragen/Verfahren","herausgeber":"BAFA","typ":"faq","fassung":"aktueller Programmstand","url":"https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html","format":"HTML","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Offizielle Verfahrensauskunft zu Vorhabenbeginn, Antrag und Verwendungsnachweis; kein separates FAQ-PDF erforderlich.","zugang":"frei"}],"quellen":["Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln — Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK); 12.02.2024; in Kraft seit 01.03.2024; gültig bis 31.12.2026 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/content/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/BAnz%20AT%2007.03.2024%20B2.pdf, abgerufen 2026-08-09)","BAnz AT 07.03.2024 B2 – Kälte-Klima-Richtlinie — Bundesanzeiger / BMWK; veröffentlicht 07.03.2024 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?0=&edition=BAnz+AT+07.03.2024&year=2024, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen — BAFA; Stand 05/2024; für Anträge ab 01.03.2024 (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kki_formular_foerderung_kka.pdf?__blob=publicationFile&v=2, abgerufen 2026-08-09)","Technisches Merkblatt / BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen — BAFA; Technisches Merkblatt für Anträge ab 01.01.2023; EffizienzCheck Software Version 4/2024 (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html, abgerufen 2026-08-09)","Elektronisches Antragsformular Kälte- und Klimaanlagen — BAFA; für Anträge ab 01.03.2024 (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html, abgerufen 2026-08-09)","ANBest-Gk / ANBest-P — Bund; jeweils aktuelle Fassung (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmwk, abgerufen 2026-08-09)","Elektronischer Verwendungsnachweis Kälte-/Klimaanlagen; Abnahmeprotokoll/Fachunternehmererklärung — BAFA; für Anträge ab 01.03.2024 (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html, abgerufen 2026-08-09)","Kälte-Klima-Richtlinie Nr. 4.3 – Kumulierbarkeit — BMWK; 12.02.2024 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/content/0N1UE1i3jjKIbFc74rI/BAnz%20AT%2007.03.2024%20B2.pdf, abgerufen 2026-08-09)","BAFA-Programmseite Kälte- und Klimaanlagen – Fragen/Verfahren — BAFA; aktueller Programmstand (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen: korpus/geholt/kaelte-klima-investitionszuschuesse/merkblatt--merkblatt-zur-foerderung-von-kaelte-und-klimaanlagen.pdf — Nr. 2.4 im Wortlaut geprüft 2026-08-09. Die anlagenspezifischen Grundsätze stehen in Tabellenform und sind maschinell nicht sauber extrahierbar — sie sind nicht geprüft."],"geprueft":true},{"id":"kfw-264","name":"KfW 264 — BEG NWG für Kommunen · Kredit","anbieter":"KfW","anbieter_url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/264-464/index.jsp","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Kredit-Variante zu KfW 464. Ab 21.07.2026 ist der Tilgungszuschuss nicht mehr deckungsgleich mit der Kommunal-Zuschussquote: TZ nur noch 5 % (Denkmal EE / 55 EE) bzw. 10 % (40 EE), für 70 EE gar kein TZ — der direkte Kommunal-Zuschuss (KfW 464) liegt je Stufe 10–15 Punkte darüber. Zinsverbilligung bis zu 4 pp unter KfW-Refinanzierung (max. 10 Jahre). Entweder/Oder mit KfW 464.","foerderquote_detail":{"stand":"Förderrichtlinie BEG NWG vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.4.1/8.6","tilgungszuschuss_prozent":[{"standard":"EG Denkmal EE","tz_prozent":5},{"standard":"EG 70 EE","tz_prozent":0,"hinweis":"kein Tilgungszuschuss für 70 EE in der Kreditvariante"},{"standard":"EG 55 EE","tz_prozent":5},{"standard":"EG 40 EE","tz_prozent":10}],"boni":"NH +5 pp, WPB +10 pp, SerSan +15/+5 pp erhöhen auch den Tilgungszuschuss-Prozentsatz","zinsverbilligung":"bis zu 4 Prozentpunkte unter KfW-Refinanzierungskonditionen, max. für die ersten 10 Jahre; Abruffrist 12 Monate + automatische Verlängerung, Bewilligungszeitraum max. 48 Monate","eigenanteil_mindestens_prozent":{"wert":10,"herleitung":"Aus der Kumulierungsgrenze der BEG-NWG-Richtlinie: Für kommunale Antragsteller ist eine Förderung aus öffentlichen Mitteln von insgesamt bis zu 90 Prozent der geförderten Investitionsausgaben zulässig. Mindestens ein Zehntel bleibt damit in jedem Fall beim Träger — auch wenn mehrere Programme zusammenkommen.","fundstelle":"Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude, Kumulierungsklausel"}},"beg_generation":{"stand":"Förderrichtlinie BEG NWG vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Novelle vom 21.07.2026)","rechtsbezug":"GEG (Stand 2023) + DIN V 18599 — noch kein GModG-/DIN-TS-Bezug","gueltig":"21.07.2026 bis 31.12.2030; für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die Fassung vom 09.12.2022 fort","update_2_0_erwartet":"Nachführung auf GModG und DIN/TS 18599:2025-10 zu erwarten (mit GModG-Stufe 2, Artikel 2, in Kraft zum 01.01.2027) — eine Erwartung, noch kein belegter Vorgang"},"berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb"],"themen":["energieeffizienz","effizienzgebaeude","komplettsanierung"],"massnahmen":["komplettsanierung","effizienzgebaeude-standard"],"massnahmen_foerderung":[{"massnahme_id":"planung-fachplanung-baubegleitung","quote_prozent":50,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"BEG NWG Nr. 8.4: 50 % — in der Kreditvariante als Tilgungszuschuss auf den für diese Leistungen bewilligten Kreditbetrag. Anders als die Effizienzgebäude-Stufen (dort nur 5–10 % Tilgungszuschuss) ist der Satz für Fachplanung und Baubegleitung in beiden Varianten gleich hoch."},{"massnahme_id":"planung-nachhaltigkeitszertifizierung","quote_prozent":50,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"BEG NWG Nr. 8.4: derselbe Satz für Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung."}],"zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","wohngebaeude","schule","rathaus","sporthalle"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"rollierend","voraussetzungen":["Energieeffizienz-Experte (BAFA-EE-Liste) Pflicht","Antragsstellung vor Beauftragung","Entweder KfW 464 (Zuschuss) oder KfW 463 (Kredit) für dieselbe Maßnahme — nicht parallel"],"kombinierbar_mit":["klimaschutz-plus-t1","vwv-schulbaufoerderung"],"nicht_kombinierbar_mit":["kfw-464","beg-em"],"nicht_kombinierbar_mit_hinweis":"Die Kombination mit BEG EM ist pauschal ausgeschlossen — nicht nur für dieselbe Maßnahme, und auch in der Kreditvariante (Nr. 8.7 BEG NWG).","zweckbindungsfrist":"Mindestens 10 Jahre zweckentsprechende Nutzung (Nr. 7.1) — bei Veräußerung müssen Nutzungspflicht und Verschlechterungsverbot (§§ 46, 57 GEG) vertraglich auf den Erwerber übertragen werden","expert_kommentar":"KfW 264 ist die Kredit-Variante zu KfW 464. Seit der Reform zum 21.07.2026 hat sich die Kämmerei-Abwägung deutlich verschoben: Der Tilgungszuschuss ist nicht mehr deckungsgleich mit der Kommunal-Zuschussquote, sondern liegt bei 5 % (Denkmal EE / 55 EE) bzw. 10 % (40 EE) — für 70 EE gibt es in der Kreditvariante gar keinen TZ, während der direkte Zuschuss dort 15 % beträgt. Für kommunale Antragsteller ist die Zuschuss-Variante (KfW 464) damit in praktisch allen Konstellationen wirtschaftlicher; der Kredit trägt nur noch über die Zinsverbilligung (bis 4 pp unter Refinanzierung, max. 10 Jahre), wenn ohnehin kreditfinanziert wird. Praktisch: Ein Wechsel zwischen Kredit- und Zuschussförderung ist per Verzicht ohne Sperrfrist möglich (BEG NWG Nr. 9.2). Im Erstgespräch vergleichen wir Zuschuss-vs-Kredit-mit-TZ konkret für Ihren Haushaltsrahmen — inklusive Eigenanteil nach Fördermitnahme. Wie bei KfW 464 gilt: Kombination mit BEG EM pauschal ausgeschlossen (Nr. 8.7), 10 Jahre Nutzungspflicht (Nr. 7.1).","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["Förderrichtlinie BEG NWG vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 8.4.1, 8.6, 9.2)","KfW — Dokumente zum Produkt 264/464 (kommunale BEG-Nichtwohngebäude-Linie: Kredit 264, Zuschuss 464); die Nummern 263/463 führen die allgemeine Linie, über die auch kommunale Unternehmen gefördert werden können; 264/464 ist ausdrücklich die Linie für kommunale Gebietskörperschaften, unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und Zweckverbände. Der Zuschuss 463 nimmt seit 27.07.2022 keine Neuanträge an (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/264-464/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude, Fassung 20.07.2026: korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-nichtwohngebaeude.pdf — Kumulierungsklausel im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"tags":["KfW 264","BEG NWG","Kredit","Tilgungszuschuss","Kommunen","Kernprogramm"],"kumulierungs_regel":{"allgemein_prozent":60,"kommunale_antragsteller_prozent_bis":90,"fundstelle":"Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude, Kumulierungsklausel","wortlaut":"Im Falle einer Kombination mit anderen Fördermitteln gilt eine Höchstgrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln (Kumulierungsgrenze) in Höhe von 60 % der geförderten Investitionsausgaben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon ein Fördersatz von insgesamt bis zu 90 % zulässig.","unterscheidungsmerkmal":"Antragstellertyp, nicht Gebäudeart. Die Formulierung ist identisch zu Nr. 8.6 BEG EM — damit ist die antragstellerbezogene Lesart in drei Richtlinien unabhängig belegt.","bezugsgroesse":"Die jeweils tatsächlich geförderten Kosten, die sowohl in der BEG als auch in den anderen Programmen berücksichtigt wurden.","ausgeschlossene_kombinationen":"Für dieselben förderfähigen Ausgaben nicht kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie, Kälte-Klima-Richtlinie, KWKG, EEG, BEW, den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierung/EBS, MAP, APEE, HZO) und dem Programm Zuschuss Brennstoffzelle."},"geprueft":true},{"id":"kfw-266","name":"KfW 266 — Gewerbe zu Wohnen","anbieter":"KfW","anbieter_url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien und anderen Nichtwohngebäuden zu Wohnraum, verfügbar seit 01.07.2026. Kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen gehören zum Antragskreis. Konditionen und Voraussetzungen sind noch gegen das Produktmerkblatt zu prüfen.","foerderquote_detail":{"zuschuss":{"quote_prozent":30,"eigenanteil_prozent":70,"bezugsgroesse_eur_je_wohneinheit":100000,"fundstelle":"Merkblatt KfW 266, Abschnitt Zuschussbetrag","wortlaut":"Es wird ein Zuschuss in Höhe von 30 % auf maximal 100.000 Euro förderfähige Kosten pro durch Umbau entstehende Wohneinheit gewährt.","rechenhinweis":"Die Deckelung wirkt je Wohneinheit, nicht je Vorhaben: Bei zehn entstehenden Wohneinheiten sind höchstens 300.000 € Zuschuss möglich, unabhängig von der Gesamtbausumme."},"kombination":{"bis_prozent":100,"wortlaut":"Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten möglich."}},"berechtigte":["kommune"],"themen":["wohnungsbau-modernisierung"],"massnahmen":[],"zielgebaeude":["nichtwohngebaeude"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":null,"antragsdauer_realistisch":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Für Kommunen mit leerstehenden Nichtwohngebäuden ist die Umnutzung zu Wohnraum ein eigener Förderweg neben der energetischen Sanierung. Seit 01.07.2026 gibt es dafür ein Produkt der KfW; kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen sind antragsberechtigt. Konditionen, Voraussetzungen und Antragsweg stehen in dieser Datenbank noch unter Vorbehalt — vor einer Beschlussvorlage sind sie am Produktmerkblatt zu prüfen. Die bauordnungsrechtliche Machbarkeit der Umnutzung entscheidet sich ohnehin vor der Förderfrage.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["KfW — Gewerbe zu Wohnen (266), verfügbar seit 01.07.2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-%28266%29/, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt KfW 266, Fassung 07/2026: korpus/geholt/kfw-266/merkblatt--merkblatt-kfw-266.pdf — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"tags":["KfW 266","Wohnraum","Umnutzung"],"status_hinweis":"Zuschusssatz, Bezugsgröße und Kombinationsgrenze am Wortlaut des Merkblatts geprüft (09.08.2026).","geprueft":false,"in_pruefung":["antragsdauer_realistisch","antragsfenster","tags","voraussetzungen"]},{"id":"kfw-267-ikk-nachhaltige-mobilitaet","name":"KfW 267 IKK — Nachhaltige Mobilität (Investitionskredit Kommunen)","anbieter":"KfW","anbieter_url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Mobilität/Förderprodukte/IKK-–-Nachhaltige-Mobilität-(267)/","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zinsverbilligter Investitionskredit für kommunale Mobilitätsinfrastruktur (Ladepunkte, Radwege, Fußverkehr, Bus-/Bahn-Hubs, Mobilstationen). Kein Zuschuss — als flankierende Finanzierung relevant.","foerderquote_detail":{"art":"zinsverbilligter Kredit (kein Zuschuss)","max_kredit_pro_jahr_eur":150000000,"abdeckung_investitionskosten_prozent_max":100,"verwendungsnachweis_frist_monate_nach_vollauszahlung":24,"zinsvorteil_prozent":null,"finanzierungsanteil":{"bis_prozent":100,"wortlaut":"Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.","art":"Zinsverbilligter Kredit — kein Zuschuss. Der Eigenanteil ist nicht der Anteil an der Rechnung, sondern der Kapitaldienst über die Laufzeit."}},"berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb","kommunaler-zweckverband"],"themen":["mobilitaet","ladeinfrastruktur","radverkehr","oepnv-hub"],"massnahmen":["ladepunkte","radwege","fussverkehr","bus-bahn-hubs","mobilstationen"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","mobilitaets-infrastruktur"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"rollierend","voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"IKK Nachhaltige Mobilität ist nicht direkt Sanierungsfahrplan-relevant — dafür aber der Förder-Pfad, wenn die Kommune im Zuge eines Klimaschutzkonzepts auf Mobilitäts-Infrastruktur (Ladepunkte, Radwege, ÖPNV-Hubs) investiert. Wir nehmen es bei integrierten Stadtentwicklungs-Beratungen mit; im engen Sanierungsfahrplan-Kontext (kommunale Gebäude) eher Randthema. Als zinsverbilligter Kredit (kein Zuschuss) ist die Wirtschaftlichkeit gegen alternative Kommunaldarlehen zu prüfen.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["KfW IKK","Mobilität","Ladeinfrastruktur","Kredit"],"quellen":["Merkblatt KfW 267 Nachhaltige Mobilität, Fassung 04/2026: korpus/geholt/kfw-267-ikk-nachhaltige-mobilitaet/merkblatt--merkblatt-kfw-267-nachhaltige-mobilitaet.pdf — im Wortlaut geprüft 2026-08-09","Technische Mindestanforderungen 267/268/269 (KfW): korpus/geholt/kfw-267-ikk-nachhaltige-mobilitaet/technische-anlage--technische-mindestanforderungen-267-268-269.pdf — beigelegt 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["foerderquote_detail.zinsvorteil_prozent","tags","voraussetzungen"]},{"id":"kfw-422","name":"KfW 422 — BEG EM Heizungsförderung für Kommunen","anbieter":"KfW","anbieter_url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Geb%C3%A4ude-und-Einrichtungen/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Kommunen-%28422%29/","antragsstelle_url":"https://meine.kfw.de/","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Heizungstausch für kommunale Nichtwohngebäude im BEG-EM-Schirm: 30 % Grundförderung (Stand: Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026). Der frühere +5-%-Effizienzbonus für Wärmepumpen ist zum 21.07.2026 ersatzlos entfallen — „bis 35 %“ gilt nur noch für Anträge vor dem Stichtag. Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus sind Selbstnutzer-Instrumente und für Kommunen nicht einschlägig. Antragsstelle ist die KfW (nicht BAFA — häufige Fehlannahme).","foerderquote_detail":{"grundfoerderung_prozent":30,"stand":"Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.4.1 Buchstabe c","effizienzbonus":"Entfallen zum 21.07.2026 (vorher +5 pp für bestimmte Wärmepumpen; für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die alte Fassung fort)","boni_nicht_kommunal":"Klimageschwindigkeits-Bonus (16 pp, degressiv ab 01.02.2027) und Einkommens-Bonus gelten nur für selbstnutzende Eigentümer — nicht für kommunale Antragsteller","hoechstgrenze_nwg_heizung":{"bis_150_qm":"28.000 € förderfähige Ausgaben pro Gebäude (gesamt, unabhängig vom Zeitraum)","ueber_150_qm_gestaffelt_pro_qm_nrf":"197 € (150–400 m²) / 118 € (400–1.000 m²) / 79 € (> 1.000 m²) — Startwerte 21.07.2026","degression":"sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich (jeweils 01.02./01.08.) bis auf 22.000 € bzw. 173/102/71 €/m² ab 01.08.2030 — fest datierte Kalender-Degression, kein Spekulations-Argument"},"neu_in_richtlinie_strahlungsheizung":"Strahlungsheizungen (ortsfeste Systeme) in NWG-Räumen > 4 m Raumhöhe sind in der Richtlinie verankert — 30 % auf die Investitionsmehrausgaben wasserstofffähiger Systeme (BEG EM Nr. 5.3 Buchstabe j + TMA Nr. 3.10; relevant für Sporthallen, Werkhallen, Bauhöfe). Achtung: Der konkrete Förderstart wird von der KfW per Merkblatt bekannt gegeben (TMA Nr. 3.10.1) — Stand 21.07.2026 noch nicht aufgerufen, also noch nicht beantragbar","ab_q1_2027_final_beschlossen":"Wirksam ab Quartal 1 2027 (Quartalsangabe der Richtlinie — kein Tagesdatum): Wärmepumpen-Grundsatz sinkt auf 15 % (Nr. 8.4.1 c); neuer Wertschöpfungs-Bonus +15 pp nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU (Nr. 8.4.6, Nachweis-Details regelt das Infoblatt) = effektiv 30 % nur noch für EU-Wärmepumpen — vergaberelevant, Leistungsverzeichnisse jetzt EU-Ursprungs-fähig schreiben; kein geförderter Heizungstausch/Netzanschluss mehr, wenn die Bestandsanlage seit dem 01.01.2008 in Betrieb ist (Nr. 5.3, Ausnahme bivalente Systeme); beim Austausch von Vor-2008-Anlagen nur noch pauschal 25 % der Gesamtkosten förderfähig (Nr. 8.3.3)"},"berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb"],"themen":["energieeffizienz","heizungstausch"],"massnahmen":["heizungstausch","waermepumpe","biomasse","solarthermie","strahlungsheizung"],"massnahmen_foerderung":[{"massnahme_id":"anlagentechnik-waermeerzeuger","quote_prozent":30,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"Nr. 5.3/8.4.1 BEG EM: 30 % auf Anlagen zur Wärmeerzeugung bzw. den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die Bonusstufen der Richtlinie (Klimageschwindigkeits-, Einkommens-, Wertschöpfungs-Bonus) sind an selbstnutzende Eigentümer gebunden und für Kommunen nicht einschlägig — für die Kommune bleibt es bei 30 %."},{"massnahme_id":"planung-fachplanung-baubegleitung","quote_prozent":50,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"Nr. 5.5/8.4.6 BEG EM: 50 %, bei NWG gedeckelt auf 5 €/m² Nettoraumfläche und max. 20.000 € förderfähige Ausgaben (= max. 10.000 € Zuschuss)."}],"zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","schule","rathaus","sporthalle","kita"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"rollierend; Antrag vor Vorhabenbeginn, Bewilligung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel","voraussetzungen":["Antragsstellung vor Beauftragung","Energieeffizienz-Experte (BAFA-EE-Liste) Pflicht","Verträge unter aufschiebender oder auflösender Bedingung sind förderunschädlich (analog KfW 464)"],"kombinierbar_mit":["beg-em"],"nicht_kombinierbar_mit":["kfw-464","kfw-264"],"kombinationshinweis":"BEG EM Hülle (BAFA, 15 %) und KfW 422 Heizung (KfW, 30 %) sind beide Sub-Programme des BEG-EM-Schirms — parallel zu beantragen, wenn beide Maßnahmen ohnehin anstehen. Kombination mit KfW 464/463 (BEG NWG, Komplettsanierung) dagegen pauschal ausgeschlossen (Nr. 8.6 BEG EM) — Einzelmaßnahmen- und Komplettsanierungs-Förderung sind Alternativwege für dasselbe Gebäude.","expert_kommentar":"Die kommunale Heizungsförderung läuft nicht über BAFA, sondern über KfW 422. Häufige Fehlannahme: ‚Heizungstausch = BAFA‘ — bei Kommunen ist das falsch; die Richtlinie (Fassung 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026) bestätigt die KfW-Zuständigkeit für alle Wärmeerzeuger (BAFA behält nur die Gebäudenetz-Errichtung). Ab 21.07.2026: 30 % Grundförderung, Punkt — der frühere +5-%-Effizienzbonus ist ersatzlos gestrichen. Der Eigenanteil steigt damit für Wärmepumpen-Projekte um 5 Punkte; wer eine Zusage aus der alten Kulisse hat, behält sie. Vier fest in der Richtlinie datierte Verfahrens-Argumente für Antragstellung noch 2026 (kein künstlicher Druck — das ist die Kalenderlage der Richtlinie): (1) Die NWG-Höchstgrenzen sinken ab 01.02.2027 halbjährlich. (2) Ab Quartal 1 2027 sinkt der Wärmepumpen-Grundsatz final auf 15 % — die vollen 30 % gibt es dann nur noch über den Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen mit EU-Ursprung (Nachweis-Details regelt das Infoblatt); das gehört ab sofort in jedes Leistungsverzeichnis-Gespräch. (3) Ab Quartal 1 2027 ist der Tausch einer Anlage, die seit dem 01.01.2008 in Betrieb ist, gar nicht mehr förderfähig. (4) Beim Tausch von Vor-2008-Anlagen zählen dann pauschal nur noch 25 % der Gesamtkosten als förderfähig. Mitnehmen, wenn die Heizung am Lebensende ist und der Wechsel ohnehin ansteht.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"beg_generation":{"stand":"Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Novelle vom 21.07.2026)","rechtsbezug":"GEG (Stand 2023) + DIN V 18599 — noch kein GModG-/DIN-TS-Bezug","gueltig":"21.07.2026 bis 31.12.2030; für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die Fassung vom 21.12.2023 fort","update_2_0_erwartet":"Nachführung auf GModG + DIN/TS 18599:2025-10 (mit GModG-Stufe 2, Artikel 2, in Kraft zum 01.01.2027) zu erwarten — eine Erwartung, noch kein belegter Vorgang"},"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.6 (Kumulierungsgrenze 60 % allgemein, 90 % für kommunale Antragsteller) — Volltext-Abgleich 2026-08-09 gegen korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf","Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 8.3.2, 8.4.1, 8.4.4–8.4.6, 8.6, 9.1, 10) — erneuter Volltext-Abgleich 2026-07-24, keine Abweichungen gefunden außer Kumulierungsergänzung (korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf, identisch mit korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf)","BAFA-Übersichtsseite zur BEG-EM-Heizungsförderung mit Verweis auf KfW","Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE); 17.07.2026; gültig ab 21.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen 2026-08-09)","Aktualisierung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — BMWE / Energiewechsel; 20.07.2026; Richtlinie gültig ab 21.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.html, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt: BEG Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (422), Bestellnummer 600 000 5134 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005134_M_422.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Technische Mindestanforderungen (TMA) – Anlage zur BEG EM — BMWE / KfW; Fassung zur BEG EM vom 17.07.2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Bestellnummer 600 000 4863 — KfW; Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Kundenportal Meine KfW / Nachweis der Vertretungsberechtigung für Kommunen, Formular 600 000 5184 — KfW; Formular-/Portalstand 2026 (https://meine.kfw.de/, abgerufen 2026-08-09)","Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kommunen für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Kundenportal Meine KfW, Bestellnummer 600 000 5211 — KfW; aktueller Produktstand 2026 (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp, abgerufen 2026-08-09)","Bestätigung nach Durchführung / gewerbliche Bestätigung nach Durchführung ((g)BnD) – Nachweisprozess 422 — KfW; Stand gemäß Merkblatt 07/2026 (https://meine.kfw.de/, abgerufen 2026-08-09)","BEG-EM-Richtlinie / Merkblatt 422 – Regelungen zur Kombination mit anderen Förderprodukten — BMWE / KfW; BEG EM 17.07.2026 / KfW-Merkblatt Stand 07/2026 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005134_M_422.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG — BMWE / Energiewechsel; Stand 20.07.2026 (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html, abgerufen 2026-08-09)"],"tags":["KfW 422","BEG EM Heizung","Wärmepumpe","Kommunen","Kernprogramm"],"zweckbindungsfrist":"10 Jahre zweckentsprechende Nutzung der geförderten Heizungsanlage; Unterlagen 10 Jahre ab Zusage aufbewahren (KfW-Merkblatt 600 000 5134, Stand 07/2026)","strategie_hinweise":["Vor dem Antrag die förderfähige Heizungsmaßnahme technisch festlegen und die erforderliche Bestätigung erstellen lassen. Ausführungsverträge vor Antragstellung nur in der förderrechtlich zulässigen Form mit Fördervorbehalt schließen.","Im Investitionshaushalt nicht nur mit dem Zuschuss rechnen: 30 % Zuschuss stehen 70 % Eigenanteil innerhalb der förderfähigen Kosten gegenüber; nicht förderfähige Kosten erhöhen den kommunalen Finanzierungsbedarf zusätzlich.","Bei einer Kombination mit weiteren öffentlichen Zuwendungen die aktuell geltende Kumulierungsregel vor Beschluss und Antrag anhand der BEG-EM-Richtlinie prüfen. Die vorliegenden offiziellen Unterlagen sind hierzu nicht widerspruchsfrei.","Nach der Bewilligung Rechnungen, Zahlungsnachweise und technische Abschlussbestätigung von Beginn an für den Verwendungsnachweis strukturieren. Die geförderte Heizungsanlage ist zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen."],"dokumente":[{"titel":"Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)","herausgeber":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","typ":"richtlinie","fassung":"17.07.2026; gültig ab 21.07.2026","url":"https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliche Rechtsgrundlage für Fördergegenstände, Förderhöhe, Höchstgrenzen, Kumulierungs- und Verfahrensregeln der BEG EM.","zugang":"frei"},{"titel":"Aktualisierung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)","herausgeber":"BMWE / Energiewechsel","typ":"veroeffentlichung","fassung":"20.07.2026; Richtlinie gültig ab 21.07.2026","url":"https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.html","format":"HTML","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Offizielle Veröffentlichungs-/Downloadseite der seit 21.07.2026 geltenden BEG-EM-Richtlinie.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt: BEG Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (422), Bestellnummer 600 000 5134","herausgeber":"KfW","typ":"merkblatt","fassung":"Stand 07/2026","url":"https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005134_M_422.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Aktuelles produktbezogenes Verfahrensdokument mit 30-%-Zuschuss, Förderhöchstbeträgen, Antrag/Nachweis, Zweckbindung und Kumulierungshinweisen.","zugang":"frei"},{"titel":"Technische Mindestanforderungen (TMA) – Anlage zur BEG EM","herausgeber":"BMWE / KfW","typ":"technische_spezifikation","fassung":"Fassung zur BEG EM vom 17.07.2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Die von Richtlinie und Merkblatt einbezogene technische Anlage definiert die technischen Fördervoraussetzungen der Heizungsmaßnahmen.","zugang":"frei"},{"titel":"Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Bestellnummer 600 000 4863","herausgeber":"KfW","typ":"listen","fassung":"Stand 07/2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Konkretisiert die förderfähigen Haupt- und Nebenleistungen; ersetzt keine Richtlinienprüfung.","zugang":"frei"},{"titel":"Kundenportal Meine KfW / Nachweis der Vertretungsberechtigung für Kommunen, Formular 600 000 5184","herausgeber":"KfW","typ":"antrag","fassung":"Formular-/Portalstand 2026","url":"https://meine.kfw.de/","format":"Portal","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Kommunen stellen den Zuschussantrag und reichen später Nachweise über das Kundenportal ein; die Vertretungsberechtigung ist nachzuweisen.","zugang":"Registrierung erforderlich"},{"titel":"Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kommunen für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Kundenportal Meine KfW, Bestellnummer 600 000 5211","herausgeber":"KfW","typ":"nebenbestimmungen","fassung":"aktueller Produktstand 2026","url":"https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/Dokumente-zum-Produkt/422/index.jsp","format":"PDF über Dokumenten-Hub","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Regelt die produktübergreifenden Zuschussbedingungen für kommunale Antragsteller im Portal.","zugang":"frei"},{"titel":"Bestätigung nach Durchführung / gewerbliche Bestätigung nach Durchführung ((g)BnD) – Nachweisprozess 422","herausgeber":"KfW","typ":"nachweis","fassung":"Stand gemäß Merkblatt 07/2026","url":"https://meine.kfw.de/","format":"Portal","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Nach Umsetzung werden (g)BnD, Rechnungen, Zahlungs- und Vertretungsnachweise im Portal eingereicht.","zugang":"nur nach Login"},{"titel":"BEG-EM-Richtlinie / Merkblatt 422 – Regelungen zur Kombination mit anderen Förderprodukten","herausgeber":"BMWE / KfW","typ":"kumulierung","fassung":"BEG EM 17.07.2026 / KfW-Merkblatt Stand 07/2026","url":"https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005134_M_422.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"KfW-Merkblatt enthält die produktbezogene Kumulierungsregel; sie widerspricht aktuell dem BMWE-FAQ bei der kommunalen Kumulierungsgrenze.","zugang":"frei"},{"titel":"Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG","herausgeber":"BMWE / Energiewechsel","typ":"faq","fassung":"Stand 20.07.2026","url":"https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html","format":"HTML","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Aktuelle Auslegungshilfe; u. a. FAQ 1.25/1.35 nennen für kommunale Antragsteller eine 90-%-Kumulierungsgrenze.","zugang":"frei"}],"kumulierungs_regel":"Bei Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln gilt eine Kumulierungsgrenze von 60 % der geförderten Investitionsausgaben; für kommunale Antragsteller sind abweichend bis zu 90 % zulässig (Nr. 8.6 BEG EM vom 17.07.2026). Maßgeblich sind die im Verwendungsnachweis angegebenen, tatsächlich geförderten Kosten je Maßnahme. Das KfW-Merkblatt nennt nur die allgemeine 60-%-Grenze — für Kommunen gilt der abweichende Satz der Richtlinie.","geprueft":true},{"id":"kfw-464","name":"KfW 464 — Bundesförderung effiziente Gebäude · Kommunen Zuschuss","anbieter":"KfW","anbieter_url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Gebäude-und-Einrichtungen/Förderprodukte/Kommunen-–-Zuschuss-(464)/","antragsstelle_url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Gebäude-und-Einrichtungen/Förderprodukte/Kommunen-–-Zuschuss-(464)/","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Kommunal-Zuschuss für die Komplettsanierung zum Effizienzgebäude- bzw. Effizienzhaus-Standard. Ab 21.07.2026 (Förderrichtlinien BEG NWG/WG): Grundsätze 15/20/25 % (EG 70/55/40 EE) — 10 Punkte unter der alten Kulisse; die EE-Klasse ist als Bonus entfallen (65 % EE-Anteil ist jetzt Grundvoraussetzung jeder Stufe). Boni: NH +5 pp, WPB +10 pp, seriell +15 pp — erstmals auch für NWG. Max. 40 % NWG ohne, 55 % mit serieller Sanierung. Förderfähige Ausgaben bis 2.000 €/m² NRF, max. 10 Mio €/Vorhaben (NWG).","foerderhoehe_max":[{"gebaeudetyp":"nichtwohngebaeude","max_foerderfaehige_ausgaben_eur":10000000,"hinweis":"2.000 €/m² NRF; rechnerischer Max-Zuschuss bei 55 % (40 EE + NH + WPB + SerSan) = 5,5 Mio €"},{"gebaeudetyp":"wohngebaeude","max_foerderfaehige_ausgaben_eur_je_we":150000,"hinweis":"rechnerischer Max-Zuschuss bei 55 % = 82.500 €/WE"}],"foerderquote_detail":{"stand":"Förderrichtlinien BEG NWG + BEG WG vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 8.4.1); für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die Fassung vom 09.12.2022 fort (alte Sätze: Denkmal 20 / 85er 20 / 70er 25 / 55er 30 / 40er 35 % + EE/NH-Bonus)","grundfoerderung_prozent":[{"standard":"EG/EH Denkmal EE","quote_prozent":10},{"standard":"Effizienzhaus 85 EE (nur WG)","quote_prozent":10},{"standard":"EG/EH 70 EE","quote_prozent":15},{"standard":"EG/EH 55 EE","quote_prozent":20},{"standard":"EG/EH 40 EE","quote_prozent":25}],"ee_anteil_grundvoraussetzung":"65 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme sind ab 21.07.2026 Voraussetzung jeder Stufe — die frühere EE-Klasse (+5 pp) existiert nicht mehr als Bonus","eu_ursprung_waermepumpen_ab_q1_2027":"Ab Quartal 1 2027 sind neue Wärmepumpen im Effizienzgebäude-Vorhaben nur noch förderfähig, wenn sie ihren Ursprung in der EU haben (BEG NWG/WG Nr. 8.2 a — harte Fördervoraussetzung, anders als der Bonus-Mechanismus in der BEG EM). Vergaberelevant: Leistungsverzeichnisse für 2027er-Vorhaben jetzt EU-Ursprungs-fähig schreiben; Nachweis-Details regelt das Infoblatt (noch ausstehend)","kommunale_wohngebaeude_hinweis":"Oft übersehen: Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte gelten als Wohngebäude (BEG WG Nr. 3) — für sie gilt die WG-Schiene mit denselben Kommunal-Zuschüssen (Denkmal/85: 10 %, 70: 15 %, 55: 20 %, 40: 25 % + NH/WPB/SerSan-Boni) und Höchstgrenze 150.000 € pro Wohneinheit statt der m²-Logik der NWG","boni":[{"name":"NH-Klasse","bonus_prozent":5,"regel":"LCA-Anforderung (Übergangsweise QNG-plus-Zertifikat); kumulierbar mit WPB und SerSan"},{"name":"Worst Performing Building","bonus_prozent":10,"regel":"nur bei Sanierung auf 40/55/70 EE; kumulierbar mit NH und SerSan (bis zu +30 pp Boni kombinierbar); WPB-Kriterien im neuen eigenständigen Kriteriendokument zur Richtlinien-Generation 2026 — zwei Nachweiswege: (a) Qp ≥ 4× Referenzgebäude (Energiebedarfsberechnung max. 1 Jahr alt, Zustand vor Sanierung) oder (b) Baujahr ≤ 1957 + im Wesentlichen unsaniert (Positivkatalog Bagatellmaßnahmen, keine >20-%-Anbauten nach 1984). Schärfer als die alte weiche 25-%-Formel — WPB-Status je Gebäude neu prüfen, nicht aus Altbewertung übernehmen"},{"name":"Serielle Sanierung (NEU auch NWG)","bonus_prozent":15,"regel":"+15 pp bei 40/55 EE, +5 pp bei 70 EE; vorgefertigte Fassaden-/Dachelemente; kumulierbar mit NH und WPB — die alte +20-pp-Kappung für WPB+SerSan ist entfallen"}],"max_quote_realistisch":[{"gebaeudetyp":"nichtwohngebaeude","max_quote_prozent":40,"kombination":"EG 40 EE + NH + WPB (ohne serielle Sanierung)"},{"gebaeudetyp":"nichtwohngebaeude","max_quote_prozent":55,"kombination":"EG 40 EE + NH + WPB + SerSan"},{"gebaeudetyp":"wohngebaeude","max_quote_prozent":55,"kombination":"EH 40 EE + NH + WPB + SerSan"}],"foerderfaehige_kosten_grenzen":{"nichtwohngebaeude_eur_je_qm_nrf":2000,"max_foerderfaehige_kosten_pro_vorhaben_eur":10000000},"fachplanung_und_baubegleitung":{"quote_prozent":50,"foerderfaehige_kosten_eur_je_qm_ngr":10,"max_foerderfaehige_kosten_eur":40000,"max_zuschuss_eur":20000,"hinweis":"Energetische Fachplanung und Baubegleitung sind separat förderfähig — wichtig: 'Baubegleitung' (nicht 'Bauleitung'/HOAI-LP8) gemäß KfW-Merkblatt"},"eigenanteil_mindestens_prozent":{"wert":10,"herleitung":"Aus der Kumulierungsgrenze der BEG-NWG-Richtlinie: Für kommunale Antragsteller ist eine Förderung aus öffentlichen Mitteln von insgesamt bis zu 90 Prozent der geförderten Investitionsausgaben zulässig. Mindestens ein Zehntel bleibt damit in jedem Fall beim Träger — auch wenn mehrere Programme zusammenkommen.","fundstelle":"Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude, Kumulierungsklausel"}},"verfahren":{"bewilligungszeitraum_monate":48,"bewilligungszeitraum_hinweis":"Zuschusszusage ab 21.07.2026 pauschal 48 Monate ab Zusage (BEG NWG Nr. 9.4.1) — ohne Verlängerungsantrag; vorher 24 Monate + antragspflichtige Verlängerung. Sofortige Planungssicherheit über die volle Laufzeit, trägt über zwei Doppelhaushalte. Verwendungsnachweis spätestens 6 Monate nach Ablauf, sonst Rücknahme der Zusage","verwendungsnachweis_frist_monate_nach_bewilligungszeitraum":6,"konsequenz_versaeumnis":"Rücknahme der Zusage"},"berechtigte":["kommune","kommunaler-eigenbetrieb"],"themen":["energieeffizienz","effizienzgebaeude","komplettsanierung"],"massnahmen":["komplettsanierung","effizienzgebaeude-standard"],"massnahmen_foerderung":[{"massnahme_id":"planung-fachplanung-baubegleitung","quote_prozent":50,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"BEG NWG Nr. 8.4: 50 % auf energetische Fachplanung und Baubegleitung nach Nr. 5.2 — in der Zuschussvariante als Zuschuss auf die förderfähigen Ausgaben. Förderfähig bis 10 €/m² Nettoraumfläche, höchstens 40.000 € pro Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird (Nr. 8.3)."},{"massnahme_id":"planung-nachhaltigkeitszertifizierung","quote_prozent":50,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"BEG NWG Nr. 8.4: derselbe Satz für Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Das Höchstbetrags-Kontingent nach Nr. 8.3 gilt für Fachplanung und Zertifizierung jeweils gesondert — beides ist also nebeneinander ausschöpfbar."}],"zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","wohngebaeude","schule","rathaus","sporthalle"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"rollierend","voraussetzungen":["Energieeffizienz-Experte (BAFA-EE-Liste) Pflicht","Antragsstellung vor Beauftragung — kritisch","Bei Vertragsabschluss vor Bewilligung: KfW-Musterformulierung 'aufschiebende Bedingung' verwenden, sonst keine Förderung"],"vertragspraxis":{"muster_aufschiebende_bedingung":"Vertrag tritt erst in Kraft, wenn KfW den 464-Antrag bewilligt","muster_aufloesende_bedingung":"Vertrag erlischt, wenn KfW ablehnt"},"kombinierbar_mit":["klimaschutz-plus-t1","vwv-schulbaufoerderung"],"nicht_kombinierbar_mit":["beg-em"],"nicht_kombinierbar_mit_hinweis":"Die Kombination mit der BEG EM ist pauschal ausgeschlossen — für das ganze Gebäude, nicht nur für dieselbe Maßnahme (Nr. 8.7 BEG NWG). Wer KfW 464 für ein Gebäude nutzt, kann für dasselbe Gebäude nicht zusätzlich BEG EM ziehen (auch nicht für andere Einzelmaßnahmen am selben Gebäude). Andere Programme (NKI, KWKG, EEG, BEW, Vorgängerprogramme, Zuschuss Brennstoffzelle) sind nur für dieselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen, mit 60-%-Kumulierungsgrenze (90 % für Kommunen).","zweckbindungsfrist":"Mindestens 10 Jahre zweckentsprechende Nutzung (Nr. 7.1) — bei Veräußerung müssen Nutzungspflicht und Verschlechterungsverbot (§§ 46, 57 GEG) vertraglich auf den Erwerber übertragen werden, sonst anteilige Rückforderung","expert_kommentar":"KfW 464 bleibt die richtige Wahl für Ihre Sorgenkinder im Gebäudebestand — aber die Reform zum 21.07.2026 hat die Grundsätze um 10 Punkte gesenkt (EG 40: 35 → 25 %) und die EE-Klasse als Bonus gestrichen; der Eigenanteil je Vorhaben steigt entsprechend. Das bestätigt die Volatilitäts-These: Ordnungsrecht frisst Subvention — der WPB-Bonus (+10 pp) hat die Reform überstanden, die Grundsätze nicht. Zwei neue Hebel kompensieren teilweise: Die serielle Sanierung bringt erstmals auch bei NWG +15 pp (vorgefertigte Fassaden-/Dachelemente — für Schulen und Sporthallen mit großen, regelmäßigen Fassaden prüfenswert), und die alte +20-pp-Kappung für WPB+SerSan ist weg. Realistisches Maximum NWG: 40 % konventionell, 55 % mit serieller Sanierung — den Fördersatz nennen wir immer zusammen mit dem Eigenanteil für Ihr konkretes Vorhaben. Stolperfalle Nr. 1 unverändert: Antragsstellung vor Beauftragung, sonst keine Förderung — KfW-Musterformulierung 'aufschiebende Bedingung' nutzen. Zusagen aus der alten Kulisse (Anträge bis 20.07.2026) bleiben gültig. Wichtig (Volltext geprüft am 24.07.2026): Kombination mit BEG EM ist pauschal ausgeschlossen (Nr. 8.7) — nicht nur für dieselbe Maßnahme. Wer eine Komplettsanierung mit KfW 464 fördert, kann für dasselbe Gebäude keine BEG-EM-Einzelmaßnahme mehr ziehen. Plus: 10 Jahre Nutzungspflicht (Nr. 7.1) — bei Verkauf innerhalb der Frist müssen Nutzungspflicht und Verschlechterungsverbot vertraglich auf den Käufer übertragen werden.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"beg_generation":{"stand":"Förderrichtlinien BEG NWG + BEG WG vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Novelle vom 21.07.2026)","rechtsbezug":"GEG (Stand 2023) + DIN V 18599 — noch kein GModG-/DIN-TS-Bezug","gueltig":"21.07.2026 bis 31.12.2030; für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die Fassung vom 09.12.2022 fort","update_2_0_erwartet":"Nachführung auf GModG, neue WPB-Definition und DIN/TS 18599:2025-10 (mit GModG-Stufe 2, Artikel 2, in Kraft zum 01.01.2027) zu erwarten — eine Erwartung, noch kein belegter Vorgang"},"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["Förderrichtlinie BEG NWG vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 8.3–8.5, 9.4.1, 10 + TMA Anlage)","Förderrichtlinie BEG WG vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (Nr. 8.3–8.5)","https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Gebäude-und-Einrichtungen/Förderprodukte/Kommunen-–-Zuschuss-(464)/","KfW Merkblatt 6000004 (Antragsformulare)","KfW-Musterformulierung 6000004882 (aufschiebende/auflösende Bedingung)","Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude, Fassung 20.07.2026: korpus/abgelegt/beg/20260720-beg-nichtwohngebaeude.pdf — Kumulierungsklausel im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"tags":["KfW 464","BEG NWG","Effizienzgebäude","Kommunen","Komplettsanierung","Kernprogramm","WPB-Bonus"],"kumulierungs_regel":{"allgemein_prozent":60,"kommunale_antragsteller_prozent_bis":90,"fundstelle":"Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude, Kumulierungsklausel","wortlaut":"Im Falle einer Kombination mit anderen Fördermitteln gilt eine Höchstgrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln (Kumulierungsgrenze) in Höhe von 60 % der geförderten Investitionsausgaben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon ein Fördersatz von insgesamt bis zu 90 % zulässig.","unterscheidungsmerkmal":"Antragstellertyp, nicht Gebäudeart. Die Formulierung ist identisch zu Nr. 8.6 BEG EM — damit ist die antragstellerbezogene Lesart in drei Richtlinien unabhängig belegt.","bezugsgroesse":"Die jeweils tatsächlich geförderten Kosten, die sowohl in der BEG als auch in den anderen Programmen berücksichtigt wurden.","ausgeschlossene_kombinationen":"Für dieselben förderfähigen Ausgaben nicht kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie, Kälte-Klima-Richtlinie, KWKG, EEG, BEW, den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierung/EBS, MAP, APEE, HZO) und dem Programm Zuschuss Brennstoffzelle."},"geprueft":true},{"id":"kfw-572","name":"KfW 572 — Förderkredit Geothermie","anbieter":"KfW","anbieter_url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Energie-Versorgung-und-Netze/KfW-F%C3%B6rderkredit-Geothermie-%28572%29/","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zinsverbilligter Bundeskredit für Tiefengeothermie-Bohrprojekte, verbunden mit einer Absicherung des Fündigkeitsrisikos. Zweistufiges Verfahren: erst Projektbeschreibung zur Vorprüfung bei der KfW, danach Kreditantrag über den Finanzierungspartner. Kein Zuschuss — der Kredit bleibt rückzahlbare Finanzierung.","foerderquote_detail":{"instrument":"Zinsverbilligter Kredit mit Fündigkeitsrisiko-Absicherung — keine Zuschussquote.","finanzierungsanteil":"Bis zu 100 % des nach anderen Zuschüssen verbleibenden Finanzierungsbedarfs.","eigenanteil_hinweis":"Der Kredit senkt den Eigenanteil nicht, er streckt ihn. Im Haushalt gehört er in die Finanzierung, nicht in die Zuwendungen.","stand":"Richtlinie zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos bei Tiefengeothermieprojekten vom 11.12.2025 (BAnz AT 17.12.2025 B3), zunächst gültig bis Ende 2028","fuendigkeitsrisiko_absicherung":{"fundstelle":"Merkblatt Förderkredit Geothermie (572)","wortlaut":"Mindestens 30 %, höchstens jedoch 70 % der Darlehenssumme sind vom Darlehensnehmer durch einen Versicherungsvertrag mit der Munich Re abzusichern.","bedeutung":"Der Versicherungsanteil ist keine Förderkondition, sondern eine Zugangsvoraussetzung — und er kostet Prämie. Wer den Kredit in einer Beschlussvorlage als reine Zinsverbilligung darstellt, unterschlägt diesen Posten."}},"berechtigte":["unternehmen","kommune","kommunaler-eigenbetrieb"],"themen":["geothermie","erneuerbare-energien","waermeerzeugung"],"regionen":["DE"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.","massnahmen":["geothermie","waermeerzeugung","anlagentechnik"],"zielgebaeude":["quartier","waermenetz"],"antragsfenster":"zweistufige laufende Antragstellung; Richtlinie zunächst bis Ende 2028","voraussetzungen":["Belastbares Tiefengeothermie-Bohrprojekt; oberflächennahe Wärmepumpen und übliche Gebäudesanierungen sind nicht gemeint.","Zweistufiges Verfahren: Projektbeschreibung zur Vorprüfung, formeller Kreditantrag erst nach positiver Vorprüfung.","Erfolgreiche geförderte Bohrprojekte sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben."],"kombinierbar_mit":["bew"],"expert_kommentar":"Der aktuelle Förderkredit Geothermie ist kein L-Bank-Zuschuss, sondern das Bundesprodukt KfW 572 zur Finanzierung und Absicherung von Tiefengeothermie-Bohrprojekten. Für eine kleinere oder mittlere Kommune ist das Programm daher nur bei einem konkreten geothermischen Wärmeprojekt, häufig im Zusammenhang mit einer Wärmeversorgung oder einem Wärmenetz, relevant. Der Kredit kann bis zu 100 % des nach anderen Zuschüssen verbleibenden Finanzierungsbedarfs abdecken; eine Zuschussquote entsteht daraus nicht. Entscheidend sind die zweistufige Vorprüfung, die geologisch-technischen Mindestanforderungen und der richtige Vorhabenbeginn. Erfolgreiche geförderte Bohrprojekte sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["KfW 572","Geothermie","Kredit","Wärmenetz","Bund"],"zweckbindungsfrist":"erfolgreiches gefördertes Bohrprojekt mindestens 7 Jahre zweckentsprechend betreiben","strategie_hinweise":["Den Förderkredit nur für ein belastbares Tiefengeothermie-Bohrprojekt prüfen; er ist kein Ersatz für die Förderung einer oberflächennahen Wärmepumpe oder einer üblichen Gebäudesanierung.","Zuerst die Projektbeschreibung zur Vorprüfung bei der KfW einreichen. Erst nach positiver Vorprüfung und Aufforderung folgt der formelle Kreditantrag über den Finanzierungspartner.","Der Kredit kann bis zu 100 % des nach anderen Zuschüssen verbleibenden Finanzierungsbedarfs decken; er bleibt vollständig rückzahlbare Finanzierung und ist im Haushalt nicht wie eine Zuwendung zu behandeln.","Mögliche Zuschüsse, insbesondere für das zugehörige Wärmesystem, vorab mit dem Kredit zu einem widerspruchsfreien Finanzierungsplan zusammenführen. Der KfW-Kredit finanziert den nach Zuschüssen verbleibenden Bedarf.","Einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur auf Grundlage der dafür vorgesehenen Zulassung einplanen. Ein erfolgreich gefördertes Bohrprojekt mindestens sieben Jahre zweckentsprechend betreiben und die Nachweispflichten entsprechend organisieren."],"dokumente":[{"titel":"Richtlinie zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos bei Tiefengeothermieprojekten im Rahmen des KfW-Förderkredits Geothermie (Programmnummer 572)","herausgeber":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","typ":"richtlinie","fassung":"11.12.2025; BAnz AT 17.12.2025 B3; zunächst gültig bis Ende 2028","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/content/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/BAnz%20AT%2017.12.2025%20B3.pdf?inline=","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliche Grundlage der Fündigkeitsabsicherung; bindet das KfW-Merkblatt ausdrücklich als Bestandteil ein.","zugang":"frei"},{"titel":"BAnz AT 17.12.2025 B3 – Richtlinie KfW-Förderkredit Geothermie","herausgeber":"Bundesanzeiger / BMWE","typ":"veroeffentlichung","fassung":"veröffentlicht 17.12.2025","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/content/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/BAnz%20AT%2017.12.2025%20B3.pdf?inline=","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Amtliche Fundstelle der aktuellen Richtlinie.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt Förderkredit Geothermie (572), Bestellnummer 600 000 5268","herausgeber":"KfW","typ":"merkblatt","fassung":"Stand 12/2025","url":"https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005268_M_572_Geothermie.pdf","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Von der Richtlinie einbezogenes Produktmerkblatt mit Förderbetrag, förderfähigen Kosten, Antrag und Kombinationsregeln.","zugang":"frei"},{"titel":"Technische Mindestanforderungen Förderkredit Geothermie (572), Bestellnummer 600 000 5269","herausgeber":"KfW","typ":"technische_spezifikation","fassung":"aktueller Produktstand 2026","url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Energie-Versorgung-und-Netze/KfW-F%C3%B6rderkredit-Geothermie-%28572%29/","format":"PDF über Produktseite","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Legt die geologischen, technischen und qualitativen Mindestanforderungen für Bohrprojekte fest.","zugang":"frei"},{"titel":"Vorprüfungsphase / Projektbeschreibung und formeller Kreditantrag KfW 572","herausgeber":"KfW","typ":"antrag","fassung":"aktueller Produktstand 2026","url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Energie-Versorgung-und-Netze/KfW-F%C3%B6rderkredit-Geothermie-%28572%29/","format":"elektronische Vorprüfung + Antrag über Finanzierungspartner","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Zweistufig: elektronische Projektbeschreibung bei KfW; nach positiver Vorprüfung formeller Kreditantrag über Hausbank/Finanzierungspartner.","zugang":"frei"},{"titel":"Abschluss-/Verwendungsnachweis gemäß Richtlinie Nr. 7 und KfW-Merkblatt 572","herausgeber":"KfW / BMWE","typ":"nachweis","fassung":"Richtlinie 11.12.2025 / Merkblatt 12/2025","url":"https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005268_M_572_Geothermie.pdf","format":"Verfahrensdokument","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Nachweisführung und Abschlussbericht erfolgen nach KfW-Merkblatt und Kreditvertrag; kein allgemeines separates öffentliches VN-Formular identifiziert.","zugang":"frei"},{"titel":"Richtlinie Nr. 5 / Merkblatt 572 – Beihilfefreiheit und Kumulierung","herausgeber":"BMWE / KfW","typ":"kumulierung","fassung":"Richtlinie 11.12.2025 / Merkblatt 12/2025","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/content/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/BAnz%20AT%2017.12.2025%20B3.pdf?inline=","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Die beihilfefreie Ausgestaltung ermöglicht die Kombination insbesondere mit BEW und EEW; der verbleibende Finanzierungsbedarf ist maßgeblich.","zugang":"frei"}],"quellen":["Richtlinie zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos bei Tiefengeothermieprojekten im Rahmen des KfW-Förderkredits Geothermie (Programmnummer 572) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE); 11.12.2025; BAnz AT 17.12.2025 B3; zunächst gültig bis Ende 2028 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/content/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/BAnz%20AT%2017.12.2025%20B3.pdf?inline=, abgerufen 2026-08-09)","BAnz AT 17.12.2025 B3 – Richtlinie KfW-Förderkredit Geothermie — Bundesanzeiger / BMWE; veröffentlicht 17.12.2025 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/content/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/BAnz%20AT%2017.12.2025%20B3.pdf?inline=, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt Förderkredit Geothermie (572), Bestellnummer 600 000 5268 — KfW; Stand 12/2025 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005268_M_572_Geothermie.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Technische Mindestanforderungen Förderkredit Geothermie (572), Bestellnummer 600 000 5269 — KfW; aktueller Produktstand 2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Energie-Versorgung-und-Netze/KfW-F%C3%B6rderkredit-Geothermie-%28572%29/, abgerufen 2026-08-09)","Vorprüfungsphase / Projektbeschreibung und formeller Kreditantrag KfW 572 — KfW; aktueller Produktstand 2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Energie-Versorgung-und-Netze/KfW-F%C3%B6rderkredit-Geothermie-%28572%29/, abgerufen 2026-08-09)","Abschluss-/Verwendungsnachweis gemäß Richtlinie Nr. 7 und KfW-Merkblatt 572 — KfW / BMWE; Richtlinie 11.12.2025 / Merkblatt 12/2025 (https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-%28Inlandsf%C3%B6rderung%29/PDF-Dokumente/6000005268_M_572_Geothermie.pdf, abgerufen 2026-08-09)","Richtlinie Nr. 5 / Merkblatt 572 – Beihilfefreiheit und Kumulierung — BMWE / KfW; Richtlinie 11.12.2025 / Merkblatt 12/2025 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/content/ScQ5Tm0KqPUdTOpilGw/BAnz%20AT%2017.12.2025%20B3.pdf?inline=, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt Förderkredit Geothermie (572), Bestellnummer 600 000 5268: korpus/geholt/kfw-572/merkblatt--merkblatt-foerderkredit-geothermie-572-bestellnummer-600-000-5268.pdf — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":true},{"id":"kip-s-bayern","name":"KIP-S Bayern — Kommunales Investitionsprogramm Schule (auslaufend)","anbieter":"StMFH Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"geschlossen","frist_baulich_abgenommen":"2025-12-31","frist_letzte_auszahlung":"2026-12-31","kurzbeschreibung":"Bayerisches kommunales Investitionsprogramm Schule. Programm in der Auslaufphase: Zuschuss bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben (mind. 50.000 € förderfähige Investkosten). Bauliche Abnahme musste bis 31.12.2025 erfolgen; nach 31.12.2026 sind keine Auszahlungen mehr möglich. Keine neuen Anträge.","foerderquote_detail":{"max_quote_prozent":90,"min_foerderfaehige_ausgaben_eur":50000,"hinweis":"Werte gelten nur für laufende Bewilligungen — Programm ist in Schluss-Abwicklung."},"berechtigte":["kommune","schultraeger"],"themen":["schulsanierung","kommunale-bauinvestitionen"],"regionen":["BY"],"zielgebaeude":["schule"],"antragsfenster":"geschlossen — keine Neuanträge","voraussetzungen":["Bewilligungsbescheid vorhanden (vor Programm-Auslauf)","Bauliche Abnahme erfolgte bis 31.12.2025","Auszahlung muss bis 31.12.2026 erfolgen"],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"KIP-S Bayern ist in der Schluss-Abwicklung — für 2026 nur noch Auszahlungs-Logistik laufender Bewilligungen, keine Neuanträge mehr. Harte Frist: letzte Auszahlung 31.12.2026 — wer einen offenen Bewilligungsbescheid hat, muss die Verwendungsnachweise so terminieren, dass die Auszahlung bis Jahresende durch ist. Eine Verlängerung über den 31.12.2026 hinaus ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Bei Bayern-Schul-Anfragen ist BayFAG Art. 10 die aktuelle Hauptförderschiene; KIP-S nur erwähnen, falls Kommune bereits einen Bewilligungsbescheid in der Schublade hat.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["KIP-S","Bayern","Schulbau","auslaufend","Schluss-Abwicklung"],"status_hinweis":"Als Antragsprogramm beendet; die verbliebenen Fristen betreffen nur Abschluss und Nachweis bereits bewilligter Vorhaben.","quellen":["Bayern.Recht — Förderrichtlinie Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2330_I_1237, abgerufen 2026-08-09)"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","tags"]},{"id":"kleine-wasserkraft-modernisierung","name":"Modernisierung der kleinen Wasserkraft (technisch und ökologisch)","anbieter":"BMUV","anbieter_url":null,"foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung der technischen und ökologischen Modernisierung kleiner Wasserkraftanlagen — Effizienzsteigerung plus Maßnahmen zur Gewässer-Durchgängigkeit (Fischauf-/-abstieg, Lebensraum-Verbesserung).","foerderquote_detail":{"zuwendung":{"quote_prozent_bis":40,"eigenanteil_prozent_mindestens":60,"wortlaut":"Zuwendungen können nur bis zu einem Anteil von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden."}},"berechtigte":["privatperson","kommune","unternehmen","verband","wasserkraft-betreiber"],"themen":["wasserkraft","gewaesserschutz","ökologische-modernisierung"],"massnahmen":["modernisierung-wasserkraftanlage","fischauf-und-abstieg","lebensraum-verbesserung"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","wasserkraftanlage"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Sehr spezifisches Programm — relevant für Kommunen, die kleine Wasserkraftanlagen betreiben (Mittelstädte mit historischen Kraftwerken, Stauwehren, Mühlen-Kraftwerken). Außerhalb des klassischen Sanierungsfahrplan-Kontexts. Bei Anfragen zur Wasserkraft-Modernisierung als Kompetenz mitnehmen.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["Wasserkraft","BMUV","Modernisierung","Gewässerschutz"],"quellen":["Fördergrundsätze kleine Wasserkraft BW, Anpassung 2017: korpus/geholt/kleine-wasserkraft-modernisierung/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"status_hinweis":"Fördersatz am Wortlaut geprüft (09.08.2026). Abweichung, bewusst nicht geändert: Die Primärquelle ist eine Landesförderung Baden-Württemberg, der Katalog führt foerderebene bund. Nicht eigenmächtig geändert — Fachentscheidung.","geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"kleinprojektefonds-entwicklungspolitik","name":"Kleinprojektefonds kommunale Entwicklungspolitik","anbieter":"EZ-Scout / Engagement Global","anbieter_url":null,"foerderebene":"sonstige","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Bundesprogramm zur Förderung von Klein-Projekten kommunaler Entwicklungspolitik (Nord-Süd-Partnerschaften, Globale Nachhaltigkeit). Sehr Nische außerhalb energetischer Sanierung.","foerderquote_detail":{"zuschuss":{"quote_prozent_bis":90,"eigenanteil_prozent_mindestens":10,"wortlaut":"Gefördert werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben."}},"berechtigte":["kommune","verband"],"themen":["entwicklungspolitik","nord-sued-partnerschaft","kommunale-globale-nachhaltigkeit"],"regionen":["DE"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Sehr Nische — Förderung kommunaler Entwicklungspolitik (Nord-Süd-Partnerschaften, SDG-Umsetzung). Außerhalb energetischer Sanierung. Wir nehmen es nur in spezifischen Konstellationen als Kompetenz mit (z. B. wenn eine Kommune ein Klimaschutz-Partnerschaftsprojekt mit einer Partnergemeinde im globalen Süden plant).","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["Kleinprojektefonds","Entwicklungspolitik","EZ-Scout","Engagement Global"],"quellen":["Kleinprojektefonds-Bekanntmachung 2026 (Engagement Global / SKEW): korpus/geholt/kleinprojektefonds-entwicklungspolitik/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"klimafit","name":"KLIMAfit BW — Energie- und Klima-Beratung für Kleinkommunen","anbieter":"UM BW","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Beratungsförderung für kleinere BW-Kommunen — typischerweise Beratungs-Pakete zu Energie, Klimaschutz, Klimaanpassung, kommunaler Wärmeplanung.","foerderquote_detail":{"konvoi":{"quote_prozent":80,"wortlaut":"Der Projektträger erhält für die Durchführung eines Konvois 80 Prozent der von ihm nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch einen Höchstbetrag.","eigenanteil_prozent":20}},"berechtigte":["kommune","kleinkommune"],"themen":["energieberatung","klimaschutz-beratung","klimaanpassungs-beratung"],"regionen":["BW"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"KLIMAfit ist BW-Beratungsförderung für kleinere Kommunen — sinnvoll als Einstiegs-Werkzeug, wenn die Kommune noch nicht in BAFA-EBN- oder Klimaschutz-Plus-T2-Größenordnungen denkt. Im Effizienzpioniere-Beratungs-Mix als alternative Förder-Quelle für die Beratungsphase prüfbar.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["KLIMAfit","BW","Klein-Kommune","Beratungsförderung"],"quellen":["Förderrichtlinie KLIMAfit (UM BW), Fassung 2022: korpus/geholt/klimafit/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"status_hinweis":"Fördersatz am Wortlaut geprüft (09.08.2026). Wichtig: Die Richtlinie ist zum 31.12.2025 außer Kraft getreten und es wurde keine Nachfolgefassung gefunden. Aus der weiterhin erreichbaren Datei folgt kein aktiver Programmstatus.","geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"klimaschutz-plus-t1","name":"Klimaschutz-Plus Teil 1 — BW-Bonus auf BEG-EM und VwV Schulbauförderung","anbieter":"L-Bank · UM BW","anbieter_url":"https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/foerderprogramme/klima/klimaschutz-plus-fuer-kommunen","antragsstelle_url":"https://formulare.virtuelles-rathaus.de/metaform/Form-Solutions/?2&releaseUserId=08212000-01-0053&releaseID=6819e8eb0279de4cc37ce4ae&releaseOrganizationID=08212000-01&assistant=KFAS_77FH_0029LB&translation=false&storable=true&oID=08212000-01&kdnr=08212000-01","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kritische_frist_2026":{"antragsschluss":"2026-12-31","frist_typ":"Antragsschluss laufender Förderperiode","mittelausschoepfungs_risiko":"hoch — bei Mittelausschöpfung wird das Programm vor Fristablauf geschlossen, kein Anspruch auf Bewilligung","antragstaktung":"Soll-Regel der VwV (Nr. 5.1): T1-Antrag zwei Wochen nach Zugang des BAFA-Zuwendungsbescheids (Fördertatbestand 2.1) bzw. des Schulaufsichts-Bescheids (2.2) bei der L-Bank stellen; Bearbeitung in Eingangsreihenfolge. Antrag muss geplanten Vorhabensbeginn binnen 12 Monaten ausweisen; nach Abschluss des Vorhabens ist keine Antragstellung mehr möglich"},"kurzbeschreibung":"BW-Bonus ausschließlich für thermische Hülle (nicht Anlagentechnik!). Eingrenzung: eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude in BW (in Kombination mit der VwV SchulBau: kommunale Schulgebäude). +25 % auf BEG EM Hülle (gesamt 40 %) oder 5–15 % auf VwV Schulbauförderung je nach Effizienzgebäude-Standard.","foerderquote_detail":{"bonus_modi":[{"basis_programm":"beg-em","bonus_prozent":25,"anwendung":"Maßnahmen an thermischer Hülle (Fenstertausch, Dachsanierung, Fassadendämmung)","anlagentechnik_negativ_klausel":"Anlagentechnik (Heizung, Lüftung) ist ausdrücklich nicht förderfähig — nur Hülle","eingrenzung":"Eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude in BW","kombiniert_quote_prozent":40},{"basis_programm":"vwv-schulbaufoerderung","anwendung":"Ergänzung zur VwV-Schulbau-Förderung für Effizienzgebäude-Sanierung","stufen":[{"standard":"KfW-Effizienzgebäude 70","bonus_prozent":5,"max_eur":500000},{"standard":"KfW-Effizienzgebäude 55","bonus_prozent":15,"max_eur":1500000}],"deckelung_kombiniert":"Zusammen mit Förderung nach Abschnitt 5 VwV SchulBau dürfen 90 % des zuwendungsfähigen Bauaufwands nicht überschritten werden"}],"bagatellgrenze_zuschuss_eur":5000,"bagatellgrenze_hinweis":"VwV Nr. 2.1.3: 'Gewährt werden Förderungen ab 5.000 €' — Bagatellgrenze auf den Zuschuss; rechnerisch entspricht das 20.000 € förderfähigen Hülle-Ausgaben (25 %), ein eigenes Mindestinvest nennt die VwV nicht","bewilligungszeitraum":"Tatbestand 2.1: gemäß BEG-EM-Zuwendungsbescheid, aktuell längstens 36 Monate (Nr. 2.1.4); Tatbestand 2.2: Abschluss + vollständige Abrechnung binnen 4 Kalenderjahren analog VwV SchulBau, Verlängerungen der L-Bank anzeigen (Nr. 2.2.4)","auszahlung":"Zuschüsse ≤ 25.000 € nach anerkanntem Verwendungsnachweis; > 25.000 €: 25 % nach Abschluss des Sanierungsauftrags, 50 % nach weiteren 12 Monaten, 25 % Schlusszahlung nach Verwendungsnachweis (Nr. 5)","zweckbindungsfrist":"Tatbestand 2.1: 10 Jahre — bei Betrieb < 5 Jahre i. d. R. vollständige Rückforderung, bei 5 bis < 10 Jahren Kürzung um 20 Prozentpunkte je fehlendem Jahr; Tatbestand 2.2: 25 Jahre (Nr. 5.3)","eg40_hinweis":"Die VwV nennt für den Schul-Bonus nur EG 70 (5 %) und EG 55 (15 %) — eine EG-40-Sanierung ist nicht ausdrücklich geregelt; vor Antragstellung mit der L-Bank klären","foerdersatz":{"quote_prozent":25,"fundstelle":"VwV Klimaschutz-Plus Teil 1, Nr. 2.1.3","wortlaut":"Der Fördersatz beträgt 25 Prozent der laut BEG EM-Zuwendungsbescheid ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme an der Gebäudehülle.","art":"nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung, zusätzlich zur Bundesförderung nach BEG EM"},"bezugsgroesse":"Nicht die Baukosten, sondern die im BEG-EM-Zuwendungsbescheid ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben an der Gebäudehülle — samt der dortigen maßnahmenspezifischen Förderhöchstgrenzen. Wer 25 Prozent auf die Bausumme rechnet, rechnet zu hoch.","eigenanteil_mindestens_prozent":{"wert":10,"herleitung":"Ergibt sich aus der Kumulierungsgrenze: BEG EM und Klimaschutz-Plus zusammen dürfen bei kommunalen Fördernehmern 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten."},"kumulierungsgrenze":{"prozent":90,"wortlaut":"Die nach BEG EM für kommunale Fördernehmer definierte maximale Förderquote von insgesamt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten darf nicht überschritten werden."}},"berechtigte":["kommune","kommunaler-koerperschaft","schultraeger"],"themen":["energieeffizienz","thermische-huelle","schulsanierung"],"massnahmen":["fenstertausch","dachsanierung","fassadendaemmung","thermische-huelle"],"massnahmen_foerderung":[{"massnahme_id":"huelle-daemmung","quote_prozent":25,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"VwV Nr. 2.1.3: 25 % der laut BEG-EM-Zuwendungsbescheid ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben. Aufsatteln auf einen bereits rechtskräftigen BAFA-Bescheid — ohne den gibt es den Bonus nicht. Bagatellgrenze 5.000 € Zuschuss."},{"massnahme_id":"huelle-fenster","quote_prozent":25,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"VwV Nr. 2.1.3 in Verbindung mit Nr. 2.1.2: förderfähig sind die Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle nach Nr. 5.1 BEG EM — Fenster, Außentüren und Tore fallen darunter."},{"massnahme_id":"huelle-sommerlicher-waermeschutz","quote_prozent":25,"boni":[],"berechtigte_hinweis":"VwV Nr. 2.1.3 in Verbindung mit Nr. 2.1.2: Nr. 5.1 BEG EM umfasst auch den sommerlichen Wärmeschutz. Anlagentechnik ist ausdrücklich nicht einbezogen — der Bonus gilt nur für die Hülle."}],"zielgebaeude":["kommunales-verwaltungsgebaeude","schule","rathaus"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"rollierend","antragsreihenfolge":{"nach":"beg-em","frist_nach_bescheid_tage":14,"hinweis":"T1-Antrag zwei Wochen nach Zugang des BAFA-Zuwendungsbescheids bzw. des Schulaufsichts-Bescheids bei der L-Bank stellen; Bearbeitung in Eingangsreihenfolge","quelle":"VwV Klimaschutz-Plus Nr. 5.1 (Soll-Regel)"},"voraussetzungen":["Rechtskräftiger Zuwendungsbescheid des Basis-Programms (BAFA-Bescheid BEG EM für Tatbestand 2.1; bestandskräftiger Schulaufsichts-Bescheid nach VwV SchulBau für 2.2)","NEU (Nr. 4.4): Abgabe der unterstützenden Erklärung zum Klimaschutzpakt/Klimapakt des Landes BW beim Umweltministerium — Fördervoraussetzung für beide Tatbestände (Ziel klimaneutrale Kommunalverwaltung 2040)","Bagatellgrenze: Förderungen ab 5.000 € Zuschuss (Nr. 2.1.3)","Nur Maßnahmen an der thermischen Hülle gemäß BEG EM Nr. 5.1 (Fenstertausch, Dachsanierung, Fassadendämmung)","Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, etc.) ist ausdrücklich nicht förderfähig","Geltungsbereich Tatbestand 2.1: eigene bestehende kommunale Verwaltungsgebäude in BW (Nr. 3); Tatbestand 2.2: Träger öffentlicher Schulen (Gemeinden, Stadt-/Landkreise, Schulverbände)","Maßnahmenbeginn: Tatbestand 2.1 darf abweichend von der LHO-Regel bereits nach BAFA-Antragstellung beginnen (Nr. 4.1); Tatbestand 2.2 erst nach bestandskräftigem SchulBau-Bescheid bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Schulaufsicht","Kumulierung: BEG-EM-Kumulierungsvorgaben, kommunale 90-%-Quote nicht überschreiten (2.1); VwV SchulBau + Bonus max. 90 %, Ausgleichstock parallel zulässig (2.2) — Nr. 4.2"],"voraussetzung_fuer_bonus":["beg-em","vwv-schulbaufoerderung"],"kombinierbar_mit":["beg-em","vwv-schulbaufoerderung"],"expert_kommentar":"Wenn eine Maßnahme an der thermischen Hülle ansteht: einfach mitnehmen. Klimaschutz-Plus Teil 1 ist der BW-Hebel für die Hülle: 25 % BW-Bonus on top zur BEG EM (gesamt 40 % auf dieselbe BAFA-Bemessungsbasis) — und für Schulen der einzige Weg, den energetischen Standard in die VwV-SchulBau-Förderung zu holen (5 % bei EG 70, max. 500.000 € / 15 % bei EG 55, max. 1.500.000 €; gemeinsam max. 90 %). Reihenfolge ist Soll-Vorschrift: erst Basis-Bescheid (BAFA bzw. Schulaufsicht), dann T1-Antrag binnen zwei Wochen bei der L-Bank — und zwingend vor Abschluss des Vorhabens, danach ist keine Antragstellung mehr möglich. Zwei Formalien vorbereiten: die Klimapakt-Erklärung beim Umweltministerium (Fördervoraussetzung!) und einen geplanten Baubeginn binnen 12 Monaten im Antrag. Praktisch beim Hülle-Bonus: Beginn ist schon nach BAFA-Antragstellung erlaubt — die Vergabe muss also nicht auf die L-Bank warten. Achtung: Antragsschluss ist der 31.12.2026 (VwV vom 15.07.2025, Abwicklung bis 31.05.2032); bei Mittelausschöpfung wird vorher geschlossen (Bekanntgabe auf der UM-Homepage, Bearbeitung in Eingangsreihenfolge). Wer für 2026 Hülle plant, sollte die BAFA-EM-Bewilligung bis Q3/2026 stehen haben, damit der T1-Antrag noch rechtzeitig eingeht.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["VwV Förderprogramm Klimaschutz-Plus für Kommunen Teil 1 — Gebäudesanierung, vom 15.07.2025 (Az. UM22-4500-158/4), in Kraft 21.07.2025 bis 31.05.2032, Antragsfenster bis 31.12.2026 — Volltext-Abgleich 21.07.2026, Zweckbindungsfrist ergänzt 2026-07-24 (korpus/abgelegt/klimaschutz-plus-bw/vwv-foerderprogramm-klimaschutz-plus-fuer-kommunen-teil-1-gebaeudesanierung.pdf, identisch mit korpus/abgelegt/klimaschutz-plus-bw/vwv-foerderprogramm-klimaschutz-plus-fuer-kommunen-teil-1-gebaeudesanierung.pdf)","https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/foerderprogramme/klima/klimaschutz-plus-fuer-kommunen","VwV Förderprogramm Klimaschutz-Plus für Kommunen Teil 1 — Gebäudesanierung: korpus/abgelegt/klimaschutz-plus-bw/vwv-foerderprogramm-klimaschutz-plus-fuer-kommunen-teil-1-gebaeudesanierung.pdf — Nr. 2.1.3 im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"tags":["Klimaschutz-Plus","BW-Bonus","BEG-EM-Bonus","Hülle","L-Bank","Kombinations-Programm","Kernprogramm"],"status_hinweis":"Fördersatz, Bezugsgröße, Bagatellgrenze und Kumulierungsgrenze am Wortlaut der VwV Teil 1 geprüft (09.08.2026).","geprueft":true},{"id":"klimaschutz-plus-t2","name":"Klimaschutz-Plus Teil 2 — Konzeptförderung BW","anbieter":"L-Bank · UM BW","anbieter_url":"https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/foerderprogramme/klima/klimaschutz-plus-fuer-kommunen","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kritische_frist_2026":{"antragsschluss":"2026-12-31","frist_typ":"Antragsschluss laufender Förderperiode","mittelausschoepfungs_risiko":"hoch — bei Mittelausschöpfung wird das Programm vor Fristablauf geschlossen, kein Anspruch auf Bewilligung"},"kurzbeschreibung":"BW-Förderung für strategische Klimaschutz-Maßnahmen (VwV Teil 2 vom 09.01.2026, in Kraft 01.02.2026 bis 31.05.2032; Antragsfenster bis 31.12.2026, vom UM bei Mittelverfügbarkeit verlängerbar). Sieben Fördertatbestände (2.1–2.7), nicht nur Steckbriefe: THG-Bilanzierung (2.1), Gebäudesteckbriefe (2.2, für unsere Kernarbeit zentral: 300 €/Steckbrief, min. 3.000 €, max. 50.000 €), kommunales Energiemanagement (2.3), Prozessmanagement netto-THG-neutrale Verwaltung (2.4), Qualitätsmanagementverfahren (2.5), Projektentwicklung/-anbahnung u. a. für Sanierung/Abwärme/Contracting (2.6) und Klimakommunikation mit der Bürgerschaft (2.7). Die meisten Beratungs-Tatbestände (2.1, 2.3–2.6) laufen über einen Tagessatz-Fördersatz von 75 % (max. 750 €/Tag) statt einer Prozentquote auf Gesamtkosten.","foerderquote_detail":{"thg_bilanzierung_2_1":{"fordersatz":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag, für mind. 2, höchstens 6 Arbeitstage","bewilligungszeitraum_jahre":2,"voraussetzung":"Keine THG-Bilanzierungs-Zuwendung beim Bund beantragt oder bewilligt (Nr. 2.1.3) — Doppelförderungs-Ausschluss auf Ebene der Bilanzierung selbst, unabhängig von der allgemeinen Kumulierungsregel"},"gebaeudesteckbriefe_2_2":{"pauschale_eur_je_gebaeude":300,"min_foerdersumme_eur":3000,"max_foerdersumme_eur_je_antrag":50000,"bewilligungszeitraum_jahre":2,"voraussetzung_muss":"Steckbriefe für mindestens zehn kommunale Gebäude mit jeweils mehr als 250 m² Nutzfläche (Nr. 2.2.2)","voraussetzung_soll":"Steckbriefe sollen in eine maßnahmenpriorisierende Sanierungsstrategie einfließen; insgesamt sollen für mindestens 60 % des kommunalen Gebäudebestands Steckbriefe vorliegen — vorhandene vergleichbare Steckbriefe zählen mit (Nr. 2.2.2)","pflichtparameter_steckbrief":["Nutzung","Baujahr","beheizte Fläche","Energieträger","Anlagentechnik","Wärmeverbrauch/-bedarf","Treibhausgasemissionen"]},"kem_2_3":{"fordersatz":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag, für mind. 7, höchstens 30 Arbeitstage; ergänzendes externes Audit 1.000 € Pauschale","bewilligungszeitraum_jahre":2,"anforderungen":"Für Liegenschaften mit mind. 80 % des Gesamtwärmeverbrauchs (+ Straßenbeleuchtung, sofern zuständig): Energieeinsparziele, ämterübergreifende Organisation, Dienstanweisung Energie, Jahresenergiebericht; ergänzend ab 30 % Wärmeverbrauchsdeckung: Verbrauchscontrolling, Anlagentechnik-Erfassung, Nutzersensibilisierung. Referenz: Standard 'Basis' von Kom.EMS Classic oder vergleichbar (Nr. 2.3.2)"},"prozessmanagement_2_4":{"fordersatz":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag, für mind. 7, höchstens 30 Arbeitstage; ergänzendes externes Audit 2.000 € Pauschale","bewilligungszeitraum_jahre":3,"anforderungen":"Deckt mind. Liegenschaften, Mobilität, Trink-/Abwasser, Straßenbeleuchtung ab; Grundsatzbeschluss im obersten Gremium zur netto-THG-Neutralität bis 2040, Eröffnungsbilanz + Reduktionspfad, EE-Ausbaupfad. Referenz: Qualitätsstufe 'Start' von Kom.EMS zero oder vergleichbar (Nr. 2.4.2)"},"qualitaetsmanagement_2_5":{"fordersatz":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag, für mind. 7, höchstens 16 Arbeitstage je nach Betrachtungstiefe; ergänzendes externes Audit bis 3.000 € Pauschale","bewilligungszeitraum_jahre":2},"projektentwicklung_2_6":{"fordersatz":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag; max. Zuschuss 50.000 €","bewilligungszeitraum_jahre":3,"anwendung":"Beratung zur Anbahnung von Sanierungsprojekten (inkl. Ausschreibungs-/Förderantrags-Vorbereitung), Abwärme-/Umweltwärmenutzung, Contracting-Potenzialanalysen"},"klimakommunikation_2_7":{"fordersatz":"80 % der Kosten (Sachausgaben + externe Dienstleistungen); Zuwendung mind. 2.000 €, max. 5.000 €","bewilligungszeitraum_jahre":2,"antragslimit":"Max. ein Antrag je Fördertatbestand 2.7a/2.7b innerhalb 24 Monaten, oder zwei Anträge für unterschiedliche Kommunikationsmaßnahmen unter 2.7b"},"eu_beihilferecht":"Nr. 4.5: gefördert werden nur Bereiche, in denen die Kommune nicht wirtschaftlich/als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts tätig ist","verfahren":"Antrag bei der L-Bank (elektronisch, Programmjahr-Formulare); Bearbeitung in Eingangsreihenfolge; Antrag muss geplanten Vorhabensbeginn binnen 12 Monaten ausweisen; bei Mittelausschöpfung vorzeitige Schließung (Bekanntgabe UM-Homepage)"},"massnahmen_foerderung":[{"massnahme_id":"konzept-thg-bilanzierung","quote_prozent":75,"quote_darstellung":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag (2–6 Tage)","berechtigte_hinweis":"nur wenn keine Bundesförderung für die Bilanzierung beantragt/bewilligt wurde"},{"massnahme_id":"konzept-gebaeudesteckbriefe","quote_prozent":300,"quote_darstellung":"300 € Pauschale je Gebäudesteckbrief (min. 3.000 €, max. 50.000 € je Antrag)","berechtigte_hinweis":"mind. 10 Gebäude >250 m², Ziel 60 % des Gebäudebestands"},{"massnahme_id":"konzept-kommunales-energiemanagement","quote_prozent":75,"quote_darstellung":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag (7–30 Tage) + 1.000 € Audit-Pauschale"},{"massnahme_id":"konzept-prozessmanagement-netto-thg","quote_prozent":75,"quote_darstellung":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag (7–30 Tage) + 2.000 € Audit-Pauschale"},{"massnahme_id":"konzept-qualitaetsmanagement-klimaschutz","quote_prozent":75,"quote_darstellung":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag (7–16 Tage) + bis 3.000 € Audit-Pauschale"},{"massnahme_id":"konzept-projektentwicklung-anbahnung","quote_prozent":75,"quote_darstellung":"75 % des Tagessatzes, max. 750 €/Tag, max. 50.000 € Zuschuss"},{"massnahme_id":"konzept-klimakommunikation","quote_prozent":80,"quote_darstellung":"80 % der Kosten, 2.000–5.000 € je Antrag"}],"berechtigte":["kommune","kommunaler-koerperschaft"],"themen":["klimaschutzkonzept","sanierungsfahrplan","konzeptfoerderung","energiemanagement","thg-bilanzierung","prozessmanagement","qualitaetsmanagement","klimakommunikation"],"massnahmen":["klimaschutzkonzept","sanierungsfahrplan-erstellung","energiemanagement-konzept","kommunale-waermeplanung-konzept","thg-bilanzierung","klimakommunikation"],"zielgebaeude":["kommunale-liegenschaft","bauhof","buergerhaus","schwimmbad"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"01.02.2026 bis 31.12.2026 (Eingangsdatum L-Bank; vom UM bei Mittelverfügbarkeit verlängerbar; bei Ausschöpfung vorzeitige Schließung)","voraussetzungen":["Steckbriefe (2.2): mind. 10 kommunale Gebäude mit je > 250 m² Nutzfläche (Muss); Ziel mind. 60 % des Bestands (Soll, vorhandene vergleichbare Steckbriefe zählen mit)","THG-Bilanzierung (2.1): nur förderfähig, wenn keine Bundesförderung für die Bilanzierung beantragt/bewilligt wurde (Nr. 2.1.3)","KEM (2.3) und Prozessmanagement (2.4): Mindestabdeckung des Gesamtwärmeverbrauchs (80 % bzw. gestaffelt 30 %/80 %) sowie Referenz-Qualitätsstufen (Kom.EMS Classic 'Basis' bzw. Kom.EMS zero 'Start') oder vergleichbare Systeme","EU-Beihilferecht (4.5): gefördert werden nur Bereiche, in denen die Kommune nicht wirtschaftlich tätig ist","Antrag bei der L-Bank vor Vorhabensabschluss; geplanter Beginn binnen 12 Monaten im Antrag auszuweisen — Vorhaben darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein (Nr. 4.1, keine Sonderregel wie in Teil 1)","Beschluss in den zuständigen kommunalen Gremien meist Voraussetzung — Beschlussvorlage für den Gemeinderat damit doppelt relevant"],"kombinierbar_mit":["bafa-ebn","freiwillige-kommunale-waermeplanung-bw"],"expert_kommentar":"Klimaschutz-Plus Teil 2 ist die BW-Konzeptförderung — das Schwester-Programm zu Teil 1 (Hülle-/Schul-Bonus) — und deutlich breiter als nur Steckbriefe: Sieben Fördertatbestände. Für unsere Kernarbeit zählt weiter der Steckbrief-Tatbestand (2.2): 300 € Pauschale je Gebäudesteckbrief (min. 3.000 €, max. 50.000 € je Antrag) ab zehn Gebäuden über 250 m² — genau der erste Schritt jedes Sanierungsfahrplans. Neu vollständig erfasst (Volltext-Abgleich 2026-07-24): THG-Bilanzierung der Gesamtkommune (2.1, nur ohne Bundesförderung dafür), kommunales Energiemanagement (2.3, jetzt mit Fördersatz: 75 % Tagessatz/750 €-Deckel + 1.000 € Audit), Prozessmanagement für netto-THG-neutrale Verwaltung (2.4, Grundsatzbeschluss bis 2040 nötig), Qualitätsmanagementverfahren (2.5), Projektentwicklung/-anbahnung für Sanierung, Abwärme/Umweltwärme und Contracting (2.6, praktisch relevant für die Vorbereitung von Sanierungsausschreibungen) und Klimakommunikation mit der Bürgerschaft (2.7, einziger Tatbestand mit echter Prozentquote 80 % statt Tagessatz). Kombinierbar mit BAFA-EBN; in Kombination lassen sich kommunale Beratungsleistungen weitgehend kostenneutral abwickeln — die genaue kombinierte Quote prüfen wir je Konstellation im Erstgespräch. Beschluss in den zuständigen kommunalen Gremien ist meist Voraussetzung — die Beschlussvorlage für den Gemeinderat damit doppelt relevant. Achtung: Antragsfenster bis 31.12.2026 (das UM kann bei Mittelverfügbarkeit verlängern; bei Ausschöpfung schließt das Programm früher, Bearbeitung in Eingangsreihenfolge). Wer für 2026 ein Konzept plant, sollte den Antrag bis spätestens Q3/2026 einreichen.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-07-24","geprueft_am":"2026-07-24","quellen":["VwV Förderprogramm Klimaschutz-Plus für Kommunen Teil 2 — Strategische Maßnahmen, vom 09.01.2026 (Az. UM22-4500-167/5), in Kraft 01.02.2026 bis 31.05.2032, Antragsfenster bis 31.12.2026 — vollständiger Volltext-Abgleich aller 7 Fördertatbestände 2026-07-24 (korpus/abgelegt/klimaschutz-plus-bw/vwv-foerderprogramm-klimaschutz-plus-fuer-kommunen-teil-2-strategische-massnahmen.pdf)"],"tags":["Klimaschutz-Plus","Teil 2","BW","Konzeptförderung","L-Bank","Kombinations-Programm","Kernprogramm"],"geprueft":true},{"id":"klimopass","name":"KLIMOPASS BW — Klimaanpassungs-Förderung","anbieter":"UM BW","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung kommunaler Klimaanpassungs-Maßnahmen in BW. Schwerpunkt Klimaanpassung (Hitzeresilienz, Starkregen-Vorsorge, Stadtklima) — nicht Klimaschutz/Energie.","foerderquote_detail":{"zuschuss":{"quote_prozent":70,"eigenanteil_prozent":30,"wortlaut":"Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten."},"schulhof_pauschale":"Für Schulhöfe gilt eine eigene einmalige Pauschale je Schulhof statt der Quote — nicht mit den 70 % vermischen."},"berechtigte":["kommune","kommunaler-koerperschaft"],"themen":["klimaanpassung","hitze-resilienz","starkregen","stadtklima"],"regionen":["BW"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"KLIMOPASS adressiert Klimaanpassung (nicht Klimaschutz) — z. B. Hitzeresilienz von Verwaltungsgebäuden, Starkregenschutz, Stadtklima. Im Sanierungsfahrplan-Kontext nicht primär relevant, bei integrierten Klimaschutz-und-Anpassungs-Beratungen als ergänzender Förderhebel.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["KLIMOPASS","Klimaanpassung","BW","UM BW"],"quellen":["VwV KLIMOPASS, Fassung 21.10.2025, gültig bis 31.12.2031: korpus/geholt/klimopass/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"kommklimafoer-bayern","name":"KommKlimaFöR — Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz Bayern","anbieter":"StMUV Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"in-vorbereitung","kurzbeschreibung":"Bayerische Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz — laut Förderdatenbank-Stand 2026-05 keine Antragstellung mehr möglich.","foerderquote_detail":{"quote_hinweis":"Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt, je Vorhabenart bis höchstens 150.000 Euro; in bestimmten Fällen ist sie auf bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert.","hoechstbetrag_eur":150000,"eigenanteil_hinweis":"Mindestens die Hälfte der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt in den reduzierten Fällen bei der Kommune; die genaue Quote hängt von der Vorhabenart ab."},"berechtigte":["kommune","oeffentliche-einrichtung","verband"],"themen":["kommunaler-klimaschutz","klimaschutzkonzept","mobilitaet"],"regionen":["BY"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":"geschlossen","voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"KommKlimaFöR war das bayerische Pendant zur NKI-Kommunalrichtlinie für klimaschutzbezogene Strategie- und Umsetzungsmaßnahmen — Antragstellung aktuell nicht möglich. Bei Reaktivierung als bayerische Alternative zu NKI im Repertoire.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["KommKlimaFöR","Bayern","StMUV","geschlossen","kommunaler Klimaschutz"],"status_hinweis":"Konditionen am Wortlaut der Richtlinie geprüft (09.08.2026). Zu beachten: Richtlinienstatus und Antragsöffnung fallen auseinander — die Richtlinie gilt, aber 2026 werden keine neuen Anträge angenommen (Neufassung angekündigt).","quellen":["Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Bayern — Förderung kommunaler Klimaschutz (https://www.stmuv.bayern.de/themen/klimaschutz/kommunal/foerderung.htm, abgerufen 2026-08-09)","KommKlimaFöR, BayMBl. 2022 Nr. 740 nebst Änderung 2025: korpus/geholt/kommklimafoer-bayern/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","voraussetzungen"]},{"id":"ksv-klimaschutzvertraege","name":"FRL CCfD — Förderrichtlinie CO₂-Differenzverträge (vormals Klimaschutzverträge/KSV)","anbieter":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","anbieter_url":"https://www.bundesanzeiger.de","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung CO₂-armer Produktionsverfahren in der Industrie über CO₂-Differenzverträge: Der Zuwendungsgeber gleicht die Differenz zwischen einem im Gebotsverfahren ermittelten Vertragspreis je Tonne CO₂ und dem effektiven CO₂-Preis aus — liegt der effektive Preis darüber, zahlt der Zuwendungsempfänger zurück. Vertragslaufzeit 15 Jahre.","foerderquote_detail":{"modell":"Kein Fördersatz in Prozent. Der jährliche Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Basis- beziehungsweise dynamisiertem Vertragspreis und dem effektiven CO₂-Preis, multipliziert mit der realisierten Treibhausgasminderung (Nummer 7 und Anhang 1).","rueckzahlung":"Bei negativer Differenz leistet der Zuwendungsempfänger eine Überschusszahlung an den Zuwendungsgeber — das Instrument kann also auch zu Rückflüssen führen.","vertragslaufzeit_jahre":15,"hoechstbetrag":"Der Zuwendungsbescheid legt eine maximale jährliche und eine maximale gesamte Fördersumme fest (Nummer 7.4); ein fester Betrag steht nicht in der Richtlinie.","fundstelle":"FRL CCfD, Nummern 4.2, 7.4 und Anhang 1","geprueft_am":"2026-08-10"},"berechtigte":["unternehmen","industrie","energieintensive-betriebe"],"themen":["industrieklimaschutz","klimaschutzvertrag","co2-cap-and-floor"],"massnahmen":["transformation-industrieller-prozesse","wasserstoff-substitution"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","industrielle-anlagen"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"Gebotsverfahren: Anträge nur innerhalb der im jeweiligen Förderaufruf gesetzten materiellen Ausschlussfrist (Nummer 8.6). Kein laufendes Verfahren.","voraussetzungen":["Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 BGB einschließlich Kommunen, kommunaler Eigenbetriebe, kommunaler Unternehmen und kommunaler Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind (Nummer 5.1). Antragsteller müssen Betreiber der zu fördernden Anlage sein.","Mindestgröße des Vorhabens: mindestens fünf Kilotonnen CO₂-Äquivalente durchschnittliche jährliche Treibhausgasemissionen im Referenzsystem; die konkrete Schwelle legt die Bewilligungsbehörde je Förderaufruf fest (Nummer 4.16 a).","Spätestens ab dem vierten vollständigen Kalenderjahr der Vertragslaufzeit mindestens 50 Prozent relative Treibhausgasminderung gegenüber dem Referenzsystem; 85 Prozent müssen mit der eingesetzten Technologie innerhalb der Laufzeit technisch möglich sein (Nummer 4.16 b).","Vergabe im Gebotsverfahren nach Förderaufruf mit materieller Ausschlussfrist (Nummer 8)."],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Der Mechanismus ist auf energieintensive Produktion ausgerichtet (Stahl, Chemie, Zement, Glas) — die Eintrittsschwelle von fünf Kilotonnen CO₂ pro Jahr im Referenzsystem erreicht kein Rathaus und keine Schule. Wichtig ist aber die Klarstellung aus Nummer 5.1: Kommunen, Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und Zweckverbände sind ausdrücklich antragsberechtigt, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Realistisch relevant wird das bei kommunalen Entsorgungs-, Zement- oder Glasbetrieben, nicht im Sanierungsfahrplan-Kontext. Zweite Besonderheit für die Beratung: Der Vertrag ist symmetrisch — steigt der effektive CO₂-Preis über den Vertragspreis, zahlt der Zuwendungsempfänger zurück. Das ist keine Zuwendung im gewohnten Sinn und gehört in jeder Beschlussvorlage als Risiko benannt.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":"claude","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-10","geprueft_am":"2026-08-10","tags":["CCfD","CO₂-Differenzverträge","FRL CCfD","KSV (Vorgänger)","BMWE","Industrie","Gebotsverfahren"],"quellen":["Richtlinie zur Förderung von CO₂-armen Produktionsverfahren in der Industrie durch CO₂-Differenzverträge (FRL CCfD) vom 4. Mai 2026, BAnz AT 08.05.2026 B2: korpus/geholt/ksv-klimaschutzvertraege/richtlinie--foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege-frl-ksv.pdf — Nummern 4.2, 4.16, 5.1, 7.4 und 13 im Wortlaut geprüft 2026-08-10"],"status_hinweis":"Fassungswechsel am 10.08.2026 festgestellt: Der bisherige Eintrag beschrieb die Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (FRL KSV) des BMWK. Das beschaffte Primärdokument ist die FRL CCfD vom 04.05.2026 des BMWE, die die Vorgängerrichtlinie ersetzt („Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der geänderten Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie.\"). Geltungsdauer nach Nummer 13: in Kraft seit 04.05.2026, Aufhebung mit Ende aller laufenden Verträge, spätestens 31.12.2055.","geprueft":true},{"id":"l-bank-leben-und-wohnen","name":"L-Bank — Mietwohnungsfinanzierung Leben & Wohnen (eingestellt)","anbieter":"L-Bank","anbieter_url":"https://www.l-bank.de/produkte/wohnungsunternehmen/mietwohnungsfinanzierung-l-bank-leben-und-wohnen.html","foerderebene":"land-bw","status":"geschlossen","kurzbeschreibung":"EINGESTELLT — das Programm wird von der L-Bank nicht mehr angeboten (Stand 17.08.2026, Auskunft Jonas; die Produktseite der L-Bank ist nicht mehr erreichbar). Bis dahin: zinsverbilligtes Darlehen für den Neubau von Mietwohnungen und Kindertagesstätten in Baden-Württemberg, ohne Miet- und Belegungsbindung. Der Eintrag bleibt als dokumentierter Altstand erhalten — die Förderdatenbank des Bundes führt das Programm weiterhin als aktiv.","foerderquote_detail":{"form":"Zinsverbilligtes Darlehen über die L-Bank (Nr. 4.1).","hoechstbetrag":"150.000 € je Wohneinheit beziehungsweise 25.000 € je Betreuungsplatz bei einer Kindertagesstätte (Nr. 4.2).","konditionen":"Sollzinsbindung 10 Jahre, Verbilligung des Sollzinssatzes um 50 Basispunkte (Nr. 4.4). Tilgung mindestens 1 % pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen, nach Ablauf eines tilgungsfreien Jahres monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Nr. 4.3). Bereitstellungszinsen 1,8 % pro Jahr ab dem 13. Monat (Nr. 4.5). Ergänzungsdarlehen bei zusätzlichem Finanzierungsbedarf möglich (Nr. 4.6).","foerderfaehige_kosten":"Die gesamten Bauwerkskosten und Restkosten, zum Beispiel Grundstücks-, Bau- und Erschließungskosten (Nr. 3.3)."},"berechtigte":["unternehmen","kommune","kommunaler-eigenbetrieb","verband","oeffentliche-einrichtung"],"themen":["wohnungsbau","barrierefreiheit","generationengerecht"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen mit Höchstbetrag je Wohneinheit, kein Fördersatz je Maßnahme.","massnahmen":["wohngebaeude-modernisierung","barrierefreier-umbau","generationengerechter-wohnungsbau"],"zielgebaeude":["wohngebaeude-kommunal"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"geschlossen","voraussetzungen":["Objekt in Baden-Württemberg; gefördert werden vier Schwerpunkte: Neubau von energieeffizientem Wohnraum, von barrierearmem Wohnraum, von betreutem Wohnraum und von Kindertagesstätten (Nr. 2)","Eine parallele Inanspruchnahme mehrerer Förderschwerpunkte für dasselbe Vorhaben ist ausgeschlossen; nicht gefördert werden einzelne Wohnungen in Eigentumsmaßnahmen oder Einliegerwohnungen (Nr. 2)","Energiestandard: mindestens die gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz; beim Schwerpunkt energieeffizienter Wohnraum ist ein besserer Standard durch einen zertifizierten Experten zu bestätigen (Nr. 2.1 und 3.2)","Barrierearmer Wohnraum: mindestens zwei der Bereiche Zugang zum Gebäude, Aufzug, Zugang zu den Wohnungen, Raumgeometrie der Wohnungen, Sanitärräume sowie Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme und Systeme zur Orientierung und Kommunikation müssen barrierefrei oder barrierearm ausgestattet sein. Nachweis: formlose Bestätigung der bauleitenden Architektin oder des bauleitenden Architekten (Nr. 2.2)","Betreutes Wohnen: an die Betreuung werden keine bestimmten Anforderungen gestellt (Nr. 2.3)","Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags; die Vergabe von Planungs- und Projektierungsaufträgen ist davon ausgenommen (Nr. 3.1)","Eine Miet- oder Belegungsbindung ist nicht vorgesehen — der Unterschied zur Mietwohnungsfinanzierung Neubau, die 10 bis 40 Jahre bindet","Antragstellung schriftlich bei der L-Bank über den Antrags-Vordruck 9001 mit Anlagen (Nr. 6)"],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"EINGESTELLT (Stand 17.08.2026) — nicht mehr anbieten und nicht mehr in einem Beratungsgespräch nennen. Der Eintrag bleibt als dokumentierter Altstand stehen, weil die Förderdatenbank des Bundes das Programm weiterhin führt und die Frage deshalb wiederkommen wird. Sachlich war es das einzige der drei L-Bank-Programme OHNE Miet- und Belegungsbindung: kein Wohnberechtigungsschein, keine Mietabsenkung gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete, dafür auch keine Subvention in der Größenordnung des Sozialmietwohnungs-Programms. Wer heute nach einer Alternative fragt: Mietwohnungsfinanzierung Neubau (mit Bindung) oder Modernisierung (nur bei bestehender Förderhistorie des Objekts).","expert_kommentar_author":"claude-audit","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-17","geprueft_am":"2026-08-17","tags":["L-Bank","Leben & Wohnen","Barrierefreiheit","BW","Kindertagesstätte","ohne Belegungsbindung","eingestellt","historisch","sekundär belegt"],"kumulierungs_regel":"Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich; die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen darf die Summe der Aufwendungen nicht übersteigen. Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen (Nr. 5). Quelle ist die Förderdatenbank des Bundes, nicht das Merkblatt selbst.","quellen":["SEKUNDÄRQUELLE, im Korpus abgelegt: Ausdruck der Programmseite der Förderdatenbank des Bundes zu „Mietwohnungsfinanzierung der L-Bank – Leben & Wohnen\", Abruf 17.08.2026: korpus/abgelegt/l-bank-leben-und-wohnen/foerderdatenbank-bund-leben-und-wohnen-abruf-2026-08-17.pdf. Der Rechtsgrundlagen-Teil gibt das L-Bank-Merkblatt Stand 01.01.2024 wieder und ist hier vollständig ausgewertet (Nummern 1 bis 7).","STATUS: Das Programm wird nicht mehr angeboten (Stand 17.08.2026). Die Förderdatenbank des Bundes führt es zu diesem Zeitpunkt noch, der Weg zur L-Bank läuft aber ins Leere. Ein Eintrag in der Förderdatenbank belegt eine Fundstelle, nicht die Verfügbarkeit.","PRIMÄRQUELLE FEHLT DAUERHAFT: Das L-Bank-Merkblatt selbst war zu keinem Zeitpunkt abrufbar. Alle Konditionen dieses Eintrags sind aus zweiter Hand belegt und beschreiben einen Altstand.","Antragsberechtigung (Nr. 1 des Merkblatt-Texts): gefördert wurden Investoren, die Mietwohnraum schaffen — Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts."],"geprueft":true},{"id":"l-bank-mietwohnung-modernisierung","name":"L-Bank — Mietwohnungsfinanzierung Modernisierung","anbieter":"L-Bank","anbieter_url":"https://www.l-bank.de/produkte/wohnungsunternehmen/mietwohnungsfinanzierung-l-bank-modernisierung.html","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zinsverbilligtes L-Bank-Darlehen mit Tilgungszuschuss für die energetische Sanierung und den barrierereduzierenden Umbau von bestehendem Mietwohnraum in Baden-Württemberg. Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich antragsberechtigt.","foerderquote_detail":{"form":"Zinsverbilligtes Darlehen über die L-Bank (Nr. 4.1). Bei energetischer Verbesserung des Gebäudebestands, bei energetischen Einzelmaßnahmen im Rahmen eines Sanierungsfahrplans und bei Herstellung von Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 kommt ein Tilgungszuschuss hinzu.","basisfoerderung":"Darlehen bis zu 120.000 € je Wohneinheit bei „Sanierung Plus\" beziehungsweise Denkmal; bei Einzelmaßnahmen und „Altersgerecht Umbauen\" maximal 50.000 € je Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss beträgt 3 % des Darlehensbetrages (Nr. 4.2.1).","zusatzfoerderung":"Einmalige Tilgungszuschüsse: 1.500 € je Wohneinheit für nachgewiesene Flexibilisierungsmöglichkeiten, 1.500 € je Wohneinheit für bindungskonforme Grundrissanpassungen, 5.000 € je zusätzlich geschaffener Wohneinheit bei bindungskonformer Aufteilung einer Wohneinheit (Nr. 4.2.2).","konditionen":"Auszahlung zu 100 % (Nr. 4.3). Zinsverbilligung und Zinsbindung je 10 Jahre (Nr. 4.4.1/4.4.2), Bereitstellungszinsen in der Regel 1,80 % pro Jahr ab dem 13. Monat nach Zusagedatum (Nr. 4.4.3), Tilgungssatz 3 % in gleichbleibenden Annuitäten nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit (Nr. 4.5). Das Darlehen ist in Höhe der Darlehenssumme banküblich abzusichern (Nr. 4.6).","beihilferechtliche_deckelung":"Die L-Bank nimmt bei Bewilligung und danach in regelmäßigen Abständen eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung vor; verpflichtend für Antragsteller mit mehr als zwei Mietwohnungen — was auf kommunale Wohnungsbestände praktisch immer zutrifft. Eine nachträglich festgestellte Überkompensation kann zu teilweiser Rückforderung oder Zinsanpassung führen (Nr. 4.2).","eigenleistung":"„Eine Eigenleistung ist in der Regel nicht erforderlich.\" (Nr. 3.3)"},"berechtigte":["unternehmen","kommune","kommunaler-eigenbetrieb","privatperson","verband","oeffentliche-einrichtung"],"themen":["wohnungsbau","modernisierung","kredit"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.","massnahmen":["wohngebaeude-modernisierung","energetische-sanierung"],"zielgebaeude":["kommunaler-mietwohnungsbau","wohngebaeude"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"rollierend","voraussetzungen":["Objekt liegt in Baden-Württemberg (Nr. 3.1)","Das Objekt wurde bereits in der Vergangenheit mit Mitteln aus dem Landeswohnungsbau- oder Landeswohnraumförderungsprogramm des Landes gefördert oder wird es noch — die harte Zugangshürde für kommunale Bestände ohne Förderhistorie (Nr. 3.1)","Kein Maßnahmenbeginn und kein Vertragsabschluss vor Eingang des vollständigen Antrags bei der L-Bank; danach Beginn auf eigenes Risiko möglich (Nr. 3.1)","Bei energetischer Sanierung: Bauantrag oder Bauanzeige des Wohngebäudes liegt zum Antragszeitpunkt mindestens fünf Jahre zurück (Nr. 2.1)","Energetische Maßnahmen nach den Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude, etwa zum U-Wert; energetisches Niveau und besondere Standards sind nachzuweisen (Nr. 3.2)","Maßnahmen zum altersgerechten Umbau dienen ganz oder in Teilen der Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 (Nr. 2.2 / Nr. 3.2)","Eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel sind nicht förderfähig; diesbezügliche Kosten bleiben unberücksichtigt (Nr. 3.4, gestützt auf Artikel 17 Absatz 15 EPBD vom 24.04.2024)","Antragstellung laufend und schriftlich bei der L-Bank über deren Antragsvordruck (Nr. 6)"],"kombinierbar_mit":["beg-em"],"expert_kommentar":"Zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss für kommunalen Mietwohnungsbestand in BW. Kommunen sind ausdrücklich antragsberechtigt (Nr. 1) — die eigentliche Hürde ist Nr. 3.1: das Objekt muss schon einmal aus dem Landeswohnungsbau- oder Landeswohnraumförderungsprogramm gefördert worden sein. Ohne diese Förderhistorie ist das Programm für einen kommunalen Bestand geschlossen, unabhängig vom energetischen Vorhaben. Wohngebäude und damit außerhalb des NWG-Sanierungsfahrplan-Schwerpunkts; im Bestandsportfolio einer Gemeinde mit eigenem Mietwohnraum aber der Weg, die BEG-Zuschussseite (Kumulierung nach Nr. 5 zulässig) mit einer zinsverbilligten Finanzierung zu unterlegen.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-17","geprueft_am":"2026-08-17","tags":["L-Bank","Mietwohnung","Modernisierung","Kredit","BW","Sanierung Plus","DIN 18040-2","Tilgungszuschuss"],"kumulierungs_regel":"Nr. 5 des Merkblatts trennt zwei Ebenen. LAND: „Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen.\" Ausgeschlossen ist ausdrücklich auch die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die öffentliche Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten — die Modernisierungsfinanzierung zählt selbst zu den öffentlichen Mitteln. BUND: „Die Kumulierung mit Bundesförderung nach dem BEG-Programm ist zulässig.\" Übergreifend gilt, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. In die Gesamtfinanzierung eingebunden werden darf das Programm im Übrigen grundsätzlich.","quellen":["Merkblatt „Mietwohnungsfinanzierung BW — Modernisierung\", Formular 778627-2LB-0018 der L-Bank, Stand 01.01.2025: korpus/abgelegt/l-bank-mietwohnung-modernisierung/merkblatt-mietwohnungsfinanzierung-modernisierung-stand-2025-01-01.pdf — Nr. 1 bis Nr. 6 am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft.","Antragsberechtigung am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft (Nr. 1): gefördert werden Bauherrinnen und Bauherren, die bestehenden Mietwohnraum modernisieren, „wie beispielsweise Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Privatpersonen\". Kommunen sind damit belegt antragsberechtigt — die frühere Vermutung „nur über Eigenbetriebe\" war zu eng.","OFFEN: Der vollständige Wortlaut steht in der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022 (Gemeinsames Amtsblatt BW); das Merkblatt sagt das im Vorspann selbst. Die VwV liegt nicht im Korpus. Alle Angaben hier stammen aus der Zusammenfassung des Gebers, nicht aus der Rechtsgrundlage.","RECHTSSTAND-VORBEHALT: Nr. 3.4 des Merkblatts nennt „§ 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG)\" als fortgeltende Vorgabe. Diese Norm ist zum 29.07.2026 ersatzlos gestrichen. Das Merkblatt hat Stand 01.01.2025 und bildet insoweit Altrecht ab; die Aussage zum Ausschluss fossiler Heizkessel trägt jedoch eigenständig über Artikel 17 Absatz 15 EPBD."],"geprueft":true},{"id":"l-bank-mietwohnung-neubau","name":"L-Bank — Mietwohnungsfinanzierung BW Neubau (Sozialmietwohnraum)","anbieter":"L-Bank","anbieter_url":"https://www.l-bank.de/produkte/wohnungsunternehmen/mietwohnungsfinanzierung-l-bank-neubau.html","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zinsverbilligtes L-Bank-Darlehen für den Neubau von Sozialmietwohnraum in Baden-Württemberg, gegen Miet- und Belegungsbindung von 10 bis 40 Jahren. Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich antragsberechtigt. Für die Standortgemeinde gibt es zusätzlich eine Nachfrageprämie von 2.000 € je bezugsfertiger geförderter Wohnung — auch ohne eigene Bauherrenschaft.","foerderquote_detail":{"form":"Langfristiges, zinsverbilligtes Darlehen über die L-Bank in vier Varianten nach Bindungsdauer: MW 10, MW 15, MW 25 und MW 30 (Zahl = Jahre Zinsverbilligung). Bei 40-jähriger Miet- und Belegungsbindung beträgt Zinsverbilligung und Zinsbindung 30 Jahre. Die Subvention kann auf Antrag vollständig als Zuschuss ausgereicht werden (Nr. 4.1).","basisfoerderung":"Die Subvention beläuft sich — bezogen auf eine Regelabsenkung der Miete um 33 % gegenüber der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete und eine Regelbindungsdauer von 30 Jahren — auf 40 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten. Wegen des Eigenkapitaleinsatzes sind 80 % der Gesamtkosten berücksichtigungsfähig (Nr. 4.2.1).","kostenansatz":"Baukosten der Kostengruppen 200 bis 800 nach DIN 276, berücksichtigungsfähig als Festbetrag von 5.250 € je m² Wohnfläche; bei Ersatzneubau mit zusätzlichen Abbruchkosten 5.350 €/m². Grundstückskosten bis zum örtlichen Bodenrichtwert zuzüglich 10 %; alternativ Erbbauzinsen bis 3 % p. a. der berücksichtigungsfähigen Grundstückskosten (Nr. 4.2.1).","nachfragepraemie_gemeinde":"EIGENSTÄNDIGER ZUSCHUSS OHNE BAUHERRENSCHAFT: „Je neu fertiggestellter und bezugsfertiger im Rahmen des Programms Wohnungsbau BW 2022 geförderter Mietwohnung wird der Standortgemeinde eine Prämie in Höhe von 2.000 Euro als Zuschuss gezahlt. Sie ist ebenfalls zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken einzusetzen.\" (Nr. 7) Die Gemeinde bekommt das Geld also auch dann, wenn ein privater oder genossenschaftlicher Investor gebaut hat.","quartiersmassnahmen":"Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfelds sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen: 40 % der nachweislich angefallenen Kosten, höchstens 20 % der Basisförderung. Personelle Maßnahmen nur als Zuschuss und höchstens für drei Jahre ab Bezugsfertigkeit.","auszahlung":"Die Förderdarlehen werden zu 100 % ausgezahlt (Nr. 4.3).","beihilferechtliche_deckelung":"Objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Bewilligung und danach in regelmäßigen Abständen; verpflichtend für Antragstellende, die bis zur Förderzusage bereits über drei Mietwohnungen verfügen — die Prüfung entfällt nur bei höchstens zwei Wohneinheiten einschließlich der neu gebauten. Nachträglich festgestellte Überkompensation kann zu teilweiser Rückforderung oder Zinsanpassung führen (Nr. 4.2)."},"berechtigte":["unternehmen","kommune","kommunaler-eigenbetrieb","verband","oeffentliche-einrichtung"],"themen":["wohnungsbau","neubau","kredit"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.","massnahmen":["wohngebaeude-neubau"],"zielgebaeude":["kommunaler-mietwohnungsbau-neubau"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"rollierend","voraussetzungen":["Objekt in Baden-Württemberg; gefördert werden Neubau, Erwerb neuer Mietwohnungen sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums — darunter Dachgeschossausbau, Aufstockung, Anbau, Umwandlung bisher anders genutzter Räume und die Erneuerung leerstehender, nicht mehr wohngeeigneter Wohnungen (Nr. 2)","Kein Maßnahmenbeginn und kein Errichtungs- oder Erwerbsvertrag vor Eingang des vollständigen, prüffähigen und unterschriebenen Antrags bei der Wohnraumförderstelle; danach Beginn auf eigenes Risiko (Nr. 3.1)","Miet- und Belegungsbindung von 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahren ab Bezugsfertigkeit: Kaltmiete wahlweise 20 bis 40 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (Regelfall 33 %), Vermietung nur an Personen mit Wohnberechtigungsschein bei Erst- und Wiedervermietung (Nr. 3.3)","„Neubaustandard Plus\" ist regelmäßige Fördervoraussetzung; bei Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen die verwendeten Gebäudeteile mindestens den Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude — energetische Einzelmaßnahmen entsprechen (Nr. 3.2)","Bei Vorhaben mit mehr als 100 Wohneinheiten zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach der Eingangsstufe eines am Markt anerkannten Systems für den Wohnungsbau (Nr. 3.2)","Angemessene Eigenleistung von mindestens 20 % der Gesamtkosten (Nr. 3.4) — anders als bei der Modernisierungsvariante, wo in der Regel keine Eigenleistung verlangt wird","Eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel sind nicht förderfähig; diesbezügliche Kosten bleiben unberücksichtigt (Nr. 3.5, gestützt auf Artikel 17 Absatz 15 EPBD vom 24.04.2024)","Antragstellung schriftlich bei der Wohnraumförderstelle (Landratsämter bzw. Bürgermeisterämter der Stadtkreise) oder der L-Bank (Nr. 6 und 8)"],"kombinierbar_mit":["beg-klimafreundlicher-neubau-kommunen"],"expert_kommentar":"Sozialmietwohnraum-Neubau, nicht Bestandssanierung — im Sanierungsfahrplan-Kontext also nur Randgebiet. Zwei Dinge lohnen trotzdem die Kenntnis. Erstens die Nachfrageprämie nach Nr. 7: 2.000 € je bezugsfertiger geförderter Mietwohnung an die STANDORTGEMEINDE, auch wenn ein privater Investor gebaut hat — Geld, das eine Kommune ohne eigene Bauherrenschaft abrufen kann und das leicht übersehen wird. Zweitens die Eigenleistungsschwelle von 20 % der Gesamtkosten, die diese Variante von der Modernisierungsförderung unterscheidet (dort in der Regel keine). Wer beide Programme in einem Gespräch nennt, muss den Unterschied kennen: Neubau kostet Eigenmittel und bindet 10 bis 40 Jahre, Modernisierung nicht.","expert_kommentar_author":"claude-audit","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-17","geprueft_am":"2026-08-17","tags":["L-Bank","Mietwohnung","Neubau","Kredit","BW","Sozialmietwohnraum","Belegungsbindung","Nachfrageprämie"],"kumulierungs_regel":"Nr. 5 des Merkblatts, dieselbe Zwei-Ebenen-Logik wie bei der Modernisierungsvariante. LAND: „Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen.\" BUND: „Die Kumulierung mit der Bundesförderung nach dem BEG-Programm ist zulässig.\" Übergreifend dürfen die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten; die Mietwohnraumfinanzierung zählt selbst zu den öffentlichen Mitteln. In die Gesamtfinanzierung eingebunden werden darf das Programm im Übrigen.","quellen":["Merkblatt „Mietwohnungsfinanzierung BW – Neubau – MW10-/MW15-/MW25-/MW30-Darlehen\", Formular 778627-1LB-0027 der L-Bank, Stand 01.06.2026: korpus/abgelegt/l-bank-mietwohnung-neubau/merkblatt-mietwohnungsfinanzierung-neubau-stand-2026-06-01.pdf — am 17.08.2026 im Wortlaut gelesen.","Antragsberechtigung am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft (Nr. 1): gefördert werden Bauherrinnen und Bauherren, die neue Sozialmietwohnungen bauen, „wie beispielsweise Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Privatpersonen\".","OFFEN: Der vollständige Wortlaut steht in der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022 (Gemeinsames Amtsblatt BW); das Merkblatt sagt das im Vorspann selbst. 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Kein Zuschuss — zinsverbilligter Kredit, kein Fördersatz in Prozent.","foerderquote_detail":{"foerderart":"Zinsverbilligtes Darlehen (kein Zuschuss, keine Prozentquote)","hinweis":"Aufgenommen aus Agentur_Kumulierungstabelle_2026.pdf — Zinskonditionen und Kreditrahmen noch zu prüfen gegen lfa.de","art":"Zinsverbilligtes Darlehen der LfA — kein Zuschuss, keine Förderquote.","finanzierungsanteil":{"bis_2_mio_eur":"bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten","ueber_2_mio_eur":"maximal 50 % der förderfähigen Investitionskosten","fundstelle":"Merkblatt Infrakredit Energie, Tz. 4.3"},"darlehenshoechstbetrag_eur":4000000,"jahreslimit_hinweis":"Ein Antragsteller kann pro Kalenderjahr Darlehenszusagen von höchstens 150 Mio. € aus dem Investitionskredit Kommunen der KfW erhalten, aus dem dieses Produkt refinanziert wird.","laufzeiten":"20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren, 10 Jahre mit bis zu 2, oder 5 Jahre mit bis zu 1.","eigenanteil_hinweis":"Über 2 Mio. € Darlehen trägt die Kommune mindestens die Hälfte der Investitionskosten aus anderen Mitteln — das ist die planungsrelevante Schwelle."},"berechtigte":["kommune"],"themen":["beleuchtung"],"massnahmen":["infra-strassenbeleuchtung","infra-hallenbeleuchtung"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kreditinstrument ohne Quote — zinsverbilligtes Darlehen, kein Fördersatz je Maßnahme.","zielgebaeude":["infrastruktur"],"regionen":["BY"],"antragsfenster":"fortlaufend","antragsdauer_realistisch":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["nki-kommunalrichtlinie"],"expert_kommentar":"Aus der Agentur-Kumulierungstabelle 2026 bekannt: kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie 4.2.1/4.2.3 (Beleuchtung). Ist ein zinsverbilligtes Darlehen, keine Zuschuss-Quote — für Bayern-Kommunen als Finanzierungsbaustein neben der NKI-Bezuschussung relevant, nicht als Ersatz. Zinskonditionen noch nicht verifiziert.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["Agentur für kommunalen Klimaschutz: Kumulierungstabelle Länderprogramme, Stand Juni 2026 — korpus/abgelegt/nki-kommunalrichtlinie/agentur_kumulierungstabelle_2026.pdf","Merkblatt Infrakredit Energie (LfA Förderbank Bayern), Stand 19.11.2025: korpus/geholt/infrakredit-energie-bayern/merkblatt--merkblatt-infrakredit-energie.pdf — Tz. 4.3 im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"tags":["LfA","Bayern","Infrakredit","Beleuchtung","Darlehen"],"status_hinweis":"Befund vom 09.08.2026: Dieser Eintrag und der jeweils andere zeigen auf dieselbe Quelle — die URL-Deduplizierung des Holjobs weist beide Programm-IDs als Referenzen derselben Datei aus (korpus/geholt/infrakredit-energie-bayern/merkblatt--merkblatt-infrakredit-energie.pdf). Das bestätigt den Dubletten-Verdacht maschinell. Die Zusammenlegung ist eine Fachentscheidung und bleibt offen. Nicht betroffen: lfa-infrakredit-kommunal-bayern, das ist ein eigenes Produkt mit eigenem Merkblatt. Dritter Beleg für die Dublette (09.08.2026): Der Zwillings-Eintrag infrakredit-energie-bayern führt zielgebaeude quartier und waermenetz, dieser nur infrastruktur — dieselbe Quelle, zwei unterschiedlich gepflegte Datensätze. Folge im Betrieb: Der Eintrag ist über keinen Gebäude-Chip auffindbar. Nicht einseitig angeglichen, weil die Zusammenlegung als Fachentscheidung offen ist.","geprueft":false,"in_pruefung":["antragsdauer_realistisch","foerderquote_detail.hinweis","voraussetzungen"]},{"id":"lfa-infrakredit-kommunal-bayern","name":"LfA Infrakredit Kommunal","anbieter":"LfA Förderbank Bayern (IKK-Refinanzierung über KfW)","anbieter_url":"https://www.lfa.de/website/de/foerderangebote/infrastruktur/infrakredit_kommunal/","foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zinsverbilligtes Darlehen (LfA/KfW-IKK-Refinanzierung) für kommunale Infrastrukturinvestitionen, u. a. Verkehrsinfrastruktur inkl. ÖPNV sowie Ver-/Entsorgung (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung). Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: 4.2.5 Mobilität, 4.2.6 Abfallwirtschaft, 4.2.7 Abwasser, 4.2.8 Trinkwasser). Kein Zuschuss — zinsverbilligter Kredit, kein Fördersatz in Prozent.","foerderquote_detail":{"foerderart":"Zinsverbilligtes Darlehen (kein Zuschuss, keine Prozentquote)","hinweis":"Aufgenommen aus Agentur_Kumulierungstabelle_2026.pdf — Zinskonditionen und Kreditrahmen noch zu prüfen gegen lfa.de"},"berechtigte":["kommune"],"themen":["mobilitaet","wasser-abwasser","abfallwirtschaft"],"massnahmen":["mobilitaet-radverkehr","wasser-abwasserbewirtschaftung","wasser-trinkwasserversorgung"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","mobilitaets-infrastruktur","ver-entsorgungsinfrastruktur"],"regionen":["BY"],"antragsfenster":"fortlaufend","antragsdauer_realistisch":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["nki-kommunalrichtlinie"],"expert_kommentar":"Aus der Agentur-Kumulierungstabelle 2026 bekannt: kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie 4.2.5/4.2.6/4.2.7/4.2.8 (Mobilität, Abfallwirtschaft, Abwasser, Trinkwasser). Zinsverbilligtes Darlehen, keine Zuschuss-Quote — als Finanzierungsergänzung neben der NKI-Bezuschussung für Bayern-Kommunen relevant. Zinskonditionen noch nicht verifiziert.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-07-24","geprueft_am":"2026-07-24","quellen":["Agentur für kommunalen Klimaschutz: Kumulierungstabelle Länderprogramme, Stand Juni 2026 — korpus/abgelegt/nki-kommunalrichtlinie/agentur_kumulierungstabelle_2026.pdf"],"tags":["LfA","Bayern","Infrakredit","Mobilität","Abwasser","Darlehen"],"geprueft":false,"in_pruefung":["antragsdauer_realistisch","foerderquote_detail.hinweis","tags","voraussetzungen"]},{"id":"lgvfg-bw","name":"Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)","anbieter":"Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg","anbieter_url":"https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/PDF/Foerderprogramme/VwV-LGVFG/VwV-LGVFG_-_Februar_2025_barrierefrei.pdf","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"BW-Zuschuss für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur (Radwege, Radabstellanlagen, Mobilitätsstationen, Knotenpunkte). Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: 4.2.5 a-d Klimafreundliche Mobilität). Laut Kumulierungstabelle befristet bis 2027. Fördersatz noch zu prüfen.","foerderquote_detail":{"regelfall":{"quote_prozent_bis":50,"eigenanteil_prozent_mindestens":50,"fundstelle":"VwV-LGVFG Nr. 2.1","wortlaut":"Die Zuwendung beträgt maximal bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten."},"erhoehter_satz":{"quote_prozent_bis":75,"fundstelle":"VwV-LGVFG Nr. 2.2 zu § 4 Absatz 1 Satz 2 LGVFG","faelle":["Beseitigung oder Sicherung von Bahnübergängen (Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen)","Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit an bestehenden Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs","Vorhaben im Interesse des Landes oder eines anderen Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs"]},"eigenanteil_mindestens_prozent":{"wert":10,"wortlaut":"Auch zum Abschluss des Förderverfahrens muss der Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten eingehalten werden — anders als bei einer Festbetragsfinanzierung."},"kumulierungsobergrenze_prozent":{"wert":90,"wortlaut":"Im Falle einer kumulierenden Förderung darf die Gesamtzuwendung maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten betragen."},"klimamobilitaetsplan_widerruf":"Zuwendungen, die unter Verweis auf den Klimamobilitätsplan über die Regelförderung von 50 Prozent hinausgehen, können widerrufen werden, wenn dessen Voraussetzungen entfallen — der erhöhte Satz ist an den Bestand des Plans gebunden."},"berechtigte":["kommune"],"themen":["mobilitaet"],"massnahmen":["radverkehr","mobilitaetsstationen"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","mobilitaets-infrastruktur"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":null,"antragsdauer_realistisch":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["nki-kommunalrichtlinie"],"expert_kommentar":"Aus der Agentur-Kumulierungstabelle 2026 bekannt: kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie 4.2.5 a-d (Klimafreundliche Mobilität — Mobilitätsstationen, Radverkehrsinfrastruktur, Bike+Ride). Fördersatz noch nicht gegen die Original-VwV geprüft; Laufzeitangabe 'bis 2027' ebenfalls vor Kundenempfehlung verifizieren.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-LGVFG) vom 21.02.2025: korpus/geholt/lgvfg-bw/richtlinie--vwv-lgvfg-landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz-fassung-februar-20.pdf — Volltext geprüft 2026-08-09"],"tags":["LGVFG","BW","Mobilität","Radverkehr"],"status_hinweis":"Fördersätze, Eigenanteil und Kumulierungsobergrenze am Wortlaut der VwV-LGVFG (Fassung 21.02.2025) geprüft (09.08.2026).","geprueft":false,"in_pruefung":["antragsdauer_realistisch","antragsfenster","kurzbeschreibung","voraussetzungen"]},{"id":"liiime-e-lastenraeder","name":"Landesinitiative III Marktwachstum E-Mobilität BW — E-Lastenräder","anbieter":"VM BW","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bw","status":"geschlossen","kurzbeschreibung":"BW-Förderung für Anschaffung von E-Lastenrädern (kommunal + gewerblich + Verband). Sehr Nische.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["unternehmen","kommune","verband","oeffentliche-einrichtung"],"themen":["mobilitaet","lastenrad","elektromobilitaet"],"regionen":["BW"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Sehr Nische — BW-Förderung für E-Lastenräder. Kommunal nur in seltenen Konstellationen relevant (z. B. Bauhof, Kommunal-Logistik, Stadtgartenamt). Außerhalb Sanierungsfahrplan-Kernbereichs.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-10","geprueft_am":"2026-08-10","tags":["LIIIME","E-Lastenrad","BW","Mobilität"],"status_hinweis":"Die L-Bank teilt auf ihrer Produktseite mit, dass die Förderung von E-Lastenrädern zum 31.12.2024 ausgelaufen ist und keine Anträge mehr möglich sind. Der Rechtsstand ist davon zu trennen: Eine eigenständige aktuelle Förderrichtlinie war auch am 10.08.2026 nicht auffindbar — der Status stützt sich auf die Aussage des Gebers, nicht auf die Nichtauffindbarkeit.","quellen":["Verkehrsministerium Baden-Württemberg — Förderprogramme und Aufrufe (https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe, abgerufen 2026-08-09)","L-Bank — Produktseite Elektrolastenräder: https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/elektrolastenrader.html — Programm zum 31.12.2024 ausgelaufen, abgerufen 2026-08-10"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"lukifg-bayern","name":"LuKIFG Bayern — kommunales Investitionsbudget nach Art. 12a BayFAG","anbieter":"Freistaat Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Bayerisches Gegenstück zum LuKIFG-Budget, geregelt als Investitionsbudget nach Art. 12a BayFAG. Kein Zuschuss mit Förderquote, sondern eine Zuweisung an Gemeinden und Landkreise. Mindestvolumen grundsätzlich 50.000 €, Maßnahmenbeginn frühestens 01.01.2025, Abruf bis 31.12.2032, Abschluss grundsätzlich bis 31.12.2042. Verteilung: 23 % kreisfreie Gemeinden, 57 % kreisangehörige Gemeinden, 20 % Landkreise.","foerderquote_detail":{"instrument":"Kommunales Investitionsbudget nach Art. 12a BayFAG — keine Förderquote auf die Investitionssumme und deshalb auch kein Eigenanteil im üblichen Sinn. Die Kommune verfügt über ein zugewiesenes Budget, nicht über einen Anteil an einer Rechnung.","mindestvolumen_eur":50000,"begleit_und_folgemassnahmen_anteil":"unter 50 %","verteilungsschluessel":{"kreisfreie_gemeinden_prozent":23,"kreisangehoerige_gemeinden_prozent":57,"landkreise_prozent":20},"eigenanteils_kofinanzierung":{"belegt_fuer":"staatliche (Landes-)Förderprogramme","fundstelle":"Länderbericht Bayern zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (BMF), Abschnitt zur Verwendungsprüfung","wortlaut":"Die Mittel aus dem kommunalen Investitionsbudget werden häufig für Maßnahmen eingesetzt werden, für die es auch staatliche Förderprogramme gibt. Die Kommunen können die ihnen danach verbleibenden Eigenanteile aus dem kommunalen Investitionsbudget finanzieren."}},"berechtigte":["kommune","landkreis","kommunale-koerperschaft"],"themen":["kommunale-bauinvestitionen","infrastruktur","eigenanteil","kofinanzierung","kommunalfinanzen"],"zielgebaeude":["kommunale-liegenschaft","infrastruktur"],"regionen":["BY"],"antragsfenster":"Abruf bis 31.12.2032; Maßnahmenbeginn nicht vor 01.01.2025; Abschluss grundsätzlich bis 31.12.2042.","voraussetzungen":["Gemeinden und Landkreise in Bayern","Investitionsbudget nach Art. 12a BayFAG","Mindestvolumen grundsätzlich 50.000 €","Maßnahmenbeginn nicht vor dem 01.01.2025","Abruf bis zum 31.12.2032, Abschluss grundsätzlich bis zum 31.12.2042","Begleit- und Folgemaßnahmen unter 50 %"],"kombinierbar_mit":["sonderprogramm-schwimmbadfoerderung-bayern","bayfag-art-10"],"kombinationshinweis":"Mit bayerischen Landesförderungen ist die Kombination gut belegt. Für die Kombination mit Bundesprogrammen fehlt bislang der belastbare bundesrechtliche Anker — hier ist im Einzelfall beim jeweiligen Bundesprogramm zu klären, ob der Eigenanteil aus diesem Budget bestritten werden darf. Bis dahin keine pauschale Zusage.","expert_kommentar":"Dieselbe Logik wie in Baden-Württemberg, mit einem bayerischen Rechtsrahmen: Das Budget setzt am Eigenanteil an, nicht an der Quote. Was hier zusätzlich zu beachten ist, ist der Verteilungsschlüssel — 23 Prozent gehen an die kreisfreien Gemeinden, 57 Prozent an die kreisangehörigen, 20 Prozent an die Landkreise. Für eine kreisangehörige Gemeinde heißt das: Der Topf ist da, aber die Zuweisung folgt einem Schlüssel und nicht dem Bedarf des einzelnen Vorhabens. Die Zeitachse ist enger als in Baden-Württemberg — Abruf nur bis Ende 2032 gegenüber einer Anzeigefrist bis Ende 2036. Wer eine mehrjährige Sanierungsstrategie darauf aufbaut, plant den Abruf früh ein und nicht ans Ende. Offen und ausdrücklich nicht beantwortet ist die Kombination mit Bundesprogrammen. Bei bayerischen Landesförderungen ist die Sache belegt; für BEG, Kommunalrichtlinie und die anderen Bundeswege gibt es bisher keinen tragfähigen pauschalen Anker. Das ist keine Formalie: Wenn ein Bundesprogramm die Finanzierung des Eigenanteils aus öffentlichen Mitteln ausschließt, kippt die ganze Rechnung. Vor einer Empfehlung an die Kommune deshalb im Einzelfall klären.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"status_hinweis":"Die Eigenanteils-Kofinanzierung ist für staatliche (Landes-)Förderprogramme am Wortlaut des BMF-Länderberichts belegt (09.08.2026). Für Bundesprogramme bleibt sie ungeklärt — der Bericht schweigt dazu, und das bayerische Schwimmbadprogramm schließt in Nr. 7.2 bundesgeförderte Maßnahmen ausdrücklich aus. Die übrigen Konditionen stammen weiter aus dem externen Recherchelauf 2.","quellen":["Länderbericht Bayern zur Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (BMF): korpus/geholt/lukifg-bayern/richtlinie--laenderbericht-bayern-zur-verwendung-der-mittel-aus-dem-sondervermoege.pdf — Volltext geprüft 2026-08-09. Die Eigenanteils-Kofinanzierung ist darin nur für staatliche (Landes-)Programme belegt.","Art. 12a BayFAG samt Vollzugsbekanntmachung: noch nicht beschafft. Prüfauftrag in korpus/holliste.json.","BayFAG Art. 12a (Finanzzuweisungen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes): korpus/abgelegt/bayfag-art-10/bayfag-2013-04-16-idf-08-05-2026.pdf — Abs. 1 bis 5 am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft."],"tags":["Bayern","BayFAG","Eigenanteil","Kofinanzierung","Investitionsfonds","Kommunen"],"letzte_aktualisierung":"2026-08-17","geprueft_am":"2026-08-17","kumulierungs_regel":"Bayerisches Gegenstück zur VwV LuKIFG BW, und die Antwort steht hier im GESETZ statt in einer VwV. Art. 12a Abs. 1 Satz 1 BayFAG: Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten aus dem auf Bayern entfallenden Anteil nach § 2 LuKIFG Finanzzuweisungen. Satz 2 entscheidet die Kumulierungsfrage für Landesmittel: „Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden nicht auf Zuwendungen des Freistaates Bayern angerechnet.\" Wie in BW gilt das für LANDES-Mittel; über Bundes- oder EU-Programme sagt die Norm nichts — dort entscheidet die jeweilige Bundesrichtlinie. Verteilung nach Art. 12a Abs. 2: 23 % kreisfreie Gemeinden, 57 % kreisangehörige Gemeinden, 20 % Landkreise, nach Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft. Abrufbar bis 31.12.2032 (Abs. 4). AUFSCHLAG, der leicht übersehen wird: Für Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Schulen, Kindertageseinrichtungen), die nach dem 31.12.2024 begonnen wurden, kommen nach Abs. 5 zusätzlich 10 % der für die Maßnahme nach Art. 10 gewährten Zuweisung.","geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","tags"]},{"id":"lukifg-bw","name":"LuKIFG Baden-Württemberg — kommunales Investitionsbudget","anbieter":"Land Baden-Württemberg","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Kein Zuschussprogramm mit Förderquote, sondern ein der Kommune zugewiesenes Investitionsbudget für Sachinvestitionen in die kommunale Infrastruktur. Mindestinvestition grundsätzlich 50.000 €, Maßnahmenbeginn frühestens 01.01.2025, Anzeige bis 31.12.2036, Abschluss grundsätzlich bis 31.12.2042. Für die Sanierungsplanung ist der entscheidende Punkt ein anderer: Das Budget kann in Baden-Württemberg grundsätzlich den kommunalen Eigenanteil anderer Landesförderungen finanzieren — damit wird es zum Hebel auf genau die Position, an der Sanierungsvorhaben im Gemeinderat scheitern.","foerderquote_detail":{"instrument":"Zugewiesenes kommunales Investitionsbudget — keine Förderquote auf die Investitionssumme, deshalb auch kein Eigenanteil im üblichen Sinn. Die Kommune verfügt über ein Budget, nicht über einen Anteil an einer Rechnung.","mindestinvestition_eur":50000,"begleit_und_folgemassnahmen_anteil":"unter 50 % — konservative Auslegung wegen des dokumentierten Normkonflikts, siehe normkonflikt_begleitmassnahmen","normkonflikt_begleitmassnahmen":{"bw_vwv":{"fundstelle":"VwV LuKIFG Nr. 2.4","wortlaut":"Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 100 Prozent der nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift förderfähigen Ausgaben förderfähig."},"bund_laender_verwaltungsvereinbarung":{"fundstelle":"Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder zum LuKIFG, § 2 Absatz 3","wortlaut":"Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der nach dem LuKIFG geförderten Investitionsmaßnahme nach § 3 Absatz 1 LuKIFG förderfähig."},"bewertung":"Beide Klauseln begrenzen dieselbe Größe — den Anteil der Begleit- und Folgemaßnahmen an den förderfähigen Ausgaben der Investition. Die Bezugsgröße ist also nicht verschieden, nur die Obergrenze. Der Widerspruch ist damit echt und nicht durch Auslegung auflösbar.","anwendung":"unter 50 Prozent","anwendung_begruendung":"Die Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung setzt den Rahmen, innerhalb dessen das Land seine Verwaltungsvorschrift erlässt. Die engere Grenze ist deshalb nicht nur die vorsichtigere, sondern die vermutlich bindende. Vor einer Beschlussvorlage, die auf die weite Auslegung baut, gehört die Abweichung mit dem Regierungspräsidium oder dem Finanzministerium geklärt — nicht nachträglich mit dem Rechnungsprüfungsamt.","geprueft_am_wortlaut":"2026-08-09"}},"berechtigte":["kommune","landkreis","kommunale-koerperschaft"],"themen":["kommunale-bauinvestitionen","infrastruktur","eigenanteil","kofinanzierung","kommunalfinanzen"],"zielgebaeude":["kommunale-liegenschaft","infrastruktur"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"Anzeige der Maßnahme bis 31.12.2036; Maßnahmenbeginn nicht vor 01.01.2025; Abschluss grundsätzlich bis 31.12.2042.","voraussetzungen":["Sachinvestition in kommunale Infrastruktur","Mindestinvestition grundsätzlich 50.000 €","Maßnahmenbeginn nicht vor dem 01.01.2025","Anzeige der Maßnahme bis zum 31.12.2036","Abschluss grundsätzlich bis zum 31.12.2042","Bei Einsatz für den Eigenanteil eines anderen Programms gehen dessen bundes- und europarechtliche Regeln vor — das andere Programm bestimmt, ob eine Kofinanzierung aus diesem Budget zulässig ist"],"kombinierbar_mit":["klimaschutz-plus-t1","klimaschutz-plus-t2","vwv-schulbaufoerderung","vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung","zfeu-vwv","ausgleichstock"],"kombinationshinweis":"Der Wert liegt in der Kofinanzierung des Eigenanteils, nicht in einer zusätzlichen Quote. Vor jeder Zusage an die Kommune ist beim jeweils anderen Programm zu prüfen, ob es eine Finanzierung des Eigenanteils aus öffentlichen Mitteln zulässt — bei Bundes- und EU-Programmen ist das die Regelfrage, nicht die Ausnahme.","expert_kommentar":"Das LuKIFG greift an der Stelle, an der kommunale Sanierungsvorhaben tatsächlich hängen bleiben: nicht an der Förderquote, sondern am Eigenanteil. Eine Schule mit 4 Mio. € Sanierungsvolumen und 60 % Förderung braucht 1,6 Mio. € aus dem eigenen Haushalt — und genau diese Zahl entscheidet im Gemeinderat, ob das Vorhaben in den Haushalt kommt oder verschoben wird. Ein zugewiesenes Investitionsbudget verändert diese Rechnung, ohne dass eine zweite Förderquote nötig wäre. Zwei Dinge sind dabei zwingend zu beachten. Erstens: Das Budget ist kein Zuschuss auf eine Maßnahme, sondern eine Zuweisung. Wer es in einer Beschlussvorlage als Förderquote darstellt, erzeugt eine Erwartung, die die Kämmerei nicht einlösen kann. Zweitens der Normkonflikt bei Begleit- und Folgemaßnahmen: Die baden-württembergische Verwaltungsvorschrift lässt unter 100 % zu, die Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung unter 50 %. Bis zur Klärung rechnen wir mit der engeren Grenze — sie trägt in beiden Lesarten, die weite nur in einer. Die zeitliche Achse ist großzügig: Anzeige bis Ende 2036, Abschluss bis Ende 2042. Das ist ein Planungshorizont, in dem sich eine Sanierungsstrategie über mehrere Haushaltsjahre aufbauen lässt, statt sie in ein Antragsfenster zu pressen.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":true,"status_hinweis":"Der Normkonflikt bei Begleit- und Folgemaßnahmen ist am Wortlaut beider Regelwerke geprüft (09.08.2026) und bestätigt: VwV Nr. 2.4 nennt unter 100 Prozent, die Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung § 2 Absatz 3 unter 50 Prozent, bei identischer Bezugsgröße. Angewandt wird die engere Grenze. Die übrigen Konditionen stammen aus dem externen Recherchelauf 2 und sind noch nicht im Wortlaut geprüft.","quellen":["VwV LuKIFG — Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Abwicklung des kommunalen Anteils am LuKIFG, barrierefreie Fassung 30.01.2026 (Erstfassung 17.12.2025): korpus/geholt/lukifg-bw/richtlinie--vwv-lukifg-fassung-30-01-2026.pdf — Nr. 2.4 im Wortlaut geprüft 09.08.2026","Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG (BMF): korpus/geholt/lukifg-bw/nebenbestimmungen--verwaltungsvereinbarung-bund-laender-zur-durchfuehrung-des-lukifg.pdf — § 2 Absatz 3 im Wortlaut geprüft 09.08.2026","Mindestinvestition, Förderzeitraum und Eigenanteils-Kofinanzierung am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft (VwV LuKIFG Nr. 5.8, Nr. 5.1 Buchstabe a, Nr. 4): 50 000 € Mindestinvestitionsvolumen, Unterschreiten förderunschädlich wenn bei Bewilligung oder Beginn nicht vorhersehbar; Beginn nicht vor dem 01.01.2025 in Abweichung von Nr. 1.2 VV-LHO zu § 44 Abs. 1 LHO, maßgeblich ist in der Regel das Datum des ersten Leistungsvertrags; Eigenanteil siehe kumulierungs_regel. Damit ist der Deep-Research-Vorbehalt für diese drei Punkte erledigt.","LuKIFG — Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen, Volltext im Gesetzeskorpus: korpus/abgelegt/lukifg/lukifg.xml (13 Normen). Am 17.08.2026 im Wortlaut geprüft: § 1 (100 Mrd. € aus dem Sondervermögen an die Länder, Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG), § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 (Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur als Förderbereiche), § 3 Abs. 5 (Mindestinvestitionsvolumen 50 000 €), § 10 (außer Kraft 31.12.2050). Das Gesetz selbst regelt die Eigenanteils-Frage NICHT — § 9 Abs. 1 delegiert die ergänzenden Bestimmungen an die Verwaltungsvereinbarung, § 5 Abs. 1 das Verfahren an die Länder."],"tags":["BW","Eigenanteil","Kofinanzierung","Investitionsfonds","Kommunen"],"letzte_aktualisierung":"2026-08-17","geprueft_am":"2026-08-17","dokumente":[{"typ":"richtlinie","titel":"VwV LuKIFG (Fassung 30.01.2026)","herausgeber":"Finanzministerium und Innenministerium Baden-Württemberg","url":"https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Haushalt_Finanzen/LuKIFG/20260130_VWV_LuKIFG_barrierefrei.pdf","format":"PDF"},{"typ":"nebenbestimmungen","titel":"Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder zur Durchführung des LuKIFG","herausgeber":"Bundesministerium der Finanzen","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Oeffentliche-Finanzen/SVIK/vv-lukifg.pdf?__blob=publicationFile&v=3","format":"PDF"}],"kumulierungs_regel":"Eigenanteils-Kofinanzierung ausdrücklich erlaubt — aber nur gegen LANDES-Recht. VwV LuKIFG Nr. 4: „In Verwaltungsvorschriften des Landes geregelte Doppelförderungsverbote gelten im Hinblick auf die Mittel aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz nicht, so dass die Mittel … zur Erbringung des Eigenanteils der Kommunen in Abweichung von Nummer 13.2 VV-LHO zu § 44 Absatz 1 LHO bis hin zu einer Vollfinanzierung einer Maßnahme eingesetzt werden können. Ebenso bleibt die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichstock nach § 13 FAG unberührt.\" — DIE GRENZE STEHT IM NÄCHSTEN SATZ: „Etwaige Einschränkungen in Rechtsverordnungen und Gesetzen des Landes sowie in Bundes- oder EU-Vorschriften bleiben davon unberührt.\" Für BUNDESprogramme (BEG, KfW, NKI) ist damit NICHTS entschieden: Ob LuKIFG-Mittel dort als Eigenanteil zählen, entscheidet die jeweilige Bundesrichtlinie — nicht diese VwV. Nie als pauschales „Eigenanteil ist gedeckt\" beraten. Zusätzlich zu beachten: Die Anzeige verlangt die Bestätigung, dass bei Kombination mit anderen Förderprogrammen die Gesamtförderung die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt, und die Summe der Zuwendungen darf das Einzelbudget der Kommune nach Nr. 4.1.4 nicht überschreiten.","geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","tags"]},{"id":"modellregion-gruener-wasserstoff-bw","name":"Modellregion Grüner Wasserstoff (VwV EFRE Wasserstoff 2021–2027)","anbieter":"UM BW","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bw","status":"geschlossen","kurzbeschreibung":"BW-Förderung für Modellregionen Grüner Wasserstoff im Rahmen der EFRE-Förderperiode 2021–2027.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["forschungseinrichtung","hochschule","kommune","unternehmen","verband"],"themen":["wasserstoff","modellregion","transformationsprojekt"],"regionen":["BW"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"BW-Wasserstoff-Modellregion-Programm — primär für Forschungs-/Industrie-Konsortien mit kommunaler Beteiligung. Im klassischen Sanierungsfahrplan-Kontext nicht relevant; als Kompetenz im Repertoire bei H2-Reallabor-Anfragen.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["Wasserstoff","Modellregion","BW","EFRE","VwV EFRE"],"status_hinweis":"Der Modellregionen-Aufruf ist abgeschlossen; ein neues Antragsfenster ist nicht eröffnet.","quellen":["Umweltministerium Baden-Württemberg — EFRE-Förderung Wasserstoff (https://um.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/betrieblicher-umweltschutz-und-foerdermoeglichkeiten/foerdermoeglichkeiten/efre, abgerufen 2026-08-09)"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","foerderquote_detail","tags","voraussetzungen"]},{"id":"nki-kommunalrichtlinie","name":"NKI Kommunalrichtlinie — Nationale Klimaschutzinitiative für Kommunen (Stand: Novelle 01.11.2024)","anbieter":"BMUKN (Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit) · ZUG (Projektträger)","anbieter_url":"https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/nationale-klimaschutzinitiative","antragsstelle_url":"https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/nationale-klimaschutzinitiative","foerderebene":"bund","status":"aktiv","geltungszeitraum":{"von":"2024-11-01","bis":"2027-12-31"},"einreichungsfenster":{"von":"2025-02-01","bis":"2027-12-31"},"kurzbeschreibung":"Bundesförderung für strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen. Kein allgemeiner Topf für die thermische Hülle — Förderschwerpunkte sind abschließend definiert und in der Novelle ab 01.11.2024 verändert (u. a. wurde Schwerpunkt 4.1.2 Energiemanagement gestrichen). Quoten sind maßnahmenscharf unterschiedlich.","foerderquote_detail":{"massnahmenscharf":[{"schwerpunkt":"Erstvorhaben Klimaschutzmanagement und -konzept","quote_prozent_standard":70,"quote_prozent_finanzschwach":90,"bewilligungszeitraum_monate_typ":24,"berechtigte_hinweis":"insbesondere Kommunen, Hochschulen, Religionsgemeinschaften","hinweis":"löst die vormals separat als noch zu prüfen geführte 'Klimaschutzmanagement-Stelle' auf — Konzepterstellung und Personalstelle sind ein gemeinsamer Fördertatbestand (Quelle: klimaschutz.de/Foerderkompass, Rubrik Klimaschutzkonzepte und Personal)"},{"schwerpunkt":"Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement und -konzept","quote_prozent_standard":40,"quote_prozent_finanzschwach":60,"bewilligungszeitraum_monate_typ":36,"berechtigte_hinweis":"gleiche Berechtigte wie Erstvorhaben — Umsetzung eines bereits geförderten Konzepts"},{"schwerpunkt":"Erstellung von Fokuskonzepten (Mobilität oder Abfallwirtschaft)","quote_prozent_standard":60,"quote_prozent_finanzschwach":80,"berechtigte_hinweis":"Kommunen, kommunale Unternehmen, Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag"},{"schwerpunkt":"Umsetzungsmanagement zu einem Fokuskonzept","quote_prozent_standard":40,"quote_prozent_finanzschwach":60,"berechtigte_hinweis":"gleiche Berechtigte wie Fokuskonzept-Erstellung"},{"schwerpunkt":"Umsetzungsmanagement zu einem integrierten Klimaschutzkonzept","quote_prozent_standard":40,"quote_prozent_finanzschwach":60,"berechtigte_hinweis":"Kommunen/Organisationen mit bewilligtem Erstvorhaben Klimaschutzmanagement nach der bis 31.12.2021 gültigen Übergangsregelung der Kommunalrichtlinie"},{"schwerpunkt":"Klimaschutzkoordination auf Landkreisebene","quote_prozent_standard":70,"quote_prozent_finanzschwach":90,"berechtigte_hinweis":"Ausschließlich Landkreise (Bindeglied zu kreisangehörigen Kommunen)"},{"schwerpunkt":"Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz","quote_prozent_standard":70,"quote_prozent_finanzschwach":90,"berechtigte_hinweis":"insbesondere kleine Kommunen, Kindertagesstätten, öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Einrichtungen des Sozialwesens, Religionsgemeinschaften"},{"schwerpunkt":"Fokusberatung Klimaschutz","quote_prozent_standard":70,"quote_prozent_finanzschwach":90,"berechtigte_hinweis":"kleine Kommunen, kommunale Unternehmen, öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Einrichtungen des Sozialwesens, Religionsgemeinschaften"},{"schwerpunkt":"Energiesparmodelle (Schulen und Kitas)","quote_prozent_standard":70,"quote_prozent_finanzschwach":90,"bewilligungszeitraum_monate_typ":48,"berechtigte_traegerschaft":"öffentlich, gemeinnützig oder religionsgemeinschaftlich"},{"schwerpunkt":"Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke","quote_prozent_standard":60,"quote_prozent_finanzschwach":80},{"schwerpunkt":"Machbarkeitsstudien","quote_prozent_standard":50,"quote_prozent_finanzschwach":70,"bewilligungszeitraum_monate":"12 oder 24 (gestaffelt nach Leistungsphasen)","berechtigte_hinweis":"Kommunen, kommunale Unternehmen, Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag, Wasserwirtschaftsverbände"},{"schwerpunkt":"Außen- und Straßenbeleuchtung (Nr. 4.2.1)","quote_prozent_standard":25,"quote_prozent_finanzschwach":40,"hinweis":"Belegt durch die KRL vom 10.10.2024, Tabelle 2, Nr. 7.3"},{"schwerpunkt":"Innen- und Hallenbeleuchtung (Nr. 4.2.3)","quote_prozent_standard":25,"quote_prozent_finanzschwach":40},{"schwerpunkt":"Mobilitätsstationen (Nr. 4.2.5 a)","quote_prozent_standard":50,"quote_prozent_finanzschwach":65},{"schwerpunkt":"Radverkehrsinfrastruktur, ruhend/fließend (Nr. 4.2.5 b, d)","quote_prozent_standard":50,"quote_prozent_finanzschwach":65},{"schwerpunkt":"Bike+Ride-Radabstellanlagen (Nr. 4.2.5 c)","quote_prozent_standard":70,"quote_prozent_finanzschwach":85},{"schwerpunkt":"Strukturen zur Sammlung von Garten-/Grünabfällen (Nr. 4.2.6 a)","quote_prozent_standard":40,"quote_prozent_finanzschwach":55,"berechtigte_hinweis":"auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag"},{"schwerpunkt":"Bioabfallvergärungsanlagen (Nr. 4.2.6 b)","quote_prozent_standard":40,"quote_prozent_finanzschwach":55,"berechtigte_hinweis":"auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag"},{"schwerpunkt":"Optimierte Erfassung von Deponiegasen (Nr. 4.2.6 c)","quote_prozent_standard":50,"quote_prozent_finanzschwach":65,"berechtigte_hinweis":"auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag"},{"schwerpunkt":"Aerobe In-situ-Stabilisierung von Deponien (Nr. 4.2.6 d)","quote_prozent_standard":50,"quote_prozent_finanzschwach":65,"berechtigte_hinweis":"auch Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag"},{"schwerpunkt":"Klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung (Nr. 4.2.7)","quote_prozent_standard":30,"quote_prozent_finanzschwach":45,"berechtigte_hinweis":"auch öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände"},{"schwerpunkt":"Klimafreundliche Trinkwasserversorgung (Nr. 4.2.8)","quote_prozent_standard":30,"quote_prozent_finanzschwach":45,"berechtigte_hinweis":"auch öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände"},{"schwerpunkt":"Sanierung von Beckenwasserpumpen (Nr. 4.2.10)","quote_prozent_standard":40,"quote_prozent_finanzschwach":55}],"geloeschte_schwerpunkte_seit_novelle_2024_11":[{"schwerpunkt":"4.1.2 Energiemanagement (Aufbau eines Energiemanagement-Systems)","stand":"in der Kommunalrichtlinien-Novelle ab 01.11.2024 gestrichen — bei gezieltem EnMS-Bedarf alternative Programme prüfen (BAFA Energieberatung Nichtwohngebäude oder BAFA Modul 4 Energiemanagementsysteme)"}],"eigenanteil_min_prozent":15,"eigenanteil_finanzschwach_min_prozent":10,"kumulierungs_regel":"Mindesteigenanteil 15 % bzw. 10 % darf nicht durch Drittmittel ersetzt werden; spätere Drittmittel können die Bundeszuwendung kürzen.","wichtig":"Förderschwerpunkte sind abschließend definiert — die Kommunalrichtlinie ist keine allgemeine Sanierungsförderung für die thermische Hülle. Wer das so darstellt, schafft falsche Erwartungen. Plus: Energiemanagement-Schwerpunkt ist in der aktuellen Richtlinie (11/2024) nicht mehr enthalten."},"massnahmen_foerderung":[{"massnahme_id":"beratung-klimaschutzkonzept-erstvorhaben","quote_prozent":70,"boni":[{"bezeichnung":"finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren","quote_prozent_ersetzt":90}],"berechtigte_hinweis":"insbesondere Kommunen, Hochschulen, Religionsgemeinschaften"},{"massnahme_id":"beratung-klimaschutzkonzept-anschlussvorhaben","quote_prozent":40,"boni":[{"bezeichnung":"finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren","quote_prozent_ersetzt":60}]},{"massnahme_id":"beratung-fokuskonzept","quote_prozent":60,"boni":[{"bezeichnung":"finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren","quote_prozent_ersetzt":80}]},{"massnahme_id":"beratung-umsetzungsmanagement-fokuskonzept","quote_prozent":40,"boni":[{"bezeichnung":"finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren","quote_prozent_ersetzt":60}]},{"massnahme_id":"beratung-umsetzungsmanagement-integriert","quote_prozent":40,"boni":[{"bezeichnung":"finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren","quote_prozent_ersetzt":60}]},{"massnahme_id":"beratung-klimaschutzkoordination","quote_prozent":70,"boni":[{"bezeichnung":"finanzschwache Landkreise","quote_prozent_ersetzt":90}],"berechtigte_hinweis":"ausschließlich Landkreise"},{"massnahme_id":"beratung-einstiegsberatung","quote_prozent":70,"boni":[{"bezeichnung":"finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus Braunkohlerevieren","quote_prozent_ersetzt":90}],"berechtigte_hinweis":"insbesondere kleine Kommunen, Kitas, öffentlich-rechtliche/gemeinnützige Einrichtungen des Sozialwesens, Religionsgemeinschaften"},{"massnahme_id":"beratung-fokusberatung","quote_prozent":70,"boni":[{"bezeichnung":"finanzschwache Kommunen / Antragstellende aus 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klargestellt sein, dass Zuschlag/Vertragsschluss nur bei Bewilligung erfolgt","Maßnahme muss über gesetzliche Anforderungen hinausgehen","Eigenanteil mindestens 15 % (finanzschwache Kommunen 10 %)","Vorgaben zu Verwendungsnachweis und Klimaschutz-Berichtspflichten beachten"],"kombinierbar_mit":["vm-fachkonzepte-nachhaltige-mobilitaet-bw","vm-fachkraefte-mobilitaet-klimaschutz-bw","lgvfg-bw","wlsb-sportstaettenbau-bw","bsb-nord-vereinssportstaettenbau-bw","lfa-infrakredit-energie-bayern","lfa-infrakredit-kommunal-bayern"],"nicht_kombinierbar_mit_pauschal":"NKI-Förderungen können nicht mit anderen Förderungen des Bundes kumuliert werden — pauschal, nicht nur 'für dieselbe Maßnahme' (Nr. 8.5 KRL vom 10.10.2024). Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen (insbesondere Landesprogrammen) ist dagegen grundsätzlich möglich, sofern AGVO-/De-minimis-Vorgaben eingehalten werden; mit EEG-Förderung für dieselben Ausgaben ausdrücklich ausgeschlossen. Für Baden-Württemberg/Bayern konkret kombinierbar (siehe Agentur_Kumulierungstabelle_2026.pdf, Stand Juni 2026): u. a. BW-Landesprogramme 'Förderung qualifizierter Fachkonzepte nachhaltige Mobilität' (Überschneidung 4.1.10a), 'Förderung für Fachkräfte für Mobilität und Klimaschutz' (4.1.10b), LGVFG (4.2.5a–d), WLSB/BSB-Nord-Sportstättenbauförderung (4.2.1/4.2.3/4.2.10, nur Sportvereine); Bayern: LfA Infrakredit Energie (4.2.1/4.2.3) und LfA Infrakredit Kommunal (4.2.5–4.2.8). Die genannten Landesprogramme sind als eigene Einträge im Förderkompass erfasst.","expert_kommentar":"Die NKI-Kommunalrichtlinie ist ein Spezial-Werkzeug, kein Allzweck-Topf. Stark für Machbarkeitsstudien (50 %, finanzschwach 70 %), Klimaschutzmanagement-Stellen und definierte technische Einzelmaßnahmen (Beleuchtung, Mobilitäts-Infrastruktur, Wasser/Abwasser-Effizienz). Wer NKI als 'Bundesförderung für die Sanierung kommunaler Gebäude' versteht, läuft in eine Erwartungsfalle — für klassische Hülle/Heizung sind BEG EM (BAFA) und KfW 422 die richtigen Wege. Vorhabenbeginn-Logik ist strikt: kein Vertrag vor Bewilligung; frühe Ausschreibung nur mit ausdrücklicher Förderbedingung im LV. Achtung Versions-Sprung: In der voriger NKI-Richtlinie gab es eigene Förderschwerpunkte 'Energiemanagement-Systeme (EnMS)' und 'Energiesparmodelle' — der EnMS-Schwerpunkt ist in der aktuellen Richtlinie (11/2024–12/2027) nicht mehr enthalten. Bei gezielter EnMS-Förderbedarf alternative Programme prüfen (BAFA Energieberatung Nichtwohngebäude oder BAFA Energiemanagementsysteme). Wichtig: NKI ist nicht mit anderen Bundesprogrammen kumulierbar (Nr. 8.5) — anders als BEG EM/Klimaschutz-Plus, die sich gegenseitig ergänzen, steht NKI für sich. Landesprogramme (BW/Bayern) sind aber ausdrücklich kombinierbar.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-07-24","geprueft_am":"2026-07-24","quellen":["Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie) vom 10. Oktober 2024, BAnz — korpus/abgelegt/nki-kommunalrichtlinie/241111-krl2024_bf_nach-banz.pdf (Volltext-Abgleich 2026-07-24: Nr. 4, 5, 7.3 Tabelle 1+2, 8.5)","Technischer Annex zur Kommunalrichtlinie 2024 — korpus/abgelegt/nki-kommunalrichtlinie/241111-ta-krl-2024_bf_nach-banz.pdf","Agentur für kommunalen Klimaschutz: Kumulierungstabelle Länderprogramme, Stand Juni 2026 — korpus/abgelegt/nki-kommunalrichtlinie/agentur_kumulierungstabelle_2026.pdf","ZUG-Projektträger-Informationen zur NKI","klimaschutz.de Förderkompass, Rubrik 'Klimaschutzkonzepte und Personal' (Screenshot-Abgleich Jonas 2026-07)","klimaschutz.de Förderkompass, Rubrik 'Beratung, Netzwerke und Analysen' (Screenshot-Abgleich Jonas 2026-07)"],"tags":["NKI","Kommunalrichtlinie","BMUKN","ZUG","Machbarkeitsstudie","Klimaschutzmanagement","Bundesförderung"],"geprueft":false,"in_pruefung":["foerderquote_detail.massnahmenscharf[0].hinweis"]},{"id":"regenerative-kraftstoffe","name":"Förderung der Entwicklung regenerativer Kraftstoffe","anbieter":"BMDV","anbieter_url":null,"foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung der Entwicklung regenerativer Kraftstoffe (synthetische, biogene Kraftstoffe — E-Fuels, fortschrittliche Biokraftstoffe).","foerderquote_detail":{"foerderung":{"quote_prozent_bis":100,"wortlaut":"Zuwendungsfähige projektbezogene Kosten können bis zu 100 % gefördert werden.","eigenanteil_hinweis":"Gilt für Forschungs- und Entwicklungsanteile; für marktnahe Anteile gelten beihilferechtliche Obergrenzen."}},"berechtigte":["forschungseinrichtung","hochschule","kommune","unternehmen","verband"],"themen":["regenerative-kraftstoffe","e-fuels","biokraftstoffe","verkehrsdekarbonisierung"],"massnahmen":["forschungs-und-entwicklungs-projekt","demonstration","pilotanlage"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen","produktionsanlage","forschungsanlage"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Forschungs- und Entwicklungsprogramm für regenerative Kraftstoffe — primär Industrie / Forschung. Für Kommunen nur in seltenen Konstellationen relevant (z. B. Stadtwerke mit Power-to-X-Pilotprojekten). Außerhalb Sanierungsfahrplan-Kernbereichs.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["Regenerative Kraftstoffe","E-Fuels","Biokraftstoffe","BMDV","Forschung"],"quellen":["Förderrichtlinie Entwicklung regenerativer Kraftstoffe, 05.05.2021, gültig bis 31.12.2026: korpus/geholt/regenerative-kraftstoffe/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"sonderprogramm-schwimmbadfoerderung-bayern","name":"Sonderprogramm Schwimmbadförderung Bayern","anbieter":"Freistaat Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","programmfrist_bis":"2026-12-31","kurzbeschreibung":"Bayerisches Sonderprogramm für kommunale Schwimmbäder, Richtlinie gültig bis 31.12.2026. Der Regelfall liegt bei bis zu 80 % Förderung, die Kommune trägt also mindestens 20 % selbst; für finanzschwache oder demografisch belastete Kommunen sind im begründeten Einzelfall bis zu 90 % möglich, der Eigenanteil sinkt dann auf mindestens 10 %. Als Orientierungswert nennt die Richtlinie 50 %, also hälftige Eigenfinanzierung. Interkommunale Vorhaben erhalten 10 Prozentpunkte mehr, der Mindest-Eigenanteil von 10 % bleibt in jedem Fall bestehen. Mindestens 100.000 € zuwendungsfähige Ausgaben, Zweckbindung 25 Jahre.","foerderquote_detail":{"rechtsstand":"SPSF-Richtlinie BayMBl. 2019 Nr. 306 in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 02.12.2024 (BayMBl. 2024 Nr. 627, in Kraft 31.12.2024) — die Grundfassung allein ist irreführend, ihre Sätze wurden 2024 verdoppelt.","foerderrahmen":{"quote_prozent_bis":80,"eigenanteil_prozent_mindestens":20,"fundstelle":"Nr. 5.4 Satz 1 i.d.F. der Änderung Nr. 1.5.1","wortlaut":"Der Förderrahmen beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach Nr. 6."},"einzelfall_finanzschwach":{"quote_prozent_bis":90,"eigenanteil_prozent_mindestens":10,"fundstelle":"Nr. 5.4 Satz 2 i.d.F. der Änderung Nr. 1.5.2 (ersetzt 45 Prozent durch 90 Prozent)","voraussetzung":"Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, in begründeten Einzelfällen; zusätzliche Fördervoraussetzung ist der vorausschauende Demografiezuschlag nach Art. 12 BayFAG."},"orientierungswert":{"quote_prozent":50,"eigenanteil_prozent":50,"fundstelle":"Nr. 5.4 Satz 4 i.d.F. der Änderung Nr. 1.5.3 (ersetzt 25 Prozent durch 50 Prozent)","bedeutung":"Gilt für eine Kommune, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht. Das ist die Zahl für die Beschlussvorlage — nicht die Obergrenze von 80 Prozent."},"interkommunal_zuschlag":{"prozentpunkte":10,"fundstelle":"Nr. 5.4 Satz 5","grenze":"Der Mindest-Eigenanteil von 10 Prozent nach Nr. 7.4 bleibt bestehen."},"eigenanteil_mindestens_prozent":{"wert":10,"fundstelle":"Nr. 7.4 Satz 1","wortlaut":"Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen."},"mindest_zuwendungsfaehige_ausgaben_eur":{"wert":100000,"fundstelle":"Nr. 6.3"},"kostendeckelung":{"je_qm_wasserflaeche_eur":16530,"hoechstbetrag_eur":8264000,"fundstelle":"Nr. 6.2 Satz 1 i.d.F. der Änderung Nr. 1.6 (ersetzt 8.000 € durch 16.530 € und 4 Mio. € durch 8.264.000 €)","indexierung":"Die Werte werden jährlich nach der vom Landesamt für Statistik festgestellten Baupreisentwicklung angepasst (Nr. 6.2 Satz 2). Der Stand 2024 ist also nicht der geltende — Programmseiten nennen inzwischen 17.330 € und 8.666.000 €. Vor jeder Kalkulation den aktuellen Anpassungsstand erfragen."},"finanzierungsart":{"fundstelle":"Nr. 5.1","wortlaut":"Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung."}},"zweckbindungsfrist":"25 Jahre (Nr. 4.2 Satz 2)","berechtigte":["kommune","landkreis","kommunale-koerperschaft","verwaltungsgemeinschaft","kommunaler-zweckverband"],"themen":["sportstaetten","schulsport","energieeffizienz","komplettsanierung","interkommunale-zusammenarbeit"],"zielgebaeude":["schwimmbad","sportstaette"],"regionen":["BY"],"antragsfenster":"Richtlinie gültig bis 31.12.2026 (Nr. 18 i.d.F. der Änderung Nr. 1.11, die die Angabe 2024 durch 2026 ersetzt). Vorhabenbeginn erst nach Bewilligung oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn; Planung und Beratung gelten nicht als Maßnahmenbeginn.","voraussetzungen":["Mindestens 100.000 € zuwendungsfähige Ausgaben (Nr. 6.3)","Eigenanteil der Kommune mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 7.4)","Kommunales Bad, in dem Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden (Nr. 2.1)","Ersatzneubau nur ausnahmsweise: wenn er gegenüber der Bestandssanierung nachweislich die wirtschaftlichere Variante ist und der Rückbau des bestehenden Bades sichergestellt wird (Nr. 2.2)","Zweckbindung: mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden (Nr. 4.2)","Keine Förderung von Maßnahmen, die aus Programmen des Bundes gefördert werden (Nr. 7.2)","Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen pauschal mit 18 % der Kostengruppen 300, 400 und 500 nach DIN 276 ansetzbar (Nr. 6.4)"],"kombinierbar_mit":["lukifg-bayern"],"kombinationshinweis":"Nicht kombinierbar mit Bundesprogrammen (Nr. 7.2). Bei Förderung aus einem sonstigen Programm ist eine Kostentrennung erforderlich (Nr. 7.3). Die Kombination mit dem bayerischen LuKIFG-Budget ist damit ausdrücklich ungeklärt, nicht bloß unbelegt.","expert_kommentar":"Bei diesem Programm entscheidet die Richtlinie, nicht die Programmseite — und die beiden weichen an zwei Stellen voneinander ab, die in einer Beschlussvorlage teuer werden können. Erstens die Quote: Die Programmseite nennt eine Spanne von 0 bis 90 Prozent, die bindende Richtlinie sieht den Regelfall bei bis zu 80 Prozent und die 90 Prozent nur im begründeten Einzelfall für finanzschwache oder demografisch belastete Kommunen. Wer mit 90 Prozent kalkuliert, weil die Programmseite sie nennt, kalkuliert an der Rechtsgrundlage vorbei. Zweitens der Ersatzneubau: Die Programmseite schließt Neubauten aus, die Richtlinie lässt den Ersatzneubau ausnahmsweise zu, wenn er wirtschaftlicher ist und das Altbad zurückgebaut wird. Das ist für ein Bad aus den Siebzigern mit sanierungsunfähiger Beckenkonstruktion der entscheidende Satz — und er steht nur in der Richtlinie. Die Zahl, mit der eine Kommune in die Kämmerei geht, ist der Orientierungswert von 50 Prozent, nicht die Obergrenze. Bei 6 Mio. € Sanierungsvolumen sind das 3 Mio. € Eigenanteil, und darüber wird der Beschluss gefällt. Ein interkommunales Vorhaben verbessert die Rechnung um zehn Prozentpunkte — mindestens zehn Prozent bleiben aber in jedem Fall bei der Kommune. Praktisch wichtig ist noch die Vorhabenbeginn-Regel: Planung und Beratung sind ausdrücklich kein Beginn. Es lässt sich also weit vorplanen, bevor der Antrag draußen ist. Wer stattdessen den ersten Bauvertrag unterschreibt, verliert die Förderung. Und die Zweckbindung von 25 Jahren gehört in die Vorlage: Wer das Bad in dieser Zeit aufgibt oder umnutzt, zahlt zurück.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"status_hinweis":"Alle Konditionen am Wortlaut geprüft (09.08.2026), Grundfassung und Änderungsbekanntmachung 2024 gemeinsam ausgewertet. Wichtig für jede Nachprüfung: Die Grundfassung BayMBl. 2019 Nr. 306 allein führt in die Irre — ihre Sätze (0–40 / 45 / 25 Prozent) wurden durch die Änderung vom 02.12.2024 auf 80 / 90 / 50 Prozent angehoben, die Kostendeckelung von 8.000 auf 16.530 Euro je Quadratmeter.","quellen":["Richtlinien für das Sonderförderprogramm zur Sanierung kommunaler Schwimmbäder in Bayern (SPSF), BayMBl. 2019 Nr. 306 vom 12.07.2019: korpus/geholt/sonderprogramm-schwimmbadfoerderung-bayern/richtlinie--richtlinien-spsf-bayern-baymbl-2019-nr-306.pdf — Volltext geprüft 2026-08-09","Änderungsbekanntmachung vom 02.12.2024, BayMBl. 2024 Nr. 627, in Kraft 31.12.2024: korpus/geholt/sonderprogramm-schwimmbadfoerderung-bayern/veroeffentlichung--aenderungsbekanntmachung-spsf-baymbl-2024-nr-627.pdf — Nrn. 1.5, 1.6 und 1.11 im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"tags":["Bayern","Schwimmbad","Sportstättenbau","Interkommunale Zusammenarbeit"],"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","nicht_kombinierbar_mit_hinweis":"Nr. 7.2 der Richtlinie schließt Maßnahmen aus, die aus Programmen des Bundes gefördert werden — ein harter Ausschluss, keine Quotenanrechnung. Ob das kommunale Investitionsbudget nach Art. 12a BayFAG darunterfällt, weil es aus dem Bundes-Sondervermögen gespeist wird, ist die offene Kernfrage und vor jeder Zusage zu klären.","dokumente":[{"typ":"richtlinie","titel":"Richtlinien SPSF Bayern (BayMBl. 2019 Nr. 306)","herausgeber":"Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr","fassung":"2019-07-12","url":"https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2019/306/baymbl-2019-306.pdf","format":"PDF"},{"typ":"veroeffentlichung","titel":"Änderungsbekanntmachung SPSF (BayMBl. 2024 Nr. 627)","herausgeber":"Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr","fassung":"2024-12-02","url":"https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2024/627/baymbl-2024-627.pdf","format":"PDF"}],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url"]},{"id":"staedtebaufoerderung-bw","name":"Städtebauförderung BW","anbieter":"Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW)","anbieter_url":"https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme/liste-foerderprogramme-mlw/staedtebaufoerderung","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Landessanierungsprogramm und Bund-Länder-Programme für städtebauliche Erneuerung und Entwicklung. Für das Programmjahr 2027 läuft ein Antragsverfahren: Anträge auf Aufnahme neuer Erneuerungsmaßnahmen und Aufstockungsanträge sind bis zum 2. November 2026 zu stellen.","foerderquote_detail":null,"berechtigte":["kommune"],"themen":["staedtebau","stadterneuerung"],"regionen":["BW"],"zielgebaeude":["quartier"],"antragsfenster":"Programmjahr 2027: Antragsfrist 2. November 2026 (Ausschreibung vom 21.04.2026, Abschnitt IV.2). Jährliches Ausschreibungsverfahren — für Folgejahre gilt die jeweils neue Ausschreibung.","voraussetzungen":["Rechtsgrundlage: §§ 164a, 164b und 169 Absatz 1 Nummer 9 BauGB sowie die StBauFR in der Fassung vom 1. Februar 2019 (GABl. S. 88) — so ausdrücklich die Ausschreibung 2027, Abschnitt III.","Immer erforderlich ist ein Bündel von Einzelmaßnahmen in einem abgegrenzten Gebiet; Erneuerungsmaßnahmen nach §§ 136 ff. BauGB, Entwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff. BauGB (Abschnitt I).","Planerische Vorbereitung nach Nummer 13.2.1 StBauFR: städtebauliche Missstände erheben, Ziele bestimmen, Mitwirkungsbereitschaft feststellen, Träger öffentlicher Belange abstimmen, Kosten ermitteln.","Bewilligungszeitraum grundsätzlich acht Jahre; Verlängerung in begründeten Fällen möglich (Abschnitt I).","Nicht mehr berücksichtigt werden in der Regel Anträge von Kommunen mit unabgerechneten Maßnahmen aus den Programmjahren vor 2011, grundsätzlich auch 2011 und 2012 (Abschnitt I).","Bei mehreren Anträgen ist zeitgleich eine numerische Priorisierung vorzunehmen (Abschnitt IV.2)."],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Der Eintrag stand bis 10.08.2026 als „geschlossen\" im Kompass — das war falsch und potenziell teuer: Für das Programmjahr 2027 läuft ein Antragsverfahren mit Frist 2. November 2026. Die Städtebauförderung ist außerhalb unseres Sanierungsfahrplan-Schwerpunkts, aber der energetische Bezug ist real: Die Ausschreibung nennt Klimaschutz und Klimaanpassung ausdrücklich als Förderschwerpunkt und stellt Fördervorrang für Wohnraumschaffung durch Umnutzung und Modernisierung in Aussicht. Für integrierte Quartiersberatungen ist sie damit der Rahmen, in den Einzelmaßnahmen eingebettet werden können. Vor jeder Beschlussvorlage bleibt die Fassungsfrage zu klären (siehe status_hinweis).","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-10","geprueft_am":"2026-08-10","tags":["Städtebauförderung","BW","Stadterneuerung","Quartier","Antragsfrist 02.11.2026"],"status_hinweis":"PRÜFFALL Fassungsfrage (Stand 10.08.2026): Die Ausschreibung für das Programmjahr 2027 vom 21.04.2026 stellt ausdrücklich auf die StBauFR in der Fassung vom 1. Februar 2019 (GABl. S. 88) ab. Deren Nummer 23.1 nennt zugleich ein Außerkrafttreten zum 31.12.2025. Beides zusammen ergibt keinen widerspruchsfreien Stand — entweder ist die Richtlinie verlängert worden oder eine Neufassung ist ergangen, die der Ausschreibungstext noch nicht abbildet. Der StBauFR-Volltext hat im Landesrechtsportal keinen stabilen Direktlink und liegt nicht im Korpus. Vor einer Beschlussvorlage beim Regierungspräsidium klären, welche Fassung 2027 trägt; der Fördersatz hängt an derselben Frage.","quellen":["Ausschreibung des im Jahr 2027 vorgesehenen Programms für die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung vom 21.04.2026, Az. MLW24-252-88/1: korpus/geholt/staedtebaufoerderung-bw/veroeffentlichung--ausschreibung-staedtebaufoerderung-2027.pdf — Abschnitte I, III und IV.2 im Wortlaut geprüft 2026-08-10","Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg — Städtebauförderung (https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme/liste-foerderprogramme-mlw/staedtebaufoerderung, abgerufen 2026-08-09)"],"expert_kommentar_zweitautor":"claude","geprueft":false,"in_pruefung":["foerderquote_detail","tags"]},{"id":"stark","name":"STARK — Stärkung der Transformationsdynamik in den Kohleregionen","anbieter":"BMWE (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) · BAFA (Kategorien 1–11)","anbieter_url":"https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark/stark.html","foerderebene":"bund","status":"aktiv","rechtsgrundlage":"Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (StStG)","programmfrist_bis":"2038-12-31","kurzbeschreibung":"Strukturförderung für Kommunen + Landkreise in den deutschen Kohleregionen. Kategoriescharfe Förderquoten (nicht pauschal 80–90 %): Kategorien 1–7, 10–11 bis 90 %; Kategorie 8 bis 80 %; Kategorie 9 bis 70 %; Kategorie 12 unternehmens-/gebietsabhängig (30–40 % je nach C-Gebiet/KMU-Klasse).","foerderquote_detail":{"regelfall":{"quote_prozent_bis":90,"eigenanteil_prozent_mindestens":10,"fundstelle":"Nr. 6.2","wortlaut":"Der Förderanteil beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der Antragstellende hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent zu erbringen."},"hoehere_eigenanteile":"Einzelne Förderkategorien verlangen einen höheren Eigenanteil — mindestens 20 beziehungsweise 30 Prozent. Vor der Kalkulation die einschlägige Kategorie prüfen, nicht mit dem Regelfall rechnen.","festbetragsfinanzierung":"Ab bestimmten Größenordnungen als Festbetragsförderung; der Mindest-Eigenanteil von 10 Prozent bleibt auch dann bestehen.","beihilferecht":"Wird die Förderung nach AGVO, Bundesregelung Transformationstechnologien oder De-minimis gewährt, gehen deren Fördersätze und Höchstbeträge vor."},"berechtigte":["kommune","landkreis","kommunaler-zweckverband","regionale-koerperschaft"],"themen":["strukturwandel","transformation","energie","innovation","mobilitaet"],"massnahmen":["transformationsprojekte","innovationsprojekte","energie-modellprojekte"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Kategoriebezogen: STARK staffelt nach den Fördergegenstands-Kategorien 1–12 mit eigenen Höchstsätzen (bis 90 / 80 / 70 % bzw. gebietsabhängig), nicht nach Gebäudemaßnahmen.","zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","infrastruktur"],"regionen":["DE-Brandenburg","DE-Sachsen","DE-Sachsen-Anhalt","DE-Thüringen","DE-Nordrhein-Westfalen"],"antragsfenster":"laufende Antragstellung über easy-Online; keine allgemeine jährliche Deadline verifiziert","voraussetzungen":["Standort und Vorhaben müssen in den räumlichen und inhaltlichen STARK-Förderrahmen fallen.","Projekt muss einer zulässigen Förderkategorie zugeordnet werden und die geforderten Indikatoren erfüllen.","Vorhabenbeginn grundsätzlich erst nach Bewilligung beziehungsweise zugelassenem vorzeitigem Maßnahmenbeginn."],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"STARK ist regional begrenzt auf die deutschen Kohleregionen — für Effizienzpioniere-Standardgebiet (Baden-Württemberg, Bayern) nicht unmittelbar relevant. Für Kunden:innen in Lausitz, Mitteldeutsches Revier oder Rheinisches Revier kann es ein massiver Hebel sein (typisch 80–90 % Förderquote). Wir nehmen es als Kompetenz im Repertoire, ohne aktive Bewerbung — bei konkreten Anfragen aus den Regionen prüfen wir die Kombinationsmöglichkeit mit BEG / KfW / Landesprogrammen. Förderquoten und Kombinationslogik sind durch ChatGPT-Round-2-Validation gegen aktuelle StStG-Förderbekanntmachungen zu prüfen.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["STARK","Strukturwandel","Kohleregionen","BMWK","Lausitz","Mitteldeutsches Revier","Rheinisches Revier"],"antragsstelle_url":"https://foerderportal.bund.de/easyonline/","strategie_hinweise":["Vor jeder Gebäudeplanung zuerst prüfen, ob Standort und Gesamtvorhaben in den räumlichen und inhaltlichen Förderrahmen von STARK fallen. Ohne belastbaren Strukturwandelbezug sollte das Programm nicht in die Finanzierung eingestellt werden.","Bei grundsätzlich förderfähigen Vorhaben können bis zu 90 % Zuwendung bei mindestens 10 % Eigenanteil angesetzt werden; abweichende Vorgaben einzelner Kategorien oder beihilferechtlicher Konstellationen sind vor dem Haushaltsbeschluss separat zu prüfen.","Den Antrag über easy-Online vor Maßnahmenbeginn stellen. Liefer- oder Leistungsverträge grundsätzlich erst nach Bewilligung schließen; ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn muss gesondert beantragt werden und erfolgt auf eigenes Risiko.","Parallelförderungen und Drittmittel vor Antragstellung in einem konsistenten Finanzierungsplan abbilden. Insbesondere eine weitere Bundesförderung darf nicht ungeprüft für dieselben Projektbestandteile angesetzt werden.","Indikatoren, Zwischenberichte und Verwendungsnachweis bereits bei Projektorganisation und Vergabe mitdenken. Der administrative Aufwand ist höher als bei einem standardisierten Gebäudeförderprogramm."],"dokumente":[{"titel":"Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten „STARK“","herausgeber":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / BMWE","typ":"richtlinie","fassung":"novellierte Fassung; in Kraft seit 13.08.2024","url":"https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschaft/stark_richtlinie.pdf?__blob=publicationFile","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliche aktuelle STARK-Grundlage für Förderkategorien, Förderquote, Eigenanteil, Kumulierung, Verfahren und Geltungsdauer.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt Förderkategorien 1–11 und Indikatoren (V. 2.0 für STARK-Anträge ab 21.09.2025)","herausgeber":"BAFA","typ":"merkblatt","fassung":"Version 2.0; für Anträge ab 21.09.2025","url":"https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschaft/stark_merkblatt_indikatorik.pdf?__blob=publicationFile&v=6","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Aktuelle Zuordnung der Förderkategorien und verpflichtenden Ergebnis-/Wirkungsindikatoren.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt Förderkategorien 1–11 und Indikatoren – Indikatorensystem","herausgeber":"BAFA","typ":"listen","fassung":"Version 2.0; für Anträge ab 21.09.2025","url":"https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschaft/stark_merkblatt_indikatorik.pdf?__blob=publicationFile&v=6","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Enthält die systematische Liste der zulässigen Förderkategorien und zugehörigen Indikatoren.","zugang":"frei"},{"titel":"Antragsformular STARK / easy-Online; Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn","herausgeber":"BAFA","typ":"antrag","fassung":"aktueller Formularstand 2026","url":"https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark/stark.html","format":"Portal/PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Elektronischer STARK-Antrag wird über easy-Online erstellt; BAFA stellt zusätzlich das Formular für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bereit.","zugang":"frei"},{"titel":"ANBest-Gk / ANBest-P / ANBest-P-Kosten","herausgeber":"Bund / BAFA","typ":"nebenbestimmungen","fassung":"Stand 04.08.2025 (BAFA-BHO-Glossar)","url":"https://www.bafa.de/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html?cms_lv2=1468960&nn=1468976","format":"HTML","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Je Antragsteller-/Abrechnungsart werden die allgemeinen Nebenbestimmungen Bestandteil des Zuwendungsbescheids; für Kommunen ist insbesondere ANBest-Gk relevant.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt Verwendungsnachweis auf Ausgabenbasis / auf Kostenbasis; Zwischenbericht STARK","herausgeber":"BAFA","typ":"nachweis","fassung":"aktuelle Dokumente auf der STARK-Programmseite","url":"https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark/stark.html","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Regelt die Nachweisführung nach Bewilligung, getrennt nach Ausgaben- und Kostenbasis, einschließlich Zwischenbericht.","zugang":"frei"},{"titel":"STARK-Förderrichtlinie – Regelungen zu Drittmitteln/Kumulierung","herausgeber":"BMWE / BAFA","typ":"kumulierung","fassung":"novellierte Fassung, gültig seit 13.08.2024","url":"https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschaft/stark_richtlinie.pdf?__blob=publicationFile","format":"PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Regelt den Ausschluss gleichzeitiger Bundesförderung und die anteilige Berücksichtigung sonstiger Drittmittel; Sonderregeln können für investive/beihilfebehaftete Kategorien gelten.","zugang":"frei"},{"titel":"Häufig gestellte Fragen im Förderprogramm STARK","herausgeber":"BAFA","typ":"faq","fassung":"aktueller Stand auf BAFA-Programmseite","url":"https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark/stark.html","format":"HTML/PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Offizielle Auslegungshilfe zu Antragsberechtigung, Förderhöhe, Eigenmitteln, Vorhabenbeginn, Kosten und Verfahren.","zugang":"frei"}],"quellen":["Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten „STARK“ — Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / BMWE; novellierte Fassung; in Kraft seit 13.08.2024 (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschaft/stark_richtlinie.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt Förderkategorien 1–11 und Indikatoren (V. 2.0 für STARK-Anträge ab 21.09.2025) — BAFA; Version 2.0; für Anträge ab 21.09.2025 (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschaft/stark_merkblatt_indikatorik.pdf?__blob=publicationFile&v=6, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt Förderkategorien 1–11 und Indikatoren – Indikatorensystem — BAFA; Version 2.0; für Anträge ab 21.09.2025 (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschaft/stark_merkblatt_indikatorik.pdf?__blob=publicationFile&v=6, abgerufen 2026-08-09)","Antragsformular STARK / easy-Online; Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn — BAFA; aktueller Formularstand 2026 (https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark/stark.html, abgerufen 2026-08-09)","ANBest-Gk / ANBest-P / ANBest-P-Kosten — Bund / BAFA; Stand 04.08.2025 (BAFA-BHO-Glossar) (https://www.bafa.de/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html?cms_lv2=1468960&nn=1468976, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt Verwendungsnachweis auf Ausgabenbasis / auf Kostenbasis; Zwischenbericht STARK — BAFA; aktuelle Dokumente auf der STARK-Programmseite (https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark/stark.html, abgerufen 2026-08-09)","STARK-Förderrichtlinie – Regelungen zu Drittmitteln/Kumulierung — BMWE / BAFA; novellierte Fassung, gültig seit 13.08.2024 (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschaft/stark_richtlinie.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen 2026-08-09)","Häufig gestellte Fragen im Förderprogramm STARK — BAFA; aktueller Stand auf BAFA-Programmseite (https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark/stark.html, abgerufen 2026-08-09)","Förderrichtlinie STARK: korpus/geholt/stark/richtlinie--foerderrichtlinie-zur-staerkung-der-transformationsdynamik-und-aufbruc.pdf — Nr. 6.2 im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"status_hinweis":"Regelfördersatz und Eigenanteil am Wortlaut der Förderrichtlinie geprüft (09.08.2026). Achtung: Einzelne Förderkategorien verlangen 20 oder 30 Prozent Eigenanteil statt 10.","geprueft":false,"in_pruefung":["tags"]},{"id":"starttransr-bayern","name":"StartTransR Bayern — Vorbereitung transnationaler/interregionaler Projekte","anbieter":"StMWi Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Anschub-Förderung Bayern für die Vorbereitung von Projekten in transnationalen/interregionalen Förderprogrammen (z. B. INTERREG, Horizon Europe).","foerderquote_detail":{"zuwendungsfaehige_ausgaben_eur":30000,"hinweis":"Die Richtlinie arbeitet mit einem festen Betrag zuwendungsfähiger Ausgaben, nicht mit einer Quote auf die Projektsumme — der Eigenanteil ist alles darüber."},"berechtigte":["kommune","hochschule","unternehmen","verband"],"themen":["projektvorbereitung","transnationale-kooperation"],"regionen":["BY"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["interreg-v-bayern"],"expert_kommentar":"StartTransR ist Anschub-Förderung für die Antrags-Vorbereitung transnationaler Projekte. Sehr Spezial-Werkzeug; im Sanierungsfahrplan-Kontext nicht relevant.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["StartTransR","Bayern","Antragsvorbereitung"],"quellen":["StartTransR Bayern, BayMBl. 2024 Nr. 604: korpus/geholt/starttransr-bayern/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"umweltinnovationsprogramm","name":"Umweltinnovationsprogramm — Demonstrations- und Pilotanlagen","anbieter":"BMUV","anbieter_url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/BMU-Umweltinnovationsprogramm-%28230%29/","foerderebene":"bund","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen. Pilot- und Demonstrationsanlagen mit Innovationscharakter.","foerderquote_detail":{"investiv":[{"massnahme":"Investitionszuschuss für kommunale Antragsteller","quote_prozent_grund":30,"einheit":"%","stand":"UIP-Richtlinie vom 30.11.2023, Nr. 5.2.2"}],"hoechstgrenze_nwg":"Investitionszuschuss in der Regel maximal 7,5 Mio. €.","eigenanteil_hinweis":"30 % Investitionszuschuss bei 70 % Eigenanteil; alternative Kredit-/Messprogrammregeln getrennt prüfen."},"berechtigte":["unternehmen","kommune","kommunaler-eigenbetrieb","verband"],"themen":["umweltschutz","innovation","demonstrations-projekt","pilotanlage"],"massnahmen":["demonstrationsanlage","pilotanlage"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Vorhabenbezogen: Gefördert wird der Demonstrations- und Innovationscharakter eines Einzelvorhabens; die Höhe wird im Einzelfall bemessen, es gibt keinen Maßnahmen-Katalog mit Sätzen.","zielgebaeude":["nichtwohngebaeude","anlagen"],"regionen":["DE"],"antragsfenster":"laufende Projektskizzen-/Antragstellung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel; Richtlinie gilt bis 31.12.2026","voraussetzungen":["Großtechnischer Demonstrationscharakter und technisch innovative Umweltwirkung.","Zweistufiges Verfahren mit Projektskizze vor dem förmlichen Antrag.","Vorhaben darf bei Antrag grundsätzlich noch nicht begonnen sein."],"kombinierbar_mit":[],"expert_kommentar":"Das Umweltinnovationsprogramm ersetzt keine reguläre Sanierungsförderung: Gefordert ist ein großtechnisches Vorhaben mit Demonstrationscharakter und einer technisch neuartigen Umweltwirkung. Für Kommunen ist es deshalb vor allem bei besonderen Anlagen- oder Infrastrukturprojekten interessant, nicht bei einer üblichen Gebäudehülle- oder Heizungssanierung. Der Investitionszuschuss beträgt für kommunale Antragsteller in der Regel 30 % bei 70 % Eigenanteil und ist regelmäßig auf 7,5 Mio. Euro begrenzt. Die Projektskizze muss vor dem eigentlichen Antrag fachlich überzeugen; Standardtechnik oder ein bereits begonnenes Vorhaben fällt regelmäßig aus. Die Zweckbindung beträgt in der Regel mindestens fünf Jahre.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["UIP","Umweltinnovation","BMUV","Demonstration","Pilot"],"zweckbindungsfrist":"in der Regel mindestens 5 Jahre nach Abnahme des Abschlussberichts (UIP-Richtlinie Nr. 6.2)","strategie_hinweise":["Vor Haushalts- und Gremienbefassung zuerst klären, ob das Vorhaben tatsächlich Demonstrationscharakter und eine technisch neuartige Umweltwirkung aufweist. Für übliche Sanierungsstandards ein reguläres Gebäudeförderprogramm prüfen.","Bei kommunalen Antragstellern stehen in der Regel 30 % Investitionszuschuss 70 % Eigenanteil gegenüber; der Zuschuss ist regelmäßig auf 7,5 Mio. Euro begrenzt. Den Eigenanteil und nicht zuwendungsfähige Projektteile separat finanzieren.","Zuerst die Projektskizze bei der KfW einreichen und die fachliche Vorprüfung abwarten. Einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag nicht vor dem förderunschädlichen Zeitpunkt schließen.","Zuschüsse des Umweltinnovationsprogramms nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landeszuschüssen für dieselbe Maßnahme kumulieren. Ergänzende Kreditfinanzierungen nur im nach Richtlinie zulässigen Umfang einplanen.","Abschlussbericht und Verwendungsnachweis von Projektbeginn an vorbereiten; die letzte Auszahlung hängt von deren Prüfung ab. Die geförderte Anlage wird in der Regel mindestens fünf Jahre zweckgebunden."],"dokumente":[{"titel":"Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm)","herausgeber":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)","typ":"richtlinie","fassung":"30.11.2023; in Kraft 01.01.2024; gültig bis 31.12.2026","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=","format":"HTML/PDF-Publikation","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Verbindliche Rechtsgrundlage mit Förderformen, Quoten, Deckel, Antragsverfahren, Zweckbindung und Kumulierungsverbot.","zugang":"frei"},{"titel":"BAnz AT 29.12.2023 B5 – Umweltinnovationsprogramm","herausgeber":"Bundesanzeiger / BMUV","typ":"veroeffentlichung","fassung":"veröffentlicht 29.12.2023","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=","format":"HTML/PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Amtliche Fundstelle der seit 01.01.2024 geltenden Förderrichtlinie.","zugang":"frei"},{"titel":"Merkblatt Umweltinnovationsprogramm (230), Bestellnummer 600 000 0279","herausgeber":"KfW","typ":"merkblatt","fassung":"aktueller Produktstand 2026","url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/BMU-Umweltinnovationsprogramm-%28230%29/","format":"PDF über KfW-Produktseite","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Produktbezogene KfW-Hinweise zu Antrag, Kredit-/Zuschussvariante und Verfahrensabwicklung.","zugang":"frei"},{"titel":"Projektskizze / zweistufiges Antragsverfahren Umweltinnovationsprogramm","herausgeber":"KfW / Umweltbundesamt","typ":"antrag","fassung":"aktueller Verfahrensstand 2026","url":"https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/BMU-Umweltinnovationsprogramm-%28230%29/","format":"Formular/elektronisch + schriftlicher Antrag nach Aufforderung","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Stufe 1 ist die elektronische Projektskizze; erst nach positiver Bewertung fordert die KfW zum formellen Antrag auf.","zugang":"frei"},{"titel":"ANBest-P / ANBest-Gk","herausgeber":"Bund / BMUV","typ":"nebenbestimmungen","fassung":"jeweils aktuelle Fassung; kommunal ANBest-Gk","url":"https://www.bafa.de/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html?cms_lv2=1468960&nn=1468976","format":"HTML","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Die Richtlinie Nr. 6 macht die allgemeinen Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids; für Kommunen gilt ANBest-Gk.","zugang":"frei"},{"titel":"Verwendungsnachweis / Abschlussbericht nach UIP-Richtlinie Nr. 7.3","herausgeber":"KfW / UBA / BMUV","typ":"nachweis","fassung":"Richtlinie 30.11.2023","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=","format":"Richtlinienverfahren","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Die Auszahlung der letzten 10 % des Investitionszuschusses erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Abnahme des Abschlussberichts; separates allgemeines Formular wird projektbezogen bereitgestellt.","zugang":"frei"},{"titel":"UIP-Richtlinie Nr. 6.4 – Kumulierung","herausgeber":"BMUV","typ":"kumulierung","fassung":"30.11.2023","url":"https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=","format":"HTML/PDF","abgerufen_am":"2026-08-09","relevanz":"Zuschüsse nach UIP dürfen nicht mit anderen öffentlichen Bundes-/Landeszuschüssen kumuliert werden; ergänzende Kreditfinanzierungen von KfW/anderen Förderbanken bleiben im zulässigen Rahmen möglich.","zugang":"frei"}],"quellen":["Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm) — Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV); 30.11.2023; in Kraft 01.01.2024; gültig bis 31.12.2026 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=, abgerufen 2026-08-09)","BAnz AT 29.12.2023 B5 – Umweltinnovationsprogramm — Bundesanzeiger / BMUV; veröffentlicht 29.12.2023 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=, abgerufen 2026-08-09)","Merkblatt Umweltinnovationsprogramm (230), Bestellnummer 600 000 0279 — KfW; aktueller Produktstand 2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/BMU-Umweltinnovationsprogramm-%28230%29/, abgerufen 2026-08-09)","Projektskizze / zweistufiges Antragsverfahren Umweltinnovationsprogramm — KfW / Umweltbundesamt; aktueller Verfahrensstand 2026 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/BMU-Umweltinnovationsprogramm-%28230%29/, abgerufen 2026-08-09)","ANBest-P / ANBest-Gk — Bund / BMUV; jeweils aktuelle Fassung; kommunal ANBest-Gk (https://www.bafa.de/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html?cms_lv2=1468960&nn=1468976, abgerufen 2026-08-09)","Verwendungsnachweis / Abschlussbericht nach UIP-Richtlinie Nr. 7.3 — KfW / UBA / BMUV; Richtlinie 30.11.2023 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=, abgerufen 2026-08-09)","UIP-Richtlinie Nr. 6.4 – Kumulierung — BMUV; 30.11.2023 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/S10NcHvhCRtv1bjlxUu?0=, abgerufen 2026-08-09)"],"geprueft":true},{"id":"vm-fachkonzepte-nachhaltige-mobilitaet-bw","name":"Förderung qualifizierter Fachkonzepte im Kontext nachhaltiger Mobilität (VM)","anbieter":"Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg","anbieter_url":"https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Wirtschaft/Foerderprogramme/_DocumentLibraries/Foerderung_qualifizierter_Fachkonzepte/F%C3%B6rdergrunds%C3%A4tze_Fachkonzepte_Barrierefrei.pdf","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"BW-Zuschuss für die Erstellung qualifizierter Fachkonzepte zu nachhaltiger Mobilität und Klimaschutzmaßnahmen im Verkehr. Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: Fördertatbestand 4.1.10 a) Fokuskonzepte). Fördersatz noch zu prüfen — noch keine Primärquelle mit Prozentangabe eingesehen.","foerderquote_detail":{"regelfall":{"quote_prozent":50,"eigenanteil_prozent":50,"art":"Anteilsfinanzierung","wortlaut":"Als Finanzierungsart wird eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 Prozent der bei der Antragstellung ermittelten zuwendungsfähigen Kosten festgelegt."},"aktionsplan_mobilitaet_klima_laermschutz":{"quote_prozent":75,"eigenanteil_prozent":25,"wortlaut":"Abweichend hiervon wird für den Aktionsplan für Mobilität, Klima- und Lärmschutz eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten festgelegt."},"laermaktionsplan_pflichtige_gemeinden":{"quote_prozent":65,"eigenanteil_prozent":35,"begruendung":"Gemeinden, die nach §§ 47d, 47e BImSchG ohnehin zur Lärmaktionsplanung verpflichtet sind, werden wegen der Synergieeffekte mit pauschal verringertem Satz gefördert. Liegt die aktuelle Fortschreibung des Lärmaktionsplans bereits vor, gilt wieder der reguläre Satz von 75 Prozent."},"eigenanteil_mindestens_prozent":{"wert":10,"wortlaut":"Es muss gewährleistet sein, dass der Zuwendungsempfänger mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten selbst trägt."},"abschlagszahlungen":"dürfen 90 Prozent der Zuwendungen nicht überschreiten"},"berechtigte":["kommune"],"themen":["mobilitaet","klimaschutzkonzept"],"massnahmen":["fokuskonzept-mobilitaet"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":null,"antragsdauer_realistisch":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["nki-kommunalrichtlinie"],"expert_kommentar":"Aus der Agentur-Kumulierungstabelle 2026 bekannt: kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie Fördertatbestand 4.1.10 a) Fokuskonzepte. Fördersatz, Bewilligungszeitraum und genaue Zuwendungsvoraussetzungen sind noch nicht gegen die Original-Förderrichtlinie geprüft — vor Empfehlung an Kommunen unbedingt verifizieren.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["Fördergrundsätze Fachkonzepte nachhaltige Mobilität (Ministerium für Verkehr BW / Regierungspräsidium): korpus/geholt/vm-fachkonzepte-nachhaltige-mobilitaet-bw/richtlinie--foerdergrundsaetze-fachkonzepte-nachhaltige-mobilitaet.pdf — Volltext geprüft 2026-08-09"],"tags":["Nachhaltige Mobilität","BW","Fachkonzept"],"status_hinweis":"Fördersätze am Wortlaut der Fördergrundsätze geprüft (09.08.2026). Der bisherige Eintrag stammte aus der Kumulierungstabelle der Agentur und trug keinen Fördersatz.","geprueft":false,"in_pruefung":["antragsdauer_realistisch","antragsfenster","kurzbeschreibung","voraussetzungen"]},{"id":"vm-fachkraefte-mobilitaet-klimaschutz-bw","name":"Förderung für Fachkräfte für Mobilität und Klimaschutz (VM)","anbieter":"Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg","anbieter_url":"https://www.kea-bw.de/fileadmin/user_upload/Foerderberatung/VM_Personalstellen/2026_Foerdergrundsaetze_Fachkraefte_Barrierefrei.pdf","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"BW-Zuschuss für zusätzliche kommunale Personalstellen für Mobilität und Klimaschutz. Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: Fördertatbestand 4.1.10 b) Umsetzungsmanagement). Fördersatz noch zu prüfen.","foerderquote_detail":{"art":"Festbetragsfinanzierung über jährliche Personal-Pauschalen — keine Prozentquote auf Gesamtkosten. Der Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen tatsächlichen Personalkosten und Pauschale.","pauschale_hoeherer_dienst_eur_jaehrlich":{"wert":85500,"bezug":"Entgeltgruppe 13 TVöD"},"pauschale_gehobener_dienst_eur_jaehrlich":{"wert":82250,"bezug":"Entgeltgruppen 9b bis 12 TVöD"},"teilzeit":"Bei einem Stellenumfang unter 100 Prozent wird der pauschale Zuschuss entsprechend angepasst.","foerderdauer":"Die Förderung wird in den ersten 24 Monaten des Bewilligungszeitraums gewährt.","eigenanteil_hinweis":"Die zweite Hälfte der Bewilligungsperiode trägt der Fördernehmer vollständig selbst — das ist der eigentliche Eigenanteil dieses Programms und gehört in die Stellenplanung, nicht in die Fußnote."},"berechtigte":["kommune"],"themen":["mobilitaet","klimaschutzmanagement"],"massnahmen":["klimaschutzmanagement-stelle"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":null,"antragsdauer_realistisch":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["nki-kommunalrichtlinie"],"expert_kommentar":"Aus der Agentur-Kumulierungstabelle 2026 bekannt: kombinierbar mit NKI-Kommunalrichtlinie Fördertatbestand 4.1.10 b) Umsetzungsmanagement. Fördersatz und Zuwendungsvoraussetzungen noch nicht gegen die Original-Förderrichtlinie geprüft.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","quellen":["Fördergrundsätze Fachkräfte Mobilität und Klimaschutz 2026 (KEA-BW / Ministerium für Verkehr BW): korpus/geholt/vm-fachkraefte-mobilitaet-klimaschutz-bw/richtlinie--foerdergrundsaetze-fachkraefte-mobilitaet-und-klimaschutz-2026.pdf — Volltext geprüft 2026-08-09"],"tags":["Nachhaltige Mobilität","BW","Personalförderung"],"status_hinweis":"Pauschalbeträge und Förderdauer am Wortlaut geprüft (09.08.2026). Es ist eine Festbetragsfinanzierung, keine Quotenförderung — der bisherige Platzhalter quote_prozent war schon in der Kategorie falsch.","geprueft":false,"in_pruefung":["antragsdauer_realistisch","antragsfenster","kurzbeschreibung","voraussetzungen"]},{"id":"vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung","name":"VwV Kommunale Sportstättenbauförderung BW — Bau und Sanierung von Sporthallen und Sportfreianlagen","anbieter":"Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW · Bewilligung durch die Regierungspräsidien","anbieter_url":"https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/foerderungen/fb37/sportstaettenbau-kommunal/","antragsstelle_hinweis":"Antrag beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium, einzureichen nicht direkt, sondern über die Rechtsaufsichtsbehörde — diese gibt im Antragsformular eine gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung ab (Nr. 7.1, Antragsvordruck Nr. 10). Antragsfrist: 31.12. des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres.","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Die kommunale Schiene der BW-Sportstättenförderung — Zuwendungsempfänger sind ausdrücklich kommunale Träger, nicht Vereine (Abgrenzung zu WLSB und BSB Nord). Gefördert werden Bau und Sanierung von Turn- und Sporthallen, Gymnastikräumen und Sportfreianlagen, die für den Schulsport und den organisierten Vereinsbetrieb genutzt werden. Achtung Rechenfalle: Bemessungsgrundlage sind nicht die Baukosten, sondern Pauschalbeträge aus dem Anhang der VwV von 2014 — eine 3-teilbare Sporthalle bringt 600.000 € Zuwendung, unabhängig von den tatsächlichen Baukosten. Schwimmhallen sind ausdrücklich nicht förderfähig. Keine Energieförderung; energetische Qualität ist kein Zuwendungskriterium.","foerderquote_detail":{"neubau":"Projektförderung als Festbetragsfinanzierung: in der Regel 30 v. H. der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben nach dem Anhang der VwV (Nr. 5.1) — nicht 30 % der tatsächlichen Baukosten. Weicht die Maßnahme erheblich von der Standardausführung ab, kann der Pauschalbetrag gekürzt oder erhöht werden (Nr. 5.2).","sanierung":"Projektförderung als Anteilsfinanzierung: in der Regel 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die zuwendungsfähigen Ausgaben auf höchstens 70 v. H. der für entsprechende Neubaumaßnahmen geltenden Pauschalbeträge begrenzt werden (Nr. 5.3). Effektiv also maximal rund 21 v. H. der Neubau-Pauschale.","warnung_verbreiteter_lesefehler":"Mehrere Sekundärquellen (u. a. Förderdatenbank-Darstellungen) geben an, Sanierungsmaßnahmen würden mit 70 Prozent gefördert. Das ist falsch. Die 70 v. H. in Nr. 5.3 sind eine Deckelung der Bemessungsgrundlage auf 70 v. H. der Neubau-Pauschale, kein Fördersatz. Der Fördersatz ist auch bei Sanierung in der Regel 30 v. H. Verbindlich ist allein der VwV-Text, nicht die Darstellung in Programmdatenbanken.","pauschalbetraege_anhang":{"stand":"Anhang zur VwV vom 25.03.2014, seither unverändert — die Beträge bilden das Baukostenniveau 2014 ab","spalten":"a) pauschalierte zuwendungsfähige Ausgaben in € · b) Zuwendung in € (= 30 v. H. von a)","sporthallen":{"gymnastikraum_min_80qm_min_3_5m":[120000,36000],"gymnastikhalle":[400000,120000],"turnhalle_min_5_5m":[900000,270000],"sporthalle_2_teilbar_min_7m":[1400000,420000],"sporthalle_3_teilbar_min_7m":[2000000,600000]},"sportfreianlagen":{"kleinspielfeld_allwetter_kunststoff_min_22x44m":[115000,35000],"grossspielfeld_rasen":[250000,75000],"grossspielfeld_tenne":[250000,75000],"grossspielfeld_kunstrasen":[400000,120000],"leichtathletik_vollausstattung_ca_1600qm_kunststoff":[160000,48000],"leichtathletik_vollausstattung_ca_1600qm_tenne":[64000,19200],"leichtathletik_reduziert_ca_930qm_kunststoff":[93000,28000],"leichtathletik_reduziert_ca_930qm_tenne":[40000,12000],"rundbahn_400m_typ_c_tenne":[480000,144000],"rundbahn_400m_typ_c_kunststoff":[800000,240000],"rundbahn_400m_typ_b_tenne":[530000,160000],"rundbahn_400m_typ_b_kunststoff":[900000,270000]},"umkleidegebaeude_mit_sanitaer_je_einheit_ca_600cbm":[165000,50000]},"rechenbeispiel":"3-teilbare Sporthalle, Neubau: Zuwendung 600.000 € — fix. Bei realen Baukosten von 9 Mio. € entspricht das rund 6,7 % der Investition, nicht 30 %. Sanierung derselben Halle: zuwendungsfähige Ausgaben höchstens 70 % × 2.000.000 = 1.400.000 €, Zuwendung höchstens 30 % davon = 420.000 €.","bagatellgrenze":"Keine Zuwendung bei zuwendungsfähigen Ausgaben unter 40.000 € — gilt für Neubau und Sanierung (Nr. 5.1, 5.3)","nicht_zuwendungsfaehige_ausgaben":"Grundstück sowie Herrichten und Erschließen des Grundstücks (Nr. 5.1)","programmvolumen_hinweis":"Programmjahr 2026 laut Pressemeldungen der Regierungspräsidien rund 23,4 Mio. € für 164 Projekte (Vorjahr 17,3 Mio. € / 112 Projekte) — Sekundärquelle, nicht aus der VwV"},"berechtigte":["kommune","landkreis","verwaltungsgemeinschaft","schulverband","kommunales-beteiligungsunternehmen"],"themen":["sportstaetten","schulsport","hochbau","nachhaltiges-bauen"],"massnahmen":["sportstaettenbau","sporthallen-neubau","sporthallen-sanierung","sportfreianlagen"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Objektbezogen: Bemessungsgrundlage ist der zuwendungsfähige Bauaufwand der Sportstättenmaßnahme, nicht die energetische Einzelmaßnahme.","zielgebaeude":["sporthalle","sportstaette","turnhalle","gymnastikhalle","sportfreianlage"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"Jahresprogramm: Antrag bis 31.12. des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Regierungspräsidium, einzureichen über die Rechtsaufsichtsbehörde (Nr. 7.1). Zu Jahresbeginn melden die RP dem Kultusministerium die förderungsreifen Anträge; die RP erarbeiten das jährliche Förderprogramm des Regierungsbezirks unter Einschaltung beratender Ausschüsse.","jahresfrist":{"antrag_bis":"31.12.","antrag_bezug":"des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres","beschluss_bis":"vor dem 31.12. des Vorjahres — die Einreichung läuft über die Rechtsaufsichtsbehörde, dafür Vorlauf einplanen","beschluss_grund":"Antrag ist über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen (Nr. 7.1)","bescheid_erwartet":"im Laufe des Förderjahres, nach Aufstellung des Regierungsbezirks-Programms","quelle":"VwV Kommunale Sportstättenbauförderung Nr. 7.1"},"voraussetzungen":["Antrag bis 31.12. des Vorjahres beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium, eingereicht ÜBER die Rechtsaufsichtsbehörde, die eine gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung abgibt (Nr. 7.1)","Zuwendungsempfänger sind kommunale Träger: Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände und kommunale Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (Nr. 3) — nicht Sportvereine","Nachweis eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedarfs; der Bedarf von Sportstätten mit überörtlichen Funktionen soll einbezogen werden, interkommunal geplante Projekte sind ausdrücklich erwünscht (Nr. 4.1)","Vielseitige sportliche Nutzung muss durch Konstruktion, Abmessung und Ausstattung gewährleistet sein (Nr. 4.2); Nutzung für Schulsport und organisierten Übungs-/Wettkampfbetrieb von Vereinen und Verbänden (Nr. 1.2)","Nicht zuwendungsfähig: Schwimmhallen, Anlagen für spezielle Sportarten wie Tennis, Eissport, Reitsport, Schießsport, sowie Einrichtungen die nicht unmittelbar dem Sport dienen (Zuschaueranlagen, Parkplätze) — Nr. 1.3","Vorhabenbeginn: Das Projekt darf nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden (Nr. 7.1 i. V. m. Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO). Eine Ausnahme setzt eine Erklärung voraus, dass der Antrag auf das aktuelle Programmjahr beschränkt wird und bei Nichtberücksichtigung nicht erneut eingereicht wird — vorzeitiger Beginn ist damit eine Einmal-Chance ohne zweiten Versuch (Nr. 7.1, 7.7)","Keine Warteliste: nicht in das Jahresprogramm aufgenommene Anträge können erneut gestellt werden — außer die Bewilligungsstelle hatte dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt (Nr. 7.7)","Wartefrist: Nach Aufnahme einer Sanierungsmaßnahme wird für dasselbe Objekt grundsätzlich nicht vor Ablauf von 5 Jahren ab Fertigstellung eine weitere Maßnahme in das Förderprogramm aufgenommen (Nr. 7.5); im Antrag ist zu erklären, dass in den letzten 5 Jahren keine Sportfördermittel für die Sportstätte bewilligt wurden (Antragsvordruck Nr. 8.4)","Sportstättenbaumaßnahmen sollen den anerkannten Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen, einschließlich sparsamem Umgang mit Boden nach § 2 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (Nr. 4.4) — Soll-Vorschrift, keine allgemeine Nachweispflicht","Nur bei Neubau einer Sport- oder Gymnastikhalle: Bestätigung im Antrag, dass die Grundsätze des nachhaltigen Bauens (Bekanntmachung des Umweltministeriums, Staatsanzeiger Nr. 34 vom 29.08.2014) zur Kenntnis genommen und in Planung und Ausführung beachtet wurden, sowie Zusage, im Förderfall das Dokumentationsverfahren im Internetportal www.nbbw.de durchzuführen (Antragsvordruck Nr. 8.5)","Antragsanlagen: Bauplanentwurf/Bauplan, Bauzeitplan, Kostenberechnung nach DIN 276 Teil 2, Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage, Beschluss des Gemeinderats zum Projekt","Auflösende Bedingung: Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung begonnen wurde (Nr. 6.2)","Zweckbindung: bei Zuwendungen über 25.000 € 25 Jahre, sonst 10 Jahre (Nr. 6.1)","Verwendungsnachweis: bei Neubau vereinfacht — Anzeige der Fertigstellung binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme mit Verwendungsbestätigung und Sachbericht; bei Sanierung zahlenmäßiger Verwendungsnachweis binnen eines Jahres nach Abschluss (Nr. 8.1, 8.2)"],"verfahren":{"rechtsgrundlage":"Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenbauförderung) vom 25. März 2014, Az. 51-6851.4/344, K.u.U. 2014 S. 83, Gliederungs-Nr. 2288; §§ 23 und 44 LHO","geltungszeitraum":"in Kraft seit 01.01.2015, ersetzt die VwV vom 06.11.2012; kein Außerkrafttretensdatum geregelt. Laut Landesrecht-BW existiert nur diese eine Fassung — die Pauschalbeträge im Anhang stammen damit unverändert aus 2014","programm_mechanik":"Die Regierungspräsidien erarbeiten das jährliche Förderprogramm des Regierungsbezirks unter Einschaltung beratender Ausschüsse: RP (Vorsitz), Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag mit je einem Sitz, der jeweilige Sportbund mit zwei Sitzen (Nr. 7.3). Die Vorhaben werden kreisweise und nach Dringlichkeit geordnet; das Kultusministerium stellt daraus das Landesprogramm zusammen (Nr. 7.4, 7.6). Kein Rechtsanspruch — Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsermächtigungen (Nr. 2)","kein_rechtsanspruch":"Nr. 2 — Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt"},"kombinierbar_mit":["ausgleichstock","staedtebaufoerderung-bw"],"kombinationshinweis":"Der Antragsvordruck sieht die Kumulierung strukturell vor: Feld 4.3 des Finanzierungsplans fragt „beantragte/bewilligte sonstige öffentliche Zuwendungen“ ab und nennt beispielhaft ELR, Städtebauförderung, Ausgleichstock sowie sonstige Programme des Bundes oder Landes. Das ist ein Abfragefeld im Finanzierungsplan, keine Zulassungsklausel — die VwV selbst enthält keine Kumulierungsregel. Für den Neubau ist die Frage praktisch entschärft, weil die Zuwendung ein Festbetrag aus dem Anhang ist und sich durch Drittmittel nicht verändert. Für die Sanierung (Anteilsfinanzierung, Nr. 5.3) ist offen, ob Zuwendungen Dritter die anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben mindern — die VwV sagt dazu nichts. Vor einer Kombinations-Zusage gegenüber der Kämmerei beim zuständigen Regierungspräsidium klären. Für die energetische Ebene ist ohnehin ein eigener Pfad zu rechnen (BEG EM, KfW 464); Klimaschutz-Plus Teil 1 dürfte auch hier an der Eingrenzung auf kommunale Verwaltungsgebäude scheitern — dieselbe offene Frage wie bei zfeu-vwv.","expert_kommentar":"Das ist die kommunale Schiene der BW-Sportstättenförderung — und sie hat auf unserer Seite bisher gefehlt, weil der Kompass nur die Vereins-Programme WLSB und BSB Nord kannte. Zuwendungsempfänger sind hier ausdrücklich Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände und kommunale Beteiligungsunternehmen. Die wichtigste Zahl ist eine, die man falsch lesen kann: Die Förderung beträgt in der Regel 30 Prozent — aber nicht der Baukosten, sondern der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben aus dem Anhang. Und dieser Anhang stammt unverändert von 2014. Eine 3-teilbare Sporthalle bringt 600.000 Euro, egal ob sie 4 oder 12 Millionen kostet; bei 9 Millionen realer Investition sind das rund 6,7 Prozent. Wer in der Beschlussvorlage „30 Prozent Landesförderung“ schreibt, produziert eine Erwartung, die die Kämmerei später gegen uns hält. Zweiter Punkt, der in Sekundärquellen regelmäßig falsch steht: Sanierung wird nicht mit 70 Prozent gefördert. Die 70 Prozent in Nr. 5.3 deckeln die Bemessungsgrundlage auf 70 Prozent der Neubau-Pauschale; der Satz bleibt 30 Prozent. Effektiv sind das maximal rund 21 Prozent der Neubau-Pauschale, bei der 3-teilbaren Halle also höchstens 420.000 Euro. Drittens die Zeitachse: Antragsfrist ist der 31. Dezember fürs Folgejahr, und der Antrag läuft über die Rechtsaufsichtsbehörde, die eine gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung beilegt — das braucht Vorlauf. Besonders scharf ist die Vorhabenbeginn-Regel: Anders als bei der ZFeuVwV, wo Planung bis Leistungsphase 7 unschädlich ist, darf hier vor dem Bescheid gar nicht begonnen werden. Wer eine Ausnahme für den vorzeitigen Beginn erhält, muss erklären, dass er den Antrag auf dieses eine Programmjahr beschränkt und bei Nichtberücksichtigung nicht erneut stellt — eine Warteliste gibt es nicht. Das ist eine Einmal-Chance, und sie gehört so in die Beschlussvorlage. Für unsere Arbeit relevant: die Nachhaltigkeits-Klausel ist hier schwächer als bei Schulen und Feuerwehrhäusern — Nr. 4.4 ist eine Soll-Vorschrift, und nur beim Neubau einer Sport- oder Gymnastikhalle verlangt der Antrag eine Bestätigung plus die Zusage, im Förderfall das Dokumentationsverfahren auf www.nbbw.de zu durchlaufen. Genau dieses Verfahren liefern wir mit. Und eine Abgrenzung, die man kennen muss: Schwimmhallen sind hier ausdrücklich nicht förderfähig — für schulisch genutzte Bäder führt der Weg über den 6. Abschnitt der VwV SchulBau.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-07-30","geprueft_am":"2026-07-30","quellen":["VwV Kommunale Sportstättenbauförderung vom 25.03.2014, Az. 51-6851.4/344 (Kultusministerium BW), K.u.U. 2014 S. 83, gültig ab 01.01.2015 — Volltext-Abgleich 30.07.2026 (Nr. 1–9): korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/25_03_2014__vvbw-vvbw000009537.pdf","Anhang zur VwV (Pauschalbeträge) — korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/25_03_2014__vvbw-vvbw000009650.pdf","Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der VwV (Vordruck mit Finanzierungsplan, Erklärungen Nr. 8.1–8.6 und gemeindewirtschaftsrechtlicher Beurteilung): korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/02_komm_sportstaettenbau_antrag.pdf","Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über die Grundsätze des nachhaltigen Bauens zur Anwendung in Förderprogrammen des Landes für den kommunalen Hochbau, Staatsanzeiger Nr. 34 vom 29.08.2014 (10 Nachhaltigkeitskriterien NAKR 1–10, Portal www.nbbw.de): korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/01_komm_sportstaettenbau_bkm_grundsaetze.pdf","Verwendungsnachweis-Vordrucke Neubau und Sanierung sowie Abschlagszahlung, RP-spezifische Antrags- und Nachweisformulare (Freiburg, Karlsruhe, Tübingen): korpus/abgelegt/vwv-kommunale-sportstaettenbaufoerderung/"],"tags":["VwV Kommunale Sportstättenbauförderung","Sporthalle","Turnhalle","Sportstättenbau","Sportfreianlage","BW","Kultusministerium","Regierungspräsidium","Rechtsaufsichtsbehörde","Pauschalbetrag","Festbetrag","nbbw.de","Nachhaltiges Bauen","Frist 31. Dezember","Kernprogramm-Ergaenzung Sporthalle"],"geprueft":true},{"id":"vwv-schulbaufoerderung","name":"VwV SchulBau BW — Schulsanierung, Ganztag und schulische Schwimmbäder (Neufassung 13.11.2025)","anbieter":"Kultusministerium BW · Regierungspräsidien","anbieter_url":"https://km.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-km/intern/PDF/Dateien/Schulhausbau/ENDVERSION_Neufassung_VwV_SchulBau_2025.docx.pdf","antragsstelle_hinweis":"Antrag bei zuständigem Regierungspräsidium","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Schulsanierungs-Förderung in BW (VwV SchulBau, Neufassung vom 13.11.2025, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025 — ersetzt die Fassung 2020/2023). Zuwendung = Festbetrag 33 % + Zuschlag für auswärtige Schüler, Summe max. 90 % des zuwendungsfähigen Bauaufwands (Nr. 13–15). Kein Energie-/Effizienzbonus in der VwV selbst — der energetische Standard kommt über die ausdrücklich zugelassene Kumulierung mit Klimaschutz-Plus (Nr. 12.8). Achtung: Bundes- und KfW-Zuschussprogramme sind mit der VwV nicht kumulierbar (Nr. 12.8.6; KfW-Kredite und Ausgleichstock zulässig).","foerderquote_detail":{"max_quote_prozent":90,"max_quote_hinweis":"Summe aus Festbetrag (Nr. 13) + Zuschlag überörtliche Bedeutung (Nr. 14) max. 90 % des zuwendungsfähigen Bauaufwands (Nr. 15); Rundung kaufmännisch auf volle 1.000 €. Keine generelle €-Deckelung (nur 6. Abschnitt Schwimmbäder: 16.530 €/m² Wasserfläche, max. 8.264.000 €, Nr. 11.4)","berechnung_komponenten":[{"block":"Festbetrag (Regelzuwendung, Nr. 13)","wert_prozent":33,"hinweis":"in besonderen Fällen (z. B. Aufgabenstellung des Schulträgers) höhere Zuwendung möglich"},{"block":"Zuschlag überörtliche Bedeutung (Nr. 14)","formel":"1,0 × (P − 10)/100 des zuwendungsfähigen Bauaufwands","P_definition":"P = Prozentsatz auswärtiger Schüler im Jahr des Bewilligungsbescheids; greift ab > 10 %; allgemeinbildende Schulen auf Gemeinde-, berufliche Schulen auf Kreisebene (Nr. 14.1/14.2); gilt nicht für den 6. Abschnitt (Schwimmbäder)","durchschnittliche_anteile":{"grundschule":"0–5 %","werkreal_hauptschule":"10–20 %","realschule":"15–25 %","gymnasium":"25–40 % (ländlich teils >40 %; Städte mit mehreren Gymnasien eher 10–25 %)"}}],"energetischer_standard_via_klimaschutz_plus":"Die VwV selbst kennt keinen Effizienzgebäude-Bonus. Kumulierung ausdrücklich zulässig mit Klimaschutz-Plus (UM BW) „für einen erhöhten energetischen Standard“ sowie mit dem Holz Innovativ Programm (MLR) — Nr. 12.8 letzter Absatz. Die Klimaschutz-Plus-Konditionen für Schulen (5 % bei EG 70, max. 500.000 € / 15 % bei EG 55, max. 1.500.000 €; gemeinsam mit VwV max. 90 %) stehen in der Klimaschutz-Plus-Förderrichtlinie, siehe Eintrag klimaschutz-plus-t1","bagatellgrenzen":"Schulbau + Schulsanierung (Abschnitte 3/5): mind. 200.000 € zuwendungsfähiger Bauaufwand je Maßnahme; Ganztag und Schwimmbadsanierung (Abschnitte 4/6): mind. 100.000 € (Nr. 12.8.1–12.8.3)","neu_6_abschnitt_schwimmbaeder":"Neuer Förderabschnitt für schulisch genutzte Schwimmbäder/Lehrschwimmbecken (inkl. Freibäder mit Schulschwimmen): Sanierung, Modernisierung, Barrierefreiheit; Ersatzneubau nur bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit; Deckel 16.530 €/m² Wasserfläche, max. 8.264.000 €; kein Zuschlag für auswärtige Schüler; erweiterter Trägerkreis inkl. Eigenbetriebe und kommunale Beteiligungsunternehmen (Nr. 2.2, 10, 11.4)","beispielrechnung":"Gymnasium mit 40 % auswärtigen Schülern: VwV 33 % + (40 − 10) % = 63 %. 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Anträge nach diesem Stichtag rutschen in das übernächste Programmjahr.","jahresfrist":{"antrag_bis":"01.10.","antrag_bezug":"für das folgende Programmjahr (01.10.2026 für Programmjahr 2027)","beschluss_bis":"vor dem 01.10. — Anträge nach dem Stichtag rutschen in das übernächste Programmjahr","beschluss_grund":"Jahresprogramm mit hartem Stichtag; ein verpasster Termin kostet ein ganzes Jahr","bescheid_erwartet":"mit dem Programmjahr YYYY+1","quelle":"VwV SchulBau Nr. 7 (Neufassung 13.11.2025)"},"voraussetzungen":["Antrag beim jeweiligen Regierungspräsidium (Abteilung 7), Antragsschluss 1. Oktober des laufenden Jahres für das Förderprogramm des Folgejahres (Nr. 17.1) — z. B. 01.10.2026 für Programmjahr 2027; E-Mail-Einreichung zulässig","Dauerhafte schulische Weiternutzung; General- oder Teilsanierung bestehender Schulgebäude — auch bei Erhöhung des technischen/baulichen Standards förderfähig (Nr. 9.1)","Mindestvolumen: 200.000 € zuwendungsfähiger Bauaufwand je Sanierungsmaßnahme (Nr. 12.8.1)","Kostenberechnung nach DIN 276 bis zur 3. Ebene im Antrag; Kostenpuffer sind nicht förderfähig und gesondert darzustellen (Nr. 11.1)","NEU (Nr. 16): Bestätigung des Kriterienkatalogs „Nachhaltiges Bauen in Baden-Württemberg“ (oder gleichwertig) bei Antragstellung — Pflicht-Erklärung, folgt aus dem KlimaG BW","Maßnahmenbeginn binnen 1 Jahr nach Bewilligung, sonst wird der Bescheid unwirksam (Nr. 18.6.2); vorzeitiger Beginn auf eigenes Risiko (Nr. 17.1)","Abschluss und vollständige Abrechnung innerhalb 4 Kalenderjahren nach Bewilligung, sonst Vollwiderruf; Verlängerung auf Antrag um insgesamt max. 2 Jahre (Nr. 9.3)","Vereinfachter Verwendungsnachweis binnen 3 Monaten nach Abrechnung (Nr. 18.6.4); Auszahlung 90 % nach Baufortschritt, Rest nach Nachweis, über die L-Bank"],"verfahren":{"antragsschluss_logik":"01.10.YYYY für Programmjahr YYYY+1 (Nr. 17.1)","programm_mechanik":"Mittelverteilung auf Regierungsbezirke nach Schülerzahlen; RP erstellt Förderprogramm unter Einschaltung eines Beirats (Gemeindetag/Städtetag/Landkreistag); kein kodifiziertes Punktesystem — Priorisierung über Beirat und Ermessen (Nr. 18.1–18.4)","abschlussfrist_kalenderjahre":4,"verlaengerung_max_jahre":2,"verlaengerung_voraussetzung":"begründete Fälle; bei Fristversäumnis Vollwiderruf","rechtsgrundlage":"5. Abschnitt VwV SchulBau vom 13.11.2025 (rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025; ersetzt VwV vom 28.08.2020 i. d. F. vom 23.10.2023; unbefristet)"},"kombinierbar_mit":["klimaschutz-plus-t1","holz-innovativ-programm","ausgleichstock"],"nicht_kombinierbar_mit_hinweis":"Bundes- und KfW-Zuschussprogramme (z. B. KfW 464/BEG-Zuschuss) sind ausgeschlossen — Nr. 12.8.6; KfW-Kredite und Ausgleichstock bleiben zulässig. Für Schulen daher immer die Landes-Kombination (VwV + Klimaschutz-Plus) gegen den Bundes-Pfad (KfW 464) rechnen","expert_kommentar":"Die Neufassung vom 13.11.2025 bestätigt die Grundmechanik: Festbetrag 33 % plus Zuschlag für auswärtige Schüler ((P−10) %), zusammen bis 90 % des zuwendungsfähigen Bauaufwands. Der energetische Standard läuft nicht über die VwV selbst, sondern über die ausdrücklich zugelassene Kombination mit Klimaschutz-Plus (5 % bei EG 70, max. 500.000 € / 15 % bei EG 55, max. 1.500.000 € — zusammen mit der VwV dürfen 90 % nicht überschritten werden). Beispiel Gymnasium mit 40 % auswärtigen Schülern und EG-55-Standard: VwV 63 % + Klimaschutz-Plus 15 % = 78 % in der Landes-Kombination. Die wichtigste Weichenstellung übersehen viele: Bundes- und KfW-Zuschüsse sind mit der VwV nicht kumulierbar (Nr. 12.8.6) — für jede Schule rechnen wir deshalb die Landes-Kombination gegen den KfW-464-Pfad; KfW-Kredite und Ausgleichstock bleiben daneben zulässig. Neu und für Bäder-Kommunen relevant: der eigene Schwimmbad-Abschnitt (Lehrschwimmbecken, auch Freibäder mit Schulschwimmen — Deckel 16.530 €/m² Wasserfläche, max. 8,264 Mio. €). Neu auch die Nachhaltigkeits-Bestätigung (Kriterienkatalog Nachhaltiges Bauen BW) als Antragspflicht — die liefern wir mit. Achtung Jahresprogrammlogik: Antragsschluss 1. Oktober fürs Folgejahr; wer den Stichtag verpasst, rutscht ein Jahr nach hinten. Nach Bewilligung: Beginn binnen 1 Jahr, Abschluss + Abrechnung binnen 4 Kalenderjahren (sonst Vollwiderruf), Verlängerung max. 2 Jahre.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":true,"letzte_aktualisierung":"2026-07-21","geprueft_am":"2026-07-21","quellen":["VwV SchulBau vom 13.11.2025, Az. KM54-6442-34/2/12 (KM/FM/IM BW), rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025 — Volltext-Abgleich 21.07.2026 (Nr. 13–15, 12.8, 16, 17.1, 18.6): https://km.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-km/intern/PDF/Dateien/Schulhausbau/ENDVERSION_Neufassung_VwV_SchulBau_2025.docx.pdf","Antragsformular Zuwendung Schulsanierungen (5. Abschnitt), Stand 21.01.2026 — RP Abteilung 7, DIN-276-Beiblatt, Negativerklärung Nr. 12.8.6/12.8.7"],"tags":["VwV Schulbauförderung","Schule","Gymnasium","BW","Regierungspräsidium","Effizienzgebäude","Kombination-Klimaschutz-Plus","Kernprogramm"],"geprueft":true},{"id":"wasserkraftanlagen-foerderung-bayern","name":"Wasserkraftanlagen-Förderung Bayern","anbieter":"StMUV Bayern","anbieter_url":null,"foerderebene":"land-bayern","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Bayerisches Förderprogramm für Wasserkraftanlagen — analog zur kleine-Wasserkraft-Modernisierung des Bundes (BMUV), regional ergänzend.","foerderquote_detail":{"zuwendung":{"quote_prozent_bis":25,"eigenanteil_prozent_mindestens":75,"wortlaut":"Die Zuwendung beträgt bis zu 25 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben."}},"berechtigte":["kommune","oeffentliche-einrichtung","unternehmen","verband"],"themen":["wasserkraft","erneuerbare-energien"],"regionen":["BY"],"zielgebaeude":["nicht-gebaeudebezogen"],"antragsfenster":null,"voraussetzungen":[],"kombinierbar_mit":["kleine-wasserkraft-modernisierung"],"expert_kommentar":"Bayerisches Pendant zur Bundes-Wasserkraft-Förderung — relevant bei kommunalen Wasserkraftanlagen in Bayern. Außerhalb Sanierungsfahrplan-Schwerpunkts.","expert_kommentar_author":"jonas","kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-09","geprueft_am":"2026-08-09","tags":["Wasserkraft","Bayern","StMUV"],"quellen":["Förderung von Wasserkraftanlagen Bayern, BayMBl. 2024 Nr. 291: korpus/geholt/wasserkraftanlagen-foerderung-bayern/ — im Wortlaut geprüft 2026-08-09"],"geprueft":false,"in_pruefung":["anbieter_url","antragsfenster","voraussetzungen"]},{"id":"wlsb-sportstaettenbau-bw","name":"Förderrichtlinie Württembergischer Sportstättenbau (WLSB)","anbieter":"Württembergischer Landessportbund e. V. (WLSB)","anbieter_url":"https://www.wlsb.de/infothek/downloads/wlsb/wlsb-foerdermittel-sportstaettenbau/392-foerderrichtlinien-sportstaettenbau/file","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Zuschuss zur Schaffung und Instandhaltung sportlicher Infrastruktur von Sportvereinen (u. a. Beleuchtungsanlagen), 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten als Anteilsfinanzierung. Kombinierbar mit der NKI-Kommunalrichtlinie (Überschneidung: 4.2.1 Außen-/Straßenbeleuchtung, 4.2.3 Innen-/Hallenbeleuchtung, 4.2.10 Beckenwasserpumpen). Wichtig: Antragsteller ist laut Ziffer 1.1 der Verein — die Kommune kann nur ko-finanzieren.","foerderquote_detail":{"regelfoerderung":{"quote_prozent":30,"eigenanteil_prozent":70,"finanzierungsart":"Anteilsfinanzierung","wortlaut":"Die Zuschüsse werden im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt. Der Zuschuss beträgt 30 % der zuschussfähigen Kosten, der gegebenenfalls in Jahresraten unter dem Vorbehalt ausgezahlt wird, dass die Mittel durch das Land Baden-Württemberg bereitgestellt und freigegeben werden.","fundstelle":"Festlegungen zu den Sportförderrichtlinien, Ziffer 2.7"},"hinweis_maximal_zuschussfaehige_kosten":"Die zuschussfähigen Kosten sind über einen Förderkatalog mit Begrenzungen je Anlagentyp gedeckelt — die 30 Prozent beziehen sich auf diese gedeckelte Größe, nicht auf die Bausumme („Aufstellung der Begrenzungen/Limitierungen zur Ermittlung der maximal zuschussfähigen Kosten. Die Regelförderung beträgt 30 % daraus.\", Ziffer 4).","bagatellgrenze_gesamtaufwand_eur":3500,"eigenleistung_anrechnung_eur_je_stunde":25,"kein_rechtsanspruch":"Ein rechtlicher Anspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht (Ziffer 2.6).","geprueft_am":"2026-08-10"},"berechtigte":["sportverein"],"themen":["beleuchtung","sportstaetten"],"massnahmen":["infra-strassenbeleuchtung","infra-hallenbeleuchtung","wasser-beckenwasserpumpen"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Objektbezogen: Der Verbands-Zuschuss bemisst sich am zuwendungsfähigen Bauaufwand der Sportstättenmaßnahme, nicht an energetischen Einzelmaßnahmen. Für die Beleuchtungs-Anteile ist die NKI-Kommunalrichtlinie der maßnahmenscharfe Partner (Fördertatbestände 4.2.1 / 4.2.3).","zielgebaeude":["sporthalle"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"fortlaufend","antragsdauer_realistisch":"Antragstellung laufend beim WLSB (Ziffer 3.1); die Richtlinie nennt keine Bearbeitungsfrist. Auszahlung ggf. in Jahresraten unter Haushaltsvorbehalt des Landes (Ziffer 2.7).","voraussetzungen":["Antragsteller ist der Verein, keinesfalls eine Abteilung — die Kommune ist nicht antragsberechtigt (Ziffer 1.1 und Präambel).","Gültiger Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeit) des Finanzamts zum Zeitpunkt der Antragstellung (Ziffer 1.1).","Verein mit mehr als 50 Mitgliedern am 01.01. des Antragsjahres und mindestens drei Jahren WLSB-Mitgliedschaft (Ziffer 1.2).","Kein Baubeginn vor Bewilligung oder Baufreigabe; Eigenleistungen gelten bereits als Vorhabenbeginn (Ziffer 1.4).","Anträge mit einem Gesamtaufwand unter 3.500 Euro werden nicht bezuschusst (Ziffer 1.3).","Zweckbindung 25 Jahre bei Zuschüssen über 50.000 Euro, sonst 10 Jahre; ohne Eigentum ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindung (Ziffer 2.4)."],"kombinierbar_mit":["nki-kommunalrichtlinie"],"expert_kommentar":"Regelfördersatz am Wortlaut geprüft (10.08.2026): 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten als Anteilsfinanzierung — identisch zum badischen Pendant BSB Nord. Der Zielgruppen-Mismatch ist jetzt belegt und schärfer als gedacht: Die Richtlinie nennt den Verein als Antragsteller und führt kommunale Zuschüsse im Finanzierungsplan des Vereins als Drittmittel. Eine Kommune tritt hier also als Ko-Finanzierer auf, nicht als Antragstellerin. Für kommunale Sportanlagen ist die VwV Kommunale Sportstättenbauförderung die richtige Schiene; bei vereinsgetragenen Anlagen beide gegeneinander prüfen. Nur Nord-Württemberg — Baden deckt BSB Nord ab (eigener Eintrag).","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-08-10","geprueft_am":"2026-08-10","quellen":["Festlegungen zu den Sportförderrichtlinien des MKJS Baden-Württemberg vom 01.01.2017 für die Zuteilung von Landesmitteln für den Bau und die Sanierung von Vereinssportanlagen (WLSB-Ausschreibung Sportstättenbau): korpus/geholt/wlsb-sportstaettenbau-bw/richtlinie--wlsb-festlegungen-zu-den-sportfoerderrichtlinien-des-mkjs-bw-vom-01-01.pdf — Ziffern 1.1 bis 4 im Wortlaut geprüft 2026-08-10","Agentur für kommunalen Klimaschutz: Kumulierungstabelle Länderprogramme, Stand Juni 2026 — korpus/abgelegt/nki-kommunalrichtlinie/agentur_kumulierungstabelle_2026.pdf"],"tags":["WLSB","BW","Sportstättenbau","Sportvereine"],"status_hinweis":"Regelfördersatz am Wortlaut geprüft (10.08.2026). Antragsteller ist der Verein, nicht die Kommune — für kommunale Anlagen nur bei vereinsgetragenem Betrieb relevant.","geprueft":true},{"id":"zfeu-vwv","name":"ZFeuVwV BW — Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (Feuerwehrhäuser, Netzersatzanlagen, Fahrzeuge)","anbieter":"Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen BW · Bewilligung durch Landratsämter bzw. Regierungspräsidien","anbieter_url":"https://www.lfs-bw.de/","antragsstelle_hinweis":"Antrag bei der Bewilligungsstelle: Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände desselben Landkreises; Regierungspräsidium im Übrigen (insbesondere Stadt- und Landkreise) — Nr. 6.1. Vordrucke und Antragshinweise liegen ausschließlich auf www.lfs-bw.de unter „Themen“ / „Gesetze und Vorschriften“ / „Verwaltungsvorschriften“ / „ZFeuVwV“ (Nr. 6.3.2); Nr. 13.3 der VV zu § 44 LHO findet ausdrücklich keine Anwendung.","foerderebene":"land-bw","status":"aktiv","kurzbeschreibung":"Landes-Fachförderung für das Feuerwehrwesen in BW — Festbeträge, keine Quote. Für uns relevant sind zwei Tatbestände am Gebäude: Feuerwehrhaus-Neubau/-Erweiterung (Anlage Nr. 1: je Stellplatz 120.000 / 110.000 / 90.000 / 80.000 €, Erweiterung 90.000 € je zusätzlichem Stellplatz) und — seit der Fassung 2025 erstmals — stationäre Netzersatzanlagen (Anlage Nr. 11: 15.000–40.000 € je nach Leistung und Aufstellort). Die ZFeuVwV fördert den feuerwehrtechnischen Kern, nicht die energetische Qualität; der Festbetrag ist unabhängig vom Effizienzstandard. Fördervoraussetzung ist seit Nr. 6.5.4 Buchstabe i aber der Nachweis, dass die Grundsätze des nachhaltigen Bauens nach § 9 Absatz 2 KlimaG BW geprüft wurden — dieselbe Pflicht wie in der VwV SchulBau. Harte Jahresfrist: Antrag bis 15. Februar.","foerderquote_detail":{"foerderart":"Projektförderung als Zuschuss, in der Regel Festbetragsfinanzierung (Nr. 5.1/5.2); Anteilsfinanzierung nur für nicht in Nr. 5.2 gelistete Beschaffungen über 20.000 € Einzelwert und nur mit Zustimmung des Innenministeriums (Nr. 5.3): grundsätzlich max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Einzelfällen mit besonderer landesweiter Bedeutung bis max. 70 % (dokumentationspflichtig).","kein_rechtsanspruch":"Nr. 1.2 — die Bewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen des Staatshaushaltsplans. Reichen die zugewiesenen Mittel nicht für alle Anträge, wird über eine Prioritätenliste verteilt (Nr. 6.4.2).","feuerwehrhaeuser_anlage_nr_1":{"grundlage":"Errichtung von Feuerwehrhäusern bzw. -räumen mit Nebenanlagen nach DIN 14092, einschließlich der mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen","neubau_je_stellplatz_euro":{"stellplatz_1_2":120000,"stellplatz_3_4":110000,"stellplatz_5_bis_9":90000,"ab_stellplatz_10":80000},"erweiterung_je_zusaetzlichem_stellplatz_euro":90000,"rechenbeispiel":"Neubau mit 4 Stellplätzen: 2 × 120.000 + 2 × 110.000 = 460.000 € Festbetrag — unabhängig von den tatsächlichen Baukosten und unabhängig vom energetischen Standard."},"netzersatzanlagen_anlage_nr_11":{"neu_seit":"Fassung 2025 — erstmals förderfähig","festbetraege_euro":{"60_bis_119_kVA_innerhalb":15000,"60_bis_119_kVA_aussenbereich":30000,"ab_120_kVA_innerhalb":25000,"ab_120_kVA_aussenbereich":40000},"warum_aussen_hoeher":"Zusätzliche Kosten für Flächenbefestigung, Fundament, Gebäudeanschlüsse, Witterungs- und ggf. Kälteschutz sowie Schutz vor unbefugtem Zutritt (Anlage zu den Empfehlungen Ersatzstromversorgung, Stand 01.01.2025).","foerderfaehig_nur":"stationäre, nicht umschaltbare, ausschließlich für die Gebäudeeinspeisung vorgesehene Netzersatzanlagen, baulich in das Feuerwehrhaus integriert oder im Außenbereich fest installiert","kostenabgrenzung_im_antrag":"Zu den anzugebenden Gesamtkosten zählen ausschließlich die außerhalb der Gebäudeinstallation befindlichen Anlagenteile — die Gebäudeinstallation ist bereits über die Feuerwehrhaus-Förderung nach Anlage Nr. 1 abgedeckt (Handreichung FAQ). Im Antrag anzugeben: Leistung in kVA, Aufstellort (innen/außen), bei Außenaufstellung die Einhausungsvariante."},"weitere_gebaeudenahe_tatbestaende":"Atemschutzwerkstatt nach DIN 14092 T 7 (Errichtung 42.000 + Einrichtung 47.000, max. 89.000 €), Schlauchwerkstatt (Halbstraße max. 59.000 €, Vollstraße max. 73.000 €), Atemschutz-Übungsanlage nach DIN 14093 (max. 154.500 €), Feuerwehr-Übungsanlagen je Modul (Brandübungsanlage 450.000 €, Übungshaus/-turm 280.000 €, Technische Hilfeleistung 450.000 €, Schulungsgebäude am selben Standort 500.000 €). Werkstätten und Übungsanlagen werden in der Regel nur einmal je Stadt- und Landkreis gefördert und dürfen höchstens kostendeckend betrieben werden; bei Übungsanlagen ist die dauerhafte Nutzung durch mindestens drei Stadt-/Landkreise nachzuweisen.","nicht_gebaeudebezogene_tatbestaende":"Feuerwehrfahrzeuge als Festbeträge (TSF 45.000 € bis DLAK 23/12 350.000 €; höhere Sätze bei Beschaffung aus dem Landes-Rahmenvertrag, z. B. HLF 20 160.000 € statt regulär, 230.000 € im Rahmenvertrag), Abrollbehälter (22.000–172.000 €), Alarmierungseinrichtungen, Integrierte Leitstellen (285.000–465.000 € nach Einwohnerstufe), Digitalfunk-Ersatzbeschaffung, Drohnen (10.000 €), Boote. Außerdem jährliche Pauschalen: 90 € je Angehörige:r einer Einsatzabteilung, 45 € je Angehörige:r der Jugendfeuerwehr, alternativ 1.200 € je Angehörige:r einer Berufsfeuerwehr-Einsatzabteilung (Stichtag jeweils 31.12. des Vorjahres). Diese Tatbestände sind nicht unser Beratungsfeld und hier nur zur Vollständigkeit geführt.","rahmenvertrag_fallstrick":"Bietet das Land im Bewilligungsjahr für einen Fahrzeugtyp einen Rahmenvertrag an, werden Eigenbeschaffungen desselben Typs grundsätzlich nicht gefördert (Anlage Nr. 2). Vorgesehene Typen: TSF-W, MLF, LF 10, HLF 10, LF 20, HLF 20."},"berechtigte":["kommune","landkreis","verwaltungsgemeinschaft","zweckverband"],"themen":["feuerwehr","brand-und-katastrophenschutz","krisenvorsorge","netzersatz","nachhaltiges-bauen"],"massnahmen":["feuerwehrhaus-neubau","feuerwehrhaus-erweiterung","netzersatzanlage"],"massnahmen_foerderung_entfaellt":"Festbetragsförderung: Die ZFeuVwV arbeitet mit Pauschal- und Festbeträgen je Fahrzeug- bzw. Bautyp, nicht mit einer Quote je Einzelmaßnahme.","zielgebaeude":["feuerwehrhaus","feuerwehrgeraetehaus"],"regionen":["BW"],"antragsfenster":"Jahresprogramm mit harter Frist: Antrag bis 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsstelle (Nr. 6.3.1). Danach 15.03. Prioritätenliste der Landratsämter an die Regierungspräsidien, 15.04. Mittelbedarf der RP an das Innenministerium, in der Regel Mai Mittelzuweisung, Mai/Juni RP an Landratsämter, Juni/Juli Zuwendungsbescheide.","jahresfrist":{"antrag_bis":"15.02.","antrag_bezug":"des Haushaltsjahres, in dem gefördert werden soll","beschluss_bis":"Planungsjahr vor dem Antragsjahr, üblich nach der Sommerpause","beschluss_grund":"Ein haushaltsmäßig nicht abgesicherter Antrag darf von der Bewilligungsstelle nicht angenommen werden (Handreichung Nr. 3.3)","bescheid_erwartet":"Juni/Juli des Antragsjahres","quelle":"ZFeuVwV Nr. 6.3.1 + Handreichung Nr. 3.3"},"voraussetzungen":["Antrag bis 15. Februar des Antragsjahres bei der Bewilligungsstelle (Landratsamt bzw. Regierungspräsidium) — Nr. 6.3.1","Maßnahme muss im Gemeindehaushalt abgesichert sein: ein haushaltsmäßig nicht abgesicherter Antrag darf von der Bewilligungsstelle nicht angenommen werden (Handreichung Nr. 3.3). Der Gemeinderatsbeschluss gehört deshalb ins Planungsjahr vor dem Antragsjahr, üblich nach der Sommerpause","Vorhaben darf noch nicht begonnen sein (Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO). Bei Baumaßnahmen nicht als Beginn gelten: Grundstückserwerb, Planungsauftrag bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Bodenuntersuchungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF), Rodung und Baufeldfreimachung — deutlich großzügiger als im BEG/KfW-Pfad","Frühzeitige Beteiligung der feuerwehrtechnischen Beamtin bzw. des feuerwehrtechnischen Beamten (Kreis- oder Bezirksbrandmeister) bei Baumaßnahmen und Fahrzeugbeschaffungen — Nr. 6.2; die positive fachtechnische Bewertung ist Kern der formalen Prüfung (Nr. 6.4.1)","Feuerwehrtechnische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, belegt über die örtliche Feuerwehrbedarfsplanung und unter Berücksichtigung der Ausstattung der umliegenden Gemeindefeuerwehren (Nr. 4.1.1)","Nachweis, dass die Grundsätze des nachhaltigen Bauens nach § 9 Absatz 2 KlimaG BW für Hochbaumaßnahmen geprüft wurden — Nr. 6.5.4 Buchstabe i, in der Handreichung zum 01.01.2026 als Kapitel 4.1.4 ergänzt. Die Prüfung ist vom Zuwendungsempfänger zu dokumentieren; kostenlose Planungswerkzeuge stellt das Umweltministerium bereit","Planungsgrundlage Feuerwehrhaus: DIN 14092, DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“, Beteiligung der Unfallkasse BW, Kostenschätzung nach DIN 276, positiv beschiedener Bauantrag oder Bauvoranfrage (Handreichung Nr. 4.1)","Netzersatzanlagen: Projektierung durch einen auf Netzersatzanlagen spezialisierten Elektrofachbetrieb oder ein entsprechendes Planungsbüro, Verteilungsnetzbetreiber bereits in der Planung einbeziehen; Leistung nach ermitteltem Bedarf plus Reserve, mindestens 60 kVA; Bedienung muss durch elektrotechnische Laien möglich sein (Fehlschaltung sicher ausgeschlossen); Personalfaktor 3 je Funktion; Kraftstoffvorhaltung für 72 Stunden Volllast plus schriftliches Versorgungskonzept (Bevorratung, Haltbarkeit, Umwälzung; Heizöl nur mit Freigabe des Motorenherstellers); Einhausung bei Außenaufstellung","Maßnahmenbeginn innerhalb von 10 Monaten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids, sonst wird der Bescheid unwirksam (Nr. 6.5.4 Buchstabe c)","Zweckbindung: Baumaßnahmen 25 Jahre, Feuerwehrfahrzeuge über 4,75 t und Abrollbehälter 20 Jahre, Fahrzeuge bis 4,75 t und sonstige Maßnahmen 10 Jahre, IuK in Integrierten Leitstellen 5 Jahre (Nr. 6.5.4 Buchstabe f); der Erstattungsanspruch mindert sich jährlich um 4 % (Bau) bzw. 5/10/20 %","Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, mit den LFS-Vordrucken; Auszahlung im Regelfall in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Für eine Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr muss der Verwendungsnachweis bis 01.12. vollständig vorliegen","Vergaberecht nach Nr. 3 ANBest-K ist Auflage des Bescheids — ein Verstoß kann zur Rücknahme des Zuwendungsbescheids führen (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG)","Leasing- und Mietverträge sind keine Zuwendung und damit nicht förderfähig (VV Nr. 1.3 zu § 23 LHO)"],"verfahren":{"rechtsgrundlage":"Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (ZFeuVwV) vom 21. August 2024, Az. IM6-1503-12/2, auf Grundlage von § 5 FwG, §§ 23/44 LHO und ANBest-K","geltungszeitraum":"in Kraft seit 01.01.2025, tritt am 31.12.2031 außer Kraft (Nr. 8)","fristenkette":"15.02. Antrag bei der Bewilligungsstelle → 15.03. Landratsämter legen den Regierungspräsidien eine nach feuerwehrtechnischer Priorität geordnete Übersicht vor → 15.04. Regierungspräsidien melden den Mittelbedarf ans Innenministerium → i. d. R. Mai Zuweisung IM an RP → Mai/Juni RP an Landratsämter → Juni/Juli Zuwendungsbescheide","planungsjahr":"Im Jahr vor der Antragstellung: Vorgespräch mit dem Kreis-/Bezirksbrandmeister, Abschluss aller grundsätzlichen und fachlichen Planungen, Entwurfsplanung und Kostenschätzung, Gemeinderatsbeschluss nach der Sommerpause, Aufnahme in den Haushaltsplan (Handreichung Nr. 3.1.1)","priorisierung":"Kein kodifiziertes Punktesystem — Priorisierung über die Prioritätenliste des Landratsamts und Ermessen der Bewilligungsstelle im Rahmen der zugewiesenen Ermächtigungen","sonderfrist_grenzueberschreitende_hilfe":"Kostenersatz für unentgeltliche Hilfeleistungen über Ländergrenzen bzw. ins deutsch-französische Grenzgebiet: Einzelantrag bis spätestens 31. März des Folgejahres, abweichend von Nr. 6.1 immer beim Regierungspräsidium (Nr. 7.3)"},"kombinierbar_mit":["ausgleichstock"],"kombinationshinweis":"Ausgleichstock ist ausdrücklich geregelt: er kann die Fachförderung nach der ZFeuVwV nur ergänzen, nicht ersetzen. Voraussetzung für eine positive Ausgleichstock-Entscheidung ist, dass vorher ein ZFeuVwV-Bewilligungsbescheid vorliegt oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Nr. 1.2.2 VV zu § 44 LHO mit Angabe des voraussichtlichen Förderzeitpunkts erteilt wurde (Handreichung FAQ). Die Reihenfolge ist also fix: erst Fachförderung sichern, dann Ausgleichstock. Im Zuwendungsantrag ist anzugeben, ob zusätzlich Ausgleichstock beantragt wird. Offen — vor einer verbindlichen Aussage mit der L-Bank zu klären: Das Verhältnis der ZFeuVwV-Festbeträge zu energetischen Zuschüssen (BEG EM, KfW 464, Klimaschutz-Plus) ist in der VwV nicht geregelt. Nr. 6.5.2 regelt die Anrechnung von Zuwendungen Dritter ausdrücklich nur für die Anteilsfinanzierung; für die Festbetragsfinanzierung fehlt eine Aussage in beide Richtungen — es gibt weder eine Ausschlussklausel wie in der VwV SchulBau Nr. 12.8.6 noch eine ausdrückliche Kumulierungsöffnung. Zusätzlich zu prüfen: Klimaschutz-Plus Teil 1 adressiert in Nr. 3 Kommunen als Eigentümer „kommunaler Verwaltungsgebäude“, definiert als Gebäude zur Unterbringung von Büros und Verwaltungsräumen — ein Feuerwehrhaus fällt darunter nach Wortlaut eher nicht, während Nr. 2.1.2 allgemeiner von der „energetischen Sanierung eines öffentlichen Gebäudes im Eigentum des Antragstellers“ spricht. Diese Spannung ist mit der L-Bank zu klären, bevor eine Feuerwehrhaus-Kombination zugesagt wird.","expert_kommentar":"Die ZFeuVwV ist keine Energieförderung — und genau deshalb muss man sie kennen, wenn eine Kommune ihr Feuerwehrhaus anfasst. Sie zahlt Festbeträge je Stellplatz (2 × 120.000, dann 110.000, dann 90.000, ab dem zehnten 80.000 €; Erweiterung 90.000 € je zusätzlichem Stellplatz), völlig unabhängig davon, wie gut das Gebäude energetisch wird. Wer den Festbetrag mit einer Förderquote verwechselt, verrechnet sich in der Beschlussvorlage. Drei Punkte sind für uns die eigentliche Anschlussstelle. Erstens die Netzersatzanlagen: seit der Fassung 2025 erstmals förderfähig, 15.000 € (60–119 kVA innen) bis 40.000 € (ab 120 kVA außen). Die Anforderungen sind hart und planerisch — stationär und nicht umschaltbar, mindestens 60 kVA, Bemessung nach ermitteltem Leistungsbedarf plus Reserve, Bedienbarkeit durch elektrotechnische Laien, Personalfaktor 3, Kraftstoff für 72 Stunden Volllast plus schriftliches Versorgungskonzept. Und ein Detail, an dem Anträge scheitern: in den Gesamtkosten dürfen nur die Anlagenteile außerhalb der Gebäudeinstallation stehen, weil die Gebäudeinstallation schon über die Feuerwehrhaus-Förderung abgedeckt ist. Zweitens die Nachhaltigkeits-Prüfung nach § 9 Absatz 2 KlimaG BW: seit der Handreichungs-Fassung 01.01.2026 ausdrücklich auch bei Feuerwehrhäusern nachzuweisen (Nr. 6.5.4 Buchstabe i) — dieselbe Pflicht, die wir bei Schulen nach der VwV SchulBau schon mitliefern. Drittens die Zeitachse: Antrag bis 15. Februar, und der Antrag darf nur angenommen werden, wenn die Maßnahme im Haushalt abgesichert ist. Das heißt: der Gemeinderatsbeschluss gehört in den Herbst davor. Wer im Januar anfängt zu planen, ist ein Jahr zu spät. Angenehm großzügig ist dafür die Vorhabenbeginn-Regel: Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Grundstückserwerb, Bodenuntersuchungen und Baufeldfreimachung gelten nicht als Beginn — anders als im BEG-Pfad kann also weit geplant werden, bevor der Antrag raus ist. Bei der Sanierungsfahrplan-Priorisierung mitdenken: Baumaßnahmen haben 25 Jahre Zweckbindung, der Erstattungsanspruch mindert sich nur um 4 % pro Jahr. Fahrzeuge, Abrollbehälter, Leitstellen und Digitalfunk sind ausdrücklich nicht unser Feld — dafür ist der Kreis- bzw. Bezirksbrandmeister zuständig, der ohnehin früh zu beteiligen ist.","expert_kommentar_author":"jonas","expert_kommentar_zweitautor":null,"kernarbeit":false,"letzte_aktualisierung":"2026-07-30","geprueft_am":"2026-07-30","quellen":["ZFeuVwV vom 21.08.2024, Az. IM6-1503-12/2 (Innenministerium BW), in Kraft 01.01.2025, außer Kraft 31.12.2031 — Volltext-Abgleich 30.07.2026 (Nr. 1–8 und Anlage Nr. 1–11): korpus/abgelegt/zfeu-vwv/zfeuvwv.pdf","ZFeuVwV — Handreichung für die Antragstellung, Stand 01.01.2026 (Innenministerium BW mit den Regierungspräsidien), inkl. FAQ-Teil: korpus/abgelegt/zfeu-vwv/zfeuvwv_-_handreichung_fuer_die_antragstellung.pdf","Anlage zu den Empfehlungen für die Ersatzstromversorgung von Feuerwehrhäusern — Anforderungen für die Förderung von Netzersatzanlagen gemäß Nummer 11 der Anlage zur ZFeuVwV, Stand 01.01.2025: korpus/abgelegt/zfeu-vwv/empfehlungen_ersatzstromversorgung_feuerwehrhaeuser_anlage_foerderung.pdf","ZFeuVwV Übersicht Vordrucke, Stand 23.01.2026, sowie Zuwendungsantrag Festbetragsfinanzierung (Z-Feu 2), Stand 03.02.2026: korpus/abgelegt/zfeu-vwv/"],"tags":["ZFeuVwV","Feuerwehr","Feuerwehrhaus","Feuerwehrgerätehaus","Netzersatzanlage","Notstrom","Krisenvorsorge","Brand- und Katastrophenschutz","BW","Landratsamt","Regierungspräsidium","Festbetrag","Nachhaltiges Bauen KlimaG BW","Ausgleichstock","Frist 15. Februar"],"geprueft":true}]}
